Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0970-L/06
Vorsteuerabzug für den privaten Nutzungsanteil an einem Gebäude (Rechtslage ab 2004).
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0970-L/06vom 27.06.2013
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der XY, vertreten durch Friedrich Sadleder KG, 4502 St. Marien, Linzer Straße 62a, vom 2. September 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 28. August 2006 betreffend Umsatzsteuer 2004 sowie Festsetzung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 5/2006 und gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 19. September 2006 betreffend Umsatzsteuer 2005 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerber begehren für den privaten Nutzungsanteil an einem Gebäude den Vorsteuerabzug. Wie der VwGH im Erkenntnis vom 28. Juni 2012, 2009/15/0222, ausgesprochen hat, steht jedoch ein solcher Vorsteuerabzug nicht zu.
Linz, am 27. Juni 2013
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0970-L/06
- Stammnummer
- 65959
- Gültig
- 27.06.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF