Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0005-L/02
Liebhaberei bei Vermietung einer Eigentumswohnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0005-L/02vom 15.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Urfahr betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für
die Jahre 1987-89 vom 20. März 1992 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Die Bw'in. erklärte im Jahr 1987 Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung einer Eigentumswohnung in der Katastralgemeinde K
(Werbungskostenüberschuss 124.939,00 ATS).
Diese Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
betreffend Umsatz- und Einkommensteuer der streitgegenständlichen Jahre
wurden zunächst vorläufig veranlagt und die
Werbungskostenüberschüsse anerkannt.
Mittels Vorhalt vom 10. Juli 1991 wurde die Bw'in.
seitens des Finanzamtes aufgefordert, bekannt zu geben, ab wann mit
Einnahmenüberschüssen zu rechnen sei. Das Finanzamt hätte
nämlich die Absicht die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als
Liebhaberei (Voluptuareinkünfte) einzustufen.
Mit Rückschreiben vom 15. Juli 1991 wurde dargestellt,
dass der Kreditstand bei der Bank R per Ende 1988 460.349,00 ATS
Ende 1989 351.372,00 ATS
Ende 1990 433.459,00 ATS
betragen hätte.
Der Verlauf des Kreditstandes wurde wie folgt
prognostiziert:
|
|
Kreditstand
|
Zinsen
|
Mietertrag
|
1991
|
400.000,00
|
40.000,00
|
27.700,00
|
1992
|
370.000,00
|
37.000,00
|
28.500,00
|
1993
|
340.000,00
|
34.000,00
|
29.400,00
|
1994
|
300.000,00
|
30.000,00
|
30.300,00
|
1995
|
260.000,00
|
26.000,00
|
31.200,00
|
1996
|
220.000,00
|
22.000,00
|
32.100,00
|
1997
|
180.000,00
|
18.000,00
|
33.100,00
Die Kredittilgung würde laufend von den
Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit
vorgenommen.
In einem weiteren Vorhalteverfahren seitens des Finanzamtes
(vom 12. Februar 1992) wurde die Bw'in. aufgefordert, den von der
Treuhänderin verfassten Projektentwurf (inkl. Investitionsplan,
Wirtschaftlichkeitsrechnung) vorzulegen. Ab wann werde ein positives
steuerliches Jahresergebnis bzw. ein positives steuerliches Totalergebnis
prognostiziert.
Mit Eingabe vom 4. März 1992 wurde bekannt
gegeben, dass kein Projektentwurf bekannt sei. Der persönliche
Investitionsplan gehe von Grundkosten iHv. 92.000,00 ATS, Bau- und
Herstellungskosten iHv 280.000,00 ATS und Werbungskosten
iHv 220.000,00 ATS aus.
Die Finanzierung sei mit einem Betrag von
147.000,00 ATS aus Eigenmitteln und mit einem Hypothekarkredit
iHv 460.000,00 ATS vorgenommen worden.
Der gesamte Kredit würde innerhalb von
12-13 Jahren getilgt werden.
Die Wirtschaftlichkeitsrechnung gehe davon aus, dass im
6. Jahr der Vermietung (Beginn 1989) erstmals ein positives steuerliches
Ergebnis erreicht werden würde. Ein Totalgewinn würde im 16. Jahr
ab Beginn der Vermietung erreicht werden.
Mit Bescheiden vom 20. März 1992 wurden
diese Steuern endgültig veranlagt und die
Werbungskostenüberschüsse mangels Vorliegen einer Einkunftsquelle
nicht berücksichtigt. Als Begründung wurde angeführt, dass diese
Tätigkeit nicht geeignet sei, auf Dauer einen Gewinn- bzw.
Einnahmenüberschuss abzuwerfen.
Lt. vorgelegter Wirtschaftlichkeitsrechnung sei unter der
Berücksichtigung der Werbungskostenüberschüsse der Jahre 1987
(124.939,00 ATS) und 1988 (121.908,00 ATS) erst ab dem
18. bis 20. Betätigungsjahr mit einem Totalüberschuss
zu rechnen und dies auch nur dann, wenn keine größeren Reparaturen
und Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden müssten. Diese
Annahme würde aber den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechen.
In Anbetracht dieser Darstellungen seien die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung als Liebhaberei zu beurteilen (Umsatz- und
Einkommensteuer).
Innerhalb offener Rechtsmittelfrist wurde mit Eingabe vom
13. April 1992 (eingelangt beim Finanzamt am 17. April 1992)
gegen die Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide der Jahre 1987 - 1989 vom
20. März 1992 Berufung erhoben und der Antrag gestellt die
genannten Jahre erklärungsgemäß zu veranlagen.
Begründend wurde angeführt, dass in der
Liebhabereiverordnung im § 1 Abs. 2 zwar davon ausgegangen
werde, dass Liebhaberei bei der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern zu
vermuten sei, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß
für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eigenen würde und
typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten
Neigung entspreche.
Eine Liebhabereivermutung sei aber im vorliegenden Fall
deswegen nicht angebracht, weil es sich bei der Eigentumswohnung im Wohnpark M
keineswegs um ein Wirtschaftsgut handle, das nach der Verkehrsauffassung
typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten
Neigung entspreche. Die Wohnung sei von Anfang an zur Vermietung bestimmt
gewesen und zwar zu ortsüblichen Bedingungen und Preisen. Es liege also
marktgerechtes Verhalten vor, das von Anfang an darauf abgezielt hätte,
entsprechende Bargeldzuflüsse zu bringen, die eine zusätzliche
nachhaltige Altersversorgung sichern sollten. Nach Ansicht der Bw'in. sei
gemäß Durchführungserlass die Liebhabereivermutung nicht
anzunehmen. Es sei zwischen der Vermietung eines Gebäudeteiles
(Eigentumswohnung) und eines Zinshauses hinsichtlich einer besonderen Neigung
oder der Art der Bewirtschaftung kein Unterschied zu sehen. Weiters sei die
Liebhabereivermutung infolge der absehbaren positiven
Einnahmenüberschüsse bzw. Gesamtüberschuss innerhalb des
üblichen Kalkulationszeitraumes eindeutig widerlegbar.
Die Liebhabereiverordnung (§ 2 Abs. 3)
treffe bei Gebäudevermietung gem. § 1 Abs. 1 die Regelung,
dass der übliche Kalkulationszeitraum 35 Jahre betragen würde.
Zur Widerlegung der Liebhabereivermutung gemäß
§ 1 Abs. 2 sei ebenso der gleiche Kalkulationszeitraum
gemäß
§ 2 Abs. 3 der Verordnung anzuwenden
(vgl. ÖStZ vom 15. Juni 1990, 149).
Die in der Berufung beigelegte Prognoserechnung ergebe nach
Tilgung des Fremdkapitals einen Totalgewinnzeitraum von 16 Jahren. Es sei
damit ein Gesamtüberschuss auf jeden Fall innerhalb des 35-jährigen
Kalkulationszeitraumes gegeben.
Der Verwaltungsgerichtshof-Entscheidung (VwGH 12.9.1989,
88/14/0137), welche vom Finanzamt zitiert wurde, sei zu entgegnen, dass der
Verwaltungsgerichtshof von der Annahme ausgehe, dass die Beurteilung des Modells
"Liebhaberei" nur an Hand eines Beobachtungszeitraumes - bei Vermietung
und Verpachtung von 5 bis 8 Jahren - möglich sein
könne. Die Eignung einer Tätigkeit, positive Ergebnisse abzuwerfen,
müsse in absehbarer Zeit feststehen.
Dem Gerichtshof sei aber eine logisch nicht ableitbare,
also denkunmögliche Vermischung unterlaufen, weil er im vorliegenden
Rechtsfall von der Überlegung ausgehe, dass bereits innerhalb des von ihm
genannten Beobachtungszeitraumes der Überschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten eintreten müsse. Im vorliegenden Fall sei es bereits so
gewesen, dass noch innerhalb dieses Beobachtungszeitraumes absehbar gewesen sei,
dass in Bälde steuerliche Einkünfte durch die Gesellschaft erzielt
werden würden.
Lt. Dr. Zorn (ÖStZ vom 15.11.1989) betrage der
Beobachtungszeitraum, in dem positive Ergebnisse anfallen bzw. eine Prognose
hinsichtlich eines Totalgewinnes notwendig sei, 5 bis 8 Jahre. Betreffend
des noch überschaubaren Zeitraumes hätte der VwGH im Erkenntnis vom
21.4.1985, Zl. 84/14/0156 einen Zeitraum von 27 Jahren und im
Erkenntnis vom 8.11.1988, Zl. 87/14/0197 einen Zeitraum von 35 Jahren
zur Beurteilung der Liebhaberei bei Vermietung und Verpachtung genannt. Zorn
führt weiters aus, dass der VwGH im Erkenntnis vom
12.9.1985, Zl. 88/14/0137 eine noch bedeutend strengere Auffassung zum
Totalgewinn vertrete. Als nicht absehbar sei ein Zeitraum von der Dauer eines
Beobachtungszeitraumes von 13 Jahren. Da jedoch in diesem Erkenntnis ein
Sachverhalt zugrunde liege, bei dem erst nach 27 Jahren ein Totalüberschuss
entstehe, sei diese Auffassung im Erkenntnis nicht zum Tragen gekommen. Nach
Ansicht der Bw'in. sei diese strenge Auffassung nicht haltbar. Geeigneter
Maßstab für die Feststellung der objektiven Ertragsfähigkeit
sei, dass spätestens mit Ablauf der Anlaufphase der Verlustzeitraum beendet
sei und die Periode der Jahres-Gewinn beginne. Einer Tätigkeit könne
nicht deswegen die objektive Ertragsfähigkeit abgesprochen werden, weil bis
zu diesem Zeitpunkt noch kein Totalgewinn vorliege. Eine exakte Prognose
über den Gesamtgewinn sei dabei weder möglich noch erforderlich. Wohl
sei aber eine Gegenüberstellung der Summe der in der Verlust-(Anlauf-)phase
aufgetretenen Verluste und der in der noch fassbaren Zeit (vielleicht
20 Jahre) zu erwartenden Gewinne anzustellen. Der erforderliche
Beobachtungszeitraum sei begrifflich von der Anlaufphase zu unterscheiden. Der
erforderliche Beobachtungszeitraum sei der Zeitraum, nach dessen Ablauf eine
endgültige Beurteilung der Frage, ob die objektive Ertragsfähigkeit
gegeben und daher die Tätigkeit als Einkunftsquelle anzusehen sei,
möglich sei. Die Anlaufphase sei der Zeitraum, nach dessen Ablauf eine
Tätigkeit, der objektive Ertragsfähigkeit zuzugestehen sei, in die
(Jahres-)Gewinnzone komme. Der erforderliche Beobachtungszeitraum decke sich
jedoch zeitlich im wesentlichen mit der Anlaufphase. Diese allgemeine Aussage
zum "Beobachtungszeitraum" bzw. "Totalgewinnzeitraum" berücksichtige noch
nicht die üblicherweise weit längerfristige Amortisation eines
Wohngebäudes.
In einem weiteren Erkenntnis vom 12.9.1989,
Zl. 88/14/0177, 0194 hätte der VwGH im Gegensatz zum oben
angeführten Erkenntnis vom gleichen Tag einen gänzlich anderen
Standpunkt vertreten:
Hinsichtlich der Liebhabereibeurteilung im Zuge der
Vermietung und Verpachtung eines mit Sanierungsmaßnahmen errichteten
Gebäudes hätte er ausgeführt, dass er den Standpunkt der
Behörde - Liebhaberei - dann teilen würde, wenn die
Einnahmen die aufgetretenen Verluste erst nach 25 Jahren abdecken sollten,
weil auch dann - insbesondere im Hinblick auf die in einem solchen Fall
ernsthaft nicht mehr vorhersehbare Kostenentwicklung - nicht mehr von
einer absehbaren Zeit gesprochen werden könnte. Darüber hinaus
hätte der Gerichtshof klargestellt, dass maßgeblich zur Beurteilung
der Einkunftsquelle nicht eine Geldflussrechnung, sondern die steuerlich
erzielbaren Einnahmen bzw. Werbungskostenüberschüsse heranzuziehen
seien.
Im vorliegenden Fall handle es sich weder um eine
Untervermietung noch um eine dazwischengeschaltete Gesellschaft zur Nutzung von
Steuervorteilen, sondern um eine Vermietung einer Eigentumswohnung im
klassischen Sinne. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse und Literatur sei
eindeutig zu erkennen, dass als Gesamtbetrachtungszeitraum zur Beurteilung der
Einkunftsquelle ein weitaus längerer als 8 Jahre, nämlich
35 Jahre heranzuziehen sei. Liege bereits im Zeitpunkt der Aufnahme der
Tätigkeit eine Prognose vor, aus der für diesen
Gesamtbetrachtungszeitraum ein Totalgewinn wahrscheinlich sei, brauche auch kein
Beobachtungszeitraum von 5 bis 8 Jahren abgewartet werden; der
Verlustausgleich der Anlaufphase sei sofort zu veranlagen (vgl. Zorn, ÖStZ
Nr. 22, Seite 267).
Die in der Begründung geforderte 8-Jahresfrist zur
Erzielung von Einnahmenüberschüssen sei somit nicht geeignet, die in
der Berufung dargestellte Widerlegung der Liebhabereivermutung
abzuweisen.
Es werde daher beantragt, die Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung der Wohnung in M als Einkunftsquelle anzuerkennen,
da
1. die Liebhabereivermutung gem. § 1 Abs. 2 Z 1 nicht
von vornherein zutreffe, da die gegenständliche Eigentumswohnung nicht
typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten
Neigung entspreche und
2. an Hand der vorgelegten Prognose gemäß
§
2 Abs. 3 der Liebhabereiverordnung im üblichen Kalkulationszeitraum
(laut Durchführungserlass 35 Jahre) jedenfalls ein
Gesamtüberschuss eintrete und daher das Vorliegen von Einkünften im
Sinne des § 1 Abs. 1 der Liebhabereiverordnung anzunehmen
sei.
Weiters werde im Rahmen der Berufung gemäß
§ 284 BAO die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung
beantragt.
Bei der Veranlagung der folgenden Jahre wurden
zunächst vorläufige Bescheide erlassen und die Einkünfte
(Werbungskostenüberschüsse) aus Vermietung nicht
berücksichtigt.
Eine im Jahr 1999 durchgeführte
Betriebsprüfung stellte unter anderem fest, dass hinsichtlich der
Vermietungstätigkeit von einer Änderung der Bewirtschaftung auszugehen
sei und folglich eine Einkunftsquelle ab dem Jahr 1995 vorliege, da eine
durchgeführte Prognoserechnung im Jahr 2004 einen
Gesamtüberschuss ergeben würde.
Mit Bescheiden vom 19. April 2000 wurden die Jahre 1995 bis
1997 endgütig veranlagt und die Ergebnisse aus der
Vermietungstätigkeit abweichend von den Erklärungen
berücksichtigt.
Mit Eingabe vom 30. Dezember 1998 (eingelangt beim
Finanzamt) wurde seitens der Bw'in. der Antrag gestellt, die
Liebhabereiverordnung gem. § 1 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 und
§ 2 Abs. 4 in der nunmehrigen Fassung
(BGBl. II Nr. 358/1997) anzuwenden.
Die gegenständliche Berufung wurde am 1. Juni 1992 der
Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Mittels Vorhalt vom 13. Februar 1997 wurde die Bw'in.
aufgefordert, angesichts des Erkenntnisses des VwGH vom 5.5.1992,
Zl. 92/14/0006 betreffend selbiges Objekt, bekannt zu geben, ob die
Berufung aufrecht erhalten oder zurückgezogen werde.
Per 24. Februar 1997 gab die Bw'in. bekannt, die
Berufung aufrecht zu erhalten.
Mittels Vorhalt vom 7. Juni 2000 wurden weitere
Ermittlungsschritte eingeleitet.
Auch nach der Änderung der
Rechtsprechung des VwGH (3.7.1996, Zl. 93/13/0171) hinsichtlich des
"absehbaren Zeitraumes" zur Erreichung eines Totalüberschusses sei zum
selben Objekt ein VwGH-Erkenntnis (24.3.1998, Zl. 93/14/0028) ergangen,
welches einen Zeitraum von 17 Jahren zur Erreichung eines
Gesamtüberschusses als nicht absehbar beurteilt hätte. Sondertilgungen
(vorzeitige Darlehensrückzahlungen) seien nicht zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der Rechenbarkeit eines Mietobjektes als Einkunftsquelle sei von
der der Anschaffung des Objektes zugrunde gelegten Finanzierung auszugehen.
Die im Jahr 1995 erfolgten
Darlehenstilgungen würden nicht dazu führen, dass die der
ursprünglichen Prognoserechnung zugrunde gelegte Kreditlaufzeit nicht mehr
relevant sei. Hier sei von einer Änderung der Bewirtschaftungsart
auszugehen. Somit könne dieses Mietobjekt erst ab der Änderung der
Bewirtschaftungsart im Jahre 1995 eine Einkunftsquelle darstellen.
Aufgrund des VfGH-Erkenntnisses
vom 7.3.1995, B 301/94, würden allenfalls noch Maßnahmen zu
überlegen sein, durch die vermieden werden könne, dass die
Betätigung der Vermietung in eine steuerlich unbeachtliche verlustbringende
Periode und eine der Besteuerung zu unterziehende Periode der Erzielung von
Überschüssen geteilt werde. Dadurch würde vermieden werden
können, dass die Aufwendungen aus der Anschaffung in der Periode der
Steuerpflicht nach Änderung der Bewirtschaftungsart endgültig
völlig außer Acht gelassen würden. Bei entsprechendem Antrag und
Beibringung der Nachweise für die Aufwendungen wäre von der
Abgabenbehörde erster Instanz zu untersuchen, welcher Teil der
früheren Aufwendungen für den Zeitraum ab Änderung der
Bewirtschaftungsart (somit ab dem Jahre 1995) noch von Einfluss bleibe.
Für den Berufungszeitraum (somit für den Liebhabereizeitraum)
könne eine Berücksichtigung derartiger Aufwendungen jedoch nicht
erfolgen.
Um die Berufung unabhängig
von diesen Überlegungen einer Erledigung zuführen zu können,
würden noch folgende Unterlagen benötigt: Darstellung der
Finanzierung; Prospekte betreffend Projektentwürfe; Kaufvertrag; Vertrag
über Zusammenführung der Bauherrn; Treuhand- und
Geschäftsbesorgungsvertrag; Betreuungsvertrag;
Finanzierungs-Vermittlungsvertrag; Baubetreuungsvertrag; Gesellschaftsvertrag;
Zwischenfinanzierungskredit, Protokoll über Bauherrenversammlung;
Bürgschaftsvertrag; Darlehens- und Pfandbestellungsurkunde;
Löschungserklärung nach vorzeitiger Rückzahlung sowie Mietvertrag
durch den Treuhänder.
Hinsichtlich der abgegebenen
Optionserklärung auf Anwendung der L-VO II werde bemerkt, dass sich
diese nur auf den zeitlichen Geltungsbereich der L-VO II beziehen
könne, was bedeute, dass deren geänderten Paragrafen erst ab
1. Jänner 1993 anzuwenden seien.
Mit Eingabe vom
1. August 2000 wurde obiger Vorhalt beantwortet und die angeforderten
Unterlagen vorgelegt.
Laut Darlehens- und
Pfandbestellungsurkunde wurde ein Darlehen in Höhe von 460.000,00 ATS
zur Finanzierung der Errichtung einer Wohnung - als Bauherr - im Rahmen
des Bauherrenprojektes "Wohnpark M" aufgenommen. Die Rückzahlung sei mit
240 gleichbleibenden Monatsraten im Betrag von 4.100,00 ATS beginnend mit
November 1988 vereinbart worden.
Laut Projektentwurf für
dieses Bauherrenprojekt sei für die Endfinanzierung ein 20-jähriges
oder 15-jähriges Hypothekardarlehen vorgesehen. In den beigelegten
Prognoserechnungen werde ein steuerliches positives Totalergebnis zwischen dem
17. und 20. Jahr (abhängig von Laufzeit) ab Beginn der
Vermietungstätigkeit erreicht.
Mit Eingabe vom
12. September 2003 wurde auf die Abhaltung einer mündlichen
Berufungsverhandlung verzichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Erkenntnis des VwGH vom
3. Juli 1996, Zl. 93/13/0171 hat der Gerichtshof ausgesprochen,
seine Rechtsansicht darüber, dass ein Zeitraum von 12 Jahren zur
Erwirtschaftung eines Gesamtüberschusses bei einer
Vermietungstätigkeit als nicht mehr absehbar angesehen werden könne,
aus den dort angeführten Gründen nicht mehr aufrecht erhalten
könne. Unter einem absehbaren Zeitraum zur Möglichkeit der Erzielung
eines wirtschaftlichen Gesamterfolges bei einer Vermietungstätigkeit muss
eine Zeitspanne verstanden werden, die zum getätigten Mitteleinsatz bei
Betrachtung der Umstände des konkreten Falles in einer nach der
Verkehrsauffassung vernünftigen, üblichen Relation steht. Absehbar ist
ein solcher Zeitraum, der insbesondere im Verhältnis zum eingesetzten
Kapital und zur verkehrsüblichen Finanzierungsdauer für die Abdeckung
des insgesamt getätigten Aufwandes bis zur Erzielung eines wirtschaftlichen
Gesamterfolges nach bestehender Übung in Kauf genommen wird. Maßstab
ist hierbei die Übung jener Personen, bei denen das Streben nach der
Erzielung von Einkünften beherrschend im Vordergrund steht und anderweitige
Motive, etwa jene nach Kapitalanlage, späterer Befriedigung eines
Wohnbedürfnisses oder Steuervermeidung für ihr Handeln nicht
maßgebend sind.
Zum Geltungsbereich der
verschiedenen Liebhabereiverordnungen (LVO I, BGBl. Nr. 322/1990;
LVO II, BGBl. Nr. 33/1993 geändert durch Verordnung vom
28.11.1997, BGBl. Nr. 358/1997) ist Folgendes anzumerken:
Die Wirksamkeit der LVO I
bezieht sich auf Anwendungsbereiche der Einkommensteuer auf die
Veranlagungsjahre 1990 bis 1993; im Anwendungsbereich der Umsatzsteuer auf
Tatbestände ab 23. Juni 1990 bis 31. Dezember 1992. Die
LVO II ist mit 1. Jänner 1993 in Kraft getreten und daher im
Anwendungsbereich der Umsatzsteuer auf Tatbestände ab 1. Jänner
1993 anzuwenden. Durch den Optionsantrag vom 30. Dezember 1998 wurde die
Berücksichtigung der Beurteilungskriterien gem. geänderter Fassung der
LVO II (BGBl. Nr. 358/1997) beantragt.
Somit ist hinsichtlich der
(hier streitgegenständlichen) Vorjahre nach wie vor die hierzu ergangene
Lehre und Rechtsprechung maßgeblich. Die verschiedenen Versionen der
Liebhabereiverordnungen sind also im gegenständlichen Berufungsfall nicht
anzuwenden.
Die Bw'in. erwarb im Jahr 1987
Anteile an einer Liegenschaft in der Katastralgemeinde K, in M, um auf dieser
Liegenschaft in einem Wohnpark mit anderen Bauherren eine Kleinwohnung zu
errichten, Wohnungseigentum an dieser zu erwerben und diese zu vermieten.
Die
Werbungskostenüberschüsse iHv 124.939,00 ATS im
Jahr 1987 wurden seitens des Finanzamtes zunächst vorläufig
berücksichtigt.
Eine vorgelegte
Prognoserechnung (4. März 1992) geht davon aus, dass der Kredit
(460.000,00 ATS) innerhalb von 12 bis 13 Jahren getilgt werden würde.
Im 6. Jahr der Vermietung (Beginn 1989) sei erstmals mit einem
positiven steuerlichen Ergebnis zu rechnen und im 16. Jahr ab Beginn der
Vermietung sei ein Totalgewinn zu erwarten.
Mit Bescheiden vom 20.3.1992
wurden die Jahre 1987 - 1989 endgültig veranlagt und die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Liebhaberei (keine
Einkunftsquelle) betrachtet.
Für Zeiträume vor dem
Geltungsbereich der Liebhabereiverordnung ist in erster Linie auf die objektiven
Merkmale (Gewinnerzielungsmöglichkeiten) Bedacht zu nehmen, während
subjektiven Merkmalen nur untergeordnete Bedeutung zukommt.
Die oben angeführte
Prognoserechnung ist derart zu korrigieren, dass für die Berechnung der
Dauer zur Erreichung eines Gesamtüberschusses auch jene Zeiträume zu
berücksichtigen sind, in denen zwar Werbungskosten angefallen, jedoch noch
keine Einnahmen erzielt worden sind (vgl. VwGH vom
24. März 1998, 93/14/0028). Weiters ist zu bemerken, dass in der
vorgelegten Prognoseberechnung keinerlei Aufwendungen für Reparaturen und
Sanierungsmaßnahmen berücksichtigt wurden. Derartige Aufwendungen
wären aufgrund des doch sehr langen Prognosezeitraumes in eine realistische
Prognoseberechnung sehr wohl mit einzubeziehen, sodass sie auf die Länge
des absehbaren Zeitraumes zur Erzielung eines Totalüberschusses durchaus
Einfluss haben könnten (vgl. VwGH vom 15. November 1994,
94/14/0083).
Dem Gesetz lassen sich
außerhalb des Anwendungsbereiches der Liebhabereiverordnung keine
zwingenden Hinweise entnehmen, dass bei Beurteilung des absehbaren
(vertretbaren) Zeitraumes auch eine Unterscheidung in "große" und "kleine"
Vermietung vorzunehmen sei.
Aus der Umschreibung der
Begriffe "Einkommen" und "Einkünfte" haben Schrifttum und Rechtsprechung
abgeleitet, dass nur Tätigkeiten, die auf Dauer gesehen Gewinne bzw.
Einnahmenüberschüsse erwarten lassen, als Einkunftsquelle in Betracht
kommen und mit ihrem Ergebnis bei der Ermittlung des steuerlichen Einkommens zu
berücksichtigen sind. Dabei ist zu beachten, dass bei der Beurteilung des
jeweiligen Falles in erster Linie auf die objektiven Merkmale
(Gewinnerzielungsmöglichkeit) Bedacht genommen werden muss, während
den subjektiven Merkmalen (Absicht des Steuerpflichtigen) nur untergeordnete
Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 13. Dezember 1988,
88/04/0091).
Auch der Einwand, dass eine
Liebhabereivermutung im vorliegenden Fall nicht angebracht sei, weil es sich bei
der Eigentumswohnung keineswegs um ein Wirtschaftsgut handle, das nach der
Verkehrsauffassung typischerweise einer besonderen in der Lebensführung
begründeten Neigung entspreche und die Wohnung von Anfang an zur Vermietung
bestimmt gewesen sei und zwar zu ortsüblichen Bedingungen und Preisen,
vermag die Berufung nicht zum Erfolg zu führen.
Wie schon oben erwähnt,
ist für Zeiträume vor dem Geltungsbereich der Liebhabereiverordnungen
in erster Linie auf die objektiven Merkmale Bedacht zu nehmen. Es kommt rein auf
die Tätigkeit an. Ist diese objektiv ertragsfähig, so liegt eine
Einkunftsquelle vor, ist sie nicht ertragsfähig, so ist deren
Einkunftsquelleneigenschaft zu verneinen.
Die Prognose lt. Vorhalt vom
4. März 1992 geht davon aus, dass im achten Jahr seit dem
erstmaligen Anfallen von Werbungskosten ein positives steuerliches
Jahresergebnis und im 18. Jahr ein Totalgewinn erreicht wird.
Aufgrund der schnelleren
tatsächlichen Tilgung des Darlehens wird zwar in den Jahren 1994 bis 2000
ein höheres steuerliches Jahresergebnis erwirtschaftet als in der Prognose,
doch blieben auch in diesen Jahren die Mieteinnahmen hinter den Prognosen
zurück. Die lt. Prognose unterstellte jährliche Mietsteigerung von
5 % p.a. entspricht keineswegs der Realität. Dies ist auch ein Grund
warum in den Jahren ab 2001 die tatsächlichen Überschüsse
teilweise wesentlich hinter den prognostizierten Werten liegen. Diese bereits
vorliegenden Daten rechtfertigen jedenfalls die vorgelegte Prognose und deren
Daten in Zweifel zu ziehen.
Der VwGH hat bereits des
öfteren zum Ausdruck gebracht (vgl.
VwGH v. 17. Dezember 1996, 92/14/0230), dass eine Prognose
in Zweifel zu ziehen ist, wenn sowohl die prognostizierten Einnahmen als auch
die mangelnde Berücksichtigung von Aufwendungen für Reparaturen bzw.
Sanierungsmaßnahmen nicht berücksichtigt wurden.
Bei den hier vorliegenden
Zeiträumen ist das Anfallen von Kosten für Reparatur und Sanierung
eine jedenfalls nicht zu vernachlässigende Größe. Dies auch dann
wenn bis jetzt offensichtlich noch keine derartigen Aufwendungen getätigt
wurden. Vor allem bei zukünftigem Mieterwechsel ist die Wahrscheinlichkeit,
dass derartige Arbeiten durchgeführt werden müssen, sehr
realistisch.
Unter Berücksichtigung all
dieser Punkte erachtet es die belangte Behörde als ausreichend, die
Beurteilung zu tragen, dass sich der Zeitraum, innerhalb dessen hinsichtlich der
betreffenden Wohnung ein allfälliger Gesamtüberschuss der Einnahmen
über die Werbungskosten erzielbar erscheint, so verlängert, dass er
nicht mehr als absehbar im Sinne des Erkenntnisses des verstärkten Senates
vom 3. Juli 1996 angesehen werden kann. Allein die - wie
ausgeführt gebotene - Einbeziehung der Zeiträume, in welchen
noch keine Einnahmen erzielt wurden, in den Prognosezeitraum sowie die
Berücksichtigung der durch "Sondertilgungen" in der in der Berufung
dargestellten Prognoserechnung nicht erfassten Zinsen, dass sich der Zeitraum,
innerhalb dessen ein Gesamterfolg erzielbar wäre, erheblich
verlängert. Dazu kommt, dass in der Prognoserechnung keinerlei Aufwendungen
für Reparatur- bzw. Sanierungsmaßnahmen berücksichtigt sind.
Unter Berücksichtigung der im Erkenntnis des verstärkten Senats vom
3. Juli 1996 zum Ausdruck gebrachten Kriterien kann von einem
absehbaren Zeitraum keine Rede mehr sein.
In Anbetracht all dieser
Tatsachen war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz,
am 15. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 3 EStG 1972, Einkommensteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 440/1972
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0005-L/02
- Stammnummer
- 6575
- Gültig
- 15.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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