Findok · Erlässe & Informationen
BMF-010219/0176-VI/4/2013
Übergangsregelungen im Zusammenhang mit dem Beitritt Kroatiens zur EU
geltende FassungInfoBMF-010219/0176-VI/4/2013vom 26.06.2013
Wortlaut laut Findok
Ausfuhrlieferung
Erfolgt vor dem 1. Juli 2013 die Lieferung eines Gegenstandes in das Gebiet des neuen Mitgliedstaates Kroatien, die Verbringung in diesen Staat jedoch erst nach dem 30. Juni 2013, wird eine zollamtliche Ausgangsbestätigung nicht mehr erteilt. In diesen Fällen gilt der Nachweis, dass der Gegenstand der Lieferung den Zollbehörden des Bestimmungslandes für Zwecke der Einfuhrumsatzsteuer gestellt wurde, als Ausfuhrnachweis.
Innergemeinschaftliche Lieferung
Aufgrund möglicher Verzögerungen bei der Erteilung von UID-Nummern im neuen EU-Mitgliedstaat Kroatien kann für innergemeinschaftliche Lieferungen nach dem 30. Juni 2013 und vor dem 1. Jänner 2014 die Regelung in UStR 2000 Rz 3981 anlässlich der EU-Erweiterung zum 1. Mai 2004 analog in Anspruch genommen werden.
Bundesministerium für Finanzen, 26. Juni 2013
Normen und Schlagworte
- § 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 7 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Info
- Geschäftszahl
- BMF-010219/0176-VI/4/2013
- Stammnummer
- 65909
- Gültig
- 26.06.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF