Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0225-F/03
Besuch von Sprachlehrgängen im Ausland - keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0225-F/03vom 29.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Absolvierung von Sprachlehrgängen an ausländischen Universitäten und Einrichtungen stellt keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG dar.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 1. Oktober 2001 bis 30. September 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 16. April 2003
wurde die Familienbeihilfe sowie der Kinderabsetzbetrag für die Zeit von
Oktober 2001 bis September 2002 gemäß
§ 26 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Z. 3 lit.
a bzw. lit. c Einkommensteuergesetz 1988 vom Finanzamt mit der Begründung,
die Tochter sei im Rückforderungszeitraum nicht in Berufsausbildung
gestanden, rückgefordert.
Gegen obgenannten Bescheid
berief die Bw. mit ihrer Eingabe vom 9. Mai 2003 fristgerecht und führte
hiezu aus, dass ihre Tochter S. sehr wohl im Rückforderungszeitraum in
Berufsausbildung gestanden habe. Sie habe in der Zeit von Oktober 2001 bis Ende
Januar 2002 die Universität in M. zwecks Fremdsprachenstudiums (Spanisch)
und in der Zeit von Anfang Februar 2002 bis Juni 2002 die Universität in P.
zwecks Fremdsprachenstudiums (Französisch) besucht. Diese zwei Studien
seien für das Berufsziel der Tochter von großer Bedeutung, da sie
seit Herbst 2003 mit dem Studium der Humanmedizin und zusätzlich dem
Studium Spanisch beschäftigt ist. Ihr Berufsziel nach abgeschlossenem
medizinischen Studium sei ua. eine berufliche Tätigkeit in
Entwicklungsländern, wobei das Beherrschen dieser beiden Sprachen (Spanisch
und Französisch) eine Mindestanforderung bedeutet.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 24. Juni 2003 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Hiezu
wurde ausgeführt, dass eine Berufsausbildung im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 nur dann gegeben sei, wenn die Ausbildung
die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nimmt, ein geregeltes
Ausbildungsverfahren vorgesehen ist (zB. Anwesenheitspflicht) und Prüfungen
erfolgen. Letztlich müsse das Kind durch den Abschluss einer Ausbildung zur
Ausübung eines konkreten Berufes befähigt sein, durch welchen es sich
seinen Lebensunterhalt verdienen kann. Sprachkurse, die gewisse Voraussetzungen,
wie die Ablegung einer Prüfung und eine hohe Intensität der Ausbildung
haben, könnten allenfalls als Zeiten der Berufsausbildung nur dann
anerkannt werden, wenn im Anschluss daran ein Sprachstudium aufgenommen wird.
Aufgrund der vorgelegten Unterlagen sei ersichtlich, dass es sich bei dem
Aufenthalt in M. nicht um ein Fremdsprachenstudium, sondern um einen Grundkurs
in Spanisch handelte. Ebenso handle es sich bei dem Aufenthalt an der
Universität P. nicht um ein Studium, sondern um einen Sprachkurs. Die
Tochter der Bw. habe im Anschluß an den Spanischsprachkurs, welcher in der
Zeit vom 2. Oktober 2001 bis 29. Jänner 2002 absolviert wurde,
kein Spanischstudium begonnen. Zwischen dem Spanischkurs und dem Studienbeginn
der Humanmedizin im Oktober 2002 habe die Tochter einen
Französischsprachkurs gemacht. Erst ab März 2003 habe die Tochter
neben dem Studium der Humanmedizin das Studium der Romanistik (Spanisch) belegt.
Das Finanzamt erblicke daher zwischen dem Spanischsprachkurs, welcher von
Oktober 2001 bis Jänner 2002 dauerte, und dem Studienbeginn in Romanistik
im März 2003 keinen direkten Zusammenhang, da in der Zwischenzeit ein
Sprachkurs in Französisch gemacht und mit dem Studium der Humanmedizin
begonnen wurde. Außerdem sei als Berufsziel der Tochter der Abschluss des
Medizinstudiums genannt worden. Im Vordergrund stehe daher nicht, das Studium
der Romanistik abzuschließen. Nach den Angaben der Bw. habe die Tochter
neben ihrem Hauptstudium der Humanmedizin nur ein Zweitfach belegen können,
wobei sie sich "derzeit" für Spanisch entschieden hat. Dies
deute ebenfalls darauf hin, dass die Tochter das Spanischstudium nicht
abschließen wird. Der Zeitraum während des Spanischsprachkurses von
Oktober 2001 bis Jänner 2002 könne daher nicht als Zeit der
Berufsausbildung gewertet werden. Auch der Fränzösischsprachkurs
könne nicht als Berufsausbildung gewertet werden, da dieser Kurs in keinem
Zusammenhang mit einem Französischstudium steht. Auch wenn S. irgendwann
anstelle des Spanischstudiums die französische Sprache studieren
würde, bleibt das vorrangige Berufsziel der Tochter das Studium der
Humanmedizin.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2003
berief die Bw. gegen die obgenannte Berufungsvorentscheidung und führte
aus, dass sie bereits ausführlich dargelegt habe, dass ihre Tochter S. zur
Ausübung ihres späteren Berufes als Medizinerin Spanisch und
Französisch jeweils ein halbes Jahr in Sp. bzw. in F. studiert habe. Ihr
Berufsziel sei die Ausübung ihres Arztberufes in Entwicklungsländern
(Ärzte ohne Grenzen). Daher studiere die Tochter neben Medizin auch
Sprachen. Sie habe mit dem Spanisch-Studium bereits angefangen und werde nach
Abschluss dieses Studiums Französisch studieren. Ebenfalls sei es Ziel
ihrer Tochter, auch das Französisch-Studium in Zusammenhang mit der
Berufsausübung im Anschluss an das Spanisch-Studium abzuschließen. Da
die jeweilige Studiendauer dieser Sprachen kürzer als das Medizin-Studium
sei, ist dies bis zum Ende des Medizin-Studiums
möglich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besteht
ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet
oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn
ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich
ist.
Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung (zB Universität,
Hochschule, Fachhochschule) besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann
anzunehmen, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig
betreiben. Dies ist der Fall, wenn der in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967
geforderte Studienfortgang nachgewiesen wird.
Außer Streit steht, dass der Besuch der in Rede
stehenden Sprachkurse in M. und P. keine Berufsfortbildung darstellt.
Der Begriff "Berufsausbildung" ist im Gesetz selbst nicht
erläutert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen
darunter jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger
Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für
das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Der Besuch
von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten
Veranstaltungen kann dagegen nicht als Berufsausbildung gewertet werden, selbst
dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische
Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist; darunter fällt zB
der Besuch einer Fahrschule, einer Schischule oder eines Kurses zur Erlangung
eines Flugzeugführerscheines etc.. Es ist jedoch nicht allein der
Lehrinhalt für die Qualifikation als Berufsausbildung bestimmend, sondern
auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Entscheidend ist sohin, ob der
Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten
Veranstaltungen erfolgt oder, ob der Besuch von Veranstaltungen erfolgt, die im
Allgemeinen auf eine Berufsausbildung ausgerichtet sind, mag der Lehrplan auch
stufenweise aufgebaut sein und mögen einzelne Stufen davon - aus dem
Zusammenhang gelöst und für sich allein betrachtet - keine
Berufsausbildung darstellen (vgl. VwGH 7.9.1993, 93/14/0100).
Kein Zweifel kann nach Überzeugung des
Unabhängigen Finanzsenates darüber bestehen, dass die in Rede
stehenden Sprachlehrgänge für sich betrachtet keine Berufsausbildung
im oben dargelegten Sinne darstellen, zumal die Tochter der Bw. dadurch in
keinem selbständigen Beruf ausgebildet wurde. Auch besteht nach Ansicht der
Berufungsbehörde kein solch enger Zusammenhang zwischen dem ab
Sommersemester 2003 absolvierten Romanistikstudium und den von Oktober 2001 bis
Mai 2002 absolvierten Sprachlehrgängen der Tochter, der es allenfalls als
gerechtfertigt erscheinen ließe, vom Besuch einer auf eine
bestimmte Berufsausbildung
ausgerichteten Veranstaltung auszugehen.
Der Sprachlehrgänge waren weder notwendige
Voraussetzung für die Fortführung einer Ausbildung noch Bestandteil
einer weiteren Gesamtausbildung, setzte der Beginn des Studiums der Humanmedizin
im Oktober 2002 doch keine derartige Spanisch- bzw. Französischausbildung
voraus. Dass das Beherrschen einer bzw. zweier Sprache(n) für einen Beruf
(zB. Ärztin in Entwicklungsländern etc.) nützlich und von Vorteil
sein kann, steht außer Streit, das allein vermag jedoch den im
Berufungsfalle absolvierten Sprachlehrgängen nicht die Eigenschaft einer
Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 zu verleihen. Auch wird ein solcher
enger Zusammenhang durch den Hinweis auf einen allenfalls in Erwägung
gezogenen Abschluss des Romanistik- bzw. anderen Sprachstudiums nicht
aufgezeigt. Ergänzend wird auf die umfangreiche Begründung des
Finanzamtes in seiner Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Da das Finanzamt sohin für den Zeitraum Oktober 2001
bis September 2002 den Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu
Recht verneint hat, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
29. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0225-F/03
- Stammnummer
- 6634
- Gültig
- 29.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF