Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3973-W/02
Häusliches Arbeitszimmer eines Vortragenden für Brandschutz und Sicherheit.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3973-W/02vom 05.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und
Gerasdorf, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000,
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe sowie den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog
aus einem Dienstverhältnis zum Magistrat der Stadt Wien,
MA 68-Feuerwehr, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Seit
dem Veranlagungsjahr 1999 erklärte er auch negative Einkünfte aus
selbständiger Arbeit.
Über Aufforderung des
Finanzamtes (Zusendung eines Fragebogens), die Tätigkeit bzw. die Art der
Einkünfte genau zu bezeichnen, gab der Bw. an: "Vortragstätigkeit von
Brandschutz und Sicherheit in verschiedenen Firmen".
In der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 erklärte der Bw. neben
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die laut Lohnzettel des
Magistrats steuerpflichtige Bezüge im Betrag von S 357.614,00
enthielten, negative Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe
von - S 42.697,00 (die beigelegte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wies
infolge Heranziehung der Nettoeinnahmen und der Bruttoausgaben einen Verlust in
Höhe von - S 55.482,81 aus.)
Nach telefonischem Vorhalt des
Finanzamtes übermittelte der Bw. ein Schreiben vom 23. Oktober 2001,
in dem er hinsichtlich der mit seinem - als Büro bezeichneten, in seinem
Haus befindlichen - Arbeitszimmer zusammenhängenden Ausgabenpositionen
ausführte, seine Tätigkeit beziehe sich nicht nur auf Vorträge
und Veranstaltungen, sondern er verwende vorwiegend Zeit dafür, sich auf
seine Vortragstätigkeit vorzubereiten (70% im Büro, 30%
außerhalb). Als im häuslichen Arbeitszimmer vorgenommene
Computerarbeiten nannte der Bw. beispielsweise Power Point Präsentationen,
Fotobearbeitungen nach diversen Veranstaltungen, Briefverkehr, Erstellen von
Vortrags-CD's sowie Internet. Diese Tätigkeiten würden
ausschließlich mit Computern gemacht, die geschäftlich verwendet
werden. Für den privaten Gebrauch stünden ihm andere Computer zur
Verfügung.
Bei Durchführung der Veranlagung anerkannte das
Finanzamt - soweit im berufungsgegenständlichen Zusammenhang von
Relevanz - mit dem häuslichen Arbeitszimmer zusammenhängende
Ausgaben (für Büroausstattung) und für Arbeitskleidung und
Reinigung derselben geltend gemachte Ausgaben nicht. Ausgehend von den
Bruttoeinnahmen wurden nach Abzug der übrigen geltend gemachten
Bruttoausgaben (Telefon abzüglich 30% Privatanteil,
Büromaterial-Computer, Kilometergeld) Einkünfte aus selbständiger
Arbeit in Höhe von - S 12.989,00 errechnet.
In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt:
"Die beantragten Aufwendungen für Arbeitskleidung
konnten nicht als Werbungskosten (bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit) berücksichtigt werden, weil es sich dabei
nicht um typische Berufskleidung handelt.
Werbungskosten für ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung liegen nur dann
vor, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit des Antragstellers bildet. Diese Voraussetzungen sind in Ihrem
Fall nicht gegeben, daher konnten die diesbezüglich als Werbungskosten
geltend gemachten Aufwendungen nicht berücksichtigt werden."
Gegen den Einkommensteuerbescheid legte der Bw. Berufung
ein.
In der nachgereichten Begründung verwies er auf sein
Schreiben vom 23. Oktober 2001, in dem er die Zusammensetzung seiner
Tätigkeit (70% im Büro - 30% außerhalb) bekannt gegeben habe,
und führte aus:
"Wie ich nun nach telefonischer Auskunft erfahren habe,
wurden in meiner Steuererklärung für das Jahr 2000 alle Rechnungen ...
in diesem Zusammenhang ... nicht berücksichtigt.
Weiters sende ich ihnen in der Anlage die Aufstellung
meiner jährlichen Kosten für mein Einfamilienhaus, wo Sie eine genaue
Auflistung (der Kosten) meines Büros erkennen können. Diese Kosten
werden nun hiermit nachgereicht und ich ersuche sie, jene bei der
Steuererklärung 2000 zu berücksichtigen.
Zudem wurden auch
Reinigungsrechnungen für Arbeitskleidung nicht berücksichtigt, die mit
meiner Tätigkeit als Feuerwehrbeamter zu tun hatten."
Laut der angeschlossenen
Aufstellung der jährlichen Kosten (für Strom, Gas, Kanal, Müll,
Wasser, Versicherung, Grundsteuer) des Einfamilienhauses des Bw. mit einer
Wohnnutzfläche von 125 m² und dem als Büro mit einer
Fläche von 19 m² bezeichneten Raum errechnete der Bw.
diesbezügliche Kosten in Höhe von S 5.838,90 pro Jahr.
Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die
Berufung mit folgender Begründung ab:
"§ 20 Abs. 1 Z 2
lit. d EStG 1988 lautet: Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht
abgezogen werden: Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband
gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für
Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband
gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden
Aufwendungen oder Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung
abzugsfähig.
Die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für ein
Arbeitszimmer und für Einrichtungsgegenstände der Wohnung setzt stets
voraus, dass die Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen den Aufwand
unbedingt notwendig macht und dass der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum
tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich
genutzt wird (VwGH 31.10.2000, 95/15/0186). Die Notwendigkeit ist zwar kein
Wesensmerkmal des Betriebsausgaben- oder Werbungskostenbegriffs, es handelt sich
dabei aber nach der Rechtsprechung um ein sachlich geeignetes Merkmal für
die Anerkennung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn Aufwendungen eine
Berührung mit der Lebensführung aufweisen oder in einer Sphäre
anfallen, die sich der sicheren Nachprüfung durch die Finanzverwaltung
entzieht.
Die Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer den
Tätigkeitsmittelpunkt im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d
EStG 1988 darstellt, hat nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung, sohin
nach dem typischen Berufsbild, zu erfolgen. Lässt sich eine Betätigung
(Berufsbild) in mehrere (Tätigkeits-) Komponenten zerlegen, erfordert eine
Beurteilung nach der Verkehrsauffassung eine wertende Gewichtung dieser
Teilkomponenten. Diese wertende Gewichtung führt im Ergebnis zu der
Beurteilung, wo der Mittelpunkt (Schwerpunkt) einer Tätigkeit (eines
Berufsbildes) gelegen ist.
Nach dem Mittelpunkt (Schwerpunkt) lassen sich folgende
Typen von Tätigkeiten (Berufsbildern) unterscheiden:
Tätigkeiten (Berufsbilder), deren Mittelpunkt
(Schwerpunkt) jedenfalls außerhalb eines Arbeitszimmers liegt
Bei derartigen Tätigkeiten bestimmt (prägt) die
außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübte (Tätigkeits-) Komponente
das Berufsbild entscheidend. Die mit der Tätigkeit (auch) verbundene
(Tätigkeits-) Komponente, die auf das Arbeitszimmer entfällt, ist
demgegenüber bei Beurteilung des Berufsbildes typischerweise nicht
wesentlich.
Beispiele:
Lehrer, Richter, Politiker,
Berufsmusiker, Dirigent, darstellender Künstler, Vortragender, Freiberufler
mit auswärtiger Betriebsstätte (Kanzlei, Praxis usw.)
Bei Ihrer selbständigen Tätigkeit als
Vortragender von Brandschutz und Sicherheit in verschiedenen Firmen ist
wesentliches Element die Vermittlung von Wissen und Fakten zum Thema Brandschutz
und Sicherheit. Die Vermittlung dieses Wissens erfolgt typischerweise an
verschiedenen Orten (Vortragssäle, Firmenräumlichkeiten etc.),
jedenfalls nicht in Ihrem Arbeitsraum.
Im Gegensatz dazu wäre
z.B. bei einer Tätigkeit als Gutachter im Bereich Brandschutz und
Sicherheit davon auszugehen, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit -
Verfassen der Gutachten - in einem Arbeitsraum ausgeführt ist."
In der Folge brachte der Bw.
ein als Vorlageantrag zu wertendes Schreiben ein, in welchem er ausführte,
der bekämpfte Bescheid weiche ohne ausreichende Begründung und
insbesondere ohne ihm die Ergebnisse eines allfälligen
Ermittlungsverfahrens (§161 BAO) mitzuteilen, von der eingereichten
Steuererklärung ab. Die Bescheidbegründung sei für ihn weder
ausreichend noch verständlich und er ersuche neuerlich um
erklärungsgemäße Veranlagung.
Über Vorhalt der Abgabenbehörde zweiter Instanz,
sämtliche Ausgabenbelege betreffend Büromaterial bzw. -kosten des
Streitzeitraumes, Planskizzen und eine Beschreibung sowohl der Tätigkeiten
im Büroraum als auch der Vortragstätigkeit samt Honorarnoten sowie die
Belege für Arbeitskleidung und Reinigungsrechnungen für diese
vorzulegen, übermittelte der Bw. folgendes Antwortschreiben:
"Die Tätigkeiten in meinem Büro beziehen sich im
Wesentlichen auf die Vor- und Nachbearbeitung meiner Vorträge bei den
verschiedensten Firmen, Institutionen und Vereinen sowie in Schulen, im Rahmen
der Erwachsenenbildung zu den Themen Brandschutz, Sicherheit, Strahlenschutz und
Zivilschutz sowie die Einführung in die erste Löschhilfe.
Als Nachbearbeitung werden dann, wenn es gewünscht
wird, dem Vortragsteilnehmer Fotomaterial oder CD-Dokumentationen über das
besprochene Thema erstellt.
Diese Arbeiten werden in meinem Büro durchgeführt
und nehmen die hauptsächliche Zeit in Anspruch.
Eine genauere Zeitaufstellung
kann aufgrund der verschiedenen Themen und firmenspezifischen Wünsche nicht
gebracht werden."
Diesem Antwortschreiben waren
beigefügt eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Grundrisspläne des
Einfamilienhauses und des häuslichen Arbeitszimmers, eine (gegenüber
der mit der Begründung zur Berufung vorgelegten Kostenauflistung
betragsmäßig höhere) Aufstellung der jährlichen Kosten des
Einfamilienhauses, Kopien der Rechnungen betreffend
Büroausstattung/-einrichtung und betreffend Büromaterial (Computer)
sowie Kopien der 29 Honorarnoten des Bw. an das >>Institut zur
Förderung von Brandschutz und Sicherheit<< und an die >>Helfer
Wiens<< für durch ihn erbrachte Leistungen.
In einem - in der Folge eines mit dem Bw.
geführten Telefongespräches übersandten - weiteren Schreiben
vom gleichen Tag (7. August 2003) zur Begründung seines Vorbringens
führte dieser aus, die hauptsächliche Tätigkeit beruhe in seinem
Büro. Dabei handle es sich um firmenspezifische Wünsche und nicht um
Standardvorträge, die in den meisten Fällen eine lange
Vorbereitungszeit mit sich bringen würden.
Wenn es sich z.B. um einen sicherheitstechnischen Vortrag
handle, werde ein Vorbereitungsgespräch geführt, das in erster Linie
in seinem Büro stattfinde und dann eine Firmenbesichtigung folge. Diese
Gespräche dauerten so in etwa 2-3 Stunden, wobei der Kunde (meist
Sicherheitsbeauftragte) seine Firmensituation erkläre und
anschließend seine Vortragswünsche äußere. Dabei
könne ihm der Bw. anhand von Bild oder Power Point Präsentationen
zeigen, was machbar sei und wie man den Vortrag im spezifischen Fall gestalten
könne. Bei der Firmenbesichtigung würden vom Bw. Fotos gemacht, die er
in seinem Büro nachbearbeite und eventuell in seine Vortragsunterlagen
einbringe. Diese Nachbearbeitung und die Erstellung der Unterlagen lägen so
in einem Zeitrahmen von 8-10 Stunden. Für einen Vortrag der schlussendlich
1 1/2 bis 2 Stunden dauere.
Bei Brandschutzvorträgen könne es mitunter
länger dauern, da meist eine genauere Einsicht in die Brandschutzpläne
der Firmen notwendig sei (Fluchtplanausarbeitung, Erstellung oder Schaffung von
Sammelpunkten, bei denen sich im Notfall die Firmenangehörigen
zusammenfinden).
Alle diese
Vorbereitungsarbeiten würden in dem Büro ausgeführt.
Die Abgabenbehörde zweiter
Instanz richtete in der Folge einen weiteren Bedenkenvorhalt an den Bw.:
"Aus den von Ihnen erstellten Honorarnoten lässt sich
das im Schreiben vom 7. August 2003 erstattete Vorbringen nicht
nachvollziehen. Der Inhalt der Honorarnoten weist auf eine übliche
Vortragstätigkeit, welche in der Vermittlung von gleichbleibendem Wissen
besteht, hin. Demgegenüber deuten Ihre nunmehrigen Angaben auf eine als
gutachterlich anzusprechende Tätigkeit hin, nämlich mündlich
erstattete firmenbezogenen Einzelgutachten.
Sie werden daher eingeladen, Ihre Angaben durch Vorlage der
diesbezüglichen Unterlagen nachzuweisen.
Sofern Sie die Unterlagen persönlich überbringen,
wird um kurzfristige (telefonische) Terminvereinbarung gebeten.
Zum Verfahren wird
festgehalten, dass Sie in dem Telefonat vom 7. August 2003 betreffend
Vereinbarung eines Termines zwecks Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen haben, dass Sie einen
Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung
(entgegen der Anmerkung im Vorlageantrag) nicht stellen wollten und daher eine
solche unterbleiben kann."
Mangels Beantwortung des
Schreibens nahm der Bw. - nach erfolgter Erinnerung - hiezu wie folgt
Stellung:
"Wie ich schon in unserem letzten Telefongespräch
erwähnt habe, bezieht sich meine Vortragstätigkeit im Zusammenhang mit
der Erwachsenenbildung auf Unterweisungen und Vorträge und nicht, wie sie
in Ihrem letzten Schreiben geschrieben haben, mündlich erstattete
firmenbezogene Einzelgutachten.
In diesen Vorträgen geht es um Beratung und Vorsorge,
also Präventionsarbeit.
Diverse Mitarbeiter von Firmen oder Organisationen, wie
z.B. das IFSB und die Helfer Wiens nahmen in meinem Büro an Besprechungen
und Vortragsvorbereitungen teil.
Wenn es zu einem rascheren Endergebnis führt, dann
können wir ohne weiteres eine mündliche Berufungsverhandlung
durchführen.
Anbei sende ich Ihnen Bestätigungen von den Helfern
Wiens und dem IFSB, wo nachweislich auf Besprechungen in meinem Büro
hingewiesen wird."
In zwei beiliegenden, gleichlautenden Schreiben
bestätigen Geschäftsführer der angesprochenen Einrichtungen,
"dass in den Büroräumlichkeiten des (Bw.) (an der Wohnadresse) seit
dem Jahre 1999 Besprechungen und Vortragsvorbereitungen mit unseren Mitarbeitern
stattgefunden haben."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20
Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben
für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung
sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen
oder Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung
abzugsfähig.
Zusätzlich sind - bei
einem nicht unter das Abzugsverbot der zitierten Gesetzesbestimmung fallenden,
also hinreichend beruflich veranlassten Arbeitszimmer - nach den von der
Rechtsprechung entwickelten Kriterien die Aufwendungen für ein
häusliches Arbeitszimmer weiters nur dann anzuerkennen, wenn ein
Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen notwendig
ist, der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich
oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt und auch entsprechend
eingerichtet ist (vgl. Doralt, EStG
7, Kommentar,
Band I, Tz. 104/8 zu § 20).
Der Verwaltungsgerichtshof legt den Gesetzeswortlaut in
verfassungskonformer Interpretation einkunftsquellenbezogen einschränkend
aus.
Danach genügt es, wenn das
Arbeitszimmer für die betreffende Einkunftsquelle den Mittelpunkt der
gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt
(einkunftsquellenbezogene Betrachtungsweise; VwGH vom 27.5.1999, 98/15/0100).
Ob ein Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt
darstellt, hat nach der Verkehrsauffassung und damit nach dem typischen
Berufsbild zu erfolgen.
Lässt sich eine Betätigung (Berufsbild) in
mehrere (Tätigkeits-) Komponenten zerlegen, erfordert eine Beurteilung nach
der Verkehrsauffassung eine wertende Gewichtung dieser Teilkomponenten. Diese
wertende Gewichtung führt im Ergebnis zu der Beurteilung, wo der
Mittelpunkt (Schwerpunkt) einer Tätigkeit (eines Berufsbildes) gelegen ist.
Auf die diesbezüglichen
Rechtsausführungen in der Berufungsvorentscheidung wird verwiesen.
Bei Vorliegen mehrerer Tätigkeiten erfordert eine
einkunftsquellenbezogene Betrachtungsweise die Beurteilung, ob mehrere
Tätigkeiten insgesamt als eine (einzige) Einkunftsquelle oder aber jeweils
als eigenständige Einkunftsquellen anzusehen sind.
Innerhalb einer Einkunftsart sind jene
Tätigkeitsbereiche, die in einem engen sachlichen Wirkungszusammenhang
stehen, einer einzigen Einkunftsquelle zuzuordnen und zwar auch dann, wenn sie
nach außen in unterschiedlichen Leistungen in Erscheinung treten (z.B.
schriftstellerische und vortragende Tätigkeit auf einem bestimmten
Fachgebiet).
Umfasst eine Einkunftsquelle
zwei oder mehrere verschiedene Tätigkeiten, die jeweils unterschiedlichen
Berufsbildern zuzuordnen sind, dann ist in der Regel anhand der Einnahmen zu
beurteilen, welche Tätigkeit überwiegt (vgl. Doralt, aaO,
Tz 104/7 zu § 20).
Betreffend die vorzunehmende
Arbeitszimmerbeurteilung ist vorweg Folgendes festzuhalten:
Unbestritten ist, dass die
Vorträge vom Bw. nicht in seinem häuslichen Arbeitszimmer, sondern in
Volksschulen, Hauptschulen, Volkshochschulen, in Firmenräumlichkeiten usw.
abgehalten worden sind. Auf die bezughabenden Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung, die Beantwortung des ersten Vorhaltes der
Abgabenbehörde zweiter Instanz und auf die damit insoweit
übereinstimmenden Angaben in den Honorarabrechnungen (z.B. vom 5.5.
Vortrag VS ...gasse, Vortrag HS ...straße) wird verwiesen.
Der Bw. selbst geht (ebenso wie
das Finanzamt) vom Vorliegen einer Einkunftsquelle aus. Es wurde nur eine
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erstellt. Wäre der Bw. der Meinung gewesen bzw.
nach wie vor der Meinung, dass mehrere Einkunftsquellen gegeben seien, so
stünde dies nicht mit den Beilagen zu seinen Erklärungen im Einklang.
In dem Zusammenhang ist weiters aufzuzeigen, dass auch die Ausführungen
seitens des Finanzamtes hinsichtlich einer Betätigung mit mehreren
(Tätigkeits-)Komponenten den Bw. nicht zu einem gegenteiligen Vorbringen
bewogen haben. Auch die nachfolgend dargestellten Ermittlungen der
Abgabenbehörde zweiter Instanz haben zu keinem anderen Ergebnis - eine
Einkunftsquelle mit zwei Tätigkeitsbereichen - geführt.
Im gegenständlichen Fall
wurde von der Abgabenbehörde zweiter Instanz an den Bw. ein Bedenken- und
Ergänzungsvorhalt betreffend die geltend gemachten Aufwendungen im
Zusammenhang mit dem in seinem Haus befindlichen Raum gerichtet. Der
bezughabende Punkt 1.) dieses Schreibens hat nachstehenden Inhalt:
1.) Arbeitszimmer - Büromaterial:
Wie in der Begründung der Berufungsvorentscheidung
eingehend dargelegt wurde, liegt der Tätigkeitsmittelpunkt der nach dem
Maßstab der Verkehrsauffassung, sohin nach dem typischen Berufsbild
erfolgenden Beurteilung der Tätigkeit als Vortragender, deren wesentliches
Element die Vermittlung von Wissen und Fakten ist, jedenfalls außerhalb
eines im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmers, was nach der seit 1996
geltenden Rechtslage (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d
EStG 1988 idF BGBl 1996/201) die Nichtabzugsfähigkeit der
dafür getätigten Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der
Aufwendungen für die Einrichtung bedingt.
Wenn Sie Ihre oben angeführte Berufung in diesem Punkt
aufrecht erhalten wollen, legen Sie dar, weshalb die obige Beurteilung
bezüglich des Büroraumes in Ihrem Einfamilienhaus nicht zutrifft und
übermitteln Sie sämtliche Ausgabenbelege betreffend Büromaterial
bzw. -kosten des Jahres 2000, und zwar:
Büromaterial
Rechn.Nr. 1 bis 19 (Gesamthöhe laut E/A-Rechnung S 32.411,05)
Büromaterial
Rechn.Nr. 1 bis 27 (Gesamthöhe laut E/A-Rechnung S 28.094,11)
Kosten
für Ihr Einfamilienhaus laut Anlage zur Berufungsbegründung (Strom,
Gas, Kanal, Müll, Wasser, Versicherung, Grundsteuer in der Gesamthöhe
von S 38.414,00)
Eine
Planskizze des Einfamilienhauses, aus welcher die Raumgrößen
ersichtlich sind und in der der Büroraum sowie die im Streitzeitraum darin
befindlichen Einrichtungsgegenstände (inklusive PC) eingezeichnet sind.
Im
Schreiben vom 23.10.2001 geben Sie an: "Diese Tätigkeiten betreffen
Computerarbeiten (Power Point Präsentationen, Fotobearbeitungen nach
diversen Veranstaltungen, Briefverkehr, Erstellen von Vortrags-CD's,
Internet.....) und diese werden ausschließlich mit Computern gemacht, die
geschäftlich verwendet werden. Für den privaten Gebrauch stehen mir
andere Computer zur Verfügung ... ." Wo befinden sich die beruflich
genutzten und wo die privat verwendeten PC's? (Zutreffendenfalls bitte um
Einzeichnung in der Planskizze)
Beschreiben
Sie die Tätigkeiten im Büroraum während des Streitjahres genau
(zB: Was haben Sie gemacht? Wann haben Sie dort gearbeitet? Wieviel Zeit
wendeten Sie für diese Arbeiten im Büro insgesamt
auf?).Beschreiben Sie ebenso Ihre Vortragstätigkeit im
Streitjahr(Bspw.: Bei welchen Firmen haben Sie Vorträge gehalten?
Ort, Datum der Vorträge? Gegenstand bzw. Themen der einzelnen
Vorträge? Welche Hilfsmittel wurden bei den Vorträgen eingesetzt?
Insgesamt aufgewendete Zeiten? Einnahmen-/Honorar-Belege über die
gehaltenen Vorträge?).
In Beantwortung dieses Bedenken- und
Ergänzungsvorhaltes gab der Bw. an, die
"Tätigkeiten in (seinem) Büro
beziehen sich im Wesentlichen auf die Vor- und Nachbearbeitung (seiner)
Vorträge bei den verschiedensten Firmen, Institutionen und Vereinen sowie
in Schulen, im Rahmen der Erwachsenenbildung zu den Themen: Brandschutz,
Sicherheit, Strahlenschutz und Zivilschutz sowie die Einführung in die
erste Löschhilfe.
Als Nachbereitung werden
dann, wenn es gewünscht wird, dem Vortragsteilnehmer Fotomaterial oder
CD-Dokumentationen über das besprochene Thema erstellt.
Diese Arbeiten werden in
(seinem) Büro durchgeführt und nehmen die hauptsächliche Zeit in
Anspruch.
Eine
genauere Zeitaufstellung kann aufgrund der verschiedenen Themen und
firmenspezifischen Wünsche nicht gebracht werden."
Diesem Schreiben waren u.a. - wie bereits oben
angeführt - Kopien der Honorarnoten des Bw. beigelegt. Diese 29
Honorarnoten sind vom Bw. jeweils an das "Institut zur Förderung von
Brandschutz und Sicherheit" oder an "Die Helfer Wiens" ausgestellt. 28 dieser
Honorarnoten weisen den gleichen Leistungsinhalt aus, nämlich
Vortragstätigkeit im Rahmen des Projektes "Ausbildung im Rahmen Brandschutz
und Sicherheit - Erwachsenenbildung" bzw. Vortragstätigkeit im Rahmen des
Projektes "Ausbildung von Brandschutz - Zivilschutz - Selbstschutz - Sicherheit
im Alltag - Erwachsenenbildung". Die Themen Brandschutz, Zivilschutz,
Selbstschutz, Sicherheit im Alltag wiederholen sich in all diesen
Honorarnoten.
Nur eine Honorarnote, die vom
28. Dezember 2000, hat zum Inhalt die "Gestaltung und Ausarbeitung von
Unterrichtsmaterialien auf interaktiver Basis zum Thema:
Sicherheitspädagogik und umfassender Katastrophenschutz/Prävention
zwecks Vernetzung mit dem Wiener Bildungswerk". Das in dieser Rechnung
ausgewiesene Honorar beträgt inklusive Mehrwertsteuer S 29.000,00; der
angegebene zeitliche Arbeitsaufwand beträgt 120 Arbeitsstunden.
Angaben zur für
Vorträge aufgewendeten Zeitdauer lassen sich aus den vorgelegten Unterlagen
(Honorarabrechnungen) nur aus den an die Helfer Wiens ausgestellten Honorarnoten
entnehmen. Ansonsten können den Honorarabrechnungen keine Angaben zu dem im
Zusammenhang mit dieser Tätigkeit des Bw. aufgewendeten Zeitausmaß
entnommen werden.
Nach § 138
Abs. 1 BAO haben auf Verlangen der Abgabenbehörden die
Abgabepflichtigen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119)
zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu
ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach
den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Dem Bw. fällt es im Sinne dieser Ausführungen zur
Last, dass er dem Ersuchen der Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht
nachgekommen ist.
Aus den vom Bw. vorgelegten Honorarnoten (in Verbindung mit
dem Akteninhalt) kann hinsichtlich der zu beurteilenden Frage für den
Standpunkt des Bw. nichts gewonnen werden, im Gegenteil: Abgesehen von einer
Honorarnote weisen sämtliche übrigen 28 Honorarnoten denselben
Leistungsinhalt, nämlich Vortragstätigkeit zu den Themen Brandschutz,
Zivilschutz, Selbstschutz, Sicherheit im Alltag aus.
Bei Ausübung einer
Tätigkeit als Vortragender mit identem Vortragsthema für verschiedene
Firmen, Institutionen und Vereine, sowie in Schulen und im Rahmen der
Erwachsenenbildung, kann nach der Lebenserfahrung nicht angenommen werden, die
im häuslichen Arbeitszimmer durchgeführten Arbeiten würden die
hauptsächliche Zeit in Anspruch nehmen. Auch aus diesem Blickwinkel ist die
bereits vom Finanzamt geäußerte Ansicht, bei der Tätigkeit des
Bw. bestimme (präge) die außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübte
Tätigkeit(skomponente) das Berufsbild entscheidend, als zutreffend zu
bezeichnen.
Dem vom Bestreben um Sachverhaltsaufklärung,
insbesondere in Richtung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit,
geleiteten zweiten Schreiben der Abgabenbehörde zweiter Instanz kam der Bw.
nicht nach. Vor allem der Umstand, dass der Inhalt der Honorarnoten auf eine
übliche Vortragstätigkeit hinweist, welche in der Vermittlung von
gleichbleibendem Wissen besteht, erforderte eine entsprechende Mitwirkung des
Bw., weil es sich um die Aufklärung von Umständen handelt, denen der
Bw. näher stand als die Abgabenbehörde und entsprechende
Feststellungen ohne Mithilfe des Bw. nicht getroffen werden konnten.
Die Angaben des Bw. in seinem
Schreiben vom 7. August 2003 deuteten in Richtung einer als gutachterlich
anzusprechenden Tätigkeit, eine solche wurde jedoch von ihm in der
Stellungnahme zum letzten Vorhalt der Abgabenbehörde zweiter Instanz
insofern in Abrede gestellt, als er angab, dass es sich nicht um mündlich
erstattete firmenbezogene Einzelgutachten gehandelt habe.
Sollte aus der einen
Honorarnote vom 28. Dezember 2000 auf Grund des Leistungsinhaltes "Gestaltung
und Ausarbeitung von Unterrichtsmaterialien auf interaktiver Basis zum Thema:
Sicherheitspädagogik und umfassender Katastrophenschutz/Prävention
zwecks Vernetzung mit dem Wiener Bildungswerk" nicht auf eine bloß das
Berufsbild des Bw. nicht prägende - weil eine wertende Gewichtung
sowohl nach dem zeitlichen Rahmen als auch von der finanziellen Abgeltung her
eine untergeordnete Betätigung im Vergleich zur Vortragstätigkeit
ergibt - Tätigkeitskomponente geschlossen werden, sondern ein zweites
neben die Vortragstätigkeit hinzutretendes Berufsbild (nämlich die
Erstellung von Unterrichtsmaterialien auf interaktiver Basis), dann ist zu
beachten, dass doch eine einzige Einkunftsquelle vorliegt, die alle
Tätigkeitsbereiche des Bw. erfasst; denn die Tätigkeiten
(Berufsbilder) stehen nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung in einem
engen sachlichen Zusammenhang (betreffen die Themen bzw. die Fachgebiete der
Sicherheitsmaßnahmen und -vorschriften, die seitens der Feuerwehr(organe)
abgedeckt werden).
Umfasst die Einkunftsquelle zwei verschiedene
Tätigkeiten, die jeweils unterschiedlichen Berufsbildern zuzuordnen sind,
ist im Rahmen der einzigen Einkunftsquelle zu beurteilen, welche der
verschiedenen Tätigkeiten insgesamt den Ausschlag gibt. Eine derartige
Gewichtung hat grundsätzlich nach dem Maßstab der aus den
verschiedenen Tätigkeiten nachhaltig erzielten Einnahmen zu erfolgen
(Aufteilung nach dem Einnahmenschlüssel):
Hiernach fällt das Hauptgewicht auf die
Vortragstätigkeit: Die Gesamteinnahmen des Bw. aus der selbständigen
Tätigkeit betragen rund S 96.000,00; davon entfallen auf die
Erstellung von Unterrichtsmaterialien S 29.000,00. Der Anteil der
letztgenannten Leistungen an den Gesamteinnahmen beträgt somit rund 30%.
Im Übrigen kann auch aus dem anhand der Honorarnoten
erschließbaren Zeitaufwand betreffend die Vortragstätigkeit
einerseits und betreffend die Erstellung von Unterrichtsmaterialien andererseits
auf das Schwergewicht bei der Vortragstätigkeit geschlossen werden: Die
Einnahmen aus den Vortragstätigkeiten betreffenden Honorarnoten an die
Helfer Wiens betragen (S 2.637,50 + S 1.155,00 + S 5.000,00 +
S 5.100,00 + S 850,00 + S 1.155,00 + S 825,00 +
S 2.970,00 + S 3.300,0 + S 3.400,00 + S 1.485,00 +
S 1.275,00 + S 1.275,00 + S 4.250,00 + S 2.310,00 +
S 2.125,00 =) S 39.112,50;
allein die Vortragszeitangaben laut Honorarnoten an die
Helfer Wiens, also ohne die mit dem Institut zur Förderung von Brandschutz
und Sicherheit abgerechneten Vorträge (S 2.027,52 + S 3.548,19 +
S 2.027,52 + S 1.520,64 + S 2.027,52 + S 2.027,52 +
S 2.414,40 + S 2.533,80 + S 2.533,80 + S 2.027,52 +
S 2.533,80 + S 2.533,80 = S 27.756,03), belaufen sich
(setzt man für die Rechnung vom 16.6.
über S 5.000,00 die gleiche Stundenanzahl [12 Std.] wie in der
Rechnung vom 7.6. über S 5.100,00 an) auf
(2+3,5+3+7+12+12+2+7+5+18+7+6+7+8+9+3+3+10+14+5=) 143,5 Stunden.
Daraus ergibt sich überschlagsmäßig
folgende Berechnung:
S 39.112,50 : 143,5 Std. = S 272,56 pro
Stunde
S 27.756,03 : S 272,56 pro Std. = 101,83
Std.
101,83 Std. + 143,5 Std. = 245,33 Vortragsstunden; + 120
Std. für Unterrichtsmaterialien ergibt 365 Std. Gesamtzeit.
Demnach stünden insgesamt
geschätzte 245 Vortragsstunden den 120 Stunden für die Tätigkeit
der Erstellung von Unterrichtsmaterialien gegenüber. Auch nach dieser
Rechnung beträgt der Zeitanteil für die Erstellung der
Unterrichtsmaterialien rund ein Drittel an der Gesamtzeit (120:365=32,8%); damit
nimmt auch bei einer nach den über die erzielten Einnahmen gewichteten
Zeitbetrachtung die Vortragstätigkeit den Schwerpunkt der Einkunftsquelle
ein (im Vergleich zum angegebenen Zeitaufwand
laut Honorarnote für die Erstellung von Unterrichtsmaterialien).
Der Mittelpunkt einer Vortragstätigkeit ist nach der
Verkehrsauffassung stets jener Ort, an dem die Abhaltung des Vortrages, somit
die unmittelbare Vermittlung des Wissens an die Zuhörer, erfolgt. Auch wenn
eine Vortragstätigkeit zweifellos eine gewisse Vorbereitungszeit erfordert,
stellt die Vorbereitungstätigkeit nicht den Mittelpunkt der
Vortragstätigkeit, also die unmittelbare Vermittlung des Wissens, dar.
Bei Vortragenden wird, wie
bereits oben ausgeführt und vom Finanzamt dem Bw. vorgehalten, die
Tätigkeit im Wesentlichen außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübt
(vgl. Doralt, aaO, Tz 104/6 zu § 20).
Unter Bedachtnahme auf die
obigen (Rechts)Ausführungen, insbesondere auf die mangelnde Erfüllung
der Mitwirkungspflicht auf den letzten Vorhalt der Abgabenbehörde zweiter
Instanz, kommt dem vom Bw. ins Treffen geführten Umstand, dass in seinem
häuslichen Arbeitszimmer Vorbesprechungen mit Mitarbeitern der Auftraggeber
stattfanden, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.
Zur Ausgabenposition
Arbeitskleidung:
Das Finanzamt hat die geltend
gemachten S 580,00 + 20% USt = S 696,00 zu Recht nicht
gewährt, da aus der Rechnung von H&M vom 21. Jänner 2000
nicht ersichtlich ist, dass es sich bei dem Kauf um spezifische Arbeitskleidung
gehandelt hat; im Übrigen kann erfahrungsgemäß davon ausgegangen
werden, dass derartige Kaufhäuser vornehmlich Textilien im Angebot
führen, die die Anforderungen an Arbeitskleidung im steuerlichen Sinn nicht
erfüllen.
Für die letzte
berufungsgegenständliche Position der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
"Arbeitskleidung reinigen", die laut Erstbescheid als
Werbungskosten nicht gewährt
wurden, liegt zwar ein Fremdbeleg einer Reinigungsfirma vom 29. September
2000 über S 160,00" (inkl. USt) vor, welcher grundsätzlich zum
Nachweis des Aufwandes geeignet ist. Da es sich bei dieser Ausgabe jedoch um
Werbungskosten handelt (vgl. auch die Ausführungen des Bw. in der
Berufungsbegründung: "Zudem wurden auch Reinigungsrechnungen für
Arbeitskleidung nicht berücksichtigt, die mit meiner Tätigkeit als
Feuerwehrbeamter zu tun hatten.") kann dahingestellt bleiben, ob es sich um die
Reinigung typischer Berufskleidung gehandelt hat, denn der Ausgabenbetrag findet
im Werbungskostenpauschale von S 1.800,00 Deckung und ist auf dieses
anzurechnen.
Zur Berechnung der
Einkünfte:
Vom Finanzamt wurde bei
Ermittlung der Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit des Bw.
auf Grund der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (E/A-R) - in welcher die
Berechnung unter Heranziehung der Bruttoausgaben erfolgte - die
Bruttoverrechnungsmethode angewendet.
Einnahmen-Ausgaben-Rechner
haben grundsätzlich die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben mit
Umsatzsteuer anzusetzen. Das grundsätzlich bestehende Gebot des Ansatzes
von Bruttowerten hat seine Ursache darin, dass die Begriffe Betriebseinnahmen
und Betriebsausgaben die gesamten betrieblich veranlassten Zu- und Abflüsse
inklusive Umsatzsteuer umfassen. Umsatzsteuergutschriften sind dabei
Betriebseinnahmen, Umsatzsteuerzahllasten Betriebsausgaben (vgl.
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch EStG 1988, Tz 26 zu
§ 4).
Daraus ergibt sich folgende
Berechnung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit:
|
Bruttoeinnahmen laut E/A-R
|
S 95.867,89
|
zuzüglich USt-Gutschrift laut Bescheid
für 1999 vom 17.7.2000
|
S 692,00
|
Bruttoausgaben:
|
|
Telefon
(abzüglich 30% Privatanteil laut
Erstbescheid: 70% von S 15.358,79)
|
- S 10.751,15
|
Büromaterial (Computer) laut E/A-R
|
- S 28.094,11
|
Kilometergeld laut der ersten E/A-R
|
- S 70.011,20
|
Einkünfte aus selbständiger Arbeit laut
BE
|
- S 12.296,57
Steuerberechnung siehe
Beilagen!
Wien,
5. November 2003
Beilage: Je 1
Berechnungsblatt in Schilling und Euro
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3973-W/02
- Stammnummer
- 6611
- Gültig
- 05.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF