Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0105-I/02
Bescheidaufhebung wegen fehlender Ermittlungen bezüglich des gemeinen Wertes von Edelsteinen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0105-I/02vom 06.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
JWP Jenewein, Waldner & Partner GmbH & Co. KEG, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Innsbruck betreffend Vermögensteuer zum 1. 1. 1989
und 1. 1. 1993
entschieden: Die
angefochtenen Bescheide und die Berufungsvorentscheidung vom 11. August
2000 werden unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde
erster Instanz aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Geschäftsführer der
D-GmbH, die einen Schmuckgroßhandel betreibt. Im Jahr 1999 fand bei dieser
Gesellschaft eine Betriebsprüfung umfassend die Jahre 1996 bis 1998 statt,
bei der sich keine Feststellungen ergaben, die zu einer Änderung der
erklärten Besteuerungsgrundlagen führten.
Festgestellt wurde dabei jedoch, dass sich der
Berufungswerber im Besitz von Saphiren befunden hatte, zu deren Herkunft er
angab, diese entweder 1982 oder 1983 auf einem Wiener Flohmarkt ohne
rechnungsmäßigen Nachweis um zirka 1.800 S erstanden zu haben.
Im Jahr 1995 habe er die Edelsteine zu einer Halskette fassen und diese von
einem Sachverständigen begutachten lassen. Laut Edelstein-Gutachten vom
12. Oktober 1995 habe der Wiederbeschaffungswert der Kette im Detailhandel
zum Zeitpunkt der Schätzung 5.120.000 S betragen. Auf Drängen der
Hausbank habe der Berufungswerber die Saphirkette im Dezember 1995 in die
überschuldete D-GmbH "eingelegt". Dabei sei er von einem Wert
von rund 2 Mio. S ausgegangen.
Der Prüfer behandelte die Edelsteine zu den Stichtagen
1. Jänner 1989 bis 1. Jänner 1993 als sonstiges
Vermögen des Berufungswerbers. Deren Wert ermittelte er durch
Rückrechnung des (um die Verarbeitungskosten verminderten)
Schätzwertes laut Edelsteingutachten anhand des Verbraucherpreisindex 1986.
Das Finanzamt folgte der Ansicht des Prüfers und erließ entsprechende
Vermögensteuerbescheide (Ausfertigungsdatum jeweils 16. März
2000).
Die fristgerechte Berufung gegen diese Bescheide richtet
sich unter anderem gegen die Wertberechnung. Der Berufungswerber vertritt den
Standpunkt, dass der vom Finanzamt herangezogene Wiederbeschaffungspreis nicht
dem gemeinen Wert der Edelsteine zum jeweils 1. Jänner 1989 und 1993
entspreche.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1
Abs. 2 des Vermögensteuergesetzes 1954 in der für den
Berufungsfall gültigen Fassung vor BGBl 1993/818 erstreckt sich die
unbeschränkte Vermögensteuerpflicht auf das Gesamtvermögen,
welches nach § 4 Abs. 1 VStG mit dem Wert anzusetzen ist, der
nach den diesbezüglichen Vorschriften des Bewertungsgesetzes zu ermitteln
ist.
Zum Gesamtvermögen
gehören auch jene Wirtschaftsgüter, die zum sonstigen Vermögen im
Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 4 BewG 1955 zählen. Nach
§ 69 Abs. 1 Z. 9 BewG 1955 fallen hierunter auch
Edelmetalle, Edelsteine und Perlen.
Nach § 10 Abs. 1
BewG 1955 ist bei Bewertungen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der
gemeine Wert zugrunde zu legen. Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle
wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer
Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die
den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder
persönliche Umstände sind nicht zu berücksichtigen.
Aus der Legaldefinition des
gemeinen Wertes folgt, dass dieser ein Veräußerungswert ist. Dabei
kann nur der Veräußerungspreis des Privaten maßgeblich sein,
weil der gemeine Wert gerade für das Privatvermögen (sonstige
Vermögen) gilt. Der gemeine Wert ist demnach
kein Wiederbeschaffungspreis, sondern
jener Wert, den der Steuerpflichtige im Fall der Veräußerung seiner
Vermögensgegenstände erzielen könnte. Der gemeine Wert entspricht
somit dem von Privaten erzielbaren Kaufpreis.
Den angefochtenen Bescheiden
liegt nicht der für die Vermögensteuer maßgebliche gemeine Wert
der Saphire, sondern deren Wiederbeschaffungspreis (im Detailhandel) zugrunde.
Das Finanzamt ging also bei der Wertermittlung vom Anschaffungs-Neuwert zum
Zeitpunkt der Schätzung und damit von jenem Wert aus, den der
Berufungswerber im Falle einer Wiederbeschaffung vergleichbarer Edelsteine bei
einem gewerbsmäßigen Wiederverkäufer aufzuwenden
hätte.
Aufgrund der unzutreffenden
Rechtsansicht, für die Wertberechnung sei der auf die
berufungsgegenständlichen Stichtage rückgerechnete Wiederverkaufswert
heranzuziehen - (ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Entwicklung der
Verbraucherpreise und dem Wert von Edelsteinen besteht allerdings nicht) -
unterließ es das Finanzamt, Feststellungen über den gemeinen Wert der
Saphire zu treffen, obwohl es hiezu nach § 115 Abs. 1 BAO verpflichtet
gewesen wäre.
Gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz eine Berufung, die weder zurückzuweisen
(§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 275) oder
als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären ist, durch
Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger
Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs.
1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid
hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben
können. Im weiteren Verfahren sind die Behörden an die für die
Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung
gebunden. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren
in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden
hat.
Da es sich beim gegenständlichen
Wiederbeschaffungspreis nicht um den gemeinen Wert der Saphire handelt, der
gemeine Wert sonach nicht festgestellt wurde, erscheint es nicht ausgeschlossen,
dass im Spruch anders lautende Vermögensteuerbescheide ergangen wären,
wenn das Finanzamt Feststellungen darüber getroffen hätte, welchen
Preis der Berufungswerber bei einem Verkauf der Saphire erzielen hätte
können. Damit liegen die in einem Ermittlungsmangel bestehenden
Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Sache vor.
Gemäß
§ 284
Abs. 3 BAO kann von der Durchführung der beantragten mündlichen
Verhandlung abgesehen werden, wenn eine Aufhebung nach § 289 Abs. 1 BAO
erfolgt. Da die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht
sinnvoll erscheint, wenn diese nicht die Klärung der
entscheidungswesentlichen Tatsachen erwarten lässt - das vom
Berufungswerber vorgelegte weitere Gutachten vom 17. Juli 2002 bezieht sich
wiederum auf einen (allerdings wesentlich niedrigeren) Wiederbeschaffungspreis
für das Collier im Detailhandel - , konnte die Anberaumung der Verhandlung
unterbleiben.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
6. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 284 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0105-I/02
- Stammnummer
- 6633
- Gültig
- 06.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF