Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0474-L/03
Einräumung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0474-L/03vom 11.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die rechtliche oder wirtschaftliche Möglichkeit, ein Grundstück zu verwerten, muss durch einen Rechtsvorgang erfolgen. Wesentlich für die Erfüllung des Steuertatbestandes ist eine Bindung des Eigentümers dergestalt, dass der Ermächtigte die Möglichkeit hat, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen die Verfügungsmacht über das Grundstück auszuüben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Martin Stossier und Dr. Hans Leitner, gegen den Bescheid des Finanzamtes
für Gebühren und Verkehrsteuern betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt stützte die
Vorschreibung von Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2 GrEStG
darauf, dass die Bw. die wirtschaftliche Verfügungsmacht über eine
große Anzahl von Bauparzellen dadurch erhalten hatte, dass sie die
Baubewilligung zur Errichtung einer Wohnsiedlung mit
50 Einfamilienhäusern erwirkt habe und mit den einzelnen Erwerbern der
Bauparzellen Werkverträge zur Errichtung dieser Einfamilienhäuser
geschlossen habe. Dies wäre nur möglich gewesen, wenn der Bw. nicht
umfangreiche Rechte, die eine wirtschaftliche Verfügungsmacht im Sinne des
§ 1 Abs. 2 GrEStG begründeten, von den
Grundstückseigentümern eingeräumt gewesen wären. Der
VwGH hob mit Erkenntnis vom 7. August 2003, Zl. 2000/16/0566 die abweisende
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion wegen Rechtswidrigkeit des
Inhaltes auf.
Dazu
wird im Erkenntnis - unter Hinweis gemäß
§ 43 Abs. 2 VwGG
auf VwGH vom 24. Jänner 2001, 98/16/0125 - unter anderem
ausgeführt:
Nach
§ 1 Abs. 2 GrEStG 1987 unterliegen der Grunderwerbsteuer auch
Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruches auf
Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen,
ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten.
Anerkannter Zweck dieser Bestimmung ist es nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, jene Grundstücksumsätze
zu erfassen, die den Tatbeständen des § 1 Abs. 1 GrEStG 1987
so nahe kommen, dass sie es wie diese ermöglichen, sich den Wert der
Grundstücke für eigene Rechnung nutzbar zu machen (vgl. Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, 3. Teil, GrEStG 1987,
Rz. 250, und die dort zitierte Judikatur).
Nach
dem Erkenntnis vom 25. November 1999, Zl. 99/16/0043, erfordert die
Möglichkeit zur Verwertung "auf eigene Rechnung" nicht nur, dass der
Berechtigte am wirtschaftlichen Ergebnis einer Verwertung des Grundbesitzes teil
hat, sondern dass er diese Verwertung auch selbst herbeiführen, das
heißt vom Grundstückseigentümer die Veräußerung des
Grundstücks an bestimmte Personen verlangen kann. Wesentliche Voraussetzung
für die Erfüllung dieses Steuertatbestandes ist eine Bindung des
Eigentümers dergestalt, dass der Ermächtigte die Möglichkeit hat,
unabhängig von den Eigentumsverhältnissen die Verfügungsmacht
über die Liegenschaft auszuüben. Es bedarf für die Steuerpflicht
allerdings nicht der Einräumung aller wesentlichen sich aus dem
Eigentumsrecht ergebenden Befugnisse.
Durch
einen Rechtsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 2 GrEStG 1987 muss der
Berechtigte kraft rechtsgeschäftlicher Verfügung ermächtigt
werden, über ein bestimmtes Grundstück zu verfügen. Die
Verschaffung der Verfügungsmacht kann dabei auch durch bloß
konkludente Handlungen und Unterlassungen erfolgen. Die Voraussetzung der
Verwertung des Grundstücks auf Rechnung des Ermächtigten ist
jedenfalls dann erfüllt, wenn der Ermächtigte in der Lage ist, einen
ihm zufließenden Mehrerlös zu erzielen (s. dazu das Erkenntnis vom
30. April 1999, Zl. 97/16/0503), aber es genügt auch schon die
Einräumung einer Einwirkungsmöglichkeit, die über die eines
Bestandnehmers hinausreicht (hg. Erkenntnis vom 25. September 1997,
Zl. 97/16/0329, 0330).
Die
belangte Behörde stützt ihre Rechtsauffassung, die
Beschwerdeführerin habe die wirtschaftliche Verfügungsmacht im Sinne
des § 1 Abs. 2 GrEStG 1987 erlangt, ausschließlich auf die
in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen über die
Verfassung von Plänen und die Erwirkung einer Baubewilligung auf den
gegenständlichen Grundstücksparzellen durch die Rechtsvorgängerin
der Beschwerdeführerin. Den angefochtenen Bescheiden fehlen jedoch
Feststellungen, durch welche konkrete - allenfalls konkludent getroffene -
rechtsgeschäftliche Verfügung die Beschwerdeführerin
Verfügungsmacht erlangt haben sollte. Weiters finden sich keinerlei
Feststellungen, welche konkreten Rechte der Beschwerdeführerin
eingeräumt würden, die ihr die Verwertung der Parzellen auf eigene
Rechnung ermöglicht hätten. Eine Verwertung erfolgte letztlich auch
nicht durch die Beschwerdeführerin, sondern zunächst durch die
Ehegatten M und danach durch die B-AG. Auf diese
Veräußerungsgeschäfte hatte aber die Beschwerdeführerin,
wie sie zu Recht in der Beschwerde vorbringt, nach den getroffenen
Feststellungen keinerlei Einflussmöglichkeit, insbesondere zeigt die
belangte Behörde kein Rechtsverhältnis auf, das es der
Beschwerdeführerin ermöglicht hätte, von den Ehegatten M oder der
B-AG eine Veräußerung an von der Beschwerdeführerin namhaft
gemachte Interessenten zu verlangen.
Dass
eine vom Grundeigentümer verschiedene Person als Bauwerber auftritt und die
Baubewilligung erlangt, lässt für sich allein betrachtet die Annahme
einer Verwertungsbefugnis nicht zu; diese Verschiedenheit entspricht geradezu
dem Regelfall, sehen doch alle österreichischen Bauordnungen bloß die
Zustimmung des Grundeigentümers zum Bauansuchen vor. Allein durch die
Ermächtigung, Pläne zu entwerfen und auf Grund dieser eine
Baubewilligung für ein Grundstück zu erwirken, erwarb die
Beschwerdeführerin jedenfalls noch keine wesentliche, sich aus dem
Eigentumsrecht ergebende Befugnis, was aber nach der zitierten Judikatur
für die Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 GrEStG 1987
unabdingbare Voraussetzung
ist.
Über
die Berufung ist somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz,
11. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0474-L/03
- Stammnummer
- 6594
- Gültig
- 11.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF