Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3211-W/02
Liebhaberei bei Vermietung einer Eigentumswohnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3211-W/02vom 06.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und
Klosterneuburg in Wien betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind der beiliegenden
Steuerberechnung in historischen Schilling- und in Eurobeträgen zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) erwarb mit Kaufvertrag vom
24.November 1999 bzw. 6.Dezember 1999 (Gegenzeichnung durch die
Wohnbaugesellschaft) eine Eigentumswohnung in 1170 Wien um den Kaufpreis von
S 1,586.930,00 zuzüglich 20 % USt, wovon sie S 1,7 Mio.
über einen Fremdwährungskredit (zunächst in CHF, ab 5.Juni 2000
in YEN, ab 2003 wieder in CHF) aufbrachte. Die Wohnung wird seit 1.Februar 2000
um S 5.500,00 inklusive BK und USt, wertgesichert nach dem VPI 1986,
vermietet. Daneben erzielte die Bw. wie in den Jahren davor Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit als Versicherungsangestellte und solche aus
Gewerbebetrieb als selbständig tätige Versicherungsvertreterin ihres
Dienstgebers.
Die Bw. legte für 1999 Unterlagen über die
Anschaffung und Vermietung ihrer Wohnung vor. Demzufolge waren ihr unter anderem
bei der Krediteinräumung belegmäßig nachgewiesene Kreditspesen
iHv S 63.480,00 angelastet worden. Am 25.Juni 2000 machte sie über
Aufforderung des Veranlagungsreferates zur Ertragfähigkeit ihrer
Betätigung folgende, als "Prognoserechnung" bezeichnete
Angaben:
Die Kreditsumme betrage S 1,7 Mio. Aus dem
Fremdwährungskredit in Yen zum Zinssatz von 1,375% p.a. ergebe sich eine
jährliche Zinsenbelastung von S 23.375,00.Der voraussichtliche
Jahresnettoaufwand für Betriebskosten (an die Hausverwaltung) betrage
S 26.868,00. Diesem Jahresgesamtaufwand von S 50.243,00 stünden
Jahresnettomieteinnahmen von S 58.920,00 gegenüber. Für 1999 und
2000 könne nicht mit positiven Einkünften gerechnet werden. Die
Wohnung sei 1999 angeschafft und Ende November 1999 an sie übergeben
worden. Einrichtungsgegenstände wie Küche und Schrankraumkasten
hätten erst 2000 angeschafft werden können. Sie beantrage die
Abschreibung der Küche (Einrichtung) iHv S 100.000,00 auf fünf
Jahre. Da mit dem Mieter ein Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden
sei, könne sie eine Prognose über die wirkliche Vertragszeit nicht
festhalten.
Das Finanzamt veranlagte die Bw. für 1999 unter Ansatz
eines geringeren als des erklärten Verlustes aus der Vermietung zur
Einkommensteuer; die Abweichung blieb unbekämpft. Im
Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr wich das Finanzamt ebenfalls von
der Erklärung ab: Es setzte den Verlust aus Vermietung und Verpachtung
unter - vermeintlich genauer - Berücksichtigung der im
"Kassabuch" verzeichneten Mieteinnahmen nur mit -S 34.894,00 (statt
des erklärten Verlustes von -S 88.903,00) an.
In der Berufung stellte die Bw. ihren
tatsächlichen Werbungskostenüberschuss dar:
|
Zinsen
|
-45.572,58
|
Übertrag
Zwischensumme
|
-86.987,93
|
|
Betriebskosten
|
-29.115,97
|
GWG
(Einrichtungsgegenstände)
|
-18.884,26
|
|
Versicherung
|
-1.044,20
|
Stempelmarken
|
-2.037,00
|
|
Büromaterial
|
-903,34
|
Telefon
|
-2.696,03
|
|
Gartenmaterial
|
-6.455,83
|
Strom
|
-135,89
|
|
Werkzeug
|
-3.896,01
|
Installateur
|
-3.312,70
|
|
Zwischensumme
|
-86.987,93
|
Fachliteratur
|
-449,17
|
-114.502,98
|
|
|
Miete
|
|
+54.010,00
|
"Gesamtaufwand
2000"
|
|
|
|
-88.924,13
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Februar 2002
änderte das Finanzamt den angefochtenen Bescheid zum Nachteil der Bw. ab
und versagte nunmehr den Ausgleich des Verlustes mit den anderen positiven
Einkünften. Die Betätigung der Bw. erweise sich, angesichts des
bestimmt zu erwartenden negativen Ergebnisverlaufes:
Betriebskosten, Zinsen und AfA würden
auch in Zukunft auf Dauer die erzielbaren Mieteinnahmen übersteigen, ein
positiver Gesamterfolg sei nicht absehbar, als Liebhaberei iSd
§ 1 Abs. 2 Z. 3 LVO.
In ihrem Schreiben vom 9.Februar 2002 führte die Bw.
aus: Sie habe nach einem persönlichen Gespräch mit der
Veranlagungsabteilung im Sommer 2001 unterlassen, eine genauere Prognose
abzugeben. Die Wohnung habe sie zwecks Vermietung mit einem daraus entstehenden
finanziellen Ertrag gekauft. Sie wolle sich damit eine zusätzliche Pension
schaffen. Da sich die Wohnung günstig angeboten habe, sei die Finanzierung
über Kredit erfolgt; mit der Bank sei vereinbart worden, ihre
zukünftige Abfertigung bei Pensionsantritt zur Abdeckung des
größten Teiles des Kredites zu verwenden. Bei unveränderten
pensionsrechtlichen Bedingungen könnte sie Ende 2009 in Pension gehen und
werde dann eine Abfertigung im Ausmaß von 12 Monatsbezügen erhalten;
sie sei 33 Jahre durchgehend in einem Unternehmen beschäftigt. Im Dezember
2003 werde eine Lebensversicherung iHv ca. S 200.000,00 fällig, welche
zugunsten des Kreditgebers verpfändet worden sei. Die Auszahlungssumme
werde gemäß den Bedingungen des Kreditvertrages zur Teilabdeckung des
Kredites verwendet.
Zur Kreditlaufzeit führte die Bw. aus: Im
Fremdwährungskredit sei die regelmäßige Zinsenabrechnung und
-bezahlung mit gleichzeitiger Ansparung eines Wertpapierfonds gekoppelt
worden, bei dem die regelmäßigen Einzahlungen im Hinblick auf die
Abdeckung der gesamten zu Laufzeitendenoch offenen Kreditsumme bemessen seien. Zu dem von der Bank berechneten
Beispiel müsste bei der gegebenen Kreditsumme und einer Laufzeit von 25
Jahren monatlich ein Betrag von S 2.500,00 in den WP-Fonds eingezahlt
werden; wegen der vereinbarten Teilrückzahlung 2003 von S 200.000,00
verringere sich aber die Jahreseinzahlung in den Fonds auf
S 21.000,00.
Bei der Höhe der Zinsen sei die rasche Umstellung von
CHF auf YEN (dies wegen der nicht vorhergesehenen Zinsen- und Kursanstiege beim
Franken) zu berücksichtigen. Nach einem Halbjahr hoher Frankenkosten sei
die Zinsenbelastung im Yen laut Darstellung deutlich niedriger, wenn auch
schwankend, gewesen. Die weitere Zinsenentwicklung sei nicht
vorauszusehen.
Die Wertsicherungsklausel im Mietvertrag werde bald greifen
und höhere Einnahmen bewirken. Wie dem Kassabuch für 2001 entnommen
werden könne, überstiegen die Einnahmen den Aufwand
(Anm.:
ohne
AfA) schon um S 7.034,60.
Erhöhte Ausgaben für zusätzliche kleinere Erstanschaffungen seien
nur in der Startphase angefallen, die Vermietung habe erst im Februar 2000
begonnen. Natürlich könnten sich in einigen Punkten der
Prognoserechnung Verschiebungen ergeben, wenn das Mietverhältnis beendet
werde und Adaptierungsarbeiten sowie nicht vorhersehbare Hausbetriebskosten
anfallen sollten.
Die Bw. erhob mit nahezu wortgleichem Schriftsatz vom
11.Februar 2002 diese Ausführungen zum Inhalt ihres Vorlageantrages. Das
Finanzamt legte daraufhin die Berufung der Rechtsmittelbehörde vor. Am
1.Jänner 2003 wurde der Unabhängige Finanzsenat für die
Erledigung des Rechtsmittels zuständig.
In weiterer Folge wurde die Bw. mit Vorhalt der
Abgabenbehörde zweiter Instanz aufgefordert, 1. die zum Zeitpunkt des
Pensionsantrittes fällig werdenden Abfertigungsansprüche
betragsmäßig bekannt zu geben. Der UFS gehe davon aus, dass mit dem
Abfertigungsbetrag nur ein Teil des dann aushaftenden Kredites abgedeckt werden
könne. Bei Ausbleiben nachvollziehbarer Angaben sei davon auszugehen, dass
2010 oder später etwa ATS 700.000,00 zur Kredittilgung verwendet
werden könnten und somit eine Restschuld von ATS 500.000,00 zur
laufenden Rückzahlung verbleibe;
2. in eine sachgerechte Prognose bestimmte
Aufwandspositionen zusätzlich aufzunehmen: Mietausfallswagnis (bei
aufrechtem Bestandvertrag) und Leerstehungsrisiko; über die Inflationsrate
hinaus erhöhte Betriebskosten wegen zu erwartender Hausinvestitionen,
welche durch die Instandhaltungsreserve nicht gedeckt sein würden; ein
Erhaltungsaufwand in der Wohnung, wie er insbesondere vor Neuvermietung anfalle
(Beispiele genannt), sowie das Zinsen- und Wechselkursrisiko beim
Yen;
3. sich zur beiliegenden Ertragsvorschau zu
äußern, welche zeige dass für das 21. Jahr ab Investitionsbeginn
selbst ohne Berücksichtigung der unter 2. angeführten
Aufwandspositionen noch kein Totalüberschuss der (Miet-)Einnahmen über
die Werbungskosten zu erwarten sei.
Die Bw. beantwortete den Vorhalt
mit Schreiben vom 25.Mai 2003. Der in der Beilage übermittelten eigenen
Vorausschau füge sie folgende Erklärung hinzu:
Die Aufstellung habe sie nach dem Muster der vorgehaltenen
Tabelle vorgenommen.
Spalte
"Einnahmen": Der derzeitige Mietvertrag sei mit einer Indexklausel versehen,
daher könne sie bei Indexsteigerung von mehr als 5% die Miete erhöhen,
2002 habe sie dem Mieter bereits erhöhte Miete vorgeschrieben. Unter der
Annahme, dass der Index ungefähr in 3 Jahren eine Erhöhung um ca. 5%
erfahre, habe sie die Einnahmen vorsichtigerweise immer im 4.Jahr um 5%
erhöht.
Spalte
"Zinsen": 2002 habe sie Euro 1.530,18 für Zinsen an die Bank Austria
bezahlt. Für 2003 habe sie aufgerundet. Unter der Annahme, dass sie Ende
2003 ca. € 14.000,00 aus ihrer Lebensversicherung einzahlen werde,
würden sich ab 2004 die Zinsen auf ca. € 1.500,00 reduzieren. Im
Februar 2003 sei sie von Yen auf Schweizer Franken umgestiegen, damals sei der
Zinssatz 1,85% gewesen und (sodann) gefallen. Den Zinsenbetrag habe sie unter
der Annahme von einem Zinssatz 1,8% gerechnet. Prozentuelle Kursschwankungen
bewegten sich beim Franken maximal im einstelligen Bereich.Aufgrund der
aktuellen Pensionsreformdiskussion nehme sie an, dass ihr voraussichtlicher
Pensionsantritt erst nach dem 60.Geburtstag sein werde, d.h. Ende 2013. Ein
Lohnzettel für 2002 liege bei. In der Vorschau habe sie den Kredit um
€ 50.000,00 reduziert. Falls sich bis zum Pensionsantritt 2013 keine
höhere Versteuerung der Abfertigungsansprüche ergeben werde, sei
wahrscheinlich sogar eine höhere Rückzahlung möglich.
Spalten
"AfA Wohnung" und "AfA Küche": Hier habe sie den "Vorschlag" (den Ansatz in
der vorgehaltenen Vorausschau) übernommen.
Spalte
"Betriebskosten": Nur im Jahr 2000 - vor der Vermietung - seien einige
kleinere Anschaffungen als Aufwand dazugekommen (z.B. Kasten im Schrankraum,
Vorhangstangen, Lampen, Spiegel und Aufhängevorrichtungen im Badezimmer,
Gartengeräte und -gestaltung).2002 habe die
Hausbetriebskostenabrechnung inklusive Heizung und Warmwasser
€ 1.480,31 betragen. Somit habe sie für die nächsten Jahre
bis 2008 € 1.500,00 angenommen. Eventuelle zusätzliche
Mehrbelastungen durch höhere Heizkosten oder größeren
Warmwasserverbrauch werde sie dem Mieter in Rechnung stellen. Ab 2009 habe sie
die Betriebskosten auf € 1.600,00 und ab dem Jahr 2019 auf
€ 1.700,00 erhöht und somit die Beträge höher
angeführt als vom UFS vorgegeben.
Spalte
"sonstiger Aufwand": Bis 2002 habe sie die Spalte freigelassen, da kein
sonstiger Aufwand vorliege. Ab 2003 habe sie sich an der Vorgabe orientiert, den
Betrag aufgerundet und pro Jahr € 300,00 eingetragen. Sie nehme an,
dass diese Spalte alle Eventualitäten abdecke. Von 2003 bis 2021 ergebe
dies eine Gesamtsumme von €5.700,00 (ca. ATS 78.000,00), das wäre
z.B. fast ein ganzes Jahr Mietausfall oder eventuell bei Neuvermietung das
Ausmalen der Wände und anfallende Ausbesserungsarbeiten oder kleinere
Zinsschwankungen. Größere Zinsschwankungen müssten durch
zusätzliche kleinere Kredittilgungen ausgeglichen werden, d.h. sofort
greifende monatliche Tilgungsraten anstatt die von der Bank Austria
gewünschte Ansparform.
Wie sie Herrn Mag.
Zach vom Finanzamt schon mitgeteilt habe, wolle sie die Erträge dieser
Wohnung als zweite Pension nützen und sei daher äußerst
interessiert, spätestens zu ihrem Pensionsantritt positive Ergebnisse zu
erzielen. Wie dem Kreditvertrag entnommen werden könne, habe sie eine so
lange Kreditlaufzeit nur gewählt, um eine kleinere monatliche Fixbelastung
zu haben. Ihr Ziel sei es aber, so schnell wie möglich belastungsfrei
Erträge zu erhalten. In ihrer Prognoserechnung ergebe sich bereits nach 22
Jahren (Wohnung erst im November 1999 angeschafft) ein Überschuss von
€ 1.773,29.
Ergänzend wolle sie
vorsorglich klarstellen, dass ihr Sohn bereits eine eigene Wohnung habe, und
dass daher die allfällige Annahme, das streitgegenständliche Objekt
werde dem Sohn zu einem späteren Zeitpunkt für dessen eigene
Wohnzwecke zur Verfügung stehen, nicht zutreffe.
Da im angefochtenen Bescheid die
beantragten Sonderausgaben "Kirchenbeitrag" nicht angeführt worden seien,
ersuche sie um deren Berücksichtigung.
Für den Fall, dass in ihren
obigen Ausführungen unklare Positionen aufschienen und diese zu ihren
Ungunsten behandelt werden müssten, beantrage sie gem.
§ 284 Abs.1 BAO die Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung.
Mit weiterem Vorhalt vom 4. Juli
2003 wurde die Bw. u.a. aufgefordert, das Kassabuch für 2002 sowie die
Betriebskostenabrechnungen für 2001 und 2002 vorzulegen. Es wurde zu
bedenken gegeben,
- dass laut Kassabuch für 2001 insgesamt
ATS 23.628,92 an BK und ATS 28.256,36 an Bankspesen angefallen seien,
das Jahresergebnis 2001 daher abweichend von der Berechnung der Bw. (-12.551,32)
-21.408,55 betrage;
- dass für Wohnungsinstandhaltung, Mietausfallswagnis
und Leerstehungsrisiko insgesamt ein nicht
valorisierter Betrag von nur € 300,00 jährlich
prognostiziert worden sei. Diese Aufwandspositionen wären gesondert zu
veranschlagen, wobei der von der Bw. gewählte Ansatz selbst unter der
Annahme gleich bleibender Preise als Vorsorge für künftige
Professionistenleistungen weitaus zu niedrig erscheine: Denn für das
komplette Ausmalen und Türenstreichen, für die Erneuerung/Reparatur
der Fußböden, für elektrische bzw. Wasser-Installationsarbeiten
oder für Fliesenlegerarbeiten würden schon aus heutiger Sicht
betrachtet nicht insgesamt, sondern jeweils
einzeln Kosten in Höhe des halben veranschlagten Gesamtbetrages
anfallen; dafür sei innerhalb des Prognosezeitraumes vorzusorgen. Dass bei
der beabsichtigten Vermietung auf Dauer mit einem derartigen
Instandhaltungsaufwand zu rechnen sei, stehe für den UFS außer
Zweifel. Für Mietausfallswagnis und Leerstehungsrisiko würden
zusätzlich jeweils 1% der Jahresbruttomieteinnahmen angesetzt.
Mit Schreiben vom 6. August 2003
antwortete die Bw. darauf wie folgt:
Sie halte ihre Berufung mit dem Antrag auf Anerkennung
ihrer Vermietungstätigkeit als steuerliche Einkunftsquelle aufrecht und
übersende die gewünschten Unterlagen: Kassabücher bzw.
Umsatzsteuerbescheide für 2001 und 2002 (Jahresergebnisse -12.551,32 S
bzw. -503,26€). In einer neu erstellten Vorschau habe sie
- die Spalte BK in "Hausbetriebskosten" und sonstiger
"Aufwand/Reserve" aufgeteilt;
- für das Jahr 2020 nur den Jänner
angeführt;
- und die Reserve für 17 Jahre mit je €300,00,
d.s. insgesamt € 5.100,00, wie folgt kalkuliert:
Fußboden/50m2
in Melan à
€ 11,50 verlegt durch den Sohn -
€ 575,00
Malen komplett
€ 720,00
Tür neu
€ 200,00
Fliesen neu,
€ 15,00/m2
€ 720,00
somit gesamt
€ 2.215,00,
sodass mit einer wie oben veranschlagten Reserve die
Wohnung in 17 Jahren zweimal komplett renoviert werden könnte.
Trotz Pensionsreform könne sie voraussichtlich schon
mit
561/2
Jahren in Pension gehen. Daher habe sie ihre Aufstellung mit einer
Rückzahlung von mindestens € 50.000,00 in 2010 korrigiert. Das
ergebe bereits ab 2010 einen Gewinn iHv über € 1.000,00 pro Jahr.
Über 20 Jahre liege ein positives Gesamtergebnis von mindestens
€ 1.589,00 vor.
Aufgefordert, zu diesem Vorbringen
und zur neuen Prognose Stellung zu nehmen, gab das Finanzamt als Amtspartei eine
Gegenäußerung ab. Die letzte Prognose sei wie folgt zu korrigieren:
1) Auf Seite 3 des
Jahres 1999 habe die Bw. Kreditspesen iHv S 63.480,- als Werbungskosten
geltend gemacht, die das Veranlagungsreferat nicht berücksichtigt habe und
die auf die 25-jährige Laufzeit des Kredites zu verteilen seien. Pro Jahr
resultierten daher S 2.539,20 an zusätzlichen Werbungskosten, nach 20
Jahren ergäben sich S 50.784 (= € 3.690,62) mehr an
Werbungskosten. 2)
Weiters sei im Jahr 2009 nur die halbe Küchen-AfA berücksichtigt
worden, jedoch die Ganzjahres-Afa von € 528,33 und somit um
€ 274,16 mehr an Werbungskosten abzuziehen.
3) Schließlich
erkläre sich die 2001 aufgetretene Differenz von € 643,71 (=
S 8.857,68) zu dem in der jüngsten Gesamtschau angesetzten Verlust von
S 12.551,32 (ursprünglich seien -S 21.409,- angesetzt worden)
dadurch, dass die Bw. in der "berichtigten Einnahmen/Ausgabenrechnung für
2001" etliche zuerst noch im Kassabuch enthaltene Werbungskosten ("vgl. Seite 45
im Steuerakt des Jahres 2000") in der berichtigten Version nicht mehr geltend
gemacht habe. Dazu gehörten Aufwendungen für Versicherung,
Büromaterial, Gartenmaterial, GWG, Werkzeug, Fachliteratur und
(Kredit-) Prolongationsgebühren.
Der Wegfall dieser Werbungskosten sei nicht erklärlich.
Da aus der Korrektur dieser drei
Positionen gegenüber der Letztprognose zusätzliche Werbungskosten von
€ 4.608,52 resultierten und sich somit nach Ablauf des
Beobachtungszeitraumes ein Gesamtüberschuss der Werbungskosten über
die Einnahmen von -€ 3.018,74 ergebe, halte das Finanzamt an seiner
Beurteilung hinsichtlich Vermietung der Wohnung in 1170 Wien als Liebhaberei
gemäß
§ 1 Abs. 2 Z. 3 LiebhabereiVO fest und
beantrage weiterhin, die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Auf diese Gegenäußerung
der Amtspartei replizierte die Bw. mit Eingabe vom 26. Oktober 2003. Die
Korrektur 1)
könne sie nicht erklären, da im Einkommensteuerbescheid für 1999
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von -S 18.784,-
berücksichtigt worden und in diesem Jahr noch keine Kreditspesen angefallen
seien; der Kredit habe erst am 5.12.1999 begonnen. Die Korrektur
2) resultiere aus
der Übernahme des vom UFS vorgehaltenen Ansatzes für Küchen-AfA
2009. Anm.: die Bw. erhob dagegen keinen
Einwand. Zur Korrektur
3) führte die
Bw. aus, dass sie im Brief vom 9. Februar 2002 an das Finanzamt einen
Überblick über die voraussichtlichen Ausgaben 2001 zur Verfügung
gestellt habe. Sie habe jedoch ihrer Steuererklärung für 2001 das
zuletzt auch dem UFS übermittelte berichtigte Kassabuch beilgelegt. Die
USt-Erklärung für 2001 habe sie in der richtigen Form über die im
Kassabuch angeführten Einnahmen und Ausgaben abgegeben. Wie könne also
das Finanzamt ihre Vorschau korrigieren, wenn sie laut
Einkommensteuererklärung für 2001 nur einen Verlust von
-S 12.551,32 beantragt habe?
Im Jänner 2020 werde sich
somit ein positives Gesamtergebnis über den Prognosezeitraum von mindestens
€ 1.335,61 ergeben.
Da 2003 nun bald zu Ende gehe,
könne sie mitteilen, dass im laufenden Jahr nur Zinsen von
€ 1.700,00 und kein sonstiger Aufwand zu verbuchen sein
werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie das Finanzamt in der Begründung seiner
Berufungsvorentscheidung zutreffend ausgeführt hat, zählt eine Verlust
bringende Bewirtschaftung von Eigentumswohnungen
(hier: außerhalb eines
Risikopools) zu den typischen Liebhabereibetätigungen gemäß
§ 1 Abs.2 Z.3 der Liebhabereiverordnung (idF
BGBl.II 1997/358). Die Annahme von Liebhaberei kann gemäß
§ 2 Abs.4 (nur) ausgeschlossen werden, wenn in einem "absehbaren"
Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung
(stichtagsbezogen), höchstens von 23 Jahren ab dem erstmaligen
Anfallen von Aufwendungen, ein Gesamtüberschuss entsteht.
Die Bw. bekämpft nicht diese Einordnung ihrer
Tätigkeit, bestreitet jedoch das Entstehen eines Gesamtverlustes im
maßgeblich erachteten Zeitraum von 20 Jahren zuzüglich
Vorbereitungszeitraum von November/1999 bis Vermietungsbeginn 1. Februar 2000.
Sie werde einerseits den aufgenommenen Kredit durch Verwendung einer im Dezember
2003 fällig werdenden Lebensversicherung (S 200.000,00) und ihrer mit
voraussichtlichem Pensionsantritt 2009 realisierten Abfertigungsansprüche
abdecken und habe zudem einen kostengünstigen Fremdwährungskredit
gewählt. Andererseits erwarte sie eine, im Kassabuch für 2001 schon
dokumentierte, weitere Steigerung ihrer Mieteinnahmen dank der im Mietvertrag
vereinbarten Wertsicherungsklausel.
Der UFS durfte von den
aktenkundigen und prognoserelevanten Ansätzen stetiger Einnahmen und der in
den Kassabüchern bzw. in den Bankbelegen für 1999 (Spesen iHv
ATS 63.480,00 wurden von der Darlehensvaluta abgezogen!) erfassten
Werbungskosten ausgehen. Die von der Amtspartei aufgezeigten Fehler haften der
letzten Prognoserechnung der Bw. tatsächlich an:
1) Die vor Zuteilung
des Abstattungskredites berechneten Spesen verminderten die verfügbare
Kreditsumme und sind prognosekorrigierend zu berücksichtigen.
2) Der auf einem
Rechenfehler im Vorhalt des UFS vom 23. April 2003 beruhende Afa-Ansatz
2009 für die Kücheneinrichtung mit dem halben Jahresbetrag war
einvernehmlich auf einen Ganzjahresbetrag zu korrigieren.
3) Die
Verlustdifferenz von S 8.857,23 im Jahr 2001 war auf die
Nichtberücksichtigung von zweimal S 600,00 an Prolongationsspesen
sowie auf die Weglassung diverser Aufwendungen von insgesamt S 7.657,23
laut Kassabuch 2001 (siehe dazu Blatt 45/2000 im Steuerakt) zurück zu
führen. Daraus ergibt sich für den UFS folgendes Gesamtbild
(Korrekturen in Fettdruck):
Erläuterung
Zinsen: Kreditrückz. nach 2003 (S 200.000,00) und mit Pensionsantritt
2010 (S 700.000,00), Restschuld
500.000,00
Die belegten Kreditspesen
(KredSpes) 1999, soweit sie rechnerisch auf die Monate 11-12/99 und 01/2020 zu
verteilen sind, wurden vernachlässigt
|
Jahr
|
Einnahmen
|
Zinsen
|
AfA
|
BK
|
sonstiger
Aufwand
|
Ergebnis
|
1999
|
0
|
(KredSpes
63.480,00
verteilt auf 25
Jahre)
|
Whg
1/2 10.580,55
|
|
lt.
Kassabuch 8.417,94
|
1.
Bescheid -18.784,00
(KredSp: siehe
2019!)
|
2000
|
54.010,00
|
Zi.
45.572,00
|
Whg
1/1 21.161,15
Kü 1/1
7.270,00
|
29.115,97
|
39.814,43
|
-88.924,13
|
2001
|
58.908,00
|
28.256,36
ProlongSpes.:
1.200,00
|
28.431,15
|
15.971,81
|
7.657,23
|
-
21.408,40
(JahresWK:80.316,40
|
ATS
|
112.918,00
|
(ohne
KredSpes)
73.828,36
|
67.442,85
|
45.087,78
|
55.889,60
|
129.116,53
|
=
in €
|
8.206,07
|
5.365,32
|
4.901,26
|
3.276,66
|
4.061,66
|
9.383,26
|
2002
|
4.573,40
|
1.530,18
|
2.066,17
|
1.480,31
|
0
|
-503,26
|
2003
|
4.573,40
|
1.700,00
|
2.066,17
|
1.500,00
|
lt.
Schr. v. 26.10.03: 0
|
-992,77
|
2004
|
4.573,40
|
1.500,00
|
2.066,17
|
1.500,00
|
300,00
|
-792,77
|
2005
|
4.801,00
|
1.500,00
|
2.066,17
|
1.500,00
|
300,00
|
-565,17
|
2006
|
4.801,00
|
1.500,00
|
2.066,17
|
1.500,00
|
300,00
|
-565,17
|
2007
|
4.801,00
|
1.500,00
|
2.066,17
|
1.500,00
|
300,00
|
-565,17
|
2008
|
5.041,00
|
1.500,00
|
2.066,17
|
1.500,00
|
300,00
|
-325,17
|
2009
|
5.041,00
|
1.500,00
|
2.066,17
|
1.500,00
|
300,00
|
-325,17
|
2010
|
5.041,00
|
600,00
|
1.537,84
|
1.600,00
|
300,00
|
1.003,16
|
2011
|
5.293,00
|
600,00
|
1.537,84
|
1.600,00
|
300,00
|
1.255,16
|
2012
|
5.293,00
|
600,00
|
1.537,84
|
1.600,00
|
300,00
|
1.255,16
|
2013
|
5.293,00
|
600,00
|
1.537,84
|
1.600,00
|
300,00
|
1.255,16
|
2014
|
5.557,00
|
600,00
|
1.537,84
|
1.600,00
|
300,00
|
1.519,16
|
2015
|
5.557,00
|
600,00
|
1.537,84
|
1.600,00
|
300,00
|
1.519,16
|
2016
|
5.557,00
|
600,00
|
1.537,84
|
1.600,00
|
300,00
|
1.519,16
|
1017
|
5.834,00
|
600,00
|
1.537,84
|
1.600,00
|
300,00
|
1.796,16
|
2018
|
5.834,00
|
600,00
|
1.537,84
|
1.600,00
|
300,00
|
1.796,16
|
2019
|
5.834,00
|
600,00
(+
3.690,62
=
4.290,62
|
1.537,84
|
1.700,00
|
300,00
|
1.696,16
(richtig:
-1.994,46
|
1/2020
|
510,00
|
50,00
|
1/12
128,15
|
141,00
|
0
|
190,85
|
total
|
102.014,27
|
korr.
Progn: 23.645,50
+ 20/25 KrSp
3.690,62
total
27.336,12
|
progn.:
36.663,01
+ Korr.Kü:
274,16
total
36.937,17
|
31.497,97
|
progn.:
8.605,18
+ Korr. 2001:
556,47
total:
9.161,65
|
Bw.-progn.:
+1.589,78
-
Korr.4.608,46
Gesamt:
- 3.018,68
Diese im Wesentlichen auf Ansätzen, Angaben und
Unterlagen der Bw. beruhende Erfolgsabschätzung musste bereits zu einer
negativen Beurteilung der Ertragfähigkeit der Betätigung iSd
Liebhabereiverordnung führen.
Nicht übersehen werden darf, dass weitere
prognoserelevante Aufwandspositionen, wie:
- die Geldwertentwicklung;
- das Mietausfallswagnis;
- mögliche Betriebskostensteigerungen
(Hausverwaltung)
- bei Neuvermietung jedenfalls, bei lang andauernder
Erstvermietung sehr wahrscheinlich erforderliche Zusatzinvestitionen in
Küche, Fußböden, Wände, Türen, Elektro-, Gas- und
Wasserinstallationen, und zwar zu jährlich
steigenden Liefer- und Leistungspreisen;
- die künftige Höhe der Kreditzinsen, z.B. bei
späterer als geplanter Teilrückzahlung aus Mitteln der Abfertigung
infolge Pensionsantrittes zu einem noch ungewissen Zeitpunkt;
- das Fremdwährungsrisiko,
darin noch nicht bzw. nicht
ausreichend berücksichtigt sind. Es wären daher die in der
vorstehenden Berechnung enthaltenen Aufwandspositionen sogar noch zu
erhöhen bzw. um fehlende Psotionen, wie das Mietausfallswagnis, das
Leerstehungsrisiko und Professionistenleistungen für Installationsarbeiten
und Küchenneueinrichtung - die Bw. wollte diese auf fünf Jahre
abschreiben, rechnet also mit deren Totalabnutzung im Laufe des
Prognosezeitraumes-zu erweitern. Der Eintritt eines
Gesamtüberschusses der Einnahmen über die Werbungskosten würde
sich noch weiter in die Zukunft verschieben.Die von der Bw. vorgelegte Prognose
erweist sich somit in wesentlichen Punkten als mangelhaft und ungeeignet, die
Ertragfähigkeit der Betätigung im Sinne der Liebhabereiverordnung zu
untermauern.
Somit ist der Versuch der Bw.,
die vom Verordnungsgeber normierte Annahme von Liebhaberei bei derartigen
Betätigungen prognostisch zu widerlegen, gescheitert.
Die bisher
unberücksichtigt gebliebenen Sonderausgaben aus dem Titel des
Kirchenbeitrages waren vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen; insoweit
wurde dem Berufungsantrag stattgegeben. Darüber hinaus waren
zu Gunsten der Bw. ihre
belegmäßig nachgewiesenen, bisher nur mit dem Pauschbetrag
gemäß
§ 18 Abs. 2 EStG
berücksichtigten, Sonderausgaben aus dem Titel Personenversicherungen bzw.
Wohnraumsanierung entsprechend den Bestimmungen des
§ 18 Abs.1 Z. 2 und Z. 3 lit.d iZm
Abs.3 Z. 2 EStG 1988
(idF BGBl.1996/201 ab 1996) neu zu berechnen.
Der Berufung war daher
insgesamt teilweise Folge zu geben und der angefochtene Bescheid
abzuändern. Eine mündliche Verhandlung unterblieb, da die Bw. diese
nicht rechtzeitig beantragt hatte (§ 284 Abs. 1 BAO)
und eine amtswegig anberaumte mündliche Verhandlung keine weitere
Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes versprach, weshalb sie vom
Referenten nicht für erforderlich gehalten wurde
(§ 284 Abs. 2 BAO).
Wien,
10. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Vermietung einer EigentumswohnungFremdfinanzierungkorrigierte PrognoseAnnahme von Liebhaberei nicht widerlegt
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3211-W/02
- Stammnummer
- 6647
- Gültig
- 06.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF