Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0161-F/03
Bauherrenmodell
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0161-F/03vom 11.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom 9.12.2002, StrNr 058/3912 betreffend 1.
Wiederaufnahme des Verfahrens;
2.
Grunderwerbsteuer entschieden: Die Berufung
hinsichtlich Wiederaufnahme des Verfahrens wird als verspätet
zurückgewiesen.
Die Berufung hinsichtlich
Grunderwerbsteuer wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
GS war Eigentümer der
Liegenschaft GST-NR 1483/1 KG R.
Mit Eingabe vom 28.1.1998
beantragte GS eine Baugrundlagenbestimmung hinsichtlich GST-NR 1483/1
KG R.
Mit Bescheid vom 9.2.1998 hat
die Gemeinde R die Baugrundlagen für die Liegenschaft GST-NR 1483/1
festgestellt.
Auf Grund der Planurkunde des
Dipl.Ing. AW vom 14.9.1998 wurde das GST-NR 1483/1 in GST-NR 1483/1 im
Ausmaß von 510 m², GST-NR 1483/5 im Ausmaß von 372 m²
und 1483/6 im Ausmaß von 341 m² geteilt.
Mit Kaufvertrag vom 8.10.1998
erwarben HZ und SZ GST-NR 1483/5 KG R im Ausmaß von 372 m²
je zur Hälfte um den Kaufpreis von 1.041.600,00 S.
Mit Bescheid vom 9.12.1998 hat
das Finanzamt Feldkirch der Berufungsführerin Grunderwerbsteuer in
Höhe von 18.298,00 S vorgeschrieben.
Am 31.3.1999 reichte das
Atelier W Planunterlagen zur Durchführung eine Vorprüfung
gemäß
§ 28 Baugesetz bei der Gemeinde R ein. Das Bauvorhaben
betraf den Neubau eines Doppelwohnhauses auf GST-NR 1483/5 und GST-NR
1483/6.
Mit Bescheid vom 22.6.1999 hat
die Gemeinde R den Antrag auf Vorprüfung abgewiesen.
Mit Baueingabe vom 23.7.1999
beantragte das Atelier W die Bewilligung für den Neubau eines
Doppelwohnhauses auf GST-NR 1483/5 und 1483/6 KG R. Als Bauherren waren
Ing. W, HZ und SZ angeführt.
Auf Vorhalt teilte HZ dem
Finanzamt Feldkirch im Wesentlichen folgendes mit:
Er sei durch Zeitungsinserate
auf das gegenständliche Objekt aufmerksam gemacht worden; das
Gebäudes sei von Ing. W geplant worden; Ing. W habe um die
Baubewilligung angesucht; die Baubewilligung sei HZ und SZ erteilt
worden; für die Errichtung sei ein Fixpreis in Höhe von
2.819.700,00 S vereinbart worden; die Verträge mit den am Bau
beteiligten Firmen seien im Namen von Ing. W abgeschlossen worden; die
Rechnungslegung der Professionisten sei an Ing. W erfolgt.
In einer persönlichen
Vorsprache vom 8.10.2002 brachte der Berufungsführer vor, dass Ing. W
bezüglich der kaufgegenständlichen Liegenschaft ein Vorkaufsrecht
hatte; das vertragsgegenständliche Objekt von Ing. W im Wann &
Wo ohne Preis angeboten worden sei. Das Haus sei bereits fertig geplant gewesen.
Nach Kontaktaufnahme durch die Käufer mit Ing. W sei Ihnen dann der
Fixpreis und der Name des Grundeigentümers bekannt gegeben
worden; im Zuge der Kaufverhandlungen habe sich herausgestellt, dass das
Objekt von der Gemeinde nicht genehmigt werden würde, und es sei eine
Umplanung hinsichtlich der Außenfassade erfolgt. Ansonsten seien keine
Planabweichungen erfolgt.
Mit kombiniertem Bescheid vom
9.12.2002 wurde das Verfahren wiederaufgenommen und der Berufungsführerin
Grunderwerbsteuer in Höhe von 4.533,59 €
vorgeschrieben.
In der Berufung vom 2.1.2003
brachte die Berufungsführerin im Wesentlichen vor, dass der Erwerb eines
Gebäudes nur dann angenommen werden könne, wenn zum Zeitpunkt des
Grunderwerbes bereits ein baureifes Projekt miterworben wird. Im vorliegenden
Fall sei zum Zeitpunkt des Grunderwerbes lediglich eine zu Papier gebrachte Idee
bezüglich des auf dem Grundstück zu entstehenden Hauses vorgelegen. Es
habe sich jedoch bloß um eine zu Papier gebrachte Idee, nicht aber um
einen detaillierten Bauplan gehandelt; den Vorentwurf eines Projektes,
welches bis hin zur Baureife und der Erteilung der Baugenehmigung an die
Bauherren SZ und HZ, in seinem Aussehen noch völlig verändert worden
sei. Zudem sei der Abschluss des Werkvertrages mit der Firma Atelier W 18
Monate nach dem Grunderwerb erfolgt. Dies wiederum ausschließlich auf
Grund der schlussendlich gefälligsten Lösung für die Bauherren.
Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Kaufvertrag des Grundstückes
und dem zu einem späteren Zeitpunkt erteilten Werkvertrag an die Firma
Atelier W bestehe somit in diesem Fall nicht. Ein Vergleich der Skizzen der
Firma Atelier W mit Projekten anderer Anbieter sei zumeist bereits hinsichtlich
der äußerlichen Gestaltung sowie des Ideenreichtums bezüglich
gewünschter Details gescheitert. Ein Zwang zur Vergabe des Werkvertrages an
die Firma Atelier W habe somit zu keiner Zeit bestanden. Die nach
Planänderung der Fassade erfolgte Preissteigerung, sowie die während
der Bauphase entstandenen und durch die Bauherren getragenen Zusatzkosten
machten zudem deutlich, dass das gesamte Kostenrisiko bei den Bauherren gelegen
sei. Sie beantrage daher den angefochtenen Bescheid ersatzlos
aufzuheben.
Mit Schriftsatz vom 27.3.2003
brachte die Berufungsführerin im Wesentlichen vor, dass keine neuen
Tatsachen hervorgekommen seien, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens
rechtfertigen würden. Die Wiederaufnahme des Verfahrens sei daher zu
Unrecht erfolgt. Sie beantrage daher den Wiederaufnahmebescheid ersatzlos
aufzuheben.
Mit Vorhalt vom 10.10.2003 hat
der UFS der Berufungsführerin die Ausführungen von HZ anlässlich
seiner Vorsprache am 8.10.2002 beim Finanzamt Feldkirch vorgehalten.
In der Stellungnahme vom
26.10.2003 brachte die Berufungsführerin im Wesentlichen vor, dass ihr die
Aussagen von HZ vom 8.10.2002 bekannt seien. Wie bereits in der Berufung
erwähnt, sei die vom Finanzamt Feldkirch protokollierte Aussage in Folge
einer Belehrung, die nicht hundertprozentig den rechtlichen Grundlagen für
eine Bescheidabänderung entsprochen habe, erfolgt. Die äußerst
knappe, schriftliche Formulierung der Aussagen lasse keine genauen
Rückschlüsse auf die vielfältigen, komplexen Vorgänge sowie
deren zeitlichen Ablauf erkennen und sei somit nicht in vollem Umfang
zutreffend. Es habe wohl die Vereinbarung eines Vorkaufsrechtes zwischen GS und
Ing. W bestanden, wobei HZ und SZ Form und Inhalt dieser Vereinbarung nicht
bekannt seien. Auch liege Ihnen kein Nachweis über das Bestehen dieser
Vereinbarung vor. Das Angebot des Ing. W. im Wann & Wo habe sich lediglich
auf eine noch zu planende Doppelhaushälfte jedoch nicht auf das
Grundstück bezogen. Selbstverständlich seien seitens Ing. W bereits
Ideen bezüglich des Projektes vorgelegen, welche auch in etwa ihren
Vorstellungen entsprochen hätten, allerdings habe es sich hierbei lediglich
um eine zu Papier gebrachte Idee, nicht aber um einen detaillierten Bauplan
gehandelt; den Vorentwurf eines Projektes, welches bis hin zur Baureife
und der Erteilung der Baugenehmigung an die Bauherren SZ und HZ, in seinem
Aussehen noch völlig verändert worden sei. Die vorgenommen
Planänderungen von den Ideen des Ing. W bis hin zum genehmigten Bauplan
hätten sowohl Änderungen der Außenfassade als auch drastische
Veränderungen im Innenraum umfasst. So seien beispielsweise das
Treppenhaus, sowie der Aufgang ins DG, die Aufteilung des Innenraumes durch
Weglassen oder Hinzufügen von Wänden, sowie die Position des Kamins,
einiger Außenfenster und des nordseitigen Giebels vollkommen
verändert worden. Es sei richtig, dass ihnen der Name des
Grundeigentümers von Ing. W als möglicher Verkäufer eines von
ihnen gesuchten Grundstückes mitgeteilt worden sei und sie daraufhin das
Grundstück von GS erworben hätten. Allerdings sei die Bekanntgabe des
Fixpreises, des schlussendlich nach einem langen Entscheidungs- und
Planungsprozess durch die Firma W zu errichtenden Projektes erst wesentlich
später, nach Erstellung eines zur Baueinreichung geeigneten Bauplanes
erfolgt. Da der Grunderwerb bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt
erfolgt sei, habe sich der erwähnte Fixpreis ausschließlich auf die
Kosten für die Errichtung des Projektes bezogen. Anhand der
Größe des erworbenen Grundstückes (ca. 400 m²) sei
zudem ersichtlich, dass die Möglichkeit ein Einfamilienhaus, anstatt der
angebotenen Doppelhaushälfte zu errichten, jederzeit gegeben gewesen sei.
Ein vom Bauamt der Gemeinde R angekündigter negativer Bescheid habe sie
nach Einreichung des Planes zu weiteren Änderungen, welche die
Außenfassade betroffen hätten, gezwungen. Die Aussage, dass ansonsten
keinerlei Planänderungen erfolgt seien könne sich somit nur auf den
eingereichten Bauplan, jedoch nicht auf den gesamten Planungsprozess beziehen.
Die zur Genehmigung erforderliche Änderung der Fassade habe zudem eine
Preissteigerung zur Folge gehabt. Die vor Erteilung der Baugenehmigung, sowie
weitere, während der Bauphase entstandenen Zusatzkosten, und dadurch das
gesamte Kostenrisiko seien jeweils von den Bauherren getragen
worden.
Mit Schriftsatz vom 6.11.2003
brachte die Berufungsführerin ergänzend vor, dass für sie und
ihren Mann zu keinem Zeitpunkt eine Verpflichtung gegenüber Ing. W
bestanden habe, den Auftrag zur Errichtung des Hauses an ihn zu vergeben. Die
Möglichkeit zur Wahl eines anderen Bauträgers sei zu jeder Zeit
gegeben gewesen, auch seien Angebote anderer Firmen eingeholt worden, welche
jedoch aus genannten Gründen nicht zum Zuge gekommen seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 245 Abs
1 beträgt die Berufungsfirst einen Monat. Gemäß
§ 273 Abs 1
lit b BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde. Die
Berufungsführerin hat gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom 9.12.2002 am
2.1.2003 berufen. Da es sich im vorliegenden Fall bei den Bescheiden
hinsichtlich Wiederaufnahme des Verfahrens und Grunderwerbsteuer um einen
kombinierten Bescheid handelt wurde der Berufungsführerin der
Wiederaufnahmebescheid gleichzeitig mit dem Grunderwerbsteuerbescheid -
sohin spätestens am 2.1.2003 (dem Tag der Berufung gegen den
Grunderwerbsteuerbescheid) - zugestellt. Die Berufung vom 27.3.2003
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens war daher als verspätet
zurückzuweisen.
Gemäß
§ 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 unterliegen
Kaufverträge, die sich auf inländische Grundstücke beziehen, der
Grunderwerbsteuer. Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines
Erwerbsvorganges ist der Zustand eines Grundstückes maßgebend, in dem
dieses erworben werden soll. Das muss nicht notwendig der im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein. Entscheidend ist der Zustand, in
welchem das Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht worden
ist. Ergibt sich die Verpflichtung zur Übereignung des Grundstückes
und zur Errichtung des Gebäudes aus zwei an sich selbständigen
Verträgen, kann Gegenstand des Erwerbsvorganges das Grundstück in
bebautem Zustand unter anderem dann sein, wenn ein objektiv enger sachlicher
Zusammenhang zwischen den Verträgen besteht, dh wenn der Erwerber bei
objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute
Grundstück erhält. Diese Voraussetzungen liegen unter anderem in den
Fällen regelmäßig vor, in denen der Erwerber spätestens mit
dem Abschluss des Grundstückskaufvertrages in seiner Entscheidung über
das Ob und Wie einer Bebauung gegenüber der Veräußererseite
nicht mehr frei war, und die auf der Veräußererseite auftretenden
Personen auf Grund von Abreden bei der Veräußerung für den
Erwerber erkennbar zusammenarbeiten bzw durch abgestimmtes Verhalten auf den
Abschluss aller Verträge hinwirken. Die Annahme eines einheitlichen
Vertragsgegenstandes "bebautes Grundstück" setzt neben dem
Abschluss eines Grundstückskaufvertrages den Abschluss eines Vertrages
über die Errichtung eines Gebäudes zwischen dem Erwerber und der
Veräußererseite voraus. Auf der Veräußererseite
können auch mehrere Personen als Vertragspartner auftreten. Es ist dabei
nicht ausschlaggebend, dass der Grundstücksübereignungsanspruch und
der Anspruch auf Errichtung des Gebäudes sich zivilrechtlich gegen
verschiedene Personen richten. Entscheidend ist vielmehr, dass der den
Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein
Vertragsgeflecht miteinbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller
Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen
Leistungsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen.
Lässt sich ein verkaufsbereiter Grundstückseigentümer bewusst und
gewollt in ein Vertragskonzept einbinden, das sicherstellt, dass nur solche
Interessenten Grundstückseigentum erwerben können, die sich an ein im
wesentlichen vorgegebenes Baukonzept binden, so sind auch die betreffenden
Verträge in den grunderwerbsteuerrechtlichen Erwerbsvorgang einzubeziehen.
Im gegenständlichen Fall hatte Ing. W an der berufungsgegenständlichen
Liegenschaft ein Vorkaufsrecht. Das vertragsgegenständliche Objekt war nach
den Angaben von HZ bereits fertig geplant, als sich HZ und SZ auf ein Inserat
des Ing. W im Wann & Wo betreffend dieses Objekt wendeten. Nach der
Kontaktaufnahme der Käufer mit Ing. W nannte dieser ihnen den Fixpreis und
den Namen des Grundstücksverkäufers. Aus diesen Tatsachen lässt
sich klar erschließen, dass die Berufungsführerin zum Kauf des
Grundstückes nur unter der Bedingung zugelassen wurde, dass das von Ing. W
geplante Projekt auch von diesem realisiert wird. Zudem hätte die
Unterteilung der Liegenschaft GST-NR 1483/1 im Ausmaß von
1233 m² in die GST-NR 1483/5 mit einer Fläche von
372 m², GST-NR 1483/6 mit einer Fläche von 341 m² und
GST-NR 1483/1 mit einer Fläche von 510 m² keinen Sinn gemacht,
wenn nicht für die GST-NR 1483/5 und 1483/6 eine gemeinsame Bebauung
vorgesehen gewesen wäre, da auf einem Grundstück mit einer Fläche
von weniger als 400 m² ohne Gewährung einer Bauabstandsnachsicht
durch die Nachbarn ein Einfamilienhaus nur schwerlich errichtet werden kann. Aus
diesen Tatsachen geht klar hervor, dass Ing. W und GS zusammengewirkt haben und
dass es der Berufungsführerin nur möglich war ein bebautes
Grundstück zu erwerben. Ohne Bedeutung ist es, dass die
Berufungsführerin zunächst den Grundstückskaufvertrag und erst
danach den zur Errichtung des Gebäudes notwendigen Vertrag abgeschlossen
hat. Denn bereits die Hinnahme des von der Anbieterseite vorbereiteten
einheitlichen Angebots durch den Erwerber indiziert einen objektiven engen
sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag
über die Gebäudeerrichtung unabhängig von der zeitlichen Abfolge
der Vertragsabschlüsse, ohne dass es darauf ankommt, ob tatsächlich
oder rechtlich auch eine andere als die planmäßige Gestaltung
hätte vorgenommen werden können. Der Annahme eines objektiven engen
sachlichen Zusammenhangs steht nicht entgegen, wenn der Erwerber die
Möglichkeit gehabt hätte, nach Abschluss des
Grundstückskaufvertrages den Vertrag über die Errichtung des
Gebäudes nicht abzuschließen. HZ hat anlässlich seiner
Vorsprache beim Finanzamt Feldkirch am 8.10.2002 ausgeführt, dass sich im
Zuge der Kaufverhandlungen herausgestellt habe, dass das Objekt von der Gemeinde
nicht genehmigt werden würde und daher eine Umplanung hinsichtlich der
Außenfassade erfolgt sei. Ansonsten seien keine Umplanungen erfolgt.
Daraus geht klar hervor, dass die Berufungsführerin an ein von vornherein
gegebenes Konzept gebunden war. Sowohl die von der Gemeinde geforderten
Änderung der Außenfassade als auch die von der Berufungsführerin
behaupteten Änderungen im Innenraum vermögen nicht eine
Bauherreneigenschaft der Berufungsführerin zu begründen, da dadurch
kein Einfluss auf die Gestaltung der Gesamtkonstruktion genommen wurde. In
Anbetracht der Ausführungen von HZ anlässlich seiner Vorsprache beim
Finanzamt Feldkirch sind die Ausführungen in der Berufung, dass es sich bei
den Plänen des Ing. W lediglich um eine zu Papier gebrachte Idee handle,
die bis hin zur Baureife und der Erteilung der Baugenehmigung an die
"Bauherren" SZ und HZ in seinem Aussehen völlig verändert
worden sei, lediglich als Schutzbehauptung zu werten. Selbst wenn man der
Behauptung der Berufungsführerin, dass das bereits fertig geplante Objekt
durch sie und HZ in seinem Aussehen völlig verändert worden sei,
Glauben schenkt, ist für die Berufungsführerin daraus nichts zu
gewinnen, weil dadurch kein abgabenvernichtender Tatbestand begründet
wurde. Der Berufungsfall ist insoweit nicht anders zu behandeln, als der Fall,
in dem beispielsweise ein Käufer zunächst ein Grundstück samt
einem darauf befindlichen Gebäude erwirbt und dann nach dem Eigentumserwerb
das Gebäude umbaut oder gar abreißen und einen Neubau errichten
lässt. Ebenso wie dadurch die bereits durch den steuerpflichtigen
Erwerbsvorgang Kauf entstandene Steuerschuld nicht wieder beseitigt wird, wurde
auch durch die von der Berufungsführerin und HZ vorgenommene Umplanung die
bereits mit dem ursprünglichen Kauf eines vorgegebenen Projektes
entstandene Steuerschuld nicht mehr beseitigt. Die Erwerber konnten auf Grund
der Vertragslage kein unbebautes Grundstück erwerben, sondern nur mehr
unter Erfüllung der getroffenen Vereinbarung über die Errichtung des
genannten Gebäudes. Dem Vorbringen, dass kein unmittelbarer Zusammenhang
zwischen dem Kaufvertrag des Grundstückes und dem ca 18 Monate später
erteilten Werkauftrag an die Firma Atelier W bestehe ist zu entgegnen, dass
diese lange Zeit zwischen den Verträgen wohl darin begründet ist, dass
die Baubewilligung auf Grund der von der Gemeinde geforderten Änderungen
erst ca 14 Monate nach dem Grundstückskauf erteilt wurde und dass die Kauf-
und Werkverträge mit dem Erwerber der zweiten Doppelhaushälfte erst im
Mai 2000 abgeschlossen wurden, zumal nach den Angaben der Berufungsführerin
Ing. W ein Vorkaufsrecht an der Liegenschaft hatte und die
Berufungsführerin sicherlich nicht zum Kauf der Liegenschaft zugelassen
hätte, wenn diese sich nicht verpflichtet hätte, eine Hälfte des
von Ing. W geplanten Doppelhauses zu erwerben. Dies deckt sich auch mit der
Aussage von HZ, dass Ing. W nach Kontaktaufnahme ihm und der
Berufungsführerin den Fixpreis und den Namen des Grundeigentümers
bekannt gegeben hat. In Anbetracht der Aussage von HZ, dass das Haus zum
Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit Ing. W bereits fertig geplant war und dass
nach Kontaktaufnahme durch die Käufer mit Ing. W dieser ihnen den Fixpreis
und den Namen des Grundstückverkäufers mitgeteilt hat, sind die
Ausführungen der Berufungsführerin, dass die Bekanntgabe des
Fixpreises erst wesentlich später erfolgt sei, als reine Schutzbehauptung
zu werten.
Zudem wurde ein Fixpreis in Höhe von
2.819.700,00 S vereinbart. Die Arbeiten wurden von Ing. W an die am Bau
beteiligten Unternehmen vergeben. Die Rechnungslegung der am Bau beteiligten
Unternehmen erfolgte an Ing. W. Daraus geht klar hervor, dass die
Berufungsführerin kein Kostenrisiko zu tragen hatte. Aus der Vereinbarung,
dass Änderungen der Ausstattungen bzw Planabweichungen Änderungen des
Endpreises nach sich ziehen, kann ein Kostenrisiko der Berufungsführerin
nicht abgeleitet werden.
Nach § 4 Abs 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen. § 5 Abs 1 GrEStG 1987 bestimmt, dass
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen ist. Gegenleistung ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auch alles, was der Erwerber über den Kaufpreis
hinaus für das unbebaute Grundstück aufwenden muss. Bei objektiv
sachlichem Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren,
die zukünftige Bebauung des Grundstückes betreffenden Verträgen
mit Dritten ist für die grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung
maßgeblicher Gegenstand des Erwerbsvorganges das Grundstück in
bebautem Zustand. Zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung gehören in
diesen Fällen alle Leistungen des Erwerbers, die dieser an den
Grundstücksveräußerer und an Dritte gewährt, um das
Eigentum an dem Grundstück in seinem zukünftigen bebauten Zustand zu
erwerben. Erbringt ein Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines
Grundstücks neben dem als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen
- an wen auch immer - ist demnach zur Ermittlung der zutreffenden
Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen und zu
fragen, in welchem körperlichen Zustand des Grundstückes der
Rechtserwerb von der Grunderwerbsteuer erfasst wird. Diese Leistungen
können auch an Dritte erbracht werden, insbesondere an einen vom
Veräußerer verschiedenen Errichter eines Gebäudes auf dem
Grundstück. Voraussetzung für die Einbeziehung der Baukosten ist, dass
die Errichtung des Gebäudes mit dem Grundstückserwerb in einer finalen
Verknüpfung steht. Leistungen, die auf Grund eines mit einem Dritten
abgeschlossenen Vertrages zu erbringen sind, sind in die Gegenleistung
einzubeziehen, wenn die Leistung des Dritten dazu führen soll, das
Grundstück in den Zustand zu versetzen, in dem es zum Gegenstand des
Erwerbsvorganges gemacht worden ist. Wenn also etwa der Grundstückserwerber
an ein bestimmtes, durch die Planung des Verkäufers oder eines mit diesem
zusammenarbeitenden Organisators vorgegebenes Gebäude gebunden ist, dann
ist ein Kauf mit herzustellendem Gebäude anzunehmen (vgl VwGH vom 31.
März 1999, Zl 99/16/0066). Dabei kommt es nicht darauf an, dass
über Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung unterschiedliche
Vertragsurkunden unterfertigt wurden. Über die Berufungen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
11. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0161-F/03
- Stammnummer
- 6669
- Gültig
- 11.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF