Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1477-L/02
Kein Vertreterpauschale für den Lackiermeister einer Lack- und Farbenfabrik
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1477-L/02vom 02.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 1999 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Anstelle der Nachforderung von 944 S
(68,60 €) wird eine Gutschrift von 1.123 S (81,61 €)
festgesetzt.
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist
Lackiermeister bei der Firma T. Im Zuge seiner Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 1999 beantragte er unter
anderem die Anerkennung von Taggeldern für beruflich veranlasste Fahrten
als Werbungskosten. Ein Fahrtenbuch wurde vorgelegt. Im Einkommensteuerbescheid
wurden diese Aufwendungen mit der Begründung nicht anerkannt, dass ein Teil
der Fahrten nicht als "Reisen" im Sinn des gesetzlichen Erfordernisses angesehen
werden könne, da ein ständiges Einsatzgebiet vorliege. Die
verbleibenden Diätenaufwendungen seien niedriger als die vom Dienstgeber
geleisteten Ersätze.
Gegen diese Entscheidung wurde
Berufung eingebracht und beantragt, statt der konkreten Aufwendungen das
Vertreterpauschale gemäß
§ 17 EStG 1988 zu gewähren.
Vorgelegt wurde in diesem Zusammenhang eine Bestätigung des Arbeitgebers,
in der ausschließliche Vertretertätigkeit bescheinigt wurde und
folgende Tätigkeiten aufgezählt wurden: 1. die Betreuung von Kunden,
2. die Akquisition von Neukunden, 3. die Präsentation von Materialien und
deren Vorführung, 4. die Bearbeitung von Reklamationen und deren Behebung,
5. sonstige ausführliche technische Beratungen.
Da insbesondere die letzten
beiden Tätigkeitsfelder einer näheren Erläuterung bedurften,
führte der Berufungswerber in einem Ergänzungsschreiben Folgendes aus:
Zu Reklamationen könne es durch Produktionsfehler, aber auch durch Fehler
bei der Anwendung (Entfettungs-Reinigungsfehler, Mischfehler) kommen.
Hiefür bedürfe es eines Besuches beim Kunden zur Feststellung der
Ursache. Sollte ein Lösungsversuch vor Ort nicht möglich sein, sei das
Material mitzunehmen, wenn möglich ein Reklamationsbericht anzufertigen und
für Austausch des Materials zu sorgen. Zu einer ausführlichen
technischen Beratung gehöre unter anderem die Einschulung des Anwenders auf
diverse Lacksysteme und deren Verarbeitung, die technische Unterstützung in
Bezug auf Planung und Errichtung von Lackieranlagen, technischer Beistand bei
Auswahl der Lackiergerätetechnik. Auch das Fungieren als Bindeglied
zwischen Kunden und hausinterner Forschungs- und Entwicklungsabteilung
zähle zum Bereich technische Beratung.
In zeitlicher Hinsicht wurden
die Aufgaben des Berufungswerberers in einer Stellenbeschreibung
folgendermaßen aufgegliedert: 72% Akquisition von Neukunden und
Bearbeitung eigener Kunden, 20% technische Beratung, 4% Reklamationsbearbeitung,
4% Anbotslegung, Nachbearbeitung von Mahnungen, Laboraufträge erstellen und
abverfolgen. Die Kompetenzen umfassen nach Art und Umfang die Gesamtabwicklung
von Projekten und Aufträgen.
In einer teilweise
stattgebenden Berufung wurde festgestellt, dass das Vertreterpauschale nicht
zustehe, dies insbesondere deshalb, da die technische Beratung nicht auf den
eigenen Kundenkreis beschränkt sei. Anerkannt wurden jedoch die
Differenzbeträge zwischen den Sätzen des § 26 Z 4 EStG 1988 und
den Dienstgeberersätzen für die Tage, an denen die Fahrten nicht im
ständigen Zielgebiet stattfanden.
Im Vorlageantrag hielt der
Berufungswerber seinen Antrag weiter aufrecht und führte ergänzend
aus, dass technische Beratungen von Kunden der Kollegen nur in
Ausnahmefällen erfolgten und mit einem Aufwand von lediglich ca.
0,5-1% des Gesamtvolumens anzunehmen seien. Nach einer OGH-Entscheidung
würden alle mit dem Außendienst zusammenhängenden und für
diesen wichtigen Arbeiten als Außendienst-Vertreterarbeiten gelten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 17 Abs.
6 EStG 1988 können zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister
für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im
Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den
jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden. Von dieser Möglichkeit
hat der Bundesminister Gebrauch gemacht und in seiner (für das
Berufungsjahr gültigen) Verordnung vom 23.12.1992 über die Aufstellung
von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen
bestimmter Berufsgruppen unter anderem festgelegt, dass Vertreter 5% der
Bemessungsgrundlage, höchstens 30.000 S jährlich als pauschale
Werbungskosten beanspruchen können. Die Verordnung bestimmt weiters, dass
der Arbeitnehmer ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben muss.
Näher umschrieben wurden
die Berufsgruppen, die von der Verordnung umfasst sein sollen, in einem
Durchführungserlass. Hinsichtlich der Berufsgruppe der Vertreter wird dort
ausgeführt: Vertreter sind Personen, die im Außendienst zum Zwecke
der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung
tätig sind. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges
Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist,
zählt nicht als Vertretertätigkeit (z.B. Kontrolltätigkeit oder
Inkassotätigkeit).
Mit dieser
Tätigkeitsbeschreibung ist somit auch klargestellt, dass nach dem Willen
des Verordnungsgebers keineswegs jede Außendiensttätigkeit unter die
Vertretertätigkeit fällt. Dient die Außendiensttätigkeit
z.B. der Abwicklung eines bereits abgeschlossenen Vertrages, so kann das
Pauschale hiefür nicht in Anspruch genommen werden. Beurteilt man unter
diesen Gesichtspunkten die Stellenbeschreibung und die sonstigen
Ausführungen im gegenständlichen Fall, so ist jedenfalls die
Reklamationsbearbeitung und teilweise auch die technische Beratung nicht mehr
der Vertretertätigkeit zuzurechnen. Wesentlich an der
Reklamationsbearbeitung ist die Feststellung und Bereinigung eines aufgetretenen
Fehlers auf Grund der technischen Kenntnisse des Berufungswerbers. Die
technische Beratung umfasst nicht nur die Einschulung des Anwenders auf die
Verarbeitung der Lacke, sondern auch die Hilfestellung bei der Planung und
Errichtung von Lackieranlagen. Vertretertätigkeit übt der
Berufungswerber mit dem Verkauf von Industrielacken aus, auf Grund der sonstigen
angeführten Tätigkeiten fehlt es jedoch an der in der Verordnung
geforderten Ausschließlichkeit. Die Voraussetzungen für das
Vertreterpauschale sind daher nicht gegeben.
Zu Recht hat das Finanzamt
jedoch in der Berufungsvorentscheidung einen Teil der ursprünglich
beantragten Taggelder als Werbungskosten anerkannt. Als regelmäßiges
Einsatzgebiet und Mittelpunkt der Tätigkeit wurden lediglich die Bezirke
Wels-Land (einschließlich Wels-Stadt) und die angrenzenden Bezirke
Linz-Land, Kirchdorf, Gmunden, Vöcklabruck, Eferding und Grieskirchen
festgestellt, für die restlichen Fahrten konnten die Taggelder
abzüglich der Ersätze durch den Dienstgeber als Werbungskosten
anerkannt werden. Die Neuberechnung der Arbeitnehmerveranlagung ist der
Berufungsvorentscheidung zu entnehmen.
Linz,
2. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Z 9 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1477-L/02
- Stammnummer
- 6593
- Gültig
- 02.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF