Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0179-Z1W/02
Vorschreibung von Mineralölsteuer für selbst gekennzeichnetes Gasöl ohne Vorliegen einer Bewilligung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0179-Z1W/02vom 06.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Erteilung der Bewilligung zur Kennzeichnung von Gasöl nach § 9 MinStG begründet konstitutiv eine neue Rechtslage. Es ist bei der Entscheidung jene Rechtslage anzuwenden, die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides in Geltung stand.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 7. Oktober 2003 über die
Beschwerde der Bf. gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien,
vertreten durch Hofrat Mag. Bernhard Sklusak, vom 22. Oktober 1999,
GZ. 100/05992/99, betreffend Mineralölsteuer 1995, nach in Wien
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
Mineralölsteuerschuld ist für das Jahr 1995 gemäß
§§ 21 Abs.1 Zi. 1, 21 Abs. 4 Zi. 1 und § 22
Zi. 1 MinStG entstanden und gemäß
§ 23 Abs. 4 MinStG fällig
geworden, Steuersatz für Gasöl gemäß
§ 3 Abs. 1 Zi. 4
MinStG, für Petroleum gemäß
§ 3 Abs. 1 Zi. 3 MinStG,
für
das Jahr 1996 gemäß
§§ 21 Abs.3, 21 Abs.4 Zi. 5 und §
22 Zi. 5 MinStG entstanden und gemäß
§ 23 Abs.5 MinStG
fällig geworden, Steuersatz für Gasöl gemäß
§ 3 Abs. 1 Zi. 4 MinStG, für Petroleum
gemäß
§ 3 Abs. 1 Zi. 3 MinStG,
im
übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 5. August
1996, Zl. 100/0010729/96 schrieb das Hauptzollamt Wien der Bf. wegen
Nachversteuerung von selbst gekennzeichnetem Gasöl ohne Vorliegen einer
formellen Bewilligung und Anwendung eines unrichtigen Steuersatzes für
Petroleum für Heizzwecke 5.111.093 .-ÖS an Mineralölsteuer, sowie
102.222.-ÖS an Säumniszuschlag gemäß
§ 201 BAO
zur Entrichtung vor.
Die Bf. bringt in ihrer
Berufung betreffend Gasöl im wesentlichen vor ex lege einen Rechtsanspruch
auf Zuerkennung der Bewilligung zur Kennzeichnung von Gasöl zu besitzen und
bestreitet die Rechtmäßigkeit der Nachversteuerung.
Hinsichtlich des Petroleums
wird ausgeführt, dass die Bf. nie den Steuersatz des § 3 Abs. 3 MinStG
angewandt habe, es sei nie Petroleum der Warennummer 2710 0055 für
Heizzwecke versteuert worden. Die Bf. habe ein unter die Bestimmung des § 3
Abs.1 Zi.9 MinStG fallendes Paraffin-Kohlenwasserstoffgemisch zu versteuern. Auf
Grund der Beschaffenheit habe die Bf. in den Monaten April und Dezember 1995 den
Steuersatz nach § 3 Abs.1 Zi. 7 in der Höhe von 500.- ÖS
heranzuziehen, für März 1996 sei im Hinblick auf die erfolgte
Kennzeichnung der Steuersatz gemäß
§ 3 Abs.1 Zi. 5 anzuwenden
gewesen.
Da § 3 Abs.1 Zi. 9 keinen
Spielraum lasse und die Bf. den auf Grund dieser Bestimmung ergebenden
Steuersatz angewandt habe sei die Versteuerung ordnungsgemäß
vorgenommen worden.
Für den Monat April 1995
sei die errechnete Nachversteuerung insofern unrichtig, als nicht der noch im
April geltende Steuersatz von ÖS 3,29/Liter, sondern der erst im Mai 1995
geltende höhere Steuersatz der Nachversteuerung zu Grunde gelegt
wurde.
Die Bf. beantragte den
bekämpften Bescheid aufzuheben.
In der Folge ersuchte das Hauptzollamt Wien die Bf. mittels
"Mängelbehebungsauftrag"
- richtig wäre ein Vorhalt
gewesen- Nachweise für das Berufungsverfahren (Rechnungen, Aufzeichnungen
etc.), zum Nachweis dafür vorzulegen, dass die Bf. ein unter die Bestimmung
des § 3 Abs.1 Zi.9 MinStG fallendes Paraffin-Kohlenwasserstoffgemisch und
nicht Petroleum der Warennummer 2710 0055 der Versteuerung unterzogen
hat.
Die Bf. teilte mit Eingabe
vom13.September 1999 mit, in den Erzeugungsbetrieb aufgenommenes Petroleum der
Warennummer 2710 0055 hauptsächlich Gasölen und in Einzelfällen
Heizölen zugemischt zu haben. Dementsprechend sei es in den entsprechenden
Steueranmeldungen, die vorgelegt wurden, ausgewiesen worden. Die dem jeweiligen
Produkt zugemischte Menge sei als Petroleum für Spezialdiesel bzw. für
Heizzwecke bezeichnet und unter der entsprechenden Steuerposition eingetragen
worden.
Für die im Vorhalt
angefragten Monate wurden als Nachweis die entsprechenden Steueranmeldungen
vorgelegt.
Das Hauptzollamt Wien gab mit
Berufungsvorentscheidung vom 22.Oktober 1999 der Berufung teilweise statt und
änderte den Nachforderungsbetrag an Mineralölsteuer und
Säumniszuschlag insoweit als nicht der im April 1995 geltende
Mineralölsteuersatz von 3.29 ÖS zur Anwendung kam.
In der gegen diese
Berufungsvorentscheidung eingebrachte Beschwerde brachte die Bf. nach
Wiederholung des Verwaltungsgeschehens und der Beschreibung des Betriebes im
wesentlichen vor, die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße
Kennzeichnung von Gasöl zu erfüllen, möge auch die Kennzeichnung
nach Erlöschen der Bewilligung rechtswidrig und ein Akt des Ungehorsams
gewesen sein. Die Konsequenz der Nachversteuerung sehe das
Mineralölsteuergesetz für diesen Fall nicht vor. Auf ein
diesbezügliches Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof wurde
hingewiesen.
Hinsichtlich der Zweifel, dass
die Bf. mit zwei Metallbehältern in der Lage sei, Petroleum, Heizöl
und Gasöl zu lagern und durch Vermischen zu verarbeiten, wurde auf die im
Sachverhalt präzise dargelegte Funktionsweise der Mischanlage
verwiesen.
Am 7. Oktober 2003 wurde die
mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, zu der die Bf. trotz
ausgewiesener Ladung nicht erschienen ist . Das Hauptzollamt Wien stellte keine
Beweisanträge. Die Berufungsentscheidung wurde der schriftlichen
Ausfertigung vorbehalten.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat
in seinem Erkenntnis vom 19. März 2001, Zl. 99/17/0279 die Beschwerde gegen
die Versagung der Bewilligung zur Herstellung von Mineralöl unter
Steueraussetzung gemäß
§ 27 MinStG als unbegründet
abgewiesen. Auf dieses Erkenntnis darf in diesem Zusammenhang verwiesen
werden.
Mit Erkenntnis vom gleichen
Tage, Zl. 99/17/0280 hat der Verwaltungsgerichtshof über die Beschwerde
gegen die Abweisung des Antrages der Bf. auf Erteilung der Bewilligung zur
Kennzeichnung von Gasöl nach § 9 MinStG gleichfalls abweisend
entschieden.
Gemäß
§ 63
Abs.2 MinStG dürfen Betriebe, die zum 1., Jänner 1995 die
Voraussetzungen für die Kennzeichnung von steuerbegünstigtem
Gasöl gemäß
§ 3 Abs. 1 des
Gasölsteuerbegünstigungsgesetzes erfüllen, bis zum Ablauf von
sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt, Gasöl nach den Bestimmungen des
Gasölsteuerbegünstigungsgesetzes kennzeichnen.
Festzustellen ist daher
entgegen dem Vorbringen der Bf., dass eine Bewilligung zur Kennzeichnung von
Gasöl nach dem 1. Juli 1995 nicht mehr vorlag. Wie auch der
Verwaltungsgerichtshof in seinem oben angeführten Erkenntnis
ausführte, begründete ein solcher Bescheid konstitutiv eine neue
Rechtslage.
Gemäß
§ 21
Abs.1 Zi.1 MinStG entsteht die Steuerschuld dadurch, dass Mineralöl aus
einem Steuerlager weggebracht wird, ohne dass sich ein weiteres
Steueraussetzungsverfahren oder Zollverfahren gemäß
§ 30 Abs.1
Zi. 3 anschließt, oder dadurch, dass es in einem Steuerlager zum Verbrauch
entnommen wird (Entnahme in den freien Verkehr)
Gemäß
§ 21
Abs.4 Zi.1 MinStG entsteht die Steuerschuld in den Fällen des Abs.1 Zi. 1
im Zeitpunkt der Entnahme in den freien Verkehr.
Gemäß
§ 22 Zi.
1 MinStG ist Steuerschuldner in den Fällen des § 21 Abs.1 Zi. 1 der
Inhaber des Steuerlagers.
Entsteht die Steuerschuld nach
§ 21 Abs.1 Zi. 1 MinStG, so ist gemäß
§ 23 Abs.4 MinStG die
Mineralölsteuer bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld
zweitfolgenden Kalendermonats zu entrichten.
Gemäß
§ 64
Abs.4 MinStG gelten Herstellungsbetriebe im Sinne des § 16 des
Mineralölsteuergesetzes 1981 bis zum Ablauf eines Jahres nach dem 1.
Jänner 1995, dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union als
Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Ab dem Jahre 1996 lag im
vorliegenden Fall ein Herstellungsbetrieb gemäß
§ 27 MinStG
nicht vor.
Gemäß
§ 21
Abs.3 MinStG entsteht die Steuerschuld, wenn Mineralöl ohne Bewilligung
gewerblich hergestellt wird.
Gemäß
§ 21
Abs.4 Zi.5 MinStG entsteht die Steuerschuld im Zeitpunkt der
Herstellung.
Gemäß
§ 22 Zi.5
MinStG ist Steuerschuldner der Hersteller.
Die Steuerschuld entstand
demnach für die Tatbestände ab dem 1. Jänner 1996 nach
§ 21 Abs. 3 MinStG , zuvor nach § 21 Abs. 1 Zi. 1
MinStG.
Gemäß
§ 23
Abs.5 MinStG hat der Steuerschuldner binnen einer Woche nach deren Entstehen bei
dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners
befindet, Mineralölmengen, Kraftstoffmengen und Heizstoffmengen für
welche die Steuerschuld nach § 21 Abs. 3 entstanden ist schriftlich
anzumelden. Weiter hat der Steuerschuldner die auf die anzumeldenden Mengen
entfallende Mineralölsteuer selbst zu berechnen und den errechneten
Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten.
Gemäß
§ 9 Abs.1
MinStG ist Gasöl der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur,
das zu dem im § 3 Zi. 5 angeführten Steuersatz abgegeben werden soll,
besonders zu kennzeichnen. Im Steuergebiet darf die Kennzeichnung nur in einem
Steuerlager erfolgen, das über eine Bewilligung nach Abs. 3
verfügt.
Gemäß
§ 201 BAO
ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabenvorschriften die
Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne
abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen, wenn der
Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung, zu der er verpflichtet
ist, unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig
oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Wie bereits ausgeführt lag
ab Juli 1995 eine Bewilligung zur Kennzeichnung von Gasöl gemäß
§ 9 MinStG nicht vor, sodass der Steuersatz von nicht gekennzeichnetem
Gasöl Anwendung zu finden hat.
Die im Zuge der
Berufungsvorentscheidung vorgenommenen Berichtigungen wurden überprüft
und sind sachlich richtig.
Hinsichtlich der Einwendungen
zum Petroleum ist auszuführen, dass wie in der Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Wien ausgeführt wurde, von der Bf. der zu führende
Nachweis, Petroleum Heizölen zugemischt zu haben, nicht erbracht werden
konnte. Auch die im Zuge der Beschwerde vorgelegten Querlisten und
Mischungsprotokolle vermögen eine entsprechende Vermischung nicht zu
belegen, da aus diesen Unterlagen lediglich der Eingang unter Anführung der
entsprechenden Kesselwaggonnummern und der Ausgang der gleichen Menge an
Petroleum "zum Verheizen" erkennbar ist.
Der Steuersatz des § 3
Abs.1 Zi. 7 bzw. Zi. 5 kann daher nicht zur Anwendung kommen, sondern ist
für Petroleum (mittelschwere Öle) der Steuersatz des § 3 Abs.1
Zi. 3 zur Anwendung zu bringen.
Bei der Überprüfung
der Berechnung für Dezember 1995 fiel eine Unstimmigkeit zwischen
angemeldeter Menge und anzumeldender Menge und Differenz auf, die durch einen
Übertragungsfehler (gleiche Menge wie November 1995) zu Stande kam, der
sich jedoch auf die Berechnung nicht auswirkte. Die dort angeführten
Schillingbeträge sind sachlich und rechnerisch richtig und basieren auf
einer angemeldeten Menge von 70.043 Liter und einer anzumeldenden Menge von
129.654 Liter, demnach einer Differenz von 59.611 Liter.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet
abzuweisen.
Wien,
6. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
- § 3 Abs. 1 Z 3 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
- § 3 Abs. 1 Z 4 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
- § 21 Abs. 1 Z 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
- § 21 Abs. 3 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
Bewilligung zur Kennzeichnung von Gasölgekennzeichnetes GasölSteuersatz für Petroleum zum Verheizengewerbliche Herstellung von Mineralöl ohne BewilligungWegbringung von Mineralöl aus einem Steuerlager
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0179-Z1W/02
- Stammnummer
- 6662
- Gültig
- 06.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF