Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0036-S/03
Zahlungserleichterung, 2003
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0036-S/03vom 27.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied Dr. Michael Schrattenecker des Finanzstrafsenates 1 in der
Finanzstrafsache gegen den Bf. wegen Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde
vom 17.August 2003 gegen den Bescheid vom 18. Juli 2003 des Finanzamtes
Salzburg-Stadt betreffend Zahlungserleichterung gem. § 212 BAO
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
Salzburg-Stadt vom 27.Mai 1999 wurde der Bf des Finanzvergehens der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit a FinStrG schuldig erkannt
und über ihn bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von rund
öS 702.000.-eine Geldstrafe von öS
60.000.-verhängt. Darüber hinaus wurden ihm die Kosten
des Strafverfahrens in Höhe von S 5.000.-auferlegt. Über die
dagegen erhobene Berufung wurde vom zuständigen Berufungssenat mit
Entscheidung vom 2.Dezember 1999 abweislich abgesprochen, der Strafbetrag blieb
daher unverändert.
Als Reaktion auf die Zahlungsaufforderung vom 16.Mai 2002
- die mit der Androhung des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe verbunden
war - beantragte der Bf mit Eingabe vom 4.Juli 2002 ihm für
die Abstattung des aushaftenden Strafbetrages eine Ratenbewilligung zu erteilen.
Er gab an, längere Zeit arbeitslos gewesen zu sein, ab August 2000 jedoch
monatlich € 150.-entrichten zu können.
Das Finanzamt erließ daraufhin am 16.Juli 2002 eine
vorläufige Zahlungsaufforderung in der dem Bf die Leistung von monatlich
€ 150.- aufgetragen wurde. Diese Teilzahlungen wurden in der Folge nur
sporadisch eingehalten. Zwischen Juli 2002 und Oktober 2003 wurden nur fünf
Teilzahlungen geleistet, der Rücktand konnte daher nur um €
750.-verringert werden.
Mit Bescheid vom 18.Juli 2003 hat das Finanzamt
Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz das
Zahlungserleichterungsansuchen mit der wesentlichen Begründung abgewiesen,
dass im Hinblick auf die bisher nur unzureichend geleisteten Zahlungen eine
weitere Zahlungserleichterung nicht gewährt werden könne.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Bf vom 17.August 2003, in der vorgebracht
wird, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund eines unverschuldeten
Unfalles im Krankenhaus und mehrere Monate im Krankenstand befunden habe. Er
ersuche nochmals um die Möglichkeit regelmäßig Abzahlungen
leisten zu können.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Nach § 172 Abs. 1 FinStrG
obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und
Wertersätze den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei gelten,
soweit das Finanzstrafgesetz nichts anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung
(BAO) und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.
Nach § 212 Abs. 1 BAO kann
die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben
..... den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder
die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Jeder
Zahlungserleichterungsentscheidung hat demnach die Prüfung der Frage
vorauszugehen, ob die sofortige oder sofortige volle Entrichtung für den
Abgabepflichtigen mit "erheblichen Härten" verbunden wäre und "die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird".
Fehlt auch nur eine der beiden Komponenten, so ist bereits in einer ersten
Verfahrensphase im Rahmen der rechtlichen Gebundenheit zu Ungunsten des
Betroffenen zu entscheiden. Nur wenn beide Kriterien zu bejahen sind, hat die
Abgabenbehörde in einer zweiten Verfahrensphase eine Ermessensentscheidung
zu treffen, wobei sich das Ermessen nach den im § 20 BAO enthaltenen
Grundsätzen zu richten hat. Bei der Ermessensübung sind die Kriterien
der "Billigkeit" und der "Zweckmäßigkeit" gegeneinander
abzuwägen.
Auf den Gegenstandsfall
angewendet bedeutet dies Folgendes:
Aufgrund der aktenkundigen
Einkommens- und Vermögenslage des Bf geht die Rechtsmittelbehörde
davon aus, dass die sofortige Entrichtung des aushaftenden
Gesamtrückstandes von rund € 4.400.-für den Bf mit
erheblichen Härten verbunden wäre. Der Bf hat nach seinen Angaben
Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder, ist hoch verschuldet und
verfügt über kein regelmäßiges Einkommen. Es ist daher
(zumindest derzeit) von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auszugehen.
Wie eingangs dargestellt, kann
eine Ratenbewilligung auch bei Vorliegen der erheblichen Härte nur dann
erteilt werden, wenn dadurch die Einbringlichkeit der Abgaben (Geldstrafe,
Kosten) nicht gefährdet wird. Der vom Bf angebotene Ratenplan
ermöglicht keine Abstattung des Gesamtrückstandes in einem absehbaren
Zeitraum. Aus der Höhe der angebotenen Raten von monatlich €
150.--zum Gesamtrückstand ergibt sich ein Tilgungszeitraum von rund
2,5 Jahren. Bedenkt man, dass die Geldstrafe im Mai 1999 verhängt und mit
Erkenntnis des Berufungssenates vom 2.Dezember 1999 bestätigt wurde und
zieht man ferner ins Kalkül, dass seither nur insgesamt fünf
Teilzahlungen entrichtet wurden, so ist von einer hochgradigen Gefährdung
der Einbringlichkeit auszugehen. Dies umso mehr als der Bf auch keine
Sicherheitsleistung anbieten kann. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist, obwohl § 212 Abs. 1 BAO darauf abstellt, dass
die Einbringlichkeit durch den Aufschub nicht gefährdet wird, eine
Zahlungserleichterung bereits dann ausgeschlossen, wenn auch ohne
Zahlungsaufschub die Einbringlichkeit gefährdet ist (z.B. VwGH 24.11.1998,
94/14/0036).
Letztlich ist noch darauf
hinzuweisen, dass der Bf die von ihm selbst angebotenen, im Verhältnis zum
Gesamtrückstand betragsmäßig ohnehin niedrigen Raten nur
sporadisch entrichtet hat, obwohl er mit Zahlungsaufforderung vom 16.Juli 2002
ausdrücklich dazu aufgefordert wurde. Aus einer aktuellen Abfrage des
Angabenkontos ist ersichtlich, dass die letzte Zahlung an 28.März 2003
geleistet wurde.
Aufgrund dieser Sachlage war
das Ratengesuch wegen Gefährdung der Einbringlichkeit des Rückstandes
im Sinne der §§ 172 Abs. 1 FinStrG und 212 Abs. 1 BAO aus
Rechtsgründen abzuweisen, noch bevor die Rechtsmittelbehörde in eine
Ermessensentscheidung eintreten konnte.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Salzburg,
27 .Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0036-S/03
- Stammnummer
- 6625
- Gültig
- 27.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF