Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1699-W/03
Studienwechsel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1699-W/03vom 10.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien betreffend
Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge (Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag) für den Zeitraum März 2001 bis September 2002
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt erließ am
7. Mai 2003 den Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener
Beträge betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die
Zeiträume März bis Dezember 2001 und Jänner bis September
2002.
Begründet wurde dir
Rückforderung damit, dass ein Studienwechsel nach dem 3. inskribierten
Semester einen familienbeihilfenschädlichen Wechsel darstellte (Wechsel
erfolgte nach 3 Semestern).
Mit Schreiben vom 10. Juni 2003
erhob der Bw. gegen obigen Bescheid Berufung und begründete diese wie
folgt:
"1.
Sie haben mir im November 2000 die Familienbeihilfe für die nächsten 4
Jahre gewährt. In diesem Schreiben wurde ich ersucht, Tatsachen, die
bewirken können, dass der Anspruch auf die Beihilfe erlischt, sowie
Änderungen der in Ihrem Antrag angeführten Daten, dem Finanzamt
umgehend mitzuteilen.
Diesem Ersuchen bin ich weisungsgemäß
nachgekommen. Ich habe laufend alle Angaben über den Studienverlauf und
Studienerfolg meines Sohnes angegeben, und von Ihnen weiterhin die Beihilfe
bezogen. Ich habe also meine Pflicht als Beihilfenbezieher erfüllt, ohne
jedoch Ihrerseits über eine Änderung der Verhältnisse in Kenntnis
gesetzt worden zu sein. Erst jetzt, in Ihrem Schreiben vom Mai 2003, teilen Sie
mir mit, dass die Gewährung vom November 2000 keine Gültigkeit mehr
hat. Es sind also zweieinhalb Jahre vergangen, in denen Sie mich im Glauben,
rechtmäßiger Bezieher der Beihilfe zu sein, belassen
haben.
Meine
finanziellen Ressourcen sind äußerst knapp, und natürlich habe
ich mit diesem Geld gewirtschaftet, im speziellen für die Finanzierung des
Studiums meines Sohnes. Deshalb fühle ich mich vor den Kopf gestoßen,
dass Sie auf Grund eines Fehlers, der Ihnen passiert ist und Jahre
zurückliegt, bereits verwendetes Geld rückfordern.
2.
Ich habe mich, zur Zeit als mein Sohn sein zweites Studium abgebrochen hat, bei
Ihnen über die Sachlage genauestens erkundigt. Ich habe zweimal telefonisch
und einmal persönlich vorgesprochen, dabei den Sachverhalt erläutert
und in allen Fällen die Information erhalten, dass ein zweiter Wechsel,
auch nach dem dritten Semester, kein Grund für eine Beendigung des
Beihilfenanspruchs darstellt.
Jetzt
gibt es nach meiner Auffassung zwei Möglichkeiten, die dafür
verantwortlich sein können: Ich wurde durch die zuständigen Personen
falsch informiert. Da es sich um amtliche Aussagen handelt, bin ich von ihrer
Richtigkeit ausgegangen, denn wie sollte sonst ein/e BürgerIn von ihren
Rechten und Pflichten Gebrauch machen können, wenn persönliche
Auskünfte dem geltenden Recht nicht entsprechen.
Oder
die Rechtslage hat sich seit März 2001 (mit Beginn meines jetzigen
Studiums) geändert, Sie irren sich folglich jetzt, und ich habe die
Familienbeihilfe gar nicht unrechtmäßig bezogen.
3.
Als weiteren Punkt möchte ich die Intention meines Sohnes für seine
Studienwechsel erläutern.
Er
hat zwei Semester Ergotherapie zielstrebig studiert und wurde mit
ausgezeichnetem Erfolg benotet. Dann wechselte er auf das Konservatorium, um
Jazzgitarre zu studieren, wurde ebenso nach zwei Semestern ausgezeichnet benotet
und konnte durch seine Leistung sogar zwei Ausbildungssemester
überspringen, also vom ersten in den dritten Jahrgang übertreten. In
diesem Sommer wurde ich nach mehrmonatigem Krankenstand frühpensioniert,
was sich auf meine finanzielle Situation auswirkte und zwar insofern, als ich
meinem Sohn sein Studium nicht länger finanzieren konnte, und er gezwungen
war, im dritten Semester abzubrechen.
Auf
Grund dieser schwierigen Situation (extrem qualifizierter Student, der aber die
Studiengebühr nicht bezahlen kann) wurde ein vorzeitiger Austritt aus dem
Konservatorium von der Direktion ausnahmsweise genehmigt, da sonst ein
Weiterstudieren und Bezahlen der Gebühr bis Ende viertes Semester
vorgesehen gewesen wäre. Zu dieser Zeit fand auch die oben erwähnte
Informationserhebung meinerseits statt, wonach mir mitgeteilt wurde, dass sich
dieser Wechsel nicht auf den Bezug der Familienbeihilfe
auswirkt.
Durch
die genannten Gründe kann ich nicht nachvollziehen, wieso ich die
Familienbeihilfe unrechtmäßig bezogen haben sollte. Der Grund
für den zweiten Studienwechsel war zwingend. Die Ernsthaftigkeit, mit der
mein Sohn seiner Ausbildung nachkommt, kann durch Zeugnisse bewiesen
werden..."
Das Finanzamt erließ am
9. Juli 2003 eine Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276 BAO, mit
der es die Berufung mit folgender Begründung abwies:
"Personen,
die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben, haben gemäß
§ 2 Absatz 1 lit. b FLAG 1967 in der derzeit
gültigen Fassung Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen
Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist.
Bei
Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr.
305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann
anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht
mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten.
Bei
einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992,
BGBl.Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Demnach
liegt ein günstiger Studienerfolg gemäß
§ 17 Absatz 1
Studienförderungsgesetz nicht vor, wenn der Studierende
1.
das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2.
das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester gewechselt hat
oder
3.
nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen
Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen
Studienerfolges aus dem neuen Studium.
Nicht
aus Studienwechsel im Sinne des Absatz 1 gelten.
1.
Studienwechsel, bei welchem die gesamten Vorstudienzeiten für die
Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil
sie dem nunmehr betriebenen Studium aufgrund der besuchten Lehrveranstaltungen
und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen
gleichwertig sind,
2.
Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des
Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
3.
Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer
höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der
höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen
wurde,
4. die Aufnahme des Doktoratsstudiums gemäß
§ 15 Absatz 3.
Nicht
als Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z. 1 und 2 gilt der Wechsel von
der Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung Zahnmedizin für
Studierende, die die Studienrichtung Medizin vor dem Studienjahr 1998/99
aufgenommen haben und den Studienwechsel spätestens im Sommersemester 2001
vorgenommen haben.
Ein
Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z. 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn der
Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den
vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt
hat.
Da
Ihr Sohn M. einen Studienwechsel nach dem dritten inskribierten Semester
vorgenommen hat, war der Berufung der Erfolg zu
versagen."
Der Bw. richtete am 15. August
2003 an das Finanzamt ein Schreiben folgenden Inhalts:
"Wie
im ersten Brief schon erwähnt, war der Studienwechsel meines Sohnes
zwingend, da ich auf Grund meines Unfalles und der resultierenden
Frühpensionierung nicht mehr in der Lage war die Studiengebühren zu
bezahlen!
Ich
verstehe nicht, wieso Sie auf meine Argumentation der Berufung nicht Stellung
nehmen, und bitte Sie das nachzuholen.
Außerdem
bitte ich Sie mir die Sinnhaftigkeit der Auslegung des § 7 Abs. 1 Z. 2
StudFG im Fall meines Sohnes zu erläutern.
Abgesehen davon, dass augenscheinliche Studienerfolge
erbracht wurden, sodass man meinem Sohn nicht vorwerfen kann, sein Studium nicht
zielstrebig zu betreiben, und der Tatsache, dass zwingende Gründe für
den Studienwechsel vorgelegen sind, hat er ja nur ein Semester zu viel
Jazzgitarre studiert! Wenn er früher abgebrochen hätte, wäre der
Bezug rechtmäßíg. Also wieso muß ich drei Semester
zurückzahlen und nicht nur eines?"
Das Schreiben des Bw. wurde als
Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz
gewertet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG
lautet in den hier interessierenden Teilen:
§ 2. (1)
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
...
b) für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen
Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr.
305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann
anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht
mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der
vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein
Semester zugerechnet werden. ... Bei einem Studienwechsel gelten die in §
17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen
auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe....
Das Finanzamt hat in seiner
Berufungsvorentscheidung ausführlich begründet, warum der
Studienwechsel für den Bezug von Familienbeihilfe schädlich
war.
Auf diese Begründung wird
ausdrücklich im Rahmen dieser Berufungsentscheidung verwiesen; sie gilt
daher als Teil dieser Bescheidbegründung. Das Finanzamt hat auch
ausführlich den Inhalt des § 17 Studienförderungsgesetz 1992
wiedergegeben; da § 2 Abs. 1 lit. b FLAG auf diese Bestimmung Bezug nimmt,
erklärt dies auch die Sinnhaftigkeit und Notwendigkeit, hierauf bei
Überprüfung des Beihilfenanspruches Bedacht zu nehmen.
Ergänzend wird noch darauf
verwiesen, dass aus § 17 Studienförderungsgesetz iVm § 2
Abs. 1 lit. b FLAG nicht zu entnehmen ist, dass der Grund für den
Studienwechsel im Normalfall relevant ist. Dass ein "Studienwechsel, der
durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend
herbeigeführt" wurde, auch in der Einhebung einer Studiengebühr
gelegen sein kann, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, und relativiert sich auch
insoweit, als auch für das nachfolgende Studium Studiengebühr
entrichtet werden muss.
Wenn der Bw. weiters darauf
verweist, dass bei früherem Studienwechsel die Familienbeihilfe nicht
zurückzuzahlen wäre, so ist hinzuweisen, dass nicht fiktive, sondern
tatsächliche Sachverhalte der Rückforderung bezogener Beihilfen zu
Grunde zu legen sind.
Nach § 26 Abs. 1 FLAG hat
derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden
Beträge zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug
nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in §
46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft
oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist.
Die Verpflichtung zur
Rückzahlung ist also "sehr weitgehend, zumal sie ausschließlich
auf objektiven Sachverhalten beruht und auf subjektive Momente, wie Verschulden
oder Gutgläubigkeit, keine Rücksicht nimmt." (Wittmann/Papacek,
Der Familienlastenausgleich, C 1 zu § 26; ebenso VwGH 31.10.2000,
96/15/0001).
Da also - wie
oben dargelegt - die Familienbeihilfe objektiv zu Unrecht bezogen wurde,
erfolgte auch deren Rückforderung zu Recht.
Wien,
10. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1699-W/03
- Stammnummer
- 6656
- Gültig
- 10.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF