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Findok · Erlässe & Informationen

BMF-010219/0176-VI/4/2013

Übergangsregelungen im Zusammenhang mit dem Beitritt Kroatiens zur EU

geltende FassungInfoBMF-010219/0176-VI/4/2013vom 26.06.2013

Wortlaut laut Findok

Ausfuhrlieferung Erfolgt vor dem 1. Juli 2013 die Lieferung eines Gegenstandes in das Gebiet des neuen Mitgliedstaates Kroatien, die Verbringung in diesen Staat jedoch erst nach dem 30. Juni 2013, wird eine zollamtliche Ausgangsbestätigung nicht mehr erteilt. In diesen Fällen gilt der Nachweis, dass der Gegenstand der Lieferung den Zollbehörden des Bestimmungslandes für Zwecke der Einfuhrumsatzsteuer gestellt wurde, als Ausfuhrnachweis. Innergemeinschaftliche Lieferung Aufgrund möglicher Verzögerungen bei der Erteilung von UID-Nummern im neuen EU-Mitgliedstaat Kroatien kann für innergemeinschaftliche Lieferungen nach dem 30. Juni 2013 und vor dem 1. Jänner 2014 die Regelung in UStR 2000 Rz 3981 anlässlich der EU-Erweiterung zum 1. Mai 2004 analog in Anspruch genommen werden. Bundesministerium für Finanzen, 26. Juni 2013

Normen und Schlagworte

Ausfuhrlieferungsteuerfreie innergemeinschaftliche LieferungUID

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Erlässe & Informationen
Dokumenttyp
Info
Geschäftszahl
BMF-010219/0176-VI/4/2013
Stammnummer
65909
Gültig
26.06.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF