Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0104-W/02
Umsatzzuschätzungen bei einem Café-Restaurant
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0104-W/02vom 03.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dkfm. Dr. Henriette Dahm,
gegen die Bescheide des Finanzamtes für Körperschaften betreffend
Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz-, Körperschaft- und
Gewerbesteuer sowie der Abgabe von alkoholischen Getränken für die
Jahre 1988 bis 1992, weiters betreffend Umsatz-, Körperschaft- und
Gewerbesteuer für die Jahre 1988 bis 1993, Abgabe von alkoholischen
Getränken für die Jahre 1988 bis 1992, den Verspätungszuschlag
betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1992 sowie Haftung für die
Kapitalertragsteuer für die Jahre 1988 bis 1993 entschieden:
Die
Berufung gegen sämtliche Bescheide betreffend Wiederaufnahme wird als
unbegründet abgewiesen.
Der Berufung
gegen sämtliche Sachbescheide wird teilweise Folge gegeben. Die Bescheide
werden abgeändert und die Abgaben wie folgt festgesetzt:
1988: Umsatzsteuer -
€ 11.141,04 (- S 153.304,00), Abgabe von alkoholischen
Getränken € 665,61 (S 9.159,00), Körperschaft- und
Gewerbesteuer jeweils Null;
1989: Umsatzsteuer
€ 6.013,97 (S 82.754,00), Abgabe von alkoholischen Getränken
€ 1.699,74 (S 23.389,00), Körperschaft- und Gewerbesteuer
jeweils Null;
1990: Umsatzsteuer
€ 7.880,71 (S 108.441,00), Abgabe von alkoholischen
Getränken € 2.682,28 (S 36.909,00), Körperschaft- und
Gewerbesteuer jeweils Null;
1991: Umsatzsteuer
€ 33.270,06 (S 457.806,00), Abgabe von alkoholischen
Getränken € 4.191,99 (S 57.683,00), Körperschaftsteuer
€ 17.221,28 (S 236.970,00), Gewerbesteuer € 9.019,72
(S 124.114,00);
1992: Umsatzsteuer
€ 22.575,38 (S 310.644,00), Verspätungszuschlag (in
Höhe von 5 %) betreffend die Umsatzsteuer € 1.128,75
(S 15.532,00), Abgabe von alkoholischen Getränken € 956,16
(S 13.157,00), Körperschaftsteuer € 12.448,86
(S 171.300,00), Gewerbesteuer € 6.518,68
(S 89.699,00);
1993: Umsatzsteuer
€ 33.235,69 (S 457.333,00), Körperschaftsteuer
€ 27.413,65 (S 377.220,00), Gewerbesteuer € 13.984,14
(S 192.426,00);
1988 bis
1993: Kapitalertragsteuer € 85.375,32
(S 1.174.790,00)
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Alleiniger Gesellschafter und
Geschäftsführer der Berufungswerberin (Bw.) war in den
berufungsgegenständlichen Jahren Peter B. Die Bw. betrieb ab dem Jahre 1988
ein Café-Restaurant mit einer Öffnungszeit von 19.00 Uhr bis 08.00
Uhr früh. Seit dem Jahre 1996 befindet sich die Bw. aufgrund eines
entsprechenden Generalversammlungsbeschlusses in der
Liquidationsphase.
Ausgangspunkt des
gegenständlichen Berufungsverfahrens war eine im Oktober 1993 von Wolfgang
A. erstattete (finanzstrafrechtliche) Anzeige gegen Peter B. Wolfgang A.,
der ab Mai 1993 als Restaurantleiter bei der Bw. beschäftigt war,
behauptete, dass die Bw. monatliche Umsätze zwischen S 800.000,00 und
S 1.000.000,00 tätige, aber nur zwischen S 80.000,00 und
S 150.000,00 versteuere. Er wies weiters auf den aufwändigen
Lebensstil von Peter B. hin und legte entsprechende Unterlagen vor.
Als Folge dieser Anzeige wurden
über Auftrag des Landesgerichtes für Strafsachen Wien am 27.
Jänner 1994 mehrere Hausdurchsuchungen vorgenommen und anschließend
von der Prüfungsabteilung für Strafsachen eine Betriebsprüfung
durchgeführt.
Dem
Betriebsprüfungsbericht vom 8. September 1995 sind nun folgende
Feststellungen zu entnehmen:
Im Zuge der Hausdurchsuchungen
seien auf Disketten gespeicherte Umsatzlisten für den Zeitraum 1.
Jänner bis 31. Mai 1992 und 13. März bis 25. August 1993
sichergestellt worden, die Losungen aufwiesen, die erheblich höher seien,
als die gegenüber dem Finanzamt erklärten.
Daraufhin seien die bei der Bw.
beschäftigten bzw. ehemalige Kellner und Kellnerinnen eingehend befragt
worden. Diese hätten praktisch übereinstimmend folgende Vorgangsweise
zu Protokoll gegeben: Bei der Bestellung von Speisen und Getränken
seien diese mit den entsprechenden Preisen auf den Bons eines (von Peter B. zur
Verfügung gestellten) Bonbuchers notiert worden. Die Bons seien zur Schank
oder in die Küche gebracht worden und hätten am Dienstende als
Grundlage für die Abrechnung gedient. Die Summen seien von den Kellnern
errechnet und die erzielten Einnahmen unter Abzug von 8 % (gleich Gehalt der
Kellner) Peter B. übergeben worden. Die Kontrolle über die
Angestellten sei mit Hilfe eines Computerprogrammes erfolgt: Bei Eingabe des
Schankendstandes sei der Getränkeumsatz automatisch ermittelt und mit den
von den Kellnern errechneten Umsätzen verglichen worden. Der Speisenumsatz
musste händisch eingegeben werden und sei nur auf Grundlage der
Bonbücher ermittelt worden.
Die Höhe der
Tagesumsätze in diesen Computerlisten stimme nun weitgehend überein
mit den Aussagen der befragten Kellner und Kellnerinnen.
Peter B. habe in Bezug auf die
Verwendung des fraglichen Computers in einer Stellungnahme vom 8. September 1994
angegeben, dass tatsächliche Umsatzaufzeichnungen über EDV bisher
nicht gemacht worden seien. Das Ergebnis der EDV-Auswertung der bei ihm
beschlagnahmten Disketten führe er auf Manipulationen durch Wolfgang A.
zurück. Nach Ansicht der Betriebsprüfung handle es sich hiebei um
reine Schutzbehauptungen.
Der Verdacht der
Abgabenhinterziehung werde weiters durch den (im Vergleich zu den Einnahmen)
nicht finanzierbaren Aufwand Peter B.´s belegt. So habe er im
berufungsgegenständlichen Zeitraum einige Pkw´s (Rolls Royce
Corniche, Daimler Double Six, Mazda MX 5) sowie eine 14-Meter-Jacht und ein
Motorboot erworben. Dazu habe Peter B. angegeben: "Meine teuren Autos sind in
Wahrheit viel billiger als die sogenannten Mittelklassewagen. Sie sind weniger
reparaturanfällig und man kann sie schließlich nach oft
jahrzehntelanger Nutzung noch teurer verkaufen als man sie selbst angeschafft
hat." Dieser Aussage stehe aber entgegen, dass im Zuge der
Hausdurchsuchungen Rechnungen über Kfz- und Schiffsreparaturen aus den
Jahre 1989 bis 1993 in Höhe von insgesamt über 1,8 Millionen Schilling
beschlagnahmt worden seien, wobei die laufenden Erhaltungskosten der Fahrzeuge
noch gar nicht berücksichtigt seien. Diesen Aufwendungen
stünden die von Peter B. erklärten Einnahmen (1989 und 1990 jeweils
S 144.000,00 sowie 1991: S 72.000,00) gegenüber.
Die in der Anzeige von Wolfgang
A. genannte Beschuldigung, Peter B. würde einen Teil der Tagesumsätze
auf sein Privatkonto einzahlen, sei durch die Aussage eines ehemaligen
Mitarbeiters bekräftigt worden. "In der Zeit, in der Peter B. auf
Urlaub war, musste ich die Erlöse auf einer Bank auf der Wienzeile
(stadteinwärts) einbezahlen. Zu diesem Zweck gab mir Peter B. zwei
Kontennummern bekannt, mit dem Hinweis, auf ein Konto von Zeit zu Zeit einige
tausend Schilling (S 5.000,00 bis S 10.000,00) einzuzahlen, damit er
nach seinem Urlaub über etwas Bargeld verfügen konnte."
Tatsächlich verfüge
Peter B. über ein Privatkonto und ein Sparbuch bei der Bank Austria, auf
denen Beträge (in runden Summen) bar eingegangen wären, deren Herkunft
von Peter B. nicht ausreichend erklärt werden konnte. Die Behauptung von
Peter B., er borge sich "von seinen vielen Freunden oft kurzfristig Geld", sei
nicht belegt worden und erscheine nach den Erfahrungen des täglichen Lebens
unglaubwürdig.
Da Peter B. weder die
Finanzierung der Lebenshaltungskosten noch die Bareingänge auf dem
Privatkonto bzw. dem Sparbuch aufklären hätte können und als
einzige Stellungnahme zu den Tagesumsätzen laut Computerlisten die
(zivilrechtlich zu klärende) Anschuldigung, der Anzeiger Wolfgang A. habe
diese manipuliert, vorgebracht habe, ersehe die Betriebsprüfung die
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 FinStrG für die
berufungsgegenständlichen Jahre als erwiesen an.
Auf Grund dieser umfassenden
Feststellungen sei die Buchführung der Bw. als materiell unrichtig
anzusehen, weshalb Umsatzzuschätzungen gemäß
§ 184 BAO
vorzunehmen seien. Dabei seien die im Zuge der Hausdurchsuchungen
beschlagnahmten Umsatzlisten heranzuziehen.
Eine Gegenüberstellung
dieser "Computer-Losungen" (für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Mai
1992 und 13. März bis 25. August 1993) mit den in den Kassabüchern
erklärten Tagesumsätzen habe eine durchschnittliche
Umsatzverkürzung von 64 % ergeben. Die Berechnung mit statistischen Mitteln
(Intervallschätzung) ergebe bei einer Genauigkeit von 95 % einen
Verkürzungsprozentsatz von 77 %.
Für sämtliche
berufungsgegenständlichen Jahre 1988 bis 1993 seien daher 70 % der auf
diese Weise kalkulierten Umsätze hinzuzurechnen. Das ergebe eine
Erhöhung des erklärten Umsatzes von 234 %. Da für die Jahre 1992
und 1993 von der Bw. keine Steuererklärungen abgegeben worden seien, habe
man die vom Steuerberater zur Verfügung gestellten Sachkonten herangezogen.
Im Ergebnis käme es zu folgenden Umsatzzuschätzungen:
|
|
erklärter Umsatz laut
Veranlagung bzw. Sachkonten ohne Eigenverbrauch
|
Umsatzzuschätzung
|
Umsatz laut
Betriebsprüfung
|
1988
|
S
216.933,77
|
S
522.000,00
|
S
738.933,77
|
1989
|
S
827.207,34
|
S 1.968.000,00
|
S 2.795.207,34
|
1990
|
S 1.077.503,72
|
S 2.550.000,00)
|
S 3.627.503,72
|
1991
|
S 1.853.007,77
|
S 4.372.000,00
|
S 6.225.007,77)
|
1992
|
S 2.617.810,12
|
S 6.149.000,00
|
S 8.766.810,12
|
1993
|
S 2.835.705,49
|
S 6.668.000,00
|
S 9.503.705,49
Ebenso sei
bei der Abgabe von alkoholischen Getränken für den Zeitraum 1988 bis
1992 eine Erhöhung von 234 % vorzunehmen.
In gleicher Weise sei aber auch
der Wareneinsatz um 234 % zu berichtigen. Diesbezüglich habe man
nämlich im Zuge der Hausdurchsuchungen eine Metro-Einkaufskarte der nicht
existenten Firma P. Ges.m.b.H. aufgefunden, auf der als Einkaufsberechtigte
Peter B. und Dieter K. (ein ehemaliger Kellner der Bw.) ausgewiesen seien.
Erhebungen bei der Firma Metro hätten ergeben, dass diese Karte für
zahlreiche Lebensmitteleinkäufte verwendet worden sei. Peter B.´s
Rechtfertigung, wonach jeder im Restaurant tätige Mitarbeiter sowie
Verwandte und Bekannte von ihm und seiner Lebensgefährtin diese
Einkaufskarte benutzen konnten, die Restauranteinkäufe aber immer mit der
Metro-Karte der Bw. getätigt worden seien, sei äußerst
unglaubwürdig, da einerseits mit der Metro-Karte der Bw. eindeutig
Gegenstände, die dem privaten Bereich zuzuordnen seien (Sportartikel etc.),
angeschafft worden seien, andererseits auf Namen der P. Ges.m.b.H.
Lebensmittelmengen eingekauft worden seien, die das Ausmaß eines
Privateinkaufs bei weitem übersteigen (z.B. Rechnung
vom15. Jänner 1990 über 60 Liter Fritierfett).
Nach Ansicht der
Betriebsprüfung sei daher die Einkaufskarte dieser P. Ges.m.b.H. bezogen
worden, um durch die Einkäufe, die nicht in der offiziellen Buchhaltung
aufschienen, die Grundlage für die vorsätzliche Abgabenhinterziehung
in großem Ausmaß legen zu können.
Nach den Zeugenaussagen der
Kellner seien 8 % des jeweiligen Tagesumsatzes unter diesen als Gehalt
aufgeteilt worden. Diese Umsatzbeteiligung sei deshalb ebenfalls als
zusätzliche Betriebsausgabe anzuerkennen.
Die Umsatzzuschätzungen
zuzüglich Umsatzsteuer und abzüglich der angeführten
Wareneinsatzzuschätzungen sowie der erhöhten Löhne seien
außerbilanzmäßig als verdeckte Gewinnausschüttungen
hinzuzurechnen.
Gegen die im
Spruch angeführten Wiederaufnahme- und Sachbescheide des Finanzamtes
für Körperschaften vom 8. Mai, 9. Mai, 27. Juni und 28. Juni 1996
erhob die Bw. Berufung und beantragte darin die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz. In den
Schriftsätzen vom 11. Juni, 1. August und 26. September 1996 führte
die Bw. wie folgt aus:
Peter B. habe schon im Zuge der
Betriebsprüfung als Beschuldigter am 24. Februar 1994 Aussagen
getätigt, die vollinhaltlich aufrechterhalten würden.
Danach sei Wolfgang A.
offensichtlich von Beginn seines Dienstverhältnisses an darauf aus gewesen,
der Bw. durch unredliche Machenschaften Schwierigkeiten zu bereiten. Er habe es
letztendlich darauf abgesehen, den Restaurantbetrieb zu übernehmen. So habe
der Zeuge Andreas P. niederschriftlich ausgesagt, dass während der
Restaurantleitung durch Wolfgang A. sich das Niveau der Gäste deutlich
verschlechtert habe. Auch habe er seine Funktion nur in geringem Ausmaß
wahrgenommen und die in ihn gesetzten Erwartungen in keinster Weise
erfüllt, sodass der Ruf des Restaurants sich zusehends verschlechtert habe.
Wolfgang A. habe dem Zeugen sogar gesagt, er würde Peter B. anzeigen, wenn
dieser seine Forderungen nicht erfüllen würde, um dann in weiterer
Folge zusammen mit den übrigen Angestellten das Lokal übernehmen zu
können.
Auf Grund dieses Verhaltens
bestehe der begründete Verdacht, dass Wolfgang A. während der Zeit
seiner Tätigkeit als Restaurantleiter Unterlagen und Aufzeichnungen bewusst
manipuliert und verfälscht habe. Anders sei das Ergebnis der
Diskettenauswertungen nicht erklärbar. Außerdem bestehe der weitere
Verdacht, dass Wolfgang A. vor seiner Entlassung Geschäftsunterlagen
entwendet habe. Dieser Umstand sei dem Bezirkskommissariat Mariahilf am 18.
Februar 1994 angezeigt worden.
Das Restaurant sei erst vor
wenigen Jahren eröffnet worden und habe sich dementsprechend - wie
auch andere Unternehmen - erst nach einigen Jahren etablieren können,
da vor allem durch ungeeignete Mitarbeiter immer wieder Rückschläge
eingetreten seien.
In diesem Lichte seien auch die
Zeugenaussagen zu würdigen, soweit sie Fragen nach den Umsätzen
beantworten. Es liege auf der Hand, dass sich die Antworten in Bezug auf die
Höhe der Umsätze auf die jeweils letzte Zeit beziehe. Dabei sei aber
auch hervorzuheben, dass von den insgesamt 13 befragten Personen (ausgenommen
Wolfgang A. und der im Restaurant nie tätige Zeuge Wolfgang S.) 6 Zeugen
keine brauchbaren Umsatzangaben machen konnten. Bei den übrigen 7 Zeugen
würden die Schätzungen der Tagesumsätze zwischen S 1.500,00
bis zu S 25.000,00 je nach Saison und Wochentag schwanken, woraus sich
weder die vom Anzeiger Wolfgang A. angegebenen bis zu S 1.000.000,00
ausmachenden Monatsumsätze noch die vom Finanzamt vermuteten Zahlen
ableiten ließen. Die Aussagen dieser Personen seien glaubwürdig, weil
ihre Umsatzschätzungen auf eigenen Wahrnehmungen beruhten.
Tatsache sei weiters, dass das
Restaurant in den Sommermonaten Juni bis September sehr schlecht gegangen sei
und nicht kostendeckend geführt werden konnte. In den übrigen Monaten
seien hohe Umsätze vor allen an den Wochenenden möglich gewesen, nicht
aber an den normalen Wochentagen. Dazu komme, dass das Restaurant nicht in der
auch in der Nacht stark besuchten Innenstadt, sondern außerhalb liege, und
schon deshalb keine hohe Frequenz so wie andere gutbesuchte Lokale aufweisen
könne.
Es werde nochmals betont, dass
keine Umsatzaufzeichnungen über EDV vorgenommen worden seien, weil das
Restaurant bis zur Hausdurchsuchung praktisch nicht über das Stadium eines
Probebetriebes hinausgekommen sei. Dem Personal gegenüber sei aber immer
die Überwachungsmöglichkeit durch den EDV-Einsatz betont worden, damit
den in jedem Gastronomiebetrieb bestehenden besonderen Verlockungen zur
Unterschlagung entgegengewirkt werden konnte.
"Schwarze" Wareneinkäufe
seien nicht getätigt worden. Jeder im Restaurant tätige Mitarbeiter,
aber auch sämtliche Verwandte und Bekannte konnten die Karte der P.
Ges.m.b.H. benutzen, da diese Karte gerade für diese Zwecke vorhanden
gewesen sei, um eben die Restauranteinkäufe mit der "Metro"-Karte eindeutig
von anderen zu trennen.
Wie sich auch aus den Aussagen
aller Zeugen ergebe, seien im Restaurant jeweils nur wenige Personen
beschäftigt gewesen. Das erkläre sich gerade aus dem viel geringeren
Geschäftsgang als die Finanzbehörde annehme.
Die Betriebsprüfung habe
weiters keinen äußeren Betriebsvergleich vorgenommen. Für das
Jahr 1993 lägen die in der Schriftenreihe der Fachverbände Gastronomie
und Hotellerie von der Wirtschaftskammer Österreich veröffentlichten
Daten vor. Dabei werde für "Gasthäuser der Kategorie 1" mit bis zu 10
Beschäftigten ein durchschnittlicher Umsatz von 4 Millionen Schilling
angegeben. Das steuerliche Reinergebnis habe durchschnittlich Null ergeben. Da
die Bw. durchschnittlich lediglich 4 Beschäftigte gehabt habe und pro
Beschäftigtem im Branchendurchschnitt von nur S 550.000,00 bis zu
S 650.000,00 jährlich (siehe Schriftenreihe des WIFI, Kosten- und
Ertragsmanagement in Gastronomiebetrieben) ausgegangen werden könne, zeige
sich, dass ein Jahresumsatz von 4 Millionen Schilling wohl die Höchstgrenze
des Erreichbaren darstelle. Die Betriebsprüfung sei aber im Jahr 1993 von
einem Jahresumsatz von rund 9,5 Millionen Schilling ausgegangen.
In Bezug auf die Wiederaufnahme
der Abgabenverfahren für das Jahr 1992 sei einzuwenden, dass das Finanzamt
(mangels Abgabe von Steuererklärungen) schon am 6. September 1994, mithin
während der Betriebsprüfungsverfahrens, Steuerbescheide auf der
Grundlage des § 184 BAO erlassen habe (Umsatz des Jahres 1991 plus
Sicherheitszuschlag von 20 %, Sicherheitsabschlag von ebenfalls 20 % bei den
Vorsteuern, Ansetzung einer Bemessungsgrundlage von S 140.000,00 bei der
Abgabe von alkoholischen Getränken, die nur mehr bis Juli 1992 einzuheben
war, sowie 10 % des Umsatzes als Gewinn). Der Wiederaufnahme nach Abschluss der
Betriebsprüfung mangle es deshalb an einer Begründung, weil weder
Tatsachen noch Beweismittel neu hervorgekommen seien.
Zusammenfassend stellte die Bw.
den Antrag, die Wiederaufnahmebescheide hinsichtlich des Jahres 1992 ersatzlos
aufzuheben. In Bezug auf die übrigen Bescheide räumte die Bw. ein,
dass das Rechnungswesen nicht vollständig ordnungsgemäß
geführt worden sei. Die Schätzung der Betriebsprüfung sei aber
"aus der Luft gegriffen" und halte auch einem äußeren
Betriebsvergleich nicht stand. Es werde deshalb beantragt, für die
fraglichen Jahre Abgabenveranlagungen durchzuführen, "die den
Grundsätzen der Steuerbescheide für 1992 entsprechen". Verdeckte
Gewinnausschüttungen könne die Bw. nicht anerkennen, weil alle im
Schätzungswege ermittelbaren Mehrerlöse durch Kosten in gleicher
Höhe ausgeglichen worden seien.
Nach einer Stellungnahme der
Betriebsprüfung zu diesen Berufungsausführungen sowie einer
entsprechenden Gegenäußerung der Bw. hiezu vom 11. März 1997
fand am 6. Oktober 2003 vor dem nunmehr gemäß
§ 223 Abs. 10 BAO
zuständigen unabhängigen Finanzsenat ein Erörterungsgespräch
gemäß
§ 279 Abs. 3 BAO statt. Im Zuge dieses
Erörterungsgespräches kam es zwischen der steuerlichen Vertreterin der
Bw., die weitere Unterlagen vorlegte, und dem Vertreter der Abgabenbehörde
erster Instanz zu einer niederschriftlich festgehaltenen Einigung über die
alleinig strittige Höhe der Schätzung. Im Zuge dieses
Erörterungsgespräches verzichtete die steuerliche Vertreterin der Bw.
weiters auf die Durchführung der von ihr beantragten mündlichen
Verhandlung vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 184 Abs. 1 BAO bestimmt,
dass die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die
Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen hat.
Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die
Schätzung von Bedeutung sind. Gemäß Abs. 3 ist insbesondere dann
zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die
er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die
Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle
Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der
Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
In all ihren Schriftsätzen
räumt die Bw. ein, dass das Rechnungswesen nicht vollständig
ordnungsgemäß geführt worden sei, bejaht damit die
Schätzungsberechtigung, wendet sich aber in weiterer Folge gegen die
Höhe der Schätzung, weil diese ihrer Ansicht nach "aus der Luft
gegriffen" sei und insbesondere keinem äußeren Betriebsvergleich
standhalte.
Die Betriebsprüfung hat in
Bezug auf die Höhe der Umsatzzuschätzung für die
berufungsgegenständlichen Jahre 1988 bis 1993 die bei der Hausdurchsuchung
beschlagnahmten Disketten herangezogen, auf denen Umsatzzahlen für die
Zeiträume 1. Jänner bis 31. Mai 1992 sowie 13. März bis 25.
August 1993 gespeichert waren, und daraus mit Hilfe statistischer Mittel einen
entsprechenden Verkürzungsprozentsatz errechnet.
Wenn nun, wie im konkreten Fall
angesichts der Feststellungen der Betriebsprüfung unstrittig, eine
Schätzung grundsätzlich zulässig ist, steht - nach ständiger
Rechtsprechung des VwGH - der Abgabenbehörde die Wahl der anzuwendenden
Schätzungsmethode frei. Das Ziel jeder Schätzung muss aber die
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bleiben, die die größte
Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben.
Im Zuge des
Erörterungsgespräches vom 6. Oktober 2003 wiederholte die steuerliche
Vertreterin der Bw. zum einen ihr Berufungsvorbringen bezüglich des
äußeren Betriebsvergleiches, wonach etwa der von der
Betriebsprüfung für das Jahr 1993 errechnete Umsatz von rund 9,5
Millionen Schilling absolut illusorisch sei. Das Lokal der Bw. habe nämlich
nur über 70 Sitzplätze verfügt und sei in einer völlig
unattraktiven Straße des 6. Bezirks gelegen. Nicht einmal Restaurants der
Kategorie 1 (gehobene Qualität mit hervorstechenden Leistungsmerkmalen)
würden damit die von der Betriebsprüfung festgelegten Umsatzziffern
erreichen. Ein Spitzenrestaurant mit 127 Sitzplätzen plus 55
Gartenplätzen sowie 10 Dienstnehmern könne nach diesen
Betriebskennzahlen der Österreichischen Wirtschaftskammer im Jahre 1994
etwa 6,2 Millionen Schilling Umsatz erreichen. Zum anderen brachte die
steuerliche Vertreterin vor, dass entgegen der Ansicht der Betriebsprüfung
auch eine Auswertung der Aussagen der befragten Kellner und Kellnerinnen
lediglich einen Umsatz von etwa 4,4 Millionen Schilling ergebe, wobei
diesbezüglich auch die Anlaufzeit bis zu Beginn des Jahres 1991 zu beachten
sei. Praxisfremd seien weiters die von der Betriebsprüfung errechneten
Gewinnzahlen für die berufungsgegenständlichen Jahre. Eine Analyse des
Umsatz/Gewinnverhältnisses ergebe nämlich unmöglich zu
erreichende Prozentzahlen von 19 % (1989) bis 46 % (1993).
Da der Vertreter der
Abgabenbehörde erster Instanz im Zuge dieses
Erörterungsgespräches der Bw. zugestehen musste, dass die von der
Betriebsprüfung angewandte Schätzungsmethode (Hochrechnung von auf den
Disketten gespeicherten Umsatzzahlen für insgesamt zehn Monate der Jahre
1992 und 1993 auf sämtliche sechs berufungsgegenständliche Jahre) zu
einem "überschießenden" Ergebnis geführt habe, wobei zudem das
Vorbringen der Bw. bzw. Peter B´s, der "Anzeiger" Wolfgang A. habe diese
Disketten manipuliert, nicht mit absoluter Gewissheit widerlegt werden
könnte, sieht sich auch der unabhängige Finanzsenat trotz der
übrigen an sich "massiven" Beweismittel (insbesondere im Zusammenhang mit
den Lebenshaltungskosten sowie dem Privatkonto und dem Sparbuch von Peter B.)
veranlasst, darauf hinzuweisen, dass dem Vorbringen der Bw. ihre
grundsätzliche Berechtigung nicht abzusprechen ist. Das Unsicherheitsmoment
einer Schätzung muss zwar die Bw. als Abgabepflichtige in Kauf nehmen, da
sie zur Schätzung eindeutig Anlass gegeben hat. Andererseits darf aber eine
Schätzung nie dazu führen, dass sie praktisch einen "Strafcharakter"
bekommt.
Im Sinne dieser Ausführungen wird demnach der Berufung
gegen die Sachbescheide, wie im Erörterungsgespräch vom 6. Oktober
2003 zwischen den Vertretern der beiden Parteien vereinbart, teilweise Folge zu
geben.
Die Umsätze werden im Schätzungswege wie folgt
festgesetzt:
1988: S 280.000,00
1989: S 1.000.000,00
1990: S 1.400.000,00
1991: S 4.000.000,00
1992: S 4.000.000,00
1993: S 4.400.000,00
Der Wareneinsatz wird im
Durchschnitt mit 21 % vom Umsatz berechnet. Bei der Abgabe von alkoholischen
Getränken wird eine Zuschätzung von 30 % angenommen. In Bezug auf die
Kapitalertragsteuer erklärte die steuerliche Vertreterin der Bw., dass
diese vom Gesellschafter Peter B. getragen werde.
In Bezug auf die bekämpften Wiederaufnahmebescheide
sei lediglich darauf hingewiesen, dass die Bw., wie schon ausgeführt, die
Nichtordnungsmäßigkeit der Buchführung und damit auch den
Umstand zugestanden hat, dass im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung
Tatsachen bzw. Beweismittel im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO neu
hervorgekommen sind.
Was die Berufung gegen die
Wiederaufnahmebescheide für das Jahr 1992 betrifft, ist der Bw. zwar
zuzugestehen, dass die Veranlagungsabteilung des Finanzamtes für
Körperschaften während des laufenden Betriebsprüfungsverfahrens
mangels Abgabe von Steuererklärungen am 6. September 1994
Schätzungsbescheide erlassen hat. Da aber die abgabenbehördliche
Prüfung erst mit der Schlussbesprechung vom 7. November 1994 bzw. mit dem
Betriebsprüfungsbericht vom 8. September 1995 endete, kann keineswegs davon
die Rede sein, dass der abgabenfestsetzenden Stelle schon am 6. September 1994
die erst später in der Niederschrift über die Schlussbesprechung bzw.
im Betriebsprüfungsbericht dargelegten Feststellungen bekannt
waren.
Die Bemessungsgrundlagen (in
Schillingbeträgen!) für die Jahre 1988 bis 1993 sind demnach wie folgt
festzusetzen:
Umsatzsteuer:
|
|
1988
|
1989
|
1990
|
Gesamtbetrag
der Entgelte
|
280.000,00
|
1.000.000,00
|
1.400.000,00
|
Eigenverbrauch
|
6.310,00
|
13.900,82
|
12.339,24
|
Summe
|
286.310,00
|
1.013.900,82
|
1.412.339,24
|
mit
20 % zu versteuern
|
155.065,00
|
567.663,22
|
857.443,19
|
mit
10 % zu versteuern
|
131.245,00
|
446.237,60
|
554.896,05
|
Umsatzsteuer
|
44.137,50
|
158.156,40
|
226.978,25
|
Vorsteuer
|
-
197.441,44
|
-
75.402,54
|
-
118.537,51
|
Gutschrift/Zahllast
|
-
153.304,00
|
82.754,00
|
108.441,00
|
|
1991
|
1992
|
1993
|
Gesamtbetrag
der Entgelte
|
4.000.000,00
|
4.000.000,00
|
4.400.000,00
|
Eigenverbrauch
|
15.306,32
|
10.205,00
|
14.089,17
|
Summe
|
4.015.306,32
|
4.010.205,00
|
4.414.089,17
|
mit
20 % zu versteuern
|
2.519.996,81
|
1.951.811,41
|
2.134.207,69
|
mit
10 % zu versteuern
|
1.495.309,51
|
2.058.393,59
|
2.279.881,48
|
Umsatzsteuer
|
653.530,31
|
596.201,64
|
654.829,69
|
Vorsteuer
|
-
195.724,27
|
-
285.557,81
|
-
197.496,29
|
Gutschrift/Zahllast
|
457.806,00
|
310.644,00
|
457.333,00
Abgabe
von alkoholischen Getränken:
|
|
1988
|
1989
|
1990
|
Vereinbarte
Entgelte
|
91.586,73
|
285.867,00
|
433.435,00
|
mit
10 % zu versteuern
|
91.586,73
|
181.922,00
|
304.737,00
|
mit
5 % zu versteuern
|
|
103.945,00
|
128.698,00
|
Alkoholabgabe
|
9.159,00
|
23.389,00
|
36.909,00
|
|
1991
|
1992
|
Vereinbarte
Entgelte
|
669.838,00
|
263.142,00
|
mit
10 % zu versteuern
|
483.824,00
|
|
mit
5 % zu versteuern
|
186.014,00
|
263.142,00
|
Alkoholabgabe
|
57.683,00
|
13.157,00
Körperschaftsteuer:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb( wobei die Verluste nicht
vortragsfähig sind):
1988: - 243.487,00
1989: - 612.296,00
1990: - 309.525,00
1991: 789.935,00
1992: 571.008,00
1993: 1.257.447,00
Gewerbesteuer:
|
|
1988
|
1989
|
1990
|
Verlust
aus Gewerbebetrieb
|
- 243.487,00
|
- 612.296,00
|
- 309.525,00
|
Hinzurechnung
nach § 7 Z. 6 GewStG
|
30.000,00
|
144.000,00
|
144.000,00
|
Gewerbeertrag
|
- 213.487,00
|
- 486.296,00
|
- 165.525,00
|
|
1991
|
1992
|
1993
|
Gewinn
aus Gewerbebetrieb
|
789.935,00
|
571.008,00
|
1.257.447,00
|
Hinzurechnung
nach § 7 Z. 6 GewStG
|
72.000,00
|
72.000,00
|
122.000,00
|
Gewerbeertrag
|
861.975,00
|
643.008,00
|
1.379.447,00
Kapitalertragsteuer:
Bemessungsgrundlagen und Abgaben
1988: S 60.208,00 (20 %: S
12.042,00)
1989: S 127.225,00 (25 %: S
31.806,00)
1990: S 267.125,00 (25 %: S
66.781,00)
1991: S 1.780.439,00 (25 %:
S 445.110,00)
1992: S 1.202.988,00 (25 %:
S 300.747,00)
1993: S 1.273.214,00 (25 %:
S 318.304,00).
Wien,
3. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0104-W/02
- Stammnummer
- 6585
- Gültig
- 03.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF