Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0125-S/02
Zinsen aus vom EKC begebenen Lettern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0125-S/02vom 31.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Pinzgau Treuhand Wirtschaftsprüfungs-und Steuerberatungs-GesmbH,
gegen die Bescheide des Finanzamtes Zell am See betreffend
Einkommensteuer 1994 und 1995
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Auswertung von
Kontrollmaterial, das auf Grund finanzbehördlicher Ermittlungen beim
European Kings Club (EKC) gewonnen wurde, stellte das Finanzamt fest, dass der
Bw in den Jahren 1993 und 1994 sogenannte "Letter" vom EKC erworben habe. In
diesem "Letter" verpflichtete sich der European Kings Club, beginnend innerhalb
des zweiten Monates nach der Einzahlung eines Betrages von S 9.800,-- pro
Letter, durch einen Zeitraum von zwölf Monaten jeweils zum siebenten jedes
Monats 1.400 S pro Letter an den Anleger (Mitglied) des EKC zu bezahlen.
Die sieben ersten Zahlungen dienten der Kapitaltilgung, die restlichen fünf
Zahlungen stellen Zinsen dar, die zu einer versprochenen jährlichen Rendite
von rund 70% der Anschaffungskosten der erworbenen Letter führte. Die
Abgabenbehörde erster Instanz vertrat die Ansicht, dass die restlichen
fünf Zahlungen (ab der achten Auszahlung) Zinsen darstellen, die
gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 als
Einkünfte aus Kapitalvermögen der Besteuerung zu unterziehen seien.
Das Finanzamt ermittelte die Höhe der Einkünfte aus
Kapitalvermögen für das Jahr 1994 mit S 378.000,- und unterzog diesen
Betrag der Besteuerung.
Gegen den in der Folge
erlassenen Einkommensteuerbescheid wurde berufen und auf das Wesentlichste
reduziert ausgeführt:
Die Berufung richte sich gegen
die Auffassung der Finanzverwaltung, dass diese Erträge der Besteuerung zu
unterziehen wären, da ein Glückspiel vorläge und diese
Rückzahlungen daher nicht steuerpflichtig seien. Es sei auf Grund des
vorliegenden Sachverhaltes von Beginn an unsicher gewesen, wer der
Vertragspartner des Letterzeichners gewesen sei, da die Letter von einem Verein
vertrieben worden sind, der nicht im Vereinsregister eingetragen gewesen sei und
daher auch nicht rechtsfähig sei. Neben diesen Verein gäbe es noch
eine Vielzahl ausländischer Gesellschaften, deren Funktion und
Tätigkeitsbereich ebenfalls ungeklärt sei. Entscheidend sei, wozu sich
der Vertragspartner (EKC) beim Erwerb eines Letters verpflichtet habe,
nämlich zur Rückzahlung des eingesetzten Betrages in doppelter
Höhe des eingesetzten Betrages. Diese Zahlungen seien von
ausländischen Briefkastenfirmen garantiert worden.
Auf Grund der Aussagen bzw. des
Geständnisses des H.G.Sp., einem Führungsmitglied des EKC, habe sich
ergeben, dass der EKC eine bewusste Täuschung von Geldanlegern gewesen sei.
Die einlangenden Gelder seien nicht bzw. nur zu einem geringen Anteil in
gewinnträchtige Investitionen veranlagt worden. Eine Erwirtschaftung der
versprochenen Rendite (ca. 70% beim Erwerb eines Letters) sei daher gar nicht
möglich gewesen. Außerdem sei das ganze System des EKC nach dem
Modell eines Pyramidenspiels aufgebaut gewesen, sodass zwangsläufig jede
zweite leer ausgehen müsse. Aus der Aussage des H.G.Sp. lasse sich klar
erkennen, dass die "wundersame Geldvermehrung" des EKC nach dem Schneeballsystem
funktioniert habe, der zur Auszahlung der eingegangenen Verpflichtungen Gelder
benutzt habe, die von neu eintretenden Teilnehmern stammen
würden.
Der Bw habe den Versprechungen
der Keiler Glauben geschenkt und erhebliche Geldbeträge in dieses
Kettenspiel investiert. Durch die Versprechungen der Betreiber und den
einsetzenden Rückflüssen beeinflusst, habe der Bw nicht nur die
Auszahlungsbeträge, sondern auch weitere Gelder zum Kauf neuer Letter
verwendet. Diese "Reinvestitionen" seien durch den abrupten Stopp der
Auszahlungen beendet worden.
In rechtlicher Hinsicht
führte der Parteienvertreter zunächst aus, dass Spielgewinne aus einem
Glückspiel nicht der Einkommensteuer unterlägen. In den weiteren
Ausführungen, in denen der Parteienvertreter auf die zivil- sowie
strafrechtlichen Aspekte des "Spieles" bzw. "Glückspieles" (§1174 Abs.
2 ABGB, § 168 Abs. 1 StGB) einging und zu dem Schluss kam, dass bei Ketten-
oder Pyramidenspielen ein unerlaubter Glücksvertrag vorläge. Das
für diese Spiele charakteristische Zufallsmoment ergäbe sich daraus,
dass zur Wahrung oder Erhöhung der eigenen Gewinnchance es notwendig sei,
neue Interessenten anzuwerben. Jedes System, das eine sich potenzierende Anzahl
von neuen Teilnehmern benötige, müsse daher zwangsläufig
irgendwann zusammenbrechen.
Die Aussagen des H.G.Sp. und
das bisherige Strafverfahren in Frankfurt haben bestätigt, dass es sich
beim EKC-Anlagemodell um ein Pyramidenspiel gehandelt habe. Dass nach
außen hin der Erwerb eines Letters nicht als Teilnahme an einem
Glückspiel vom EKC offengelegt worden sei, ändere nichts daran, dass
nur der tatsächliche Sachverhalt, dh der wahre wirtschaftliche Gehalt und
nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend
sei. Bei einem Glücksvertrag fehle der notwendige kausale Zusammenhang
zwischen dem hingegebenen Darlehensvertrag und den für die
Nutzungsüberlassung vereinbarten Zinsen. Hänge Gewinn und Verlust
ausschließlich vom Zufall ab, könnten die
Vermögensänderungen unter keine der sieben Einkunftsarten subsumiert
werden.
Gegen die Rechtsauffassung des
Finanzamtes spreche, dass den Teilnehmern die Rückzahlung ohne eine weitere
Bedingung also ohne Abhängigkeit von einem zufälligen Ereignis
zugesagt worden sei. Nach außen hin sei sehr wohl der Anschein erweckt
worden, dass die Erträge aus dem Erwerb eines Letters aus erwirtschafteten
Gewinnen stammen. Man überlasse dem EKC Kapital, dieser veranlage diese
Mittel und die Erträge daraus erhalte der Teilnehmer, wobei zusätzlich
die "Verzinsung" garantiert werde. Der tatsächliche Sachverhalt sei aber
ein anderer. Die Gelder seien nicht veranlagt und damit nicht
vereinbarungsgemäß verwendet worden. Der EKC habe ein den Teilnehmern
gegenüber verheimlichtes Pyramidespiel organisiert.
Es werde daher eine
mündliche Berufungsverhandlung beantragt und weder die Gewinne noch die
Verluste aus dem Glückspiel "Geldvermehrungsmodell EKC" seien als
Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen.
Die Berufung wurde durch
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung abgewiesen und in der Begründung
auf die bisher vertretene Rechtsansicht verwiesen. Diese Gesetzesstelle
(§ 27 Abs 1 Z 4 EStG) treffe auch auf all
jene Fälle zu, in denen Kapital zur Nutzung überlassen werde. Der
Aufwand pro Letter habe in Summe S 9.800,- betragen und der Aussteller
diesr Urkunde verpflichte sich, für einen Zeitraum von 12 Monaten eine
bestimmte Summe (S 1.400,- pro Letter) zurückzuzahlen. Das Finanzamt
müsse daher die Rückzahlungen ab jenen Zeitpunkt, in dem der
hingegebene Kapitalbetrag überstiegen werde (ab der achten Auszahlung) als
Einkünfte aus Kapitalvermögen erfassen und der Besteuerung
unterziehen.
Dem Argument, es lägen
nicht steuerbare Glücksverträge vor, komme im gegenständlichen
Fall keine Bedeutung zu, da das allen Glücksverträgen
(§ 1267ff ABGB) immanente aleatorische (vom Zufall abhängige)
Element auf Grund der garantierten und auch tatsächlich erfolgten
Rückzahlungen fehle.
Gegen diesen Bescheid wurde ein
Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
gestellt und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt. In der
Begründung wurde ausgeführt, dass der Bw der Ansicht der
Finanzverwaltung, dass keine Glücksverträge vorlägen nicht teilen
könne. Wie die Untersuchungen zur EKC-Affäre gezeigt haben, sei es
lediglich in den ersten Monaten zu tatsächlichen Rückzahlungen
gekommen. Diese seien nach dem Zusammenbruch des Systems abrupt gestoppt worden.
Gerade dieser Zusammenbruch und die Einstellung der Zahlungen zeige, dass es um
ein Glückspiel gehandelt habe.
Im übrigen werde auf den
Erlass des BMF vom 10.12.1992 (RdW 1993, Seite 93) hingewiesen, wonach das BMF
zu dem auf dem Kettenbrief in Verbindung mit dem Schneeballsystem basierenden
"Amerikanischen Roulette" festgestellt habe, dass bei den Mitspielern keine
steuerpflichtigen Tatbestände vorlägen. Wie den Ausführungen in
der Berufung zu entnehmen sei, habe das EKC-System nach demselben System
("Schneeballsystem") funktioniert.
Zusammenfassend werde daher die
Ansicht vertreten, dass es sich bei den Käufen von "EKC-Letter" um
Glücksverträge handle, die nicht steuerpflichtig seien.
Im Rahmen einer im Jahr 1998
durchgeführten und die Jahre 1994 und 1995 umfassende Betriebsprüfung
hat der Prüfer festgestellt, dass im Jahr 1994 (steuerpflichtige)
Letterzinsen in Höhe von S 658.700,- bzw. im Kalenderjahr 1995
S 459.200,- somit insgesamt S 1.117.900,- zugeflossen seien. Dies
ergäbe sich aus den vom BW vorgelegten Unterlagen.
In der Begründung
führte der Prüfer ua aus, dass der Verlust einer privaten
Kapitalanlage steuerlich nicht berücksichtigt werden dürfe. Dem
Einwand des Bw, er habe an einem Glückspiel teilgenommen, sei zu entgegnen,
dass Glücksverträge durch ein aleatorisches Moment gekennzeichnet
seien. Dies heiße, dass derartige Verträge in der Absicht geschlossen
würden, einen noch ungewissen Vorteil zu erlangen, dessen Eintritt vom
Zufall oder sonstigen Unabwägbarkeiten abhängig sei. Die vertraglichen
Bedingungen beim Kauf eines Letters hingegen garantierten einen konkreten
Vorteil, nämlich die Auszahlung von fünf Monatsraten mit einem fixen
Betrag zusätzlich zur Kapitalstilgung. Das hohe Vertragsrisiko der
Geldüberantwortung ohne Sicherheit für die gewährte Rendite
könne nicht im nachhinein als Glückspiel umgedeutet
werden.
Gegen die in der Folge
erlassenen Einkommensteuerbescheide der Jahre 1994 (zweite
Berufungsvorentscheidung mit Einverständnis des Parteienvertreters) und
1995 wurde fristgerecht ein Vorlageantrag bzw eine Berufung eingebracht. Darin
werden die bisherigen Vorbringen (Berufung vom 9. 5. 1997 und
Vorlageantrag vom 14. 3.1997) zum nunmehrigen Berufungsvorbringen erhoben
und eine Stattgabe beantragt.
Das Finanzamt legte die
Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz vor. Für die Erledigung der
Berufung ist durch bedingte Änderung des Rechtsmittelverfahrens ab 1.
Jänner 2003 der Unabhängige Finanzsenat (Außenstelle Salzburg)
zuständig. Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2003 wurde unter
Hinweis auf § 323 Abs. 12 BAO idF des
Rechtsmittelreformgesetzes der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen
Berufungsverhandlung vor dem Berufungssenat gestellt.
Mit Vorhalt vom 13.
Februar 2003 gab die Abgabenbehörde erster Instanz dem Bw unter
Hinweis auf den streitgegenständlichen Sachverhalt und der vor Kurzem vom
Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Beschwerde (25. November 2002, Zl
97/14/0094 und 97/14/0095) eines Mitgliedes des European Kings Club, welches wie
der Bw Letter erworben habe und dessen Erträge ab der achten Auszahlung der
Besteuerung unterzogen wurden, Gelegenheit Stellung zu nehmen. Diesem Ersuchen
wurde nicht entsprochen. Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2003 wurde der
Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem
Berufungssenat zurückgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 27 Abs.
1 Z. 4 EStG 1988 zählen ua. auch Zinsen und andere Erträgnisse aus
sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen,
Einlagen, Guthaben bei Banken und aus Ergänzungskapital im Sinne des
Bankwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu den Einkünften
aus Kapitalvermögen.
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
gehören somit Entgelte und Vorteile, die für die Überlassung
eines Geldkapitals vereinnahmt werden. Die wichtigsten Kapitalfrüchte sind
Zinsen, die das wirtschaftliche Nutzungsentgelt für die
Kapitalüberlassung darstellen, unabhängig davon wie es im Einzelfall
bezeichnet wird (BFH BStBl 1988, Seite 252). Unerheblich ist, ob
ein Darlehensvertrag oder ein anderer Rechtsgrund zu Grunde liegt (BFH ,
31. 10. 1989, VIII R 210/83).
Die Einkünfte aus
Kapitalvermögen zählen zu den außerbetrieblichen Einkunftsarten
und umfassen die Früchte aus der entgeltlichen Überlassung von
Kapital. Grundsätzlich werden nur die Erträgnisse aus dem Kapitalstamm
erfasst, nicht hingegen der Kapitalstamm selbst. Wertminderungen sowie
Werterhöhungen als auch der gänzliche Verlust des Kapitalstammes sind
daher prinzipiell steuerlich unerheblich (Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch,
§ 27 Tz 1 sowie die dort zitierte Judikatur). Die
wichtigsten Kapitalfrüchte sind Zinsen. Dabei handelt es sich um das
wirtschaftliche Nutzungsentgelt für die Kapitalüberlassung, egal wie
es im Einzelfall bezeichnet wird (aaO, § 27 Tz 20).
Die (nicht nur) in diesem Verfahren strittige Rechtsfrage,
ob die letzten fünf Zahlungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen
der Besteuerung unterliegen oder ob der Bw durch den Kauf der Letter an einem
Glücks- oder Pyramidenspiel teilgenommen hat, wurde vom
Verwaltungsgerichtshof im November 2002 entschieden. Der
Verwaltungsgerichtshof hat zwei Beschwerden (25. 11. 2002, 97/14/0094
und 97/14/0095) von Mitgliedern des European Kings Club, welche wie der Bw
Letter erworben hatte und denen die Erträge ausbezahlt worden sind,
abgewiesen und zusammenfassend Folgendes festgestellt:
Mit
dem Erwerb eines vom European Kings Club begebenen Letter ist weder die
Teilnahme an einem Glücks- noch an einem Pyramidenspiel verbunden.
Die
dem Anleger über das zurückgezahlte Kapital im Sinne des § 19
Abs. 1 EStG 1988 ausbezahlten Beträge (in der Regel ab der achten
Ratenzahlung) stellen Einkünfte gemäß§ 27 Abs. 1 Z 4
leg. cit. dar.
Der
Verlust des eingesetzten Kapitals (Kaufpreis des Letters) ist steuerlich
unbeachtlich.
Damit
steht fest, dass die vom Bw über
seinen Kapitaleinsatz hinaus vereinnahmten Geldbeträge,
deren Höhe unbestritten
ist, steuerpflichtige Einkünfte aus
Kapitalvermögen darstellen.
Wenn der Berufungswerber
vermeint, dass die Hinweise auf einen eventuellen Totalverlust sowie Meldungen
in der Presse bzw. die Tatsache, dass der Vertragspartner ein Verein gewesen sei
bzw. eine Vielzahl von ausländischen Gesellschaften, deren Funktion und
Tätigkeitsbereiche ungeklärt seien, Indizien für ein
Glückspiel in Form eines Pyramidenspieles sei, muss dem entgegnet werden,
dass auch die Möglichkeit eines Totalverlustes ein Geschäft nicht
zwangsläufig zum Glückspiel werden lässt. In der Regel werfen
riskante Anlageformen, wie zum Beispiel ausländische Anleihen in
krisenanfälligen Ländern, weitaus höhere Zinsen ab als
gesicherte. Dabei ist sich der Anleger in der Regel dessen bewusst und nimmt es
auch in Kauf, dass ein beträchtliches und nicht abschätzbares Risiko
des gänzlichen Kapitalverlustes besteht. Wie der Berufungswerber sein
Vermögen veranlagt, liegt in seiner persönlichen
Entscheidungsfreiheit. In der Investition in riskante Kapitalanlagen kann
folglich nichts Ungewöhnliches entdeckt werden. Die "Risikogeneigtheit"
einer Kapitalanlage ist vielmehr für die Frage der Steuerpflicht
allfälliger Kapitaleinkünfte nicht relevant.
Darüber hinaus geht der
Einwand des Berufungswerbers, dass von einer Besteuerung schon deshalb Abstand
genommen werden müsste, weil es sich im vorliegenden Fall nicht um eine
steuerpflichtige Geldanlage, sondern um Glücksspiel handle, auch deshalb
ins Leere, weil ein wichtiges Tatbestandsmerkmal aller Glücksverträge
fehlt. Gemäß
§ 1267 ABGB ist ein Vertrag nämlich dann als
Glückspiel zu bezeichnen, wenn darin die Hoffnung eines ungewissen Vorteils
versprochen und angenommen wird, wobei nicht die Höhe bzw das sonstige
Ausmaß des Vorteils ungewiss sein muss, sondern sein Eintritt.
Glücksverträge sind somit auch durch ein aleatorisches Element
gekennzeichnet, das heißt es geht um ein Wagnis oder Risiko. Ob das
Erhoffte oder Befürchtete eintritt, hängt entweder vom Zufall allein
oder doch von Unabwägbarkeiten ab, die im Versuch, eine Leistung zu
erbringen, verbunden sind.
Außerdem ist im
Wirtschaftsleben mit vielen Verträgen ein Wagnis verbunden: eine Verlust-
oder Gewinnmöglichkeit. Wer etwas in der Hoffnung kauft, es mit Gewinn
weiter veräußern zu können, schließt einen
Glücksvertrag. Beim Glücksvertrag gehört das aleatorische Moment
zum Vertragsinhalt, es ist unmittelbarer Vertragsgegenstand, Hauptzweck des
Vertrages (siehe Dr. Peter Rummel, Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuch, 2. Band, Wien 1984, § 1267).
Die Letterurkunde hingegen,
welche als Grundlage und Bestätigung für das Finanzgeschäft zu
gelten hat, lässt keine Zweifel offen, dass der Eintritt des Erhofften,
nämlich die Zahlung von 12 Monatsraten und ebenso dessen Höhe,
keinesfalls ungewiss, sondern vielmehr genau terminisiert und beziffert
wird.
Mit dem
Strafrechtsänderungsgesetz 1996 (§ 168a StGB) wurde die Veranstaltung
und Verbreitung von Pyramidenspielen unter Strafe gestellt. Mit diesem
Tatbestand sollte eine als strafwürdig empfundene Lücke geschlossen
werden, da nämlich Kettenspiele auch von der herrschenden Meinung weder als
Glückspiel (§ 168 StGB) noch als Betrug (mangels Täuschung)
angesehen wurden.
Dass der Berufungswerber
nicht im Entferntesten an die Möglichkeit der Teilnahme an einem
Glückspiel gedacht hat, beweist auch die Tatsache, dass er bewusst in einem
gesteigerten Ausmaß Letterkäufe getätigt hat, auch wenn er dies
auf Betreiben der Keiler getan hat. Kennzeichnend für alle nach dem
Schneeballsystem funktionierenden Pyramidenspiele ist weiters, dass die
Mitspieler neue Teilnehmer werben müssen. Da sich aber das Reservoir an
Mitspielern zwangsläufig erschöpft und nicht beliebig vermehrbar ist,
hängt die Gewinnchance der später eingestiegenen Teilnehmer
schlussendlich vom Zufall ab.
Der Berufungswerber war
jedoch - wie alle anderen Erwerber von "Letter" - eindeutig nicht
dazu verpflichtet, neue Käufer zu finden, wodurch ihm die Teilnahme an
einem eventuellen Pyramidenspiel auch nicht ersichtlich sein
konnte.
Da, unter Hinweis auf die
Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Steuerpflicht aus Erträgen
von EKC-Letter und der Tatsache, dass die vom Bw über seinen Kapitaleinsatz
hinaus vereinnahmten Geldbeträge zugeflossen sind, wie dies der Prüfer
feststellte, war die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1994 und 1995
abzuweisen.
Salzburg,
31. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0125-S/02
- Stammnummer
- 6612
- Gültig
- 31.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF