Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0418-F/02
GrESt-Bauherrenmodell
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0418-F/02vom 11.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 26.4.2002, StrNr 027/1328 betreffend
Grunderwerbsteuer
entschieden: Der
Berufung wird teilweise stattgegeben. Die Grunderwerbsteuer wird mit
9.091,91 € festgesetzt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
GS war Eigentümer der
Liegenschaft GST-NR 1483/1 KG R.
Mit Eingabe vom 28.1.1998
beantragte GS eine Baugrundlagenbestimmung hinsichtlich GST-NR 1483/1
KG R.
Mit Bescheid vom 9.2.1998 hat
die Gemeinde R die Baugrundlagen für die Liegenschaft GST-NR 1483/1
festgestellt.
Auf Grund der Planurkunde des
Dipl.Ing. AW vom 14.9.1998 wurde das GST-NR 1483/1 in GST-NR 1483/1 im
Ausmaß von 510 m², GST-NR 1483/5 im Ausmaß von 372 m²
und 1483/6 im Ausmaß von 341 m² geteilt.
Am 31.3.1999 reichte das
Atelier W Planunterlagen zur Durchführung einer Vorprüfung
gemäß
§ 28 Baugesetz bei der Gemeinde R ein. Das Bauvorhaben
betraf den Neubau eines Doppelwohnhauses auf GST-NR 1483/5 und GST-NR
1483/6.
Mit Bescheid vom 22.6.1999 hat
die Gemeinde R den Antrag auf Vorprüfung abgewiesen.
Mit Baueingabe vom 23.7.1999
beantragte das Atelier W die Bewilligung für den Neubau eines
Doppelwohnhauses auf GST-NR 1483/5 und 1483/6 KG R. Als Bauherren waren
Ing. W, HZ und SZ angeführt.
Mit Kaufvertrag vom 4. Mai 2000
erwarb die Berufungsführerin das GST-NR 1483/6 im Ausmaß von
341 m² um den Kaufpreis von 954.800,00.
Am 10.5.2000 erteilte die
Berufungsführerin dem Atelier W als Generalunternehmer einen Auftrag
für den Neubau einer Doppelhaushälfte. In diesem Auftrag war ein
Fixpreis in Höhe von 2.619.700,00 S vereinbart. Es wurde auf die
beiliegenden Planurkunden verwiesen. Die Baueingabe stammt vom 23.7.1999 und
führte hinsichtlich GST-NR 1483/6 Ing. W als Antragsteller an.
Eigentümer des GST-NR 1483/6 war zum Zeitpunkt der Antragstellung GS.
Weiters wurde im Bauauftrag vereinbart, dass Änderungen der Ausstattungen
bzw Planabweichungen Änderungen des Endpreises nach sich ziehen. Diese
würden separat offeriert und in Rechnung gestellt. Zahlungen würden
dem Baufortschritt entsprechend, laut beiliegendem Zahlungs- und Terminplan vom
Atelier W in Rechnung gestellt und seien netto ohne Skontoabzug zu
überweisen. Für den Fall des Zahlungsverzuges wurden 8% Zinsen
vereinbart. Der Generalunternehmer haftet für alle Leistungen und Gewerke,
die durch ihn in Auftrag gegeben wurden im Rahmen des KSchG und der
entsprechenden Ö-Norm.
Die Benützungsbewilligung
wurde der Berufungsführerin mit Bescheid vom 30.10.2000
erteilt.
Die Schlussrechnung hat auf
Grund der von der Berufungsführerin geforderten Änderungen
2.717.832,00 S betragen.
Auf Vorhalt vom 4.3.2002 legte
die Berufungsführerin dem Finanzamt Feldkirch den Kaufvertrag über das
Grundstück, den Auftrag an den Bauträger, die Vereinbarung mit dem
Bauträger, Baueingabe und Bauantrag, die Einzugsbewilligung und die
Schlussrechnung vor.
Mit Bescheid vom 26. April 2002
hat das Finanzamt Feldkirch der Berufungsführerin Grunderwerbsteuer in
Höhe von 9.341,51 € vorgeschrieben.
In der Berufung vom 24. Mai
2002 brachte die Berufungsführerin im Wesentlichen vor, dass nach der
Rechtsprechung des VwGH der Käufer einer Liegenschaft als Bauherr anzusehen
sei, wenn er auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann,
der über unbedeutende Änderungen der vorgelegten Pläne hinausgeht
und das Baurisiko zu tragen, dh dass er den bauausführenden
Unternehmern gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist
und das finanzielle Risiko tragen muss, dh dass er nicht bloß einen
Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen muss,
aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu
verlangen.
Unschädlich sei in diesem
Zusammenhang, wenn ein anderer schon vorher die Baupläne
eingereicht und um Baubewilligung angesucht hat, wenn es zu
Änderungen des bereits behördlich genehmigten Projektes nicht
kommt, die Vereinbarung eines Pauschalpreises, sofern nur nicht ein
anderer für Preissteigerungen einzutreten hat.
Sie habe auf die bauliche
Gestaltung des Hauses und deren Planung schon vor Baueingabe und auch nach
Erteilung der Baubewilligung maßgebenden Einfluss gehabt und habe
tatsächlich mitgewirkt. Nach erteilter Baubewilligung seien folgende
bauliche Änderungen gesetzt worden: Abänderung bzw
Vergrößerung diverser
Außenfensterflächen,
Änderung des Stiegenaufganges in das
Dachgeschoss, Raumabteilungsänderungen im Dachgeschoss.
Sie habe vor
Bauauftragserteilung am 10.5.2000, die an jede andere Person hätte erfolgen
können, am 4.5.2000 den Kaufvertrag mit GS geschlossen. Der Verkäufer
sei daher nicht als Bauwerber aufgetreten.
Zum Zeitpunkt der Baueingabe
sei ihr Lebensgefährte ausländischer Staatsbürger gewesen. Es sei
ihr nicht klar gewesen, ob der Erwerb eines Baugrundstückes durch sie und
ihren Lebensgefährten grundverkehrsbehördlich genehmigt würde.
Der Wille zum Kauf eines unbebauten Grundstückes sei jedoch gegeben
gewesen. Die Einreichung der Baueingabe für ihr nunmehriges Haus sei durch
Ing. W auf Ihren ausdrücklichen Willen erfolgt. Sie hätte aber bis zur
Bauauftragserteilung jederzeit den Bauauftrag durch jede andere Person
ausführen lassen können. Das Baurisiko sei also bei ihr
gelegen.
Der im Bauauftrag genannte
Preis sei zwar ein Pauschalpreis für bestimmte Leistungen, umfasse indes
nicht alle Kosten der Erstellung des Hauses wie Gebühren und
Anschlusskosten. Sie beantrage daher ihr die Bauherreneigenschaft zuzuerkennen
und den Grunderwerbsteuerbescheid entsprechend abzuändern.
Auf Vorhalt legte die
Berufungsführerin dem Finanzamt Feldkirch eine Vereinbarung vom 6. Mai
1999 mit GS vor, wonach sie beabsichtige das Grundstück EZ 4768
KG R nach Abklärung ihrer finanziellen und persönlichen
Verhältnisse von GS zu kaufen.
Weiters legte sie eine
Vereinbarung mit Ing. W vom 9.6.1999 vor, wonach sie beabsichtige GST-NR 1483/6
KG R zu erwerben und eine Doppelhaushälfte zu errichten. Das
Doppelhaus sei nach den Vorentwurfsplänen des Planungsbüro W für
gut befunden worden. Bis zur endgültigen Klärung, wann bzw wer die
Liegenschaft erwerbe (die Berufungsführerin oder deren Lebensgefährte)
trete Ing. W mit Vorleistungen vor Behörden und Grundbesitzer
auf.
Weiters teilte die
Berufungsführerin dem Finanzamt Feldkirch mit, dass sie mit Entsetzen habe
feststellen müssen, dass die zweite Vereinbarung, die GS dann noch haben
wollte, nicht einmal ein Datum habe. Sie hätten das sicherlich ganz anders
gemacht, hätten sie geahnt, dass diese Vereinbarungen je offiziellen
Charakter bekommen. Diese Vereinbarungen seien eher wie so pro forma Absicherung
von zwei Menschen die sich im Grunde genommen vertrauen.
Auf telefonische Anfrage des
Finanzamtes Feldkirch teilte GS mit, dass er die Liegenschaft im Jahr 1998 in
einer Zeitung zum Verkauf angeboten habe. Daraufhin habe sich Ing. W bei ihm
gemeldet und sein Interesse an der Bebauung der Liegenschaft bekundet. Ing. W
habe ihm dann die Käufer und jetzigen Eigentümer vermittelt. Das
GST-NR 1483/5 sei bereits 1998 verkauft worden. Da sich der Verkauf des GST-NR
1483/6 verzögert habe, habe man mit der Bebauung nicht beginnen
können. GS habe mit der Berufungsführerin eine Vereinbarung
bezüglich des Kaufes des GST-NR 1483/6 unterschrieben, wobei von vornherein
klar gewesen sei, dass sich für den Fall, dass die Berufungsführerin
das Grundstück nicht kauft, sich Ing. W um einen neuen Käufer
bemühen muss. GS habe kein Interesse daran gehabt, das GST-NR 1483/6 zu
behalten oder einen neuen Käufer per Inserat zu suchen. Da GS noch immer
Eigentümer eines benachbarten Grundstückes sei, sei auch er daran
interessiert gewesen, vor dem eigentlichen Verkauf zu wissen, was für
Gebäude auf den GST-NR 1483/5 und 1483/6 errichtet werden, sodass er mit
diesem Angebot einverstanden gewesen sei. Er habe jedoch keine schriftlichen
Vereinbarungen mit Ing. W abgeschlossen.
Die Berufung wurde vom Finanzamt Feldkirch mittels
Berufungsvorentscheidung vom 23.10.2003 als unbegründet abgewiesen. Das
Finanzamt Feldkirch führte im Wesentlichen aus, dass die zentrale Frage der
abgabenrechtlichen Beurteilung im Bauherrenmodell sei, von wem ein Gebäude
errichtet wurde, wer also Bauherr sei. Vom Bauherrn zu unterscheiden sei der
Erwerber im Bauherrenmodell, der ein bebautes Grundstück erwerbe. Der
Bauherr habe den Aufwand für das unbebaute, der Erwerber im Bauherrenmodell
den Aufwand für das bebaute Grundstück als Bemessungsgrundlage
für die Grunderwerbsteuer heranzuziehen. Als Bauherr sei ein Käufer
dann anzusehen, wenn er auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss
nehmen könne (darunter sei eine Einflussnahme auf die Gesamtkonstruktion zu
verstehen, die Möglichkeit zu geringfügigen Planänderungen bzw
Änderungen in der Ausstattung sei hiebei nicht von Bedeutung), das
Baurisiko zu tragen habe, dh den bauausführenden Unternehmungen
gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet sei (dazu gehörten
auch das Erteilen von Aufträgen im eigenen Namen, das Auftreten
gegenüber der Baubehörde als Bauwerber, die Einholung der
baubehördlichen Benützungsbewilligung), das finanzielle Risiko
tragen müsse, dh, dass er nicht bloß einen Fixpreis zu zahlen habe,
sondern alle Kostensteigerungen übernehmen müsse, aber auch berechtigt
sei, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu verlangen.
Diese Voraussetzungen
müssten kumulativ gegeben sein; bereits das Fehlen eines dieser Merkmale
führe zur Nichtanerkennung der Bauherreneigenschaft.
Die Berufungsführerin habe
mit Kaufvertrag vom 4.5.2000 das GST-NR 1483/6 KG R von GS erworben. Mit
Antrag vom 22.7.1999 habe Ing. W bezüglich der oa Liegenschaft und des
benachbarten GST-NR 1483/5 um die Bewilligung zur Errichtung eines
Doppelwohnhauses angesucht, und zwar unter Bezugnahme auf den Bauplan vom
22.7.1999; einen Plan also, der bereits vor Abschluss des
Grundstückskaufvertrages bestanden habe. Die Baubewilligung sei ihm -
nach Planabänderung bezüglich der Außenfassade - am
13.12.1999 erteilt worden. Mit Werkvertrag vom 6.5.2000 habe die
Berufungsführerin Ing. W als Generalunternehmer mit der Errichtung einer
Doppelhaushälfte auf der oa Liegenschaft beauftragt. Unter Punkt 7 des
Vertrages sei der Kaufpreis angeführt, bei welchem es sich um einen
Fixpreis handle. Weiters seien unter Punkt 8) des Werkvertrages Teilzahlungen
- dem Baufortschritt entsprechend - vereinbart worden. Diese
Zahlungen seien direkt und ohne Skontoabzug an den Generalunternehmer zu
überweisen. Die von der Berufungsführerin angeführten
Planänderungen wie zB der Entfall einer Trennwand bzw -türe, das
Versetzen einer Wand, das zusätzliche Isolieren der
Kelleraußenwände, das Vergrößern der
Carportüberdachung, die Raumabteilungsänderungen im Dachgeschoss,
seien in Bezug auf die Frage der Bauherreneigenschaft unwesentliche Details, da
dadurch kein Einfluss auf die Gestaltung der Gesamtkonstruktion genommen worden
sei.
Mit Eingabe vom 20.11.2002
stellte die Berufungsführerin einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die
zweite Instanz.
Mit Vorhalt vom 15.10.2003
wurde die Berufungsführerin eingeladen zu folgenden Aussagen Stellung zu
nehmen:
Auf
telefonische Anfrage des Finanzamtes Feldkirch teilte GS mit, dass er die
Liegenschaft im Jahr 1998 in einer Zeitung zum Verkauf angeboten habe. Daraufhin
habe sich Ing. W bei ihm gemeldet und sein Interesse an der Bebauung der
Liegenschaft bekundet. Ing. W habe ihm dann die Käufer und jetzigen
Eigentümer vermittelt. Das GST-NR 1483/5 sei bereits 1998 verkauft worden.
Da sich der Verkauf des GST-NR 1483/6 verzögert habe, habe man mit der
Bebauung nicht beginnen können. GS habe mit Ihnen eine Vereinbarung
bezüglich des Kaufes des GST-NR 1483/6 unterschrieben, wobei von vornherein
klar gewesen sei, dass sich für den Fall, dass Sie das Grundstück
nicht kaufen, sich Ing. W um einen neuen Käufer bemühen muss. GS habe
kein Interesse daran gehabt, das GST-NR 1483/6 zu behalten oder einen neuen
Käufer per Inserat zu suchen. Da GS noch immer Eigentümer eines
benachbarten Grundstückes sei, sei auch er daran interessiert gewesen, vor
dem eigentlichen Verkauf zu wissen, was für Gebäude auf den GST-NR
1483/5 und 1483/6 errichtet werden, sodass er mit diesem Angebot einverstanden
gewesen sei. Er habe jedoch keine schriftlichen Vereinbarungen mit Ing. W
abgeschlossen.
HZ
hat in einer persönlichen Vorsprache beim Finanzamt Feldkirch zu Protokoll
gegeben, dass Ing. W bezüglich der berufungsgegenständlichen
Liegenschaft ein Vorkaufsrecht hatte. Das vertragsgegenständliche Objekt
sei von Ing. W im Wann & Wo angeboten worden. Das Haus sei bereits
fertig geplant gewesen. Nach Kontaktaufnahme durch die Käufer mit Ing. W
habe dieser dann den Fixpreis und den Namen des Grundeigentümers bekannt
gegeben. Im Zuge der Kaufverhandlungen habe sich herausgestellt, dass das Objekt
von der Gemeinde nicht genehmigt werden würde und es sei eine Umplanung
hinsichtlich der Außenfassade erfolgt. Ansonsten seien keinerlei
Planabweichungen erfolgt.
Auf
Grund dieser Aussagen geht der UFS davon aus, dass Sie von vornherein in ein fix
geplantes Konzept eingebunden waren und es Ihnen nicht möglich war, das
Grundstück zu erwerben ohne das von Ing. W geplante Projekt zu
realisieren.
In der Stellungnahme vom 21.10.2003 brachte die
Berufungsführerin im Wesentlichen vor, dass sie durch gemeinsame Bekannte
von GS und ihr von dem Verkauf des Grundstückes gewusst habe, bevor es
sozusagen offiziell gewesen sei. Sie habe unbedingt den hinteren Teil des
Grundstückes wollen. Aber das Grundstück sei viel zu groß
gewesen. Sie habe sofort gemerkt, dass GS so rasch als möglich verkaufen
wollte. In dem Vorschlag von Ing. W eines Vorvertrages habe sie für sich zu
diesem Zeitpunkt die einzige Möglichkeit diesen von ihr gewünschten
Wohnort zu erhalten gesehen. Sie hätten Ing W das Haus in dem sie gewohnt
haben gezeigt. Sie hätten etwa gleich große Räume, eine helle
Wohnküche, 2 Büros, 1 Carport, 2 Clo's, 1 gemauertes,
unterkellertes Ziegelhaus gewollt. Der Druck rundherum sei immer
größer geworden und die Finanzierung habe sich schwieriger gestaltet
als sie sich das vorgestellt habe. Es habe immer wieder Momente gegeben, wo sie
geglaubt habe, sie könnten dieses Projekt nicht halten. Mit viel Glück
hätten sie es auf Grund der folgenden Tatsachen dennoch geschafft in diesem
schönen Haus auf dem ersehnten Grundstück zu wohnen:
durch
die unerwartete Verzögerung der Bauverhandlungen sei es ihnen dann doch
noch gelungen ihre Finanzierung endlich unter einen gemeinsamen Hut zu
bringen
dass
sich kein Käufer für das Haus gefunden habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 unterliegen
Kaufverträge, die sich auf inländische Grundstücke beziehen, der
Grunderwerbsteuer. Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines
Erwerbsvorganges ist der Zustand eines Grundstückes maßgebend, in dem
dieses erworben werden soll. Das muss nicht notwendig der im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein. Entscheidend ist der Zustand, in
welchem das Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht worden
ist. Ergibt sich die Verpflichtung zur Übereignung des Grundstückes
und zur Errichtung des Gebäudes aus zwei an sich selbständigen
Verträgen, kann Gegenstand des Erwerbsvorganges das Grundstück in
bebautem Zustand unter anderem dann sein, wenn ein objektiv enger sachlicher
Zusammenhang zwischen den Verträgen besteht, dh wenn der Erwerber bei
objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute
Grundstück erhält. Diese Voraussetzungen liegen unter anderem in den
Fällen regelmäßig vor, in denen der Erwerber spätestens mit
dem Abschluss des Grundstückskaufvertrages in seiner Entscheidung über
das Ob und Wie einer Bebauung gegenüber der Veräußererseite
nicht mehr frei war, und die auf der Veräußererseite auftretenden
Personen auf Grund von Abreden bei der Veräußerung für den
Erwerber erkennbar zusammenarbeiten bzw durch abgestimmtes Verhalten auf den
Abschluss aller Verträge hinwirken. Die Annahme eines einheitlichen
Vertragsgegenstandes "bebautes Grundstück" setzt neben dem
Abschluss eines Grundstückskaufvertrages den Abschluss eines Vertrages
über die Errichtung eines Gebäudes zwischen dem Erwerber und der
Veräußererseite voraus. Auf der Veräußererseite
können auch mehrere Personen als Vertragspartner auftreten. Es ist dabei
nicht ausschlaggebend, dass der Grundstücksübereignungsanspruch und
der Anspruch auf Errichtung des Gebäudes sich zivilrechtlich gegen
verschiedene Personen richten. Entscheidend ist vielmehr, dass der den
Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein
Vertragsgeflecht miteinbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller
Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen
Leistungsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen.
Lässt sich ein verkaufsbereiter Grundstückseigentümer bewusst und
gewollt in ein Vertragskonzept einbinden, das sicherstellt, dass nur solche
Interessenten Grundstückseigentum erwerben können, die sich an ein im
wesentlichen vorgegebenes Baukonzept binden, so sind auch die betreffenden
Verträge in den grunderwerbsteuerrechtlichen Erwerbsvorgang einzubeziehen.
Im gegenständlichen Fall hatte Ing. W ein Vorkaufsrecht an der
berufungsgegenständlichen Liegenschaft. Zum Zeitpunkt des Erwerbes der
Liegenschaft war die Baugenehmigung für das Doppelwohnhaus bereits erteilt.
Aus der Aussage des GS, wonach für den Fall, dass die
Berufungsführerin das Grundstück nicht kauft, Ing. W sich um einen
neuen Käufer bemühen müsse, geht klar hervor, dass GS das
Grundstück Herrn Ing. W fest an die Hand gegeben hat. Nur daraus lässt
sich auch erklären, dass GS die Liegenschaft in drei kleine für sich
nur schwer veräußerbare Liegenschaften im Ausmaß von 372
m², 341 m² und 510 m² unterteilt hat. Aus diesen Tatsachen geht
klar hervor, dass Ing. W und GS zusammengewirkt haben und dass es der
Berufungsführerin nur möglich war ein bebautes Grundstück zu
erwerben. Ohne Bedeutung ist es, dass die Berufungsführerin zunächst
den Grundstückskaufvertrag und erst danach den zur Errichtung des
Gebäudes notwendigen Vertrag abgeschlossen hat. Denn bereits die Hinnahme
des von der Anbieterseite vorbereiteten einheitlichen Angebots durch den
Erwerber indiziert einen objektiven engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem
Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag über die Gebäudeerrichtung
unabhängig von der zeitlichen Abfolge der Vertragsabschlüsse, ohne
dass es darauf ankommt, ob tatsächlich oder rechtlich auch eine andere als
die planmäßige Gestaltung hätte vorgenommen werden können.
Der Annahme eines objektiven engen sachlichen Zusammenhangs steht nicht
entgegen, wenn der Erwerber die Möglichkeit gehabt hätte, nach
Abschluss des Grundstückskaufvertrages den Vertrag über die Errichtung
des Gebäudes nicht abzuschließen. Nach den eigenen Angaben der
Berufungsführerin hat diese bereits am 9.6.1999 eine Vereinbarung mit Ing.
W abgeschlossen, wonach sie beabsichtige das gegenständliche
Grundstück zu erwerben und eine Doppelwohnhaushälfte zu errichten. Das
Doppelwohnhaus sei nach den Vorentwurfsplänen des Planungsbüro W
für gut befunden worden. Bis zur endgültigen Klärung, wann bzw
wer die Liegenschaft erwerbe (die Berufungsführerin oder deren
Lebensgefährte) trete Ing. W mit Vorleistungen vor Behörden und
Grundbesitzer auf. Dadurch hat die Berufungsführerin ihre Absicht, die
vollständig geplante Doppelwohnhaushälfte zu erwerben bereits knapp 11
Monate vor dem schriftlichen Vertragsabschluss bekannt gegeben. Von einer
Miteigentümergemeinschaft kann erst dann gesprochen werden, wenn Personen
Miteigentümer geworden sind. Solange diesen Personen Miteigentum nicht
eingeräumt ist, und eine solche Miteigentumsgemeinschaft gar nicht besteht,
können diese auch nicht als Bauherren handeln. Planungswünsche von
Interessenten, die noch nicht Eigentümer sind, ja nicht einmal einen
Übereignungsanspruch am Grundstück erworben haben, sind bloß
unverbindliche Anregungen; mit ihnen werden nicht in der Stellung eines Bauherrn
gründende, durchsetzbare Rechte geltend gemacht. Wenn auch die
späteren Miteigentümer an der Erstellung des Gesamtkonzeptes bereits
eingebunden waren, ist beim Erwerbsvorgang der Zustand des Grundstückes
maßgebend, der erworben werden soll; die Erwerber konnten auf Grund der
Vertragslage kein unbebautes Grundstück erwerben, sondern nur mehr unter
Erfüllung der getroffenen Vereinbarung über die Errichtung der
genannten Gebäude. Die Tatsache, dass die Berufungsführerin in die
Planung eingebunden war, begründete nicht ihre Bauherreneigenschaft, da sie
das Grundstück erst erworben hat, nachdem die Planung abgeschlossen war.
Die von der Berufungsführerin in der Berufung angeführten
Planänderungen sind in Bezug auf die Frage der Bauherreneigenschaft
unwesentliche Details, da dadurch kein Einfluss auf die Gestaltung der
Gesamtkonstruktion genommen wurde.
Im Bauauftrag wurde ein Fixpreis vereinbart. Weiters wurde
vereinbart, dass Änderungen der Ausstattungen bzw Planabweichungen
Änderungen des Endpreises nach sich ziehen. Diese würden separat
offeriert und in Rechnung gestellt. Zahlungen würden dem Baufortschritt
entsprechend, laut beiliegendem Zahlungs- und Terminplan vom Atelier W in
Rechnung gestellt und seien netto ohne Skontoabzug zu überweisen. Für
den Fall des Zahlungsverzuges wurden 8% Zinsen vereinbart. Daraus geht klar
hervor, dass die Berufungsführerin kein Kostenrisiko zu tragen hatte,
insbesondere nicht berechtigt war von den Bauausführenden (Subunternehmern)
Rechnungslegung zu verlangen. Dass nicht alle Kosten der Errichtung des Hauses
wie Gebühren und Anschlusskosten im Fixpreis enthalten waren, ändert
nichts daran, dass die Baukosten als solche fix vereinbart waren.
Im Bauauftrag wurde auf die beiliegenden Planurkunden
verwiesen. Die Baueingabe stammt vom 23.7.1999 und führte hinsichtlich
GST-NR 1483/6 Ing. W als Antragsteller an. Eigentümer des GST-NR
1483/6 war zum Zeitpunkt der Antragstellung GS. Weiters wurde im Bauauftrag
vereinbart, dass der Generalunternehmer für alle Leistungen und Gewerke,
die durch ihn in Auftrag gegeben wurden im Rahmen des KSchG und der
entsprechenden Ö-Norm haftet. Die Berufungsführerin hatte daher auch
nicht das Baurisiko zu tragen.
Nach § 4 Abs 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen. § 5 Abs 1 GrEStG 1987 bestimmt, dass
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen ist. Gegenleistung ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auch alles, was der Erwerber über den Kaufpreis
hinaus für das unbebaute Grundstück aufwenden muss. Bei objektiv
sachlichem Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren,
die zukünftige Bebauung des Grundstückes betreffenden Verträgen
mit Dritten ist für die grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung
maßgeblicher Gegenstand des Erwerbsvorganges das Grundstück in
bebautem Zustand. Zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung gehören in
diesen Fällen alle Leistungen des Erwerbers, die dieser an den
Grundstücksveräußerer und an Dritte gewährt, um das
Eigentum an dem Grundstück in seinem zukünftigen bebauten Zustand zu
erwerben. Erbringt ein Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines
Grundstücks neben dem als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen
- an wen auch immer - ist demnach zur Ermittlung der zutreffenden
Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen und zu
fragen, in welchem körperlichen Zustand des Grundstückes der
Rechtserwerb von der Grunderwerbsteuer erfasst wird. Diese Leistungen
können auch an Dritte erbracht werden, insbesondere an einen vom
Veräußerer verschiedenen Errichter eines Gebäudes auf dem
Grundstück. Voraussetzung für die Einbeziehung der Baukosten ist, dass
die Errichtung des Gebäudes mit dem Grundstückserwerb in einer finalen
Verknüpfung steht. Leistungen, die auf Grund eines mit einem Dritten
abgeschlossenen Vertrages zu erbringen sind, sind in die Gegenleistung
einzubeziehen, wenn die Leistung des Dritten dazu führen soll, das
Grundstück in den Zustand zu versetzen, in dem es zum Gegenstand des
Erwerbsvorganges gemacht worden ist. Wenn also etwa der Grundstückserwerber
an ein bestimmtes, durch die Planung des Verkäufers oder eines mit diesem
zusammenarbeitenden Organisators vorgegebenes Gebäude gebunden ist, dann
ist ein Kauf mit herzustellendem Gebäude anzunehmen (vgl VwGH vom 31.
März 1999, Zl 99/16/0066). Dabei kommt es nicht darauf an, dass
über Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung unterschiedliche
Vertragsurkunden unterfertigt wurden. Als Gegenleistung sind die
prognostizierten Gesamtinvestitionskosten heranzuziehen, weil es darauf ankommt,
zu welcher Leistung sich der Erwerber im zeitlichen Umfeld des Kaufvertrages
verpflichtet hat. Im gegenständlichen Fall haben die prognostizierten
Baukosten 2.619.700,00 S betragen. Das Finanzamt hat jedoch die
höheren tatsächlichen Kosten in die
Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage mit ein bezogen. Der Berufung war daher
insofern stattzugeben und es waren daher nur die prognostizierten niedrigeren
Kosten in die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage
miteinzubeziehen.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung verwiesen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der
Berufungsführerin die Bauherreneigenschaft nicht zugekommen ist. Über
die Berufung war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
11. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0418-F/02
- Stammnummer
- 6670
- Gültig
- 11.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF