Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0492-S/12
Rückzahlung eines Guthabens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0492-S/12vom 24.06.2013
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 8. August 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes K vom 5. Juli 2012 betreffend Rückzahlung (§§ 239, 240, 241 BAO) 2012 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag vom 11.6.2012 stellte der Bw. den Antrag, dass ein Betrag von € 436,69 zu erstatten sei, da laut Information des Finanzamtes H die Vorschreibung der Aussetzungszinsen 2001 zu Unrecht erfolgt sei. Mit Bescheid des Finanzamtes K wurde der Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass am Abgabenkonto des Bw. (gelöscht) kein Guthaben bestehe. In der dagegen eingebrachten Berufung betonte der Bw., dass die belangte Behörde am 9.2.2011 Aussetzungszinsen festgesetzt habe, obwohl das FA angewiesen worden sei, sich jeglicher Amtshandlung zu enthalten und die Aussetzungszinsen versehentlich einbezahlt worden wären. Der Abgabenakt sei trotz Bestehens einer BMF-Weisung gelöscht worden. Tatsache bleibe, dass das Finanzamt K für das Abgabenjahr 2001 Aussetzungszinsen zu Unrecht festgesetzt habe und dies mit dem FA H nicht abgesprochen habe. Auch das FA H vertrete die Ansicht, dass die Aussetzungszinsen in Höhe von € 436,69 zurück zu bezahlen sind. Durch die amtswegige Beseitigung des gesetzwidrigen Bescheides entstehe aber ein Guthaben von € 436,69 und die gesetzwidrig vorgeschriebenen Aussetzungszinsen seien auszubezahlen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 239 Abs. 1 BAO lautet: Die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) kann auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. .........
Nach § 239 Abs. 1 BAO kann demnach eine Rückzahlung nur erfolgen, wenn auf dem Abgabenkonto ein Guthaben besteht. Die Abgabenbehörde hat dabei grundsätzlich über den Betrag abzusprechen, der im Zeitpunkt der Antragstellung auf dem Abgabenkonto aufscheint, somit nicht über später entstandene oder zu erwartende Guthaben (vgl. VwGH 16.5.2002, 2001/16/0375).
Da auf dem Abgabenkonto der Bw. kein Guthaben bestand, war der Rückzahlungsantrag abzuweisen und bleibt auch der Berufung ein Erfolg versagt.
Salzburg, am 24. Juni 2013
Normen und Schlagworte
- § 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0492-S/12
- Stammnummer
- 65890
- Gültig
- 24.06.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF