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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0449-G/13

Familienbeihilfe für türkische Kinder

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0449-G/13vom 10.07.2013
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 29. November 2010, gerichtet gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 28. Oktober 2010, betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Kinder A, B, und C, jeweils für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis 31. Mai 2011, entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 4. Juni 2012, GZ. RV/0782-G/11, hat der unabhängige Finanzsenat die im Spruch genannte Berufung als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid des unabhängigen Finanzsenats wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19. Juni 2013, Zl. 2012/16/0176, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Somit erweist sich der im Spruch genannte Bescheid des Finanzamtes ebenfalls als inhaltlich rechtswidrig, weshalb der Berufung, wie im Spruch geschehen, Folge zu geben war. Zur weiteren Begründung wird auf das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen. Graz, am 10. Juli 2013

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0449-G/13
Stammnummer
66167
Gültig
10.07.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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