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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0051-K/13

Einheitlichkeit der Feststellung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0051-K/13vom 19.07.2013
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw KEG vom 16.1.2006 (betreffend 1994, 1995) und vom 8.5.2006 (betreffend 1996-1998) gegen die Bescheide des Finanzamtes Stadt betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für den Zeitraum 1994 bis 1998 entschieden: beschlossen: Die Berufungen werden als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungsgründe Die Berufungswerberin (Bw) Bw KEG ist seit 2007 eine KG. Die Bw war im Zeitraum 1994-1998 eine KEG, bestehend aus den Gesellschaftern Haupt AG (bis 19.2.1998), VGesellschaft m.b.H (ab 20.2.1998-5.11.2008), Mag. Gester1 (bis 9.8.1999), und Gester2 (bis 8.3.2004). Sie gründete mit weiteren Gesellschaftern (Helmut Anleger u.a.) 1994 und 1995 Gesellschaften, die sie als atypisch stille Gesellschaften bezeichnete (Gesellschaftsvertrag und Darlehensvertrag vom 21.und 27.12.1995; 22. und 28.12.1994). Die Bw erklärte zusammen mit diesen weiteren Gesellschaftern (Helmut Anleger u.a. ) jedenfalls für 1994-1998 Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie begehrte die Aufteilung dieser Einkünfte auf die Gesellschafter der Bw und auf die restlichen weiteren Gesellschafter (Helmut Anleger u.a.). Die restlichen weiteren Gesellschafter werden ab jetzt als Anleger bezeichnet. In den vorläufigen Erstbescheiden für 1994-1998 vom 7.12.1995 (für 1994), 12.12.1996 (für 1995), 1.12.1997 (für 1996), 20.7.1999 (für 1997 und 1998) wurden die Einkünfte antragsgemäß auf die Gesellschafter der Bw und die Anleger aufgeteilt. Die behördlichen Erledigungen vom 22. Dezember 2005 an die Bw betreffend Feststellungen 1994 und 1995, sowie vom 14.4.2006 betreffend Feststellungen 1996-1998 sind unwirksam, weil sie nur an die Bw, nicht jedoch an die übrigen Anleger adressiert wurden, obwohl die Bw die Aufteilung der Einkünfte auf die Gesellschafter der Bw und die Anleger begehrt hatte. Sie enthalten auch keinerlei sonstige Feststellungen, die zeigen könnten, dass diese Erledigungen auch gegenüber den Anlegern wirkten. Insbesondere enthalten sie keinerlei Aufteilung von Einkünften oder Nichtfeststellungen in Bezug auf die Anleger. Sie wirkten daher jedenfalls nicht gegenüber den Anlegern. Daher sind diese als Feststellungsbescheide intendierten behördlichen Erledigungen mangels Einheitlichkeit der Feststellungen unwirksam (VwGH vom 19.Dezemer 2012, 2009/13/0018). Klagenfurt am Wörthersee, am 19. Juli 2013

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0051-K/13
Stammnummer
66290
Gültig
19.07.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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