Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4401-W/02
Familienbeihilfe für ein im Ausland wohnhaftes Kind
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4401-W/02vom 07.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk betreffend Abweisung
des Antrages auf Familienbeihilfe für das Kind M.S. ab August 2000
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 23. Oktober
2001 beantragte die Bw. die Gewährung der Familienbeihilfe für ihren
volljährigen Sohn M.S. Auf dem Antragsformular gab die Bw. an, dass ihr
Sohn eine Schule (das CSM) in Kanada besuche. Aus dem in Kopie beigefügten
Meldezettel ist ersichtlich, dass sich M.S. am 13. Oktober 2000 nach Kanada
abgemeldet hat.
In einem dem Antragsformular
beigefügten Schreiben erklärte die Bw., dass ihr Sohn ordentlicher
Schüler sei und somit täglich die Schule besuche. Mit gleicher Post
würden sie Bestätigungen über bestandene Prüfungen "für
den Zeitraum vom 1. August 2000 bis dato" übersenden. Ihr Sohn müsse,
um sich für die gewünschten Fächer (Naturwissenschaften)
bezüglich des zukünftigen Studiums anmelden zu können,
täglich den Unterricht besuchen, da er in Österreich keine Matura
absolviert habe. Ein in Übersetzung beiliegendes Schreiben des
Schulzentrums für Erwachsenenbildung "ET" in Quebec vom 9. November 2000
bestätigt, dass M.S. diese Mittelschule für Erwachsenenbildung als
Student mit voller Stundenanzahl vom 1. August bis 13. September 2000
besucht hat. Einer weiteren im französischen Original beigefügten
Besuchsbestätigung zufolge hat M.S. anschließend das CSM ab 2.
Oktober 2000 als Vollzeitstudent mit 23 Wochenstunden besucht. Einer in Kopie
übersandten Geldsendebestätigung zufolge hat die Bw. am 19. September
2001 an ihren Sohn S 2.242,- nach Kanada überwiesen.
Mit Bescheid vom 12. Dezember
2001 wies das Finanzamt den Antrag der Bw. auf Gewährung der
Familienbeihilfe ab, da die Haushaltszugehörigkeit ihres Sohnes nicht
gegeben sei.
Ihre Berufung begründete
die Bw. damit, dass ihr Sohn "nach unüberbrückbaren
Barrieren" Österreich verlassen habe und nach Kanada gegangen sei. Er
habe dort regelmäßig die Schule besucht, sodass er verlorene Zeit
wieder aufholen habe können. Aus diesem Grunde sei es ihm auch nicht
möglich, allzuoft nach Wien zu kommen (die Möglichkeiten seien auf
Grund der kurzen Ferien und der Finanzen auch kaum gegeben). Auf Grund
besonderer schulischer Leistungen habe ihr Sohn Auszeichnungen erhalten und die
Zulassung zum Studium an der Universität sei ihm gewährt worden. Die
Einschreibung sei im Jänner 2002 angesetzt worden (die
Einschreibegebühr betrage 800 kanadische Dollar). Da die Bw. jahrelang
Alleinerzieherin ohne finanzielle Unterstützung gewesen sei, sei sie ohne
Job geblieben und habe sich bei einer Bank verschuldet, wo sie noch im Zeitpunkt
der Berufung auf der schwarzen Liste stehe. Dank der Unterstützung ihrer
Familie und ihrer Freunde habe sie ihrem Sohn Geld über die WU Bank
geschickt. Da ihr die Belege nicht auflägen, sei sich die Bw. sicher, dass
diese bei der Bank aufzufinden seien. Manchmal schicke sie ihrem Sohn Geld auch
über Freunde. Der Sohn lebe in einem kleinen Studentenstädtchen, die
meisten Ausgaben fielen auf die Schulgebühren, Augenärzte und
Zahnärzte (diese seien nicht bei den Sozialleistungen inbegriffen, jedoch
oft notwendig). Was die Meldepflicht betreffe, habe das Meldeamt der Bw.
mitgeteilt, dass jede Person, die sich länger als drei Monate
außerhalb Österreichs aufhalte, polizeilich abgemeldet werden
müsse. Das gleiche sei ihrem Sohn auch bei seiner zweiten Rekrutierung
mitgeteilt worden. Damals habe sich die Bw. wegen der Rechte bezüglich der
Wohnung geweigert, ihren Sohn abzumelden, falls dieser die Absicht haben sollte,
nach seinem Studium wieder nach Wien zurückzukommen. Gleich nach seiner
Abmeldung in Wien habe sich ihr Sohn bei der österreichischen Botschaft in
Kanada angemeldet und sei somit seiner Meldepflicht nachgekommen.
Der Berufung beigelegt wurden
ua. eine Kopie einer Geldüberweisung nach Kanada über 88,12 kanadische
Dollar, eine Kopie der Einzahlung des Schulgeldes an die B. University
über 909,09 kanadische Dollar, eine Bestätigung der letztgenannten
Universität vom 9. Jänner 2002 des Inhalts, dass M.S. als
Teilzeitstudent an dieser Lehranstalt für das Wintersemester 2002
zugelassen worden sei und er für drei 3-credit Kurse registriert sei und
eine Devisenankaufsrechnung über 500 kanadische Dollar.
Der Sohn der Bw. sandte dem
Finanzamt ein mit 15. März 2002 datiertes Schreiben (E-mail) u.a. folgenden
Inhalts: Wie die Behörde bereits wisse, lebe er in einer kleinen
Studentenstadt in Kanada, wo er seit seiner Inskription im Jänner 2002
zur englischen Universität gehe. Auf Grund neuer Gesetzesvorlagen sei es
ihm nämlich zuvor nicht möglich gewesen, seine Hochschulkarriere
sogleich anzutreten. Keine einzige seiner Prüfungen der Maturaschule sei in
Kanada amtlich anerkannt worden. Deshalb habe er seine ganze Gymnasiallaufbahn
von Neuem antreten müssen, die er in der Zeit zwischen August 2000 und
Dezember 2001 abgeschlossen hätte. Seine Englischkenntnisse hätten
sich ungemein verbessert, darüber hinaus sei ihm seine Mutter helfend
beigestanden. Um ihm Zeit zum Lernen zu geben, habe sie ihm mehr oder minder
regelmäßig zwei- bis dreitausend Schilling monatlich geschickt. Das
sei für kanadische Verhältnisse nicht unbedingt viel, aber dennoch
genug, um die Schulkosten und Materialausgaben zu decken. Die Abmeldung in Wien
sei von den Militärbehörden und der Bundespolizeidirektion gefordert
worden. Gleich zu Beginn des Jahres 2002 habe er die Zulassungserlaubnis zur
B. University erhalten, wo er jetzt vier Tage pro Woche Vorlesungen und
Laboratorien besuche, und zwar in Astrophysik, Philosophie und Germanistik. Nur
allzu gerne hätte er eine Hauptrichtung seiner Hochschulbildung
gewählt. Da er sich jedoch nicht mehr als drei Fächer leisten habe
können, sei es nicht anders gegangen (allein die Einschreibung, ohne
Bücher und Zusatzmaterialien habe über 900 Dollar gekostet). Da ihm
weder ein Stipendium noch eine anderwärtige Unterstützung seitens des
kanadischen Staates zugänglich sei, sei er zwangsläufig mit nur vier
Vorlesungen pro Woche bzw. drei Fächern pro Semester nicht in die Kategorie
eines Vollzeitstudenten gefallen, der eine Hauptrichtung wählen dürfe.
Er wolle das Studium in Nordamerika abschließen, damit er mit einem
weltweit gefragtem Diplom qualifiziert nach Europa zurückkehren
könne.
Per Post übersandte M.S.
dem Finanzamt u.a. nochmals eine Kopie des Inskriptionsformulars sowie eine
Einzahlungsbestätigung des Schulgeldes der B. University, die Kopie
des Schreibens der B. University vom 11. Jänner 2002, mit dem ihm die
Zulassung als Teilzeitstudent dieser Universität offiziell mitgeteilt wurde
sowie Bestätigungen über die in den Jahren 2000 und 2001 besuchten und
mit Prüfungen abgeschlossenen Fächer an der Mittelschule.
Im Ergänzungsersuchen des
Finanzamts vom 27. Mai 2002 (bzw. Erinnerung am 22. Juli 2002)
verlangte diese Behörde u.a das Schulabschlusszeugnis über die im
Dezember 2001 abgeschlossene Mittelschule, sowie genauere Angaben über das
betriebene Studium (Anzahl der Wochenstunden, Dauer der Ausbildung und Art des
Abschlusses) ab.
Die abweisende
Berufungsvorentscheidung vom 21. August 2002 (Hinterlegung am
23. August 2002) begründete das Finanzamt damit, dass die Bw.
trotz mehrmaliger Aufforderung die erforderlichen Beweismittel zur Erledigung
des Berufungsbegehrens nicht beigebracht habe, sodass die
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe nicht glaubhaft
gemacht hätten werden können.
Die Bw. übersandte
innerhalb der Vorlageantragsfrist per Fax Nachweise über die abgelegten
Prüfungen ihres Sohnes im Sommersemester 2002 sowie eine Abschrift des
Schreibens der B University vom 13. September 2002, mit dem M.S.
mitgeteilt worden war, dass er an dieser Hochschule ab dem Herbstsemester als
Vollzeitstudent mit dem möglichen Abschluss
"Bachelor of Arts" im Frühjahr 2005 registriert sei.
Laut Aktenvermerk vom
30. September 2002 wurde die Bw. telefonisch um persönliche
Vorsprache ersucht. Sie gab bekannt, am nächsten Tag persönlich
vorzusprechen, ist jedoch nicht erschienen.
Laut Aktenvermerk vom 11.
Oktober 2002 habe die Bw. im Finanzamt persönlich vorgesprochen. Die
Antragstellerin wollte aber partout nichts schreiben wie einen Vorlageantrag,
Antrag, usw., da alle Unterlagen im Finanzamt seien. Aufgrund dieses
Gespräches brachte die Bw. jedoch mit Schreiben vom 16. Oktober eine
"schriftliche Ergänzung (zu den bereits vorgelegten Unterlagen) bzw.
Einspruch betreffend der Berufungsvorentscheidung vom 21. August
2002" ein. In Verbindung mit den innerhalb der Vorlageantragsfrist
eingebrachten Unterlagen wurde der Vorlageantrag als rechtzeitig eingebracht
gewertet.
Einem Aktenvermerk vom 31.
Oktober 2002 zufolge hat ein Telefonat mit einer Bekannten der Bw.
stattgefunden. Dabei habe das Finanzamt die Anruferin von der Vorlage der
Berufung informiert. Auf die Frage, wovon die Bw. ihren Lebensunterhalt
bestreite, sei geantwortet worden, sie habe ein wertvolles Möbelstück
verkauft. Auf die Zusatzfrage, ob damit auch der Unterhalt von M.S. finanziert
würde, sei geantwortet worden, dass es sich um ein sehr wertvolles
Möbelstück gehandelt habe.
Auf einer im Akt erliegenden
Kopie eines Formulars zur Überprüfung des Anspruches auf
Familienbeihilfe (eingelangt am 4. Feber 2003) ist ein Vermerk des Finanzamtes,
dass sich die Bw. laut Auskunft des AMS wegen eines Auslandsaufenthalts vom 7.
April 2002 bis 6. Feber 2003 von der Notstandshilfe abgemeldet hatte. In diesem
Formular gibt die Bw. auch an, dass M.S. "bei sich selbst im Ausland"
wohnt.
Aus dem im Akt befindlichen
Versicherungsdatenauszug vom 31. März 2003 gehen folgende
Beschäftigungszeiten der Bw. hervor:
|
01.01.1998
- 15.12.1998
|
Notstandhilfe
|
01.04.1998
- 30.04.1998
|
Geringfügig
beschäft. § 4/4 ASVG-Ang
|
29.12.1998
- 21.01.1999
|
Notstandshilfe
|
22.01.1999
- 23.01.1999
|
Arbeiterin
|
24.01.1999
- 24.01.1999
|
Notstandshilfe
|
25.01.1999
- 26.01.1999
|
Arbeiterin
|
27.01.1999
- 28.01.1999
|
Notstandshilfe
|
29.01.1999
- 30.01.1999
|
Arbeiterin
|
31.01.1999
- 19.03.1999
|
Notstandshilfe
|
21.03.1999
- 21.11.1999
|
Notstandshilfe
|
22.11.1999
-26.11.1999
|
Krankengeldbezug
|
27.11.1999
- 15.06.2000
|
Notstandshilfe
|
09.03.2000
- 31.03.2000
|
Geringfügig
Beschäftigte
|
15.05.2000
- 31.01.2001
|
Geringfügig
Beschäftigte
|
16.06.2000
- 28.06.2000
|
Krankengeldbezug
|
29.06.2000
- 25.12.2000
|
Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
|
16.01.2001
- 28.06.2001
|
Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
|
24.08.2001
- 21.04.2002
|
Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
|
06.02.2003
- lfd
|
Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
Am 31.
März 2003 erging ein weiterer Vorhalt an die Bw. mit der Bitte um einen
Nachweis der Unterhaltsleistungen an den Sohn. Weiters solle die Bw. schriftlich
erklären, wo sie sich zwischen dem 22. April 2002 und Februar 2003
aufgehalten habe und ob die Lebenshaltungskosten von M.S. ausschließlich
durch Unterhaltsleistungen der Bw. finanziert würden oder ob der Sohn
anderweitig Unterstützung erhalte bzw. eigene Einkünfte beziehe.
Ferner solle dargetan werden, ob M.S. in einem Studentenheim oder in einer
eigenen Wohnung lebe. Auch wurde gefragt, warum sich M.S. am 13. Oktober 2000
von der Adresse in Wien abgemeldet habe.
Am 25. Juni 2003 erging
nochmals ein Vorhalt an die Bw., in dem sie neben diversen Angaben zum
betriebenen Studium des Sohnes u.a. neuerlich um den Nachweis des Geldflusses
bezüglich der monatlichen Zahlungen an MS nach Kanada ersucht wurde. Auch
wurde sie gebeten anzugeben, welches Ausbildungsziel MS seit dem Beginn seines
Auslandsaufenthaltes in Kanada verfolge und welchen Beruf er nach
Studienabschluss er zu ergreifen gedenke. Als Antwort sandte die Bw. u. a eine
Ergebnisliste der universitären Prüfungen vom 12. Mai 2003 mit einer
Auflistung der von MS abgelegten Prüfungen, Kopien von Urkunden über
von MS gewonnene akademische Preise und eine Kopie einer Rechnung über den
Verkauf einer Anrichte von Margarete Schütte-Lychotzky um € 7.500.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.
1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist.
Gemäß
§ 2 Abs.
2 dieses Gesetzes hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1
genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person,
zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten
für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist
Gemäß
§ 2 Abs. 8 FLAG haben Personen, die sowohl im Bundesgebiet als
auch im Ausland einen Wohnsitz haben, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe,
wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben
und sich die Kinder
ständig im Bundesgebiet aufhalten. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Gemäß
§ 5 Abs. 4 FLAG 1967 (Abs.3 in der Fassung BGBl. 142/2000)
besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich
ständig im Ausland aufhalten.
Wie die Bw. selbst in der Berufung ausführt, hat der
bereits volljährige Sohn M.S. wegen eines nicht näher
ausgeführten Problemes ("unüberbrückbaren Barrieren")
Österreich verlassen. Da die bereits in Österreich im Rahmen der
Externistenmatura abgelegten Prüfungen des Sohnes in Kanada nicht anerkannt
wurden und der Sohn der Bw. im Zeitraum von August 2000 bis
Dezember 2001 erst die Berechtigung zum Studium erwerben bzw. nachholen
musste, kann ausgeschlossen werden, dass das Kind zu Ausbildungszwecken nach
Kanada gegangen ist. Der Sohn der Bw. hat sich am 13. Oktober 2000 von
Österreich abgemeldet, und ist seither- wie die Bw. in dem am
4. Februar 2003 beim Finanzamt eingebrachten Formular angibt -
"bei sich selbst" in Kanada wohnhaft. Er besitzt somit einen eigenen
Haushalt in Kanada. Demzufolge liegt keine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft vor
und es ist die Zugehörigkeit des Sohnes zum Haushalt der Bw. nicht gegeben.
Laut einem in Kopie vorgelegten Meldezettel erfolgte
während des Berufungsverfahrens zwar eine neuerliche Anmeldung des Sohnes
in der Wiener Wohnung der Bw. am 6. Februar 2002 mit der Angabe eines
zusätzlichen Wohnsitzes in Kanada. Eine polizeiliche Meldebestätigung
stellt jedoch lediglich ein Indiz für das Bestehen einer Wohngemeinschaft
darstellt, ist aber nicht geeignet ist, einen vollen Beweis über die
tatsächlichen Verhältnisse zu liefern. Da sich die tatsächlichen
Verhältnisse im Fall des Sohnes der Bw. nicht geändert haben, hat
diese Anmeldung keine Beweiskraft. Auch die Bw. selbst bringt nicht vor, dass
die Haushaltszugehörig des Sohnes nunmehr wieder gegeben sei.
Damit kommt als Voraussetzung für den Bezug der
Familienbeihilfe der zweite Satz des § 2 Abs. 2 FLAG in Frage, nämlich
dass die Bw. für ihren Sohn M.S. überwiegend die Unterhaltskosten
trägt.
Dieser Voraussetzung wird die
Bw. jedoch nicht gerecht, da M.S. in seinem Schreiben vom 15. März
2002 angibt, dass die Bw. ihm mehr oder weniger regelmäßig zwei- bis
dreitausend Schilling schicke, was gerade für Schulkosten und
Materialausgaben reiche.
Dass die Bw., die nach eigener
Darstellung und bestätigt durch die im Akt erliegenden
Versicherungsdatenauszüge arbeitslos ist, einmalig € 7.500 für
den Verkauf einer Kommode erlöst und dieses Geld dann an ihren Sohn
überwiesen hat, formt kein anderes Bild, da es bei der Gewährung von
Unterhalt um immer wiederkehrende Geldleistungen und nicht um eine einmalige
Zuwendung geht. In dieses Bild fügt sich auch, dass das übersandte
Inskriptionsformular mit einer Ausnahme nur Abendvorlesungen ausweist, sodass
der Sohn der Bw. als Teilzeitstudent untertags seinen Unterhalt überwiegend
selbst verdienen könnte.
Auch wurde die Bw. mittels
Vorhalt vom 31. März 2003 nochmals aufgefordert, den Nachweis über
ihre Unterhaltsleistungen an den Sohn zu erbringen, sodass sie sich nicht auf
eine für sie überraschende Vorgangs- bzw. Sichtweise der
Finanzbehörden berufen kann.
Nach den vorstehenden
Ausführungen liegen somit weder die Anspruchsvoraussetzungen der
Haushaltszugehörigkeit noch die der überwiegende Kostentagung vor. Es
besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für den Sohn der Bw. und es war
nicht weiter zu prüfen, ob durch den Schul- bzw. Universitätsbesuch
eine Berufsausbildung im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 vorgelegen ist, zumal
für ein Kind, das sich ständig im Ausland aufhält, auch
gemäß
§ 5 FLAG 1967 kein Anspruch auf Familienbeihilfe
besteht. Ebenso ist damit nicht relevant, dass sich die Bw. selbst zeitweilig im
Ausland aufhält und möglicherweise auch einen weiteren Wohnsitz im
Ausland hat, wodurch, weil sich der Sohn nicht ständig im Bundesgebiet
aufhält, zusätzlich noch der Ausschlussgrund gemäß
§2
Abs.8 FLAG vorliegen würde.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
7. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4401-W/02
- Stammnummer
- 6641
- Gültig
- 07.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF