Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0518-W/02
Anerkennung von Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0518-W/02vom 11.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch
X. Y., gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk
betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1996
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw war im Streitjahr, wie
auch schon in den Vorjahren, als Marktfahrer (speziell Textilien und Brillen)
tätig.
Mit Beschluss des HG Wien vom
20. Mai 1998 wurde über das Vermögen des Bw der Konkurs
eröffnet. Mit Beschluss vom 28. Dezember 1998, angeschlagen an der
Gerichtstafel am 2. Februar 1999 wurde der bei der Tagsatzung am
18. November 1998 abgeschlossene Zwangsausgleich bestätigt, wobei die
Konkursgläubiger eine 20 %ige Quote erhielten.
Am 26. November 2002 ist der Bw
verstorben.
Der Bw gab für das
Streitjahr keine Abgabenerklärungen ab. Das Finanzamt erließ daher
für das Jahr 1996 Umsatz- und Einkommensteuerbescheide im
Schätzungsweg. In diesen Bescheiden wurde der Umsatz mit 1,500.000 S
(20 %) und die Vorsteuern mit 120.000 S sowie der Gewinn aus
Gewerbebetrieb mit 120.000 S geschätzt.
Gegen diese Bescheide erhob der
Bw Berufung und legte im Berufungsverfahren Abgabenerklärungen und eine
"Aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung" vor.
Aus den Abgabenerklärungen
und der diesen beigeschlossenen "Aktuellen Gewinn- und
Verlustrechnung" ergibt sich für das Jahr 1996 ein Umsatz von
948.558,83 S (20 %), Vorsteuern von 46.540,00 S, Umsatz- und
Vorsteuern aus ig Erwerb von 83.404,14 S sowie ein Verlust aus
Gewerbebetrieb von 66.403 S.
Das Finanzamt forderte den Bw
in der Folge mit Vorhalt auf, folgende in der nachgereichten
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ausgewiesenen Positionen belegmäßig
nachzuweisen: Wareneinkauf EU (417.020,69 S), Warenbezugskosten
(42.000,00 S), Marktgebühren (130.697,09 S), Mietaufwand
(83.306,18 S) und Sachversicherungen (23.573,40 S). Weiters wurde der
Bw aufgefordert, betreffend die beiden letzten Punkte die Verträge in Kopie
sowie den Vertrag betreffend die/das vermietete Objekt(e) beizubringen. Sollte
diesem Ersuchen nicht fristgerecht nachgekommen werden, würden die
Ausgabepositionen nicht anerkannt werden.
Diesen Vorhalt ließ der
Bw unbeantwortet.
Das Finanzamt erließ in
weiterer Folge betreffend Umsatz- und Einkommensteuer
Berufungsvorentscheidungen, wobei es von den Abgabenerklärungen des Bw
abwich. Die im Vorhalt genannten Aufwendungen (jedoch betreffend Wareneinkauf EU
lediglich 358.964,69 S, der Betrag von 58.056,00 S war durch Meldungen
im Mehrwertsteuerinformationssystem nachgewiesen) erkannte das Finanzamt im
Umfang von 638.541,36 S nicht an, wodurch sich anstelle des geltend
gemachten Verlustes aus Gewerbebetrieb von 66.403 S ein Gewinn von
572.138,36 S ergab. Hinsichtlich Umsatzsteuer kürzte das Finanzamt die
auf die nichtanerkannten Aufwandspositionen Warenbezugskosten und Mietaufwand
entfallenden Vorsteuern im Umfang von 20.884,36 S.
Der Bw beantragte die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz, wobei er erklärte, die Begründung und die Belege werde er
umgehend vorlegen.
Entgegen der Ankündigung
im Vorlageantrag legte der Bw tatsächlich keine Belege vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 161 Abs
1 BAO hat die Abgabenbehörde die Abgabenerklärungen zu prüfen
(§ 115 BAO). Soweit nötig, hat sie, tunlichst durch schriftliche
Aufforderung, zu veranlassen, dass die Abgabepflichtigen unvollständige
Angaben ergänzen und Zweifel beseitigen. (Ergänzungsauftrag). Wenn die
Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärungen
hegt, hat sie die Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur Erforschung des
Sachverhaltes für nötig hält. Sie kann den Abgabepflichtigen
unter Bekanntgabe der Bedenken zur Aufklärung bestimmter Angaben auffordern
(Bedenkenvorhalt). Erforderliche Beweise sind aufzunehmen.
Reagiert die Partei auf
Vorhalte nicht, so darf dies nicht zur Annahme führen, die Bedenken der
Behörde seien materiell gerechtfertigt, sohin gemachte Parteienangaben
unzutreffend und diesen entgegenstehende Auffassungen der Behörde unbedingt
richtig. Versagt die Partei ihre Mitwirkung, so sind die tatsächlichen
Verhältnisse eben ohne Mitwirkung des Abgabepflichtigen zu erforschen
(§ 115 Abs 3 BAO) und die Ergebnisse in freier Beweiswürdigung zu
beurteilen, wenngleich bei Zweifeln die den Parteiangaben entgegenstehenden
Bedenken und Auffassungen der Behörde umso gewichtiger sein werden, je
weniger die Partei im Ermittlungsverfahren sachdienlich mitwirkt und damit ihre
Aufklärungspflicht (Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht) verletzt
(VwGH 12.11.1997, 97/16/0204).
Gemäß
§ 184 BAO
hat die Abgabenbehörde die Grundlagen der Abgabenerhebung zu schätzen,
soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen
zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die
für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind.
Das Finanzamt hat im Zuge der
Erlassung der Berufungsvorentscheidungen den Großteil des Wareneinsatzes,
sämtliche Warenbezugskosten, sämtliche Marktgebühren sowie die
gesamten geltend gemachten Mieten und Sachversicherungen nicht als
Betriebsausgaben anerkannt, wodurch sich anstelle des geltend gemachten
Verlustes von 66.403 S ein Gewinn von 572.138,36 S ergab. Dies
ungeachtet folgender Umstände: Der vom Bw geltend gemachte Bruttoumsatz
(Summe aus Erlösen Einzelhandel, Erlöse Großhandel und
Mieteinnahmen) beträgt 1,138.270,60 S. Der vom Finanzamt zum Ansatz
gebrachte Gewinn beträgt daher mehr als 50 % des Bruttoumsatzes bzw
mehr als 60 % des Nettoumsatzes. Eine derartige Relation von Umsatz und
Ertrag erscheint der Berufungsbehörde als nicht im Einklang mit der
Lebenserfahrung stehend. Weiters erscheint es der Berufungsbehörde nicht
einsichtig, weshalb das Finanzamt den Großteil des Wareneinsatzes
(Wareneinkauf EU und Warenbezugskosten) sowie die gesamten Marktgebühren
nicht anerkannt hat, wo doch der Bw als Marktfahrer tätig war und daher
derartige Aufwendungen nicht nur nicht unwahrscheinlich, sondern im Gegenteil
sogar zwingend zu erwarten waren.
Die vom Bw für das Jahr
1996 zum Ansatz gebrachten Werte für Umsatz und Gewinn/Verlust stehen zudem
im Einklang mit den diesbezüglichen Werten der Vorjahre und des
Folgejahres: 1994 Umsatz 813.790 S (20 %), Vorsteuern
106.843,82 S, Verlust 141.513 S 1995 Umsatz
1,133.792,50 S (20 %), Vorsteuern 117.282,26 S, Gewinn
107.448 S 1997 Umsatz 715.134 S (20 %), Vorsteuern
90.572,56 S, Verlust 205.953 S.
Die vom Bw erklärten
Umsätze stehen auch in Einklang mit den von ihm bereits vor Erlassung der
im Schätzungswege ergangenen Bescheide eingereichten
Umsatzsteuervoranmeldungen.
Zieht man weiters den im Jahr
1998 eröffneten Konkurs über das Vermögen des Bw in die
Betrachtung mit ein, erscheint ein Gewinn im Jahr 1996, noch dazu in der vom
Finanzamt zum Ansatz gebrachten Höhe als nicht realistisch.
Da die vom Bw zum Ansatz
gebrachten Aufwendungen und die sich aus seinen Abgabenerklärungen und
deren Beilagen ergebenden Werte betreffend Umsatz, Vorsteuern und Gewinn/Verlust
somit im Einklang mit den Werten der Vorjahre und des Folgejahres standen und
auch der übrige Akteninhalt keinen Hinweis auf eine sachliche Unrichtigkeit
der "Aktuellen Gewinn- und Verlustrechnung" bietet, sieht die
Berufungsbehörde keinen Anlass, von den Abgabenerklärungen
abzuweichen.
Der Berufung war daher
gemäß
§ 289 Abs 2 BAO stattzugeben.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien,
11. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 161 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 161 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0518-W/02
- Stammnummer
- 6655
- Gültig
- 11.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF