Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0027-I/02
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0027-I/02vom 05.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1 Mag. Peter Maurer in der
Finanzstrafsache gegen Bf. wegen Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 17. August 2001 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 30. Juli 2001 über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 30. Juli 2001 hat das
Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 081/2001/00029-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck
fortgesetzt vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von
dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für den Zeitraum
Dezember 1999 und April bis September 2000 eine Verkürzung an Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen und Gutschriften) in Höhe von S 143.351,00
(entspricht € 10.417,72) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 17. August 2001, in
welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die
Umsatzsteuererklärungen für 12/99 sowie für 04/2000 bis 09/2000
seien nachgereicht worden. Weiters seien die Jahresabschlüsse von 1999 und
2000 und auch die dazugehörigen Erklärungen abgegeben worden. Für
die Umsatzsteuerschuld seien a conto-Zahlungen gemacht worden. Seit der
Umstellung auf ein Computerprogramm würden die Erklärungen
termingerecht abgegeben. Die mit dem Finanzamt getroffenen Ratenzahlungen
würden eingehalten werden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde
I. Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und Verständigungen
daraufhin zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie
z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren
einzuleiten. Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die
Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige
von der Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in
Betracht kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83
Abs. 2 FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt
sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine
endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich
zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem
Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung
(Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B.
VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von
Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin,
wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Der Bf. ist seit 1987 unternehmerisch tätig und
betreibt eine mechanische Werkstätte in Innsbruck. Er ist für die
Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften verantwortlich.
Für den Zeitraum 12/1999 hat der Bf. keine
Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben und keine Umsatzsteuervorauszahlung
entrichtet. Das Finanzamt Innsbruck hat mit Bescheid vom 21. März 2000
die Umsatzsteuervorauszahlung für 12/1999 mit S 20.000,00
geschätzt. Weiters ergab sich für 1999 aus der vom Bf. am
9. Februar 2001 eingereichten Jahresumsatzsteuererklärung eine
Restschuld von S 8.844,00. Diese wurde nicht bis zum Fälligkeitstermin
entrichtet. Auch in diesem Umfang wurden daher Umsatzsteuervorauszahlungen
für 1999 nicht erklärt.
Für die Zeiträume
04/2000 bis 09/2000 hat der Bf. zunächst auch keine
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und keine Umsatzsteuervorauszahlungen
entrichtet. Das Finanzamt Innsbruck setzte die Umsatzsteuervorauszahlungen
für diese Zeiträume mit insgesamt S 113.000,00 fest. Der Bf. gab
daraufhin die tatsächliche Höhe der Umsatzsteuervorauszahlungen
für 04/2000 bis 09/2000 mit insgesamt S 114.507,02 bekannt. Mit
Bescheid vom 24. Jänner 2001 setzte das Finanzamt Innsbruck die
Umsatzsteuervorauszahlungen für 04/2000 bis 09/2000 in dieser Höhe
fest. Auch hier erfolgten innerhalb der Fälligkeitsfrist keine
Entrichtungen.
Zum Beschwerdevorbringen, die
Umsatzsteuererklärungen seien nachgereicht worden, ist zu bemerken, dass
diese für 12/1999 nicht und für 04-09/2000 verspätet abgegeben
wurden. Die Verkürzung einer Abgabe ist schon dann bewirkt, wenn die Abgabe
dem anspruchsberechtigten Abgabengläubiger, von den Fällen der
Zahlungserleichterung abgesehen, nicht oder nicht zu dem Zeitpunkt
zufließt, in dem sie dieser nach den Abgabenvorschriften zu erhalten hat.
Der Begriff der Verkürzung umfasst daher grundsätzlich jede
Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf Höhe und Fälligkeit.
Die Abgabenverkürzung braucht zur Tatbestandsverwirklichung keine dauernde
zu sein (vgl. dazu Fellner, Finanzstrafgesetz, Rz. 26 zu § 33
FinStrG mit weiteren Nachweisen). Indem der Bf. Umsatzsteuervoranmeldungen nicht
oder nicht rechtzeitig abgegeben und Umsatzsteuervorauszahlungen nicht geleistet
hat, hat er eine Abgabenverkürzung bewirkt. Eine nachträgliche
Entrichtung der geschuldeten Abgaben vermag den Tatbestand nicht mehr zu
beseitigen.
Die Bekanntgabe der Restschuld
in der Umsatzsteuerjahreserklärung für 1999 ist zwar als Selbstanzeige
im Sinne des § 29 FinStrG zu werten, diese kann jedoch keine
strafbefreiende Wirkung entfalten, weil die geschuldeten Beträge nicht
rechtzeitig entrichtet wurden. Was die verspätete Bekanntgabe der
Umsatzsteuerzahllasten für die im 2000 gelegenen Zeiträume betrifft,
so kann diese lediglich insoweit als Selbstanzeige gewertet werden, als sie die
vom Finanzamt Innsbruck festgesetzten Beträge überschreitet. Mangels
rechtzeitiger Entrichtung dieser geschuldeten Beträge kann aber dieser
Selbstanzeige auch in diesem Umfang keine strafbefreiende Wirkung zukommen, weil
die bis zur Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlungen vom Bf. entrichteten
Beträge entweder aufgrund von Verrechnungsweisungen auf andere vom Bf.
bestimmte Rückstände oder mangels solcher Verrechnungsweisungen auf
den jeweils ältesten Rückstand zu verbuchen waren.
Verrechnungsweisungen, die bezahlten Beträge auf die sich aus den
Umsatzsteuervoranmeldungen ergebenden Beträge zu verbuchen, wurden nicht
erteilt. Die geleisteten Zahlungen können daher nicht als Entrichtung der
sich aus der Selbstanzeige ergebenden geschuldeten Beträge (§ 29
Abs. 2 FinStrG) angesehen werden.
Aufgrund dieser Feststellungen
ergibt sich nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde der Verdacht, dass der Bf.
den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wie
im Spruch des angefochtenen Bescheides dargestellt verwirklicht hat. Das
Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, diesen Tatverdacht zu
beseitigen.
Für die
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird
bezüglich der Pflichtververletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des
§ 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend
den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Es ist in Unternehmerkreisen
allgemein bekannt, dass Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig abzugeben bzw.
Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sind. Hierbei handelt es
sich hier um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen.
Auch dem Bf., der bereits seit 1987 unternehmerisch tätig ist, war dies
schon aufgrund seiner einschlägigen Erfahrungen zweifelsfrei bekannt. Zudem
ist darauf zu verweisen, dass der Bf.
bereits mit Strafverfügung des Finanzamt Innsbruck als
Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 14. Jänner 1994, Str.L.Nr.
93/253 sowie mit Erkenntnis des Spruchsenats I beim Finanzamt Innsbruck als
Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 27. Juli 2000, Str.L.Nr.
081/1999/00074, (unter anderem) wegen § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG bestraft wurde. Die für eine Abgabenhinterziehung
notwendigen Voraussetzungen des "Vorsatzes" bezüglich der Pflichtverletzung
und der "Wissentlichkeit der Bewirkung einer Verkürzung" können als
gegeben angenommen werden, wenn über denselben Steuerpflichtigen wegen
eines gleichartigen Delikts in einem früheren Zeitraum bereits eine
Vorstrafe verhängt wurde (VwGH 18.10.1984, 83/15/0161). Es bestehen damit
jedenfalls hinreichende Verdachtsmomente, dass der Bf. auch die subjektive
Tatseite des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat.
Da somit
ausreichende Verdachtsmomente bestehen, dass der Bf. den im Einleitungsbescheid
angeführten Tatbestand in objektiver wie in subjektiver Hinsicht
verwirklicht hat, musste der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben.
Abschließend wird
festgehalten, dass im Rahmen der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung
nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des Strafverfahrens
ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige Beantwortung
der Frage, ob der Bf. das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG
vorbehalten.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Innsbruck,
5. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0027-I/02
- Stammnummer
- 6578
- Gültig
- 05.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF