Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0249-F/03
Bauherrenmodell
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0249-F/03vom 11.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom 9.12.2002, StrNr 058/3904 betreffend 1.
Wiederaufnahme des Verfahrens
2.
Grunderwerbsteuer entschieden: Die Berufung
hinsichtlich Wiederaufnahme des Verfahrens wird als verspätet
zurückgewiesen.
Die
Berufung hinsichtlich Grunderwerbsteuer wird als unbegründet
abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
GS war Eigentümer der
Liegenschaft GST-NR 1483/1 KG R.
Mit Eingabe vom 28.1.1998
beantragte GS eine Baugrundlagenbestimmung hinsichtlich GST-NR 1483/1
KG R.
Mit Bescheid vom 9.2.1998 hat
die Gemeinde R die Baugrundlagen für die Liegenschaft GST-NR 1483/1
festgestellt.
Auf Grund der Planurkunde des
Dipl.Ing. AW vom 14.9.1998 wurde das GST-NR 1483/1 in GST-NR 1483/1 im
Ausmaß von 510 m², GST-NR 1483/5 im Ausmaß von 372 m²
und 1483/6 im Ausmaß von 341 m² geteilt.
Mit Kaufvertrag vom 8.10.1998
erwarben HZ und SZ GST-NR 1483/5 KG R im Ausmaß von 372 m²
je zur Hälfte um den Kaufpreis von 1.041.600,00 S.
Mit Bescheid vom 9.12.1998 hat
das Finanzamt Feldkirch dem Berufungsführer Grunderwerbsteuer in Höhe
von 18.298,00 S vorgeschrieben.
Am 31.3.1999 reichte das
Atelier W Planunterlagen zur Durchführung eine Vorprüfung
gemäß
§ 28 Baugesetz bei der Gemeinde R ein. Das Bauvorhaben
betraf den Neubau eines Doppelwohnhauses auf GST-NR 1483/5 und GST-NR
1483/6.
Mit Bescheid vom 22.6.1999 hat
die Gemeinde R den Antrag auf Vorprüfung abgewiesen.
Mit Baueingabe vom 23.7.1999
beantragte das Atelier W die Bewilligung für den Neubau eines
Doppelwohnhauses auf GST-NR 1483/5 und 1483/6 KG R. Als Bauherren waren
Ing. W, HZ und SZ angeführt.
Auf Vorhalt teilte HZ dem
Finanzamt Feldkirch im Wesentlichen folgendes mit:
Er sei durch Zeitungsinserate
auf das gegenständliche Objekt aufmerksam gemacht worden; das
Gebäudes sei von Ing. W geplant worden; Ing. W habe um die
Baubewilligung angesucht; die Baubewilligung sei HZ und SZ erteilt
worden; für die Errichtung sei ein Fixpreis in Höhe von
2.819.700,00 S vereinbart worden; die Verträge mit den am Bau
beteiligten Firmen seien im Namen von Ing. W abgeschlossen worden; die
Rechnungslegung der Professionisten sei an Ing. W erfolgt.
In einer persönlichen
Vorsprache vom 8.10.2002 brachte der Berufungsführer vor, dass Ing. W
bezüglich der kaufgegenständlichen Liegenschaft ein Vorkaufsrecht
hatte; das vertragsgegenständliche Objekt von Ing. W im Wann &
Wo ohne Preis angeboten worden sei. Das Haus sei bereits fertig geplant gewesen.
Nach Kontaktaufnahme durch die Käufer mit Ing. W sei Ihnen dann der
Fixpreis und der Name des Grundeigentümers bekannt gegeben
worden; im Zuge der Kaufverhandlungen habe sich herausgestellt, dass das
Objekt von der Gemeinde nicht genehmigt werden würde, und es sei eine
Umplanung hinsichtlich der Außenfassade erfolgt. Ansonsten seien keine
Planabweichungen erfolgt.
Mit kombiniertem Bescheid vom
9.12.2002 wurde das Verfahren wiederaufgenommen und dem Berufungsführer
Grunderwerbsteuer in Höhe von 4.533,59 €
vorgeschrieben.
In der Berufung vom 2.1.2003
brachte der Berufungsführer im Wesentlichen vor, dass der Erwerb eines
Gebäudes nur dann angenommen werden könne, wenn zum Zeitpunkt des
Grunderwerbes bereits ein baureifes Projekt miterworben wird. Im vorliegenden
Fall sei zum Zeitpunkt des Grunderwerbes lediglich eine zu Papier gebrachte Idee
bezüglich des auf dem Grundstück zu entstehenden Hauses vorgelegen. Es
habe sich jedoch bloß um eine zu Papier gebrachte Idee, nicht aber um
einen detaillierten Bauplan gehandelt; den Vorentwurf eines Projektes,
welches bis hin zur Baureife und der Erteilung der Baugenehmigung an die
Bauherren SZ und HZ, in seinem Aussehen noch völlig verändert worden
sei. Zudem sei die Abschluss des Werkvertrages mit der Firma Atelier W 18
Monate nach dem Grunderwerb erfolgt. Dies wiederum ausschließlich auf
Grund der schlussendlich gefälligsten Lösung für die Bauherren.
Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Kaufvertrag des Grundstückes
und dem zu einem späteren Zeitpunkt erteilten Werkvertrag an die Firma
Atelier W bestehe somit in diesem Fall nicht. Ein Vergleich der Skizzen der
Firma Atelier W mit Projekten anderer Anbieter sei zumeist bereits hinsichtlich
der äußerlichen Gestaltung sowie des Ideenreichtums bezüglich
gewünschter Details gescheitert. Ein Zwang zur Vergabe des Werkvertrages an
die Firma Atelier W habe somit zu keiner Zeit bestanden. Die nach
Planänderung der Fassade erfolgte Preissteigerung, sowie die während
der Bauphase entstandenen und durch die Bauherren getragenen Zusatzkosten
machten zudem deutlich, dass das gesamte Kostenrisiko bei den Bauherren gelegen
sei. Er beantrage daher den angefochtenen Bescheid ersatzlos
aufzuheben.
Mit Schriftsatz vom 27.3.2003
brachte der Berufungsführer im Wesentlichen vor, dass keine neuen Tatsachen
hervorgekommen seien, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen
würden. Die Wiederaufnahme des Verfahrens sei daher zu Unrecht erfolgt. Er
beantrage daher den Wiederaufnahmebescheid ersatzlos aufzuheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 245 Abs
1 beträgt die Berufungsfirst einen Monat. Gemäß
§ 273 Abs 1
lit b BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde. Der
Berufungsführer hat gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom 9.12.2002 am
2.1.2003 berufen. Da es sich im vorliegenden Fall bei den Bescheiden
hinsichtlich Wiederaufnahme des Verfahrens und Grunderwerbsteuer um einen
kombinierten Bescheid handelt wurde dem Berufungsführer der
Wiederaufnahmebescheid gleichzeitig mit dem Grunderwerbsteuerbescheid -
sohin spätestens am 2.1.2003 (dem Tag der Berufung gegen den
Grunderwerbsteuerbescheid) - zugestellt. Die Berufung vom 27.3.2003
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens war daher als verspätet
zurückzuweisen.
Gemäß
§ 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 unterliegen
Kaufverträge, die sich auf inländische Grundstücke beziehen, der
Grunderwerbsteuer. Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines
Erwerbsvorganges ist der Zustand eines Grundstückes maßgebend, in dem
dieses erworben werden soll. Das muss nicht notwendig der im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein. Entscheidend ist der Zustand, in
welchem das Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht worden
ist. Ergibt sich die Verpflichtung zur Übereignung des Grundstückes
und zur Errichtung des Gebäudes aus zwei an sich selbständigen
Verträgen, kann Gegenstand des Erwerbsvorganges das Grundstück in
bebautem Zustand unter anderem dann sein, wenn ein objektiv enger sachlicher
Zusammenhang zwischen den Verträgen besteht, dh wenn der Erwerber bei
objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute
Grundstück erhält. Diese Voraussetzungen liegen unter anderem in den
Fällen regelmäßig vor, in denen der Erwerber spätestens mit
dem Abschluss des Grundstückskaufvertrages in seiner Entscheidung über
das Ob und Wie einer Bebauung gegenüber der Veräußererseite
nicht mehr frei war, und die auf der Veräußererseite auftretenden
Personen auf Grund von Abreden bei der Veräußerung für den
Erwerber erkennbar zusammenarbeiten bzw durch abgestimmtes Verhalten auf den
Abschluss aller Verträge hinwirken. Die Annahme eines einheitlichen
Vertragsgegenstandes "bebautes Grundstück" setzt neben dem
Abschluss eines Grundstückskaufvertrages den Abschluss eines Vertrages
über die Errichtung eines Gebäudes zwischen dem Erwerber und der
Veräußererseite voraus. Auf der Veräußererseite
können auch mehrere Personen als Vertragspartner auftreten. Es ist dabei
nicht ausschlaggebend, dass der Grundstücksübereignungsanspruch und
der Anspruch auf Errichtung des Gebäudes sich zivilrechtlich gegen
verschiedene Personen richten. Entscheidend ist vielmehr, dass der den
Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein
Vertragsgeflecht miteinbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller
Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen
Leistungsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen.
Lässt sich ein verkaufsbereiter Grundstückseigentümer bewusst und
gewollt in ein Vertragskonzept einbinden, das sicherstellt, dass nur solche
Interessenten Grundstückseigentum erwerben können, die sich an ein im
wesentlichen vorgegebenes Baukonzept binden, so sind auch die betreffenden
Verträge in den grunderwerbsteuerrechtlichen Erwerbsvorgang einzubeziehen.
Im gegenständlichen Fall hatte Ing. W an der berufungsgegenständlichen
Liegenschaft ein Vorkaufsrecht. Das vertragsgegenständliche Objekt war nach
den eigenen Angaben des Berufungsführers bereits fertig geplant, als sich
HZ und SZ auf ein Inserat des Ing. W im Wann & Wo betreffend dieses Objekt
wendeten. Nach der Kontaktaufnahme der Käufer mit Ing. W nannte dieser
ihnen den Fixpreis und den Namen des Grundstücksverkäufers. Aus diesen
Tatsachen lässt sich klar erschließen, dass der Berufungsführer
zum Kauf des Grundstückes nur unter der Bedingung zugelassen wurde, dass
das von Ing. W geplante Projekt auch von diesem realisiert wird. Zudem
hätte die Unterteilung der Liegenschaft GST-NR 1483/1 im Ausmaß von
1233 m² in die GST-NR 1483/5 mit einer Fläche von
372 m², GST-NR 1483/6 mit einer Fläche von 341 m² und
GST-NR 1483/1 mit einer Fläche von 510 m² keinen Sinn gemacht,
wenn nicht für die GST-NR 1483/5 und 1483/6 eine gemeinsame Bebauung
vorgesehen gewesen wäre, da auf einem Grundstück mit einer Fläche
von weniger als 400 m² ohne Gewährung einer Bauabstandsnachsicht
durch die Nachbarn ein Einfamilienhaus nur schwerlich errichtet werden kann. Aus
diesen Tatsachen geht klar hervor, dass Ing. W und GS zusammengewirkt haben und
dass es dem Berufungsführer nur möglich war ein bebautes
Grundstück zu erwerben. Ohne Bedeutung ist es, dass der
Berufungsführer zunächst den Grundstückskaufvertrag und erst
danach den zur Errichtung des Gebäudes notwendigen Vertrag abgeschlossen
hat. Denn bereits die Hinnahme des von der Anbieterseite vorbereiteten
einheitlichen Angebots durch den Erwerber indiziert einen objektiven engen
sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag
über die Gebäudeerrichtung unabhängig von der zeitlichen Abfolge
der Vertragsabschlüsse, ohne dass es darauf ankommt, ob tatsächlich
oder rechtlich auch eine andere als die planmäßige Gestaltung
hätte vorgenommen werden können. Der Annahme eines objektiven engen
sachlichen Zusammenhangs steht nicht entgegen, wenn der Erwerber die
Möglichkeit gehabt hätte, nach Abschluss des
Grundstückskaufvertrages den Vertrag über die Errichtung des
Gebäudes nicht abzuschließen. Der Berufungsführer hat
anlässlich seiner Vorsprache beim Finanzamt Feldkirch am 8.10.2002
ausgeführt, dass sich im Zuge der Kaufverhandlungen herausgestellt habe,
dass das Objekt von der Gemeinde nicht genehmigt werden würde und daher
eine Umplanung hinsichtlich der Außenfassade erfolgt sei. Ansonsten seien
keine Umplanungen erfolgt. Daraus geht klar hervor, dass der
Berufungsführer an ein von vornherein gegebenes Konzept gebunden war. Die
von der Gemeinde geforderten Änderung der Außenfassade vermögen
nicht eine Bauherreneigenschaft des Berufungsführers zu begründen, da
dadurch kein Einfluss auf die Gestaltung der Gesamtkonstruktion genommen wurde.
In Anbetracht der Ausführungen anlässlich seiner Vorsprache beim
Finanzamt Feldkirch sind die Ausführungen in der Berufung, dass es sich bei
den Plänen des Ing. W lediglich um eine zu Papier gebrachte Idee handle,
die bis hin zur Baureife und der Erteilung der Baugenehmigung an die
"Bauherren" SZ und HZ in seinem Aussehen völlig verändert
worden sei, lediglich als Schutzbehauptung zu werten. Selbst wenn man der
Behauptung des Berufungsführers, dass das bereits fertig geplante Objekt
durch ihn und SZ in seinem Aussehen völlig verändert worden sei,
Glauben schenkt, ist für den Berufungsführer daraus nichts zu
gewinnen, weil dadurch kein abgabenvernichtender Tatbestand begründet
wurde. Der Berufungsfall ist insoweit nicht anders zu behandeln, als der Fall,
in dem beispielsweise ein Käufer zunächst ein Grundstück samt
einem darauf befindlichen Gebäude erwirbt und dann nach dem Eigentumserwerb
das Gebäude umbaut oder gar abreißen und einen Neubau errichten
lässt. Ebenso wie dadurch die bereits durch den steuerpflichtigen
Erwerbsvorgang Kauf entstandene Steuerschuld nicht wieder beseitigt wird, wurde
auch durch die vom Berufungsführer und SZ vorgenommene Umplanung die
bereits mit dem ursprünglichen Kauf eines vorgegebenen Projektes
entstandene Steuerschuld nicht mehr beseitigt. Die Erwerber konnten auf Grund
der Vertragslage kein unbebautes Grundstück erwerben, sondern nur mehr
unter Erfüllung der getroffenen Vereinbarung über die Errichtung des
genannten Gebäudes. Dem Vorbringen, dass kein unmittelbarer Zusammenhang
zwischen dem Kaufvertrag des Grundstückes und dem ca 18 Monate später
erteilten Werkauftrag an die Firma Atelier W bestehe ist zu entgegnen, dass
diese lange Zeit zwischen den Verträgen wohl darin begründet ist, dass
die Baubewilligung auf Grund der von der Gemeinde geforderten Änderungen
erst ca 14 Monate nach dem Grundstückskauf erteilt wurde und dass die Kauf-
und Werkverträge mit dem Erwerber der zweiten Doppelhaushälfte erst im
Mai 2000 abgeschlossen wurden, zumal nach den Angaben des Berufungsführers
Ing. W ein Vorkaufsrecht an der Liegenschaft hatte und den Berufungsführer
sicherlich nicht zum Kauf der Liegenschaft zugelassen hätte, wenn dieser
sich nicht verpflichtet hätte, eine Hälfte des von Ing. W geplanten
Doppelhauses zu erwerben. Dies deckt sich auch mit der Aussage des
Berufungsführers, dass Ing. W nach Kontaktaufnahme ihm den Fixpreis und den
Namen des Grundeigentümers bekannt gegeben hat.
Zudem wurde ein Fixpreis in Höhe von
2.819.700,00 S vereinbart. Die Arbeiten wurden von Ing. W an die am Bau
beteiligten Unternehmen vergeben. Die Rechnungslegung der am Bau beteiligten
Unternehmen erfolgte an Ing. W. Daraus geht klar hervor, dass der
Berufungsführer kein Kostenrisiko zu tragen hatte. Aus der Vereinbarung,
dass Änderungen der Ausstattungen bzw Planabweichungen Änderungen des
Endpreises nach sich ziehen, kann ein Kostenrisiko des Berufungsführers
nicht abgeleitet werden.
Nach § 4 Abs 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen. § 5 Abs 1 GrEStG 1987 bestimmt, dass
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen ist. Gegenleistung ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auch alles, was der Erwerber über den Kaufpreis
hinaus für das unbebaute Grundstück aufwenden muss. Bei objektiv
sachlichem Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren,
die zukünftige Bebauung des Grundstückes betreffenden Verträgen
mit Dritten ist für die grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung
maßgeblicher Gegenstand des Erwerbsvorganges das Grundstück in
bebautem Zustand. Zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung gehören in
diesen Fällen alle Leistungen des Erwerbers, die dieser an den
Grundstücksveräußerer und an Dritte gewährt, um das
Eigentum an dem Grundstück in seinem zukünftigen bebauten Zustand zu
erwerben. Erbringt ein Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines
Grundstücks neben dem als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen
- an wen auch immer - ist demnach zur Ermittlung der zutreffenden
Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen und zu
fragen, in welchem körperlichen Zustand des Grundstückes der
Rechtserwerb von der Grunderwerbsteuer erfasst wird. Diese Leistungen
können auch an Dritte erbracht werden, insbesondere an einen vom
Veräußerer verschiedenen Errichter eines Gebäudes auf dem
Grundstück. Voraussetzung für die Einbeziehung der Baukosten ist, dass
die Errichtung des Gebäudes mit dem Grundstückserwerb in einer finalen
Verknüpfung steht. Leistungen, die auf Grund eines mit einem Dritten
abgeschlossenen Vertrages zu erbringen sind, sind in die Gegenleistung
einzubeziehen, wenn die Leistung des Dritten dazu führen soll, das
Grundstück in den Zustand zu versetzen, in dem es zum Gegenstand des
Erwerbsvorganges gemacht worden ist. Wenn also etwa der Grundstückserwerber
an ein bestimmtes, durch die Planung des Verkäufers oder eines mit diesem
zusammenarbeitenden Organisators vorgegebenes Gebäude gebunden ist, dann
ist ein Kauf mit herzustellendem Gebäude anzunehmen (vgl VwGH vom 31.
März 1999, Zl 99/16/0066). Dabei kommt es nicht darauf an, dass
über Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung unterschiedliche
Vertragsurkunden unterfertigt wurden. Über die Berufungen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
11. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0249-F/03
- Stammnummer
- 6672
- Gültig
- 11.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF