Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1397-W/03
Rechtzeitigkeit der Einbringung einer Berufung mittels Telekopie
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1397-W/03vom 05.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien betreffend
Zurückweisung der Berufung datiert mit 9. März 2003
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung - BAO ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 25. März 2003 wies das
Finanzamt die Berufung vom 9. März 2003 des Bw. gegen den
Einkommensteuerbescheid 2001 und den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid
2003 vom 31. Jänner 2003 gemäß
§ 273 Abs. 1
BAO zurück.
Als Begründung wurde ausgeführt, dass das dem
Finanzamt übermittelte Telefax am 11. März 2003 eingelangt sei.
Die Steuerbescheide 2001 und der Vorauszahlungsbescheid 2003 wären mit
RSa-Brief am 10. Februar 2003 übernommen worden. Die Berufung sei als
verspätet zurückzuweisen.
Innerhalb offener Rechtsmittelfrist erhob der Bw. mit
Schreiben vom 24. April 2003 Berufung gegen oben bezeichnete
Zurückweisungsbescheide und führte u.a. begründend aus, dass er
die Rechtsinterpretation über das verspätete Einlangen seiner beiden
Berufungen vom 9. März 2003 nicht teilen könne. In der
Begründung wäre ausgeführt worden, dass er den RSa-Brief mit den
Bescheiden am 10. Februar 2003 übernommen hätte. Das sei richtig.
Dagegen würde behauptet, dass die Berufungen erst am 11. März
2003 eingelangt wäre. Tatsächlich habe der Bw. seine Berufung am
Montag, 10. März 2003, per Fax an die Dienststelle gesandt und kurze
Zeit danach - also noch am 10. März 2003 -
über sein Faxgerät die Meldung erhalten, dass das übermittelte
Schreiben bei dem Finanzamt vollständig eingegangen sei. Dies sei aus
seinem Fax-Protokoll ersichtlich, obwohl er das Gerät nicht auf Sommerzeit
umgestellt hätte.
Was mit der Faksimile-Übertragung dann im Finanzamt
passiert sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Vielleicht wäre die Sendung
gespeichert und erst am 11. April ausgedruckt, oder der Beamte der
Einlaufstelle hätte die Sendung erst am 11. April aus dem Gerät
genommen und sie daher mit einem falschen Prius-Stempelabdruck versehen. Wenn
der Rand der Übertragung kontrolliert werden würde, müsste
zweimal das Datum 10. April zu finden sein, nämlich der Aufdruck
seines Gerätes und der Aufdruck des Fax-Gerätes des Finanzamtes.
Der Bw. sei gerne bereit, sein Fax-Protokoll vorzulegen
oder eine Kopie zu übersenden.
Die Uhrzeit des Einlangens seiner Berufungen sei belanglos,
auch wenn die Übermittlung am letzten Tag der gesetzten First erfolgt
wäre.
Abschließend beantragte der Bw. seine Angaben zu
überprüfen und den Berufungen Folge zu leisten.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom
5. Juni 2003 wurde die Berufung vom 24. April 2003 als
unbegründet abgewiesen und u. a. begründend ausgeführt, dass aus
der Berufung vom 9. März 2003 ersichtlich sei, dass die Seite 1
am 11. März 2003 um 23 Uhr 29 min. und die Seiten 2 und 3 am
11. März 2003 um 23 Uhr 30 min. per Fax übermittelt worden
wären. Die Behauptung in der Berufung vom 24. April 2003 "...
wenn Sie sich die Mühe machten, den Rand der Übertragung zu
kontrollieren, müssten Sie zweimal das Datum 10. April
finden..." erscheine daher unverständlich, auch wenn vermutlich der
10. März und nicht der 10. April gemeint sei. Die Bescheide vom
25. März 2003 über die Zurückweisung der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2001 und
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2003 seien gemäß
§ 273 Abs. 1 zu Recht ergangen, weil die Berufung, datiert mit
9. März 2003, tatsächlich erst am 11. März 2003 gefaxt
worden sei.
Der Bw. gab in seiner Stellungnahme vom 24. Juli 2003
zur Berufungsvorentscheidung an, dass bei seiner Berufung vom 24. April 2003
gegen die beiden Zurückweisungsbescheide ihm zweifellos ein paar Fehler
unterlaufen seien. Daraus könne ersehen werden, dass er in den letzten
Monaten mit Terminen, Arbeitspensum und Sorgen schwer überlastet sei. Am
10. März sei er erst um 21 Uhr vom Institut weggekommen und
hätte vergessen, am Westbahnhof mit dem Brief vorbei zu fahren. Zu Hause
hätte ihn seine Frau an die Berufung erinnert und gemeint, dass dies per
Fax auch möglich sei. Also übermittelte er seine Berufung per Fax. Es
wäre ihm gleich aufgefallen, dass die Zeit am Gerät falsch eingestellt
gewesen wäre, denn es wäre kurz nach 22 Uhr gewesen und das
Gerät hätte etwa 23,15 Uhr gezeigt. Er hätte gemeint, dass die
Übermittlung ja nicht nach Minuten befristet gewesen sei, der
10. März sei die Frist, zu der die Berufung aufgegeben sein
müsste. Auf Grund des Schreibens des Finanzamtes hätte er nun sein
Faxgerät überprüft und festgestellt, dass nicht nur die Zeit,
sondern auch das Datum falsch eingestellt gewesen wäre. Daher
übermittelte sein Gerät den 11. März 2003 als Sendedatum,
aber das - vermutlich richtig eingestellte Faxgerät des
Finanzamtes - müsste auf der empfangenden Sendung den
10. März 2003, kurz nach 22 Uhr vermerkt haben. Die in der
Berufungsvorentscheidung angekündigte Kopie der Berufung wäre dem
Schreiben nicht beigelegen. Vielleicht könnte man daraus doch ersehen, dass
seine Sendung - mit falscher Datums- und Zeitangabe - doch
schon am 10. März 2003 eingelangt wäre, was ja auf dem
eingelangten Schreiben ersichtlich sein müsste.
Daher stellte der Bw. den Antrag, die Sachlage
gemäß seinen Angaben zu überprüfen und eine Entscheidung
über seine Berufung gegen die beiden Zurückweisungsbescheide vom
25. März 2003 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
auszustellen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Berufungsfall ist strittig, ob die
Zurückweisungsbescheide vom 25. März 2003 zu Recht ergangen
sind.
Unstrittig ist, dass die Berufungsfrist gegen den
Einkommensteuerbescheid 2001 und den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2003
am 10. März 2003 abgelaufen ist.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. b
BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht
wurde.
Der Bw. bringt im Wesentlichen vor, dass er die Berufung
mittels Telekopie am späten Abend des 10. März 2003 an das
Finanzamt gesendet und von seinem Faxgerät die Meldung erhalten hätte,
dass das übermittelte Schreiben beim Finanzamt vollständig eingegangen
sei. Nach Mitteilung der auf der Telekopie aufscheinenden Sendedaten hat der Bw.
erklärt, dass sowohl das Datum als auch die Uhrzeit seines Telekopierers
falsch eingestellt gewesen sind.
Auf der bei dem Finanzamt eingelangten Telekopie mit Datum
vom 9. März 2003 scheint am oberen Rand der ersten Seite die Angabe
"-MRZ- 2003 23:29" sowie am oberen Rand der zweiten und dritten
Seite die Angabe "11-MRZ-2003 23:30" auf.
Nach den Angaben im Journal vom 11. März 2003 des
Finanzamtes für den 23. Bezirk, in welchem die eingelangten Telekopien
verzeichnet werden, ist am 10. März 2003 die letzte Telekopie um 17
Uhr 17 eingelangt; die erste Telekopie vom 11. März 2003 langte um 8
Uhr 36 ein. Dagegen scheint im Journal vom 12. März 2003 unter dem
Datum 11. März 2003 als letzte Eintragung auf:
|
Zeit
|
Sender
|
Modus
|
Zeit
|
Seite
|
Ergebnis
|
22:32
|
43 1 xxx
|
G3RD
|
2'12"
|
S. 3
|
OK
Laut Eingangsstempel ist die Telekopie am
11. März 2003 eingelangt.
Auf Grund vorstehender Aufzeichnungen steht fest, dass die
vom Bw. eingebrachte Berufung mittels Telekopie am späten Abend des
11. März 2003 vom Telekopiergerät des Finanzamtes empfangen
worden ist und nicht am 10. März 2003 (vgl. Ritz, BAO-Kommentar²,
§ 86a Tz 10, S. 189, mit Verweis auf VwGH 17.09.1996,
96/14/0042).
Die Berufung mit Datum vom 9. März 2003 ist
folglich nicht fristgerecht eingebracht worden.
Daher war die Berufung gegen die
Zurückweisungsbescheide als unbegründet abzuweisen.
Wien,
5. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1397-W/03
- Stammnummer
- 6581
- Gültig
- 05.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF