Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0184-Z1W/02
Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgaben, Erfolgsaussichten der Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0184-Z1W/02vom 06.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 7. Oktober 2003 über die
Beschwerde der Bf. gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien,
vertreten durch Hofrat Mag. Bernhard Sklusak, vom 14.Juli 2000,
GZ. 100/44648/2000, betreffend Aussetzung der Einhebung, nach in Wien
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das Hauptzollamt Wien wies mit
Bescheid vom 6. März 2000, Zl. 100/05129/1/2000 den Antrag der Bf. auf
Aussetzung der Einhebung der mit teilweise stattgebender
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 22. Oktober 1999,
Zl. 100/05992/99 festgesetzten Abgaben an Mineralölsteuer und
Säumniszuschlag in der Höhe von ÖS 5.154.616.-
ab.
Gegen diesen Bescheid erhob die
Bf. innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung.
Mit seiner
Berufungsvorentscheidung vom 14. Juli 2000, Zl. 100/44648/2000 wies
das Hauptzollamt Wien diese Berufung als unbegründet ab, worauf die Bf. den
Rechtsbehelf der Beschwerde einlegte und einwandte, das Hauptzollamt Wien habe
in seiner Berufungsvorentscheidung die festgestellten geringen Erfolgsaussichten
der Beschwerde gegen die der Aussetzung zu Grunde liegende Abgabenvorschreibung
nicht ordnungsgemäß begründet.
Am 7. Oktober 2003 wurde die
mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, zu der die Bf. trotz
ausgewiesener Ladung nicht erschienen ist . Das Hauptzollamt Wien stellte keine
Beweisanträge. Die Berufungsentscheidung wurde der schriftlichen
Ausfertigung vorbehalten.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn
mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Mit Berufungsentscheidung
des Unabhängigen Finanzsenates Zl. ZRV/179-Z1W/2002 wurde die Beschwerde
der Bf. gegen die der Aussetzung zu Grunde liegende Abgabenvorschreibung,
abgesehen von einer Ergänzung des Spruches als unbegründet
abgewiesen.
Da nunmehr mit der Erledigung
der Beschwerde eine Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der
Erledigung einer Berufung abhängt nicht mehr vorliegt, fehlt ein
wesentliches Tatbestandsmerkmal, welches für die Gewährung der
Aussetzung der Einhebung der Abgaben erforderlich ist.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet
abzuweisen.
Wien,
6. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0184-Z1W/02
- Stammnummer
- 6659
- Gültig
- 06.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF