Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0449-G/13
Familienbeihilfe für türkische Kinder
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0449-G/13vom 10.07.2013
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 29. November 2010, gerichtet gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 28. Oktober 2010, betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Kinder A, B, und C, jeweils für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis 31. Mai 2011, entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 4. Juni 2012, GZ. RV/0782-G/11, hat der unabhängige Finanzsenat die im Spruch genannte Berufung als unbegründet abgewiesen.
Dieser Bescheid des unabhängigen Finanzsenats wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19. Juni 2013, Zl. 2012/16/0176, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Somit erweist sich der im Spruch genannte Bescheid des Finanzamtes ebenfalls als inhaltlich rechtswidrig, weshalb der Berufung, wie im Spruch geschehen, Folge zu geben war.
Zur weiteren Begründung wird auf das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen.
Graz, am 10. Juli 2013
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0449-G/13
- Stammnummer
- 66167
- Gültig
- 10.07.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF