Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0487-W/02
Schenkung von GmbH-Anteilen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0487-W/02vom 11.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid vom 22. November 1993, des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO wird der angefochtene Bescheid insofern abgeändert
als die Schenkungssteuer gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG mit Euro
1.111,53 (3,5 % von einer Bemessungsgrundlage von Euro 31.758,03) festgesetzt
wird.
Soweit durch
diesen Bescheid ein Mehrbetrag der Abgabe festgesetzt wird, ist dieser Betrag
gemäß
§ 210 Abs. 1 BAO mit Ablauf eines Monats nach
Zustellung der Berufungsentscheidung fällig.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit dem nunmehr angefochtenen
Bescheid vom 26. November 1993 setzte das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien Schenkungssteuer in Höhe von S 1.800,-- für den
auf Grund des Abtretungsvertrages vom 11. Juli 1990 erfolgten schenkungsweisen
Erwerb von Geschäftsanteilen an der W GmbH im Nennbetrag von S 250.000,00
fest. Dabei ging das Finanzamt davon aus, dass der gemeine Wert der
Geschäftsanteile S 48,00 je S 100,00 Nennkapital, somit für den vom
nunmehrige Berufungswerber (Bw.) erworbenen Geschäftsanteil S 120.000,--
betrug.
In der dagegen eingebrachten
Berufung wurde vorgebracht, dass das Unternehmen überschuldet und daher der
gemeine Wert mit S 0,00 anzusetzen sei.
Beweis wurde vom
unabhängigen Finanzsenat bisher erhoben durch Einsicht in die Akte des
Landesgerichtes Wiener Neustadt zu GZ. t und y, in den Veranlagungsakt der
(mittlerweile gelöschten) W GmbH beim Finanzamt Baden zu St.Nr. X und in
die Abtretungsverträge vom 17. Juni 1992 mit der F GmbH vom 4. November
1994 mit Herrn Ing. St (beide inneliegend im Börsenumsatzsteuerakt Ib- des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien).
Auf Grund der aufgenommenen
Beweise gelangte der unabhängige Finanzsenat zu folgender
Sachverhaltsfeststellung:
Mit Notariatsakt vom 11. Juli
1990 übertrug bzw. trat die bisherige Alleingesellschafterin Frau M
ihren Geschäftsanteil an der W GmbH im Nennbetrag von S 500.000,00 je
zur Hälfte schenkungsweise an ihre Kinder Herrn H (dem nunmehrigen
Berufungswerber, kurz Bw.) und Frau H ab.
Punkt I, letzter und vorletzter
Absatz des Abtretungsvertrages lauten wie Folgt:
"Die
Vertragsteile stellen einvernehmlich fest, dass die Übertragung der
Geschäftsanteile, welche zusammen 100 % des Unternehmens
repräsentieren, auch bereits durch Übergabe der
Geschäftsunterlagen, der auf die Gesellschaft bezugnehmenden Unterlagen,
sowie der Schlüssel zu den Verwaltungs- und Betriebsräumlichkeiten der
Gesellschaft an die Übernehmer und Geschenknehmer erfolgte. Die Abtretungen
erfolgen jeweils samt allen Rechten und Pflichten sowie allen anhaftenden
Gewinnansprüchen."
Noch im Jahr 1990 wurden Herr H
und Frau H im Firmenbuch als Gesellschafter der W GmbH eingetragen.
Nach einer bei der W GmbH
durchgeführten Betriebsprüfung erließ das Finanzamt Baden am 4.
Juni 1992 einen Feststellungsbescheid, mit dem der gemeine Wert der Anteile an
der W GmbH zum 1. Jänner 1989 für je 100 S des Nennkapitals mit S
130,00 festgestellt wurde. Dabei ging das Finanzamt von einem Einheitswert des
Betriebsvermögens der W GmbH von S - 729.000,00 aus. Ebenfalls
am 4. Juni 1992 wurde der Einheitswert zum 1. Jänner 1990 mit S -
930.000,00 festgestellt. Beide Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.
Mit Abtretungsvertrag vom 17.
Juni 1992 traten der Bw. und Frau H ihre Geschäftsanteile an der W GmbH um
einen Abtretungspreis von S 4.500.000,00, vermehrt beziehungsweise vermindert je
nach dem Ergebnis des zum Übergabestichtag noch zu erstellenden Status an
die F GmbH ab. Dabei verpflichteten sich die abtretenden Gesellschafter ua.
unabhängig von einem Verschulden für alle Verbindlichkeiten anteilig
aufzukommen, die in der Bilanz per 31. Dezember 1991 nicht ausgewiesen
sind.
Mit Abtretungsvertrag vom 12.
Juli 1993 erfolgte die Rückübertragung der Geschäftsanteile von
der F GmbH an den Bw. und Frau H um den Abtretungspreis von
S 4.500.000,--.
Ebenfalls am 12. Juli 1993
wurde zwischen der W GmbH, vertreten durch Frau H, und Herrn S ein
Kaufvertrag über die im Vermögen der W GmbH befindliche Liegenschaft
in O abgeschlossen, wobei ein Kaufpreis von S 13.900.000,00 (S11.400.000,00
Barzahlung und S 2.500.000,00 Übernahme Belastungen) vereinbart
wurde.
In einer am 27. Juli 1993 beim
Landesgericht Wiener Neustadt zu y eingebrachten Klage machte Herr Ing. M, der
Ehegatte der am 27. Juli 1990 verstorbenen Frau M, seinen Pflichtteil geltend
und beantragte er ua. die Feststellung, dass die gegenständliche
Übertragung der Geschäftsanteile an der W GmbH unwirksam sei und diese
Vermögenswerte in den Nachlass nach Frau M fallen. Dazu wurde in der Klage
ua. ausgeführt, dass zum Anlagevermögen der W GmbH eine Liegenschaft
mit einem Verkehrswert von rund S 14.500.000,00 gehöre.
In der Klagebeantwortung vom
21. September 1993 bestritt die Verlassenschaft nach Frau M, vertreten durch die
erbserklärten Erben Herrn H und Frau H, das Klagebegehren insgesamt. Die
Verlassenschaft sei mit mehr als 2,6 Millionen S überschuldet und sei nicht
davon auszugehen, dass der Verkehrswert der Gesellschaftsanteile erheblich
über S 2,5 Millionen liege, so dass der Wert der Verlassenschaft insgesamt
mit 0,00 zu bewerten sei.
Am 20. Dezember 1993
modifizierte Herr Dkfm. F eine ursprünglich im Jahr 1988 gegen die W GmbH,
Herrn Ing. M und Frau M eingebrachte Klage auf Feststellung dahingehend, dass er
ua. von der W GmbH die Zahlung eines Betrages von S 16.000.000,00 begehrte (=
Verfahren t beim Landesgericht Wiener Neustadt).
Mit Abtretungsvertrag vom 4.
November 1994 traten der Bw. und Frau H ihre Geschäftsanteile an der W GmbH
um einen Abtretungspreis von S 1.200.000,-- an Herrn Ing. St ab. In diesem
Abtretungsvertrag wurde ausdrücklich festgehalten, dass der Erwerber davon
in Kenntnis ist, dass die Gesellschaft derzeit keine
Geschäftstätigkeit entfaltet und dass gegen die Gesellschaft mehrere
Verfahren vor dem Landesgericht Wiener Neustadt anhängig sind.
Am 20. April 1995 nahm das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien an Hand des Ergebnisses
der vom Finanzamt Baden durchgeführten Betriebsprüfung eine
Schätzung des gemeinen Wertes der Anteile an der W GmbH zum 1.
Jänner 1990 vor. Dabei wurde der gemeine Wert nach dem "Wiener Verfahren
1989" je S 100,00 Nennkapital mit S 187,00 berechnet.
Am 4. Dezember 1999 wurde die W
GmbH amtswegig im Firmenbuch gelöscht.
Am 17. August 2001 wurde das
Verfahren beim Landesgericht Wiener Neustadt zu y wegen Konkurses der
Klägerin (= Verlassenschaft nach Ing. M) unterbrochen. Die W GmbH wurde bis
dato nicht zu einer Zahlung gegenüber Herrn Dkfm. F
verpflichtet.
Ebenfalls am 17. August 2001
wurde das Verfahren beim Landesgericht Wiener Neustadt zu t wegen Konkurses der
Zweitbeklagten (= Verlassenschaft nach Ing. M) unterbrochen. Seit 19. April 2002
ruht dieses Verfahren. Es ist bis dato weder zu einer Rückabwicklung des am
11. Juli 1990 erfolgten Erwerbes von Geschäftsanteilen an der W GmbH wegen
Ungültigkeit des Abtretungsvertrages noch zu Leistungen des Bw. und Frau H
an Herrn Ing. M oder dessen Rechtsnachfolger wegen
Pflichtteilsergänzungsansprüchen auf Grund des schenkungsweisen
Erwerbes der Geschäftsanteile an der W GmbH gekommen.
Zum Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates vom 26.
August 2003 mit dem dem Bw. einerseits dargelegt wurde, dass von einem gemeinen
Wert der schenkungsweisen erworbenen Anteile von S 467.000,00 ausgegangen wird
und dass deshalb beabsichtigt wird, die Schenkungssteuer nunmehr mit Euro
1.111,53 (entspricht S 15.295,00 festzusetzen), wurde vom Bw. bis dato keine
Stellungnahme abgegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z. 2 ErbStG entsteht die
Steuerschuld bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der
Ausführung der Zuwendung. Eine Schenkung gilt an dem Tag als
ausgeführt, an dem die Bereicherung im Vermögen des Beschenkten
tatsächlich eintritt und der Beschenkte in den Besitz des Geschenkes
erfolgt. Dies ist im gegenständlichen Fall am 11. Juli 1990
erfolgt.
Dieser Tag des Entstehens der Steuerschuld ist auf Grund
der Bestimmung des § 18 ErbStG für die Wertermittlung
maßgeblich.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 ErbStG iVm § 13 Abs.
2 BewG ist für Aktien, für Anteile an Gesellschaften mit
beschränkter Haftung und für Genussscheine, soweit sie im Inland keine
Kurswert haben, der gemeine Wert (§ 10 BewG) maßgebend. Lässt
sich der gemeine Wert aus Verkäufen nicht ableiten, so ist er unter
Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der
Gesellschaft zu schätzen.
Nach § 10 Abs. 2 BewG wird der gemeine Wert durch den
Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der
Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen
wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu
berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse
sind nicht zu berücksichtigen.
Im gegenständlichen Fall erfolgten vor dem
maßgeblichen Stichtag keine Verkäufe von Geschäftsanteilen an
der W GmbH. Nachher erfolgte am 17. Juni 1992 die Abtretung an die F GmbH zum
Abtretungspreis von S 4.500.000,-- und am 4. November 1994 an Herrn Ing.
St. zum Abtretungspreis von S 1.200.000,--. Die sehr unterschiedliche Höhe
des Abtretungspreises ist damit zu erklären, dass im November 1994 die W
GmbH ihre Geschäftstätigkeit bereits eingestellt hatte und sich auch
die Liegenschaft in O nicht mehr im Gesellschaftsvermögen befand. Da der
erste Abtretungsvertrag vom 17. Juni 1992 wieder rückabgewickelt wurde,
zwischen dem maßgeblichen Stichtag 11. Juli 1990 und dem zweiten
Abtretungsvertrag vom 4. November 1994 mehr als 4 Jahre vergangen sind und in
der Zwischenzeit die Geschäftstätigkeit eingestellt wurde, sind die
beiden Verkäufe nicht dazu geeignet, daraus den gemeinen Wert der Anteile
zum 11. Juli 1990 abzuleiten. Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates
kann den in den beiden Abtretungsverträgen vereinbarten Preisen nur eine
Kontrollfunktion bei der Anwendung anderer Bewertungsmethoden
zukommen.
Lässt sich der gemeine Wert aus Verkäufen nicht
ableiten, so ist er gemäß
§ 13 Abs. 2, letzter Satz BewG unter
Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der
Gesellschaft zu schätzen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt das
"Wiener Verfahren 1989" eine zwar nicht verbindliche, aber doch geeignete
Grundlage für die schätzungsweise Ermittlung des gemeinen Wertes iSd
§ 13 Abs. 2 zweiter Satz BewG unter Berücksichtigung des
Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten dar; die schätzungsweise
Ermittlung des gemeinen Wertes soll dabei ein möglichst wirklichkeitsnahes
Ergebnis zum Ziel haben (vgl. ua. VwGH 25.4.1996, 95/16/0011).
Im gegenständlichen Fall liegen keine Bilanzen oder
Vermögensaufstellungen zum Stichtag 11. Juli 1990 vor, weshalb die
Schätzung nach dem "Wiener Verfahren 1989" nur an Hand der zum zeitlich
nächstgelegenen Bilanzstichtag 1. Jänner 1990 vorliegenden Unterlagen
durchgeführt werden konnten. Ausgehend vom Einheitswert der W GmbH zum 1.1.
1990 von S - 929.361,00 ergab eine vom Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern Wien nach dem "Wiener Verfahren 1989" durchgeführte
Schätzung einen gemeinen Wert der Anteile von S 187,00 je S 100,00
Nennkapital (siehe die nachstehende Berechnung, alle Beträge in
Schilling):
|
Nennkapital
N
|
500.000,00
|
Vermögenswert
V
:
|
|
Einheitswert
1.1.1990
|
-
929.361,00
|
abzüglich
ausstehende Einlagen
|
-
160.000,00
|
Zurechnung des
Einheitswertes der Betriebsgrundstücke
|
+
1.249.000,00
|
Zwischensumme
|
159.439,00
|
Kürzung 15
%
|
-
23.915,00
|
Vermögensbetrag
|
135.524,00
V
:
Vermögensbetrag x 100/N= 135.524,00 x 100/500.000,00 =
27,00
|
Ertragswert
E
je 100 S
Nennkapital:
|
1987
|
1988
|
1989
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
465.648,00
|
561.636,00
|
462.208,00
|
Zurechnung von
60 % der Dotierung des IFB
|
+
1.405-00
|
+
5.273,00
|
|
Zwischensumme
I
|
467.053,00
|
566.909,00
|
462.208,00
|
Abrechnung der
KÖSt (30 % der pos. Eink. aus Gewerbebetrieb)
|
-
219.040,00
|
-
280.800,00
|
-137.160,00
|
Abrechnung der
im Aufwand enthaltenen Beträge an VSt und ErbStÄqu
|
-
1.000,00
|
-
1.000,00
|
-
5.000,00
|
Zwischensumme
II
|
247.013,00
|
285.109,00
|
320.048,00
|
Durchschnitt
der Zwischensumme II
|
284.056,00
|
Kürzung 10
%
|
-
28.406,00
|
Durchschnittsertrag
|
255.650,00
E
:
Durchschnittsertrag x 100 x 100/N x 9= 255.650,00 x 100 x 100/ 500.000,00 x 9 =
346,00
Gemeiner
Wert (G)
je 100 S
Nennkapital:
G
:
V + E / 2 = 27,00 + 346,00 / 2 =
187,00
"
Da das Nennkapital zum 1. Jänner 1990 S 500.000,--
betrug, beträgt der nach dem "Wiener Verfahren 1989" ermittelte gemeinen
Wert aller Anteile an der W GmbH S 935.000,00. Da selbst nach Aufgabe der
Geschäftstätigkeit, Verkauf der Betriebsliegenschaft und trotz des
beim Landesgericht Wiener Neustadt gegen die W GmbH anhängigen Prozesses im
Jahr 1994 vom Bw. und Frau H für die Abtretung der Geschäftsanteile an
der W GmbH noch ein Kaufpreis von S 1.200.000,-- lukriert werden
konnte, scheint der mit S 935.000,00 nach dem "Wiener Verfahren 1989" im
Schätzungsweg ermittelte gemeine Wert für den Stichtag 11. Juli
1989 keineswegs überhöht und auch der tatsächlich eingetretenen
Bereicherung des Bw. und seiner Schwester zu entsprechen.
Da dem Bw. die Hälfte der Geschäftsanteile
schenkungsweise abgetreten wurden, ergibt sich ein gemeiner Wert der von ihm
schenkungsweise erworbenen Geschäftsanteile von S 467.500,00 und damit
folgende Neuberechnung der Schenkungssteuer:
|
Wert der Zuwendung
|
S 467.000,00
|
Freibetrag gemäß
§ 14 (1)
ErbStG
|
S 30.000,00
|
Bemessungsgrundlage
|
S 437.000,00 (entspricht Euro 31.758,03)
Schenkungssteuer gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG
von S 437.000,00 3,5 % = 15.295,00 (entspricht Euro 1.111,53)
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde zweiter Instanz außer in den Fällen des Abs. 1
immer in der Sache selber zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch
als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener
der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen. Die Grenzen der
Abänderungsbefugnis ergeben sich nicht aus den Berufungspunkten und besteht
bei der Abänderung des angefochtenen Bescheides kein
Verböserungsverbot (siehe Ritz, BAO-Handbuch, S. 232 u. 233). Es war daher
die Berufung als unbegründet abzuweisen und der angefochtenen Bescheid
gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO insofern abzuändern, als die
Schenkungssteuer nunmehr mit Euro 1.111,53 festgesetzt wird.
Wien,
11. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 13 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0487-W/02
- Stammnummer
- 6666
- Gültig
- 11.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF