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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW FSRV/0041-W/13

Akteneinsicht, kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.

geltende FassungSonstiger BescheidFSRV/0041-W/13vom 30.08.2013
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der Finanzstrafsache gegen A.T., (Bf.) vertreten durch Dr. Wolfgang Kunert, 2000 Stockerau, Th. Pampichlerstr. 1 a, zu Recht erkannt: Die Beschwerde vom 10. Juli 2013 gegen den Bescheid auf Abweisung des Antrages auf Akteneinsicht des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom 13. Juni 2013 (Antrag vom 15. Mai 2013) wird als unzulässig zurückgewiesen. Begründung Gemäß § 79 Abs. 4 FinStrG steht gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zu. Eine diesbezügliche Entscheidung einer Finanzstrafbehörde ist eine verfahrensleitende Verfügung, die erst mit einem allfälligen Rechtsmittel gegen eine das Verfahren abschließende Entscheidung angefochten werden kann. Eine Rechtsmittelbelehrung, die zu Unrecht ein Rechtsmittel als zulässig anführt, kann niemals kraft eigenen Rechts ein Rechtsmittel gewähren. Durch einen Belehrungsfehler kann ein Rechtsmittel, das nach dem Gesetz unzulässig ist, nicht eingeräumt werde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 30. August 2013

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Sonstiger Bescheid
Geschäftszahl
FSRV/0041-W/13
Stammnummer
66755
Gültig
30.08.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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