Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3516-W/02
Gebäudeabschreibung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3516-W/02vom 30.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 14. 10. 2003 über die Berufung der Bw.,
gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk in
Wien betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung gem. § 188
BAO für die Jahre 1999 und 2000 vom 4. 4. 2002 (1999) und 2. 5. 2002 (2000)
nach in Wien durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Der
Berufung wird im eingeschränkten Umfang Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die getroffenen Feststellungen der Abgaben sind dem
Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Seitens des Finanzamtes wurde
im Zuge der einheitlich und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung der Bw. für die Jahre 1999 und 2000 die von der
Bw. begehrte Abschreibung einer in den Jahren
1998 bis 1999 errichteten Lagerhalle im
Ausmaß von 4% auf 1,5%
gekürzt und darauf hingewiesen, dass gem. § 16 Abs. 1
Z. 8 EStG 1988 für die Abschreibung von Gebäuden, aus deren
Vermietung Einkünfte gem. § 28 EStG 1988 erzielt werden, ohne
Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer der gesetzliche Abschreibungssatz in
Höhe von 1,5%
Berücksichtigung finde. Die Gebäudeabschreibungssätze nach
§ 8 Abs. 1 EStG 1988 käme dabei niemals in Betracht und zwar
auch dann nicht, wenn das betreffende Gebäude beim Mieter betrieblichen
Zwecken dient.
Die dementsprechenden Bescheide
gem. § 188 BAO vom 4.4.2002 für das Jahr 1999 und vom 2.5.2002
für das Jahr 2000 werden mit Berufung vom 7. Mai 2002 (5. Juni
2002 für das Jahr 2000) inhaltsgleich bekämpft. Im wesentlichen wird
darin ausgeführt, dass in Folge der Änderung der Nutzungsdauer von 4%
auf 1,5% nun (mit 29. April 2002)
eine gutachterliche Stellungnahme vorgelegt werden könne, welche die in der
Erklärung begehrte Nutzungsdauer von 25 Jahren vollinhaltlich
bestätige.
Das im Jahre 2002 erstellte
Gutachten für die in den Jahren 1998 und 1999 errichtete Lagerhalle besage,
dass nach rund 3 Jahren Betrieb in der Lagerhalle aufgrund der intensiven
und rauen Nutzung starke Abnutzungen im Boden- bzw. Torbereich zu erkennen seien
und dies lasse bereits jetzt eine baldige Sanierung der Teile erwarten. Des
weiteren wird in diesem Gutachten darauf hingewiesen, dass die Lagerhalle sowohl
bezüglich der Höhe und Nutzung speziell auf die Bedürfnisse der
Firma H. GmbH. abgestimmt worden sei. Demzufolge werde es für die Bw.
kaum möglich sein, diese Lagerhalle ohne entsprechende große
Umbauarbeiten an einen anderen Mieter weitervermieten zu können. "Eine
vorzeitige Abschreibung der
Investitionskosten auf 25 Jahre erscheine daher seitens des Gutachters als
gerechtfertigt." Weiters wird im Gutachten darauf hingewiesen, dass das Objekt
das anschließende Gelände am höchsten Punkt nicht überragen
durfte und dadurch die von der H. GmbH, dem derzeitigen Nutzer geforderte
Raumhöhe nicht eingehalten werden konnte. Da das Dach aufgrund der
Bebauungsbestimmungen mit Erdmaterial überschüttet und begrünt
werden musste, habe aufgrund des Gewichtes eine zusätzliche
Säulenreihe eingebaut werden müssen, welche die
Zufahrtsmöglichkeiten einschränke. Gemäß der
Arbeitsstättenverordnung dürften als Arbeitsräume nur Räume
verwendet werden, die eine Sichtverbindung von mindestens 5% der
Bodenfläche aufweisen. Um einen Arbeitsraum zu schaffen, müsste ein
Innenhof von 16 m² - 20 m² hergestellt werden. Ein
derartiger Umbau würde rund 25-30% der Herstellungskosten der Lagerhalle -
lt. Kostenaufstellung der Bw. - in Höhe von S 6.620.000,00
erforderlich machen. Die neu zu schaffende Innenhoffläche würde die
vermietbare Lagerfläche reduzieren. Unter Bedachtnahme, dass der
Eigentümer und Geschäftsführer der H. GmbH. aus
Altersgründen in spätestens 25 Jahren seine Tätigkeit
einstellen werde, sei eine begrenzte Nutzungsdauer von 25 Jahren
anzusetzen.
In der am 14.10.2003 über
Antrag der Partei abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde
ergänzend ausgeführt, dass bei dem errichteten Gebäude
"gewaltige Einschränkungen" bei der Bebauung gegeben gewesen
seien. Das Gebäude sei im Grünland errichtet worden und habe daher
"eingegraben" werden müssen, d.h. das Dach habe begrünt
werden müssen. Weiters werde befürchtet, dass auf Grund des
U-Bahnbaues es zu Schäden kommen könnte. Es werde ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass die im Gutachten erwähnte vorzeitige Abschreibung
aus Altersgründen des Geschäftsführers vom Gutachter nur
ergänzend vorgebracht wurde. Vor allem die Einschränkungen bei der
Bebauung würden nach Ansicht der steuerlichen Vertreterin die im Gutachten
ausgeführten 25-jährige Nutzungsdauer für diese Lagerhalle
begründen.
Die Vertreterin des Finanzamtes
führte aus, dass außer Streit gestellt werden soll, dass bei dem
errichteten Gebäude erhebliche Auflagen vorhanden waren und dass es
erforderlich war, das Dach zu begrünen, dies ändere jedoch nichts an
der Nutzungsdauer des Gebäudes, auch dass das Gebäude den
Bedürfnissen der H. GmbH angepasst werden musste. Die Abnützungen
im Boden und Torbereich seien vom Gutachter drei Jahre nach der Errichtung
festgestellt worden und gäben keine Aussage darüber, in welchem
Zustand sich das Gebäude bei der Errichtung befunden hat.
Die Bw. führte
aus,dass die Fa.
H. GmbH das Dachdeckergewerbe betreibe und er daher über die
Haltbarkeit von Dächern Auskunft geben könne. Man könne davon
ausgehen, dass derartig errichtete Dächer eben nicht länger als
25 Jahre halten, und sich daraus auch Auswirkungen auf die Haltbarkeit der
Lagerhalle ergeben würden.
Die Vertreterin des Finanzamtes
entgegnete hiezu, dass es sich dabei um einen Bereich handle, der mit
Instandhaltungsarbeiten saniert werden kann. Im Übrigen seien diese
Aussagen vom Gutachter nicht erwähnt worden.
Nach Ansicht der steuerlichen Vertreterin der Bw. sei im
Großen und Ganzen das Gutachten unglücklich formuliert worden.
Hr. Dipl.Ing. Hans
Schiener hätte sicherlich die Befundaufnahme bereits bei der Errichtung des
Gebäudes gemacht; dass das Gutachten mit 29.4.2002 datiert ist, ändere
daran nichts.
Die Vertreterin des Finanzamtes
führte dazu aus, dass es sich dabei nur um eine Behauptung handeln
könne, das Finanzamt könne nur den Inhalt des Gutachtens
würdigen, dieses auf die Schlüssigkeit prüfen und befinden, ob es
eine geeignete Grundlage bietet, um vom gesetzlichen Abschreibungssatz
abzugehen.
Die Bw. schränkte das
Berufungsbegehren in weiterer Folge auf einen begehrten Abschreibungssatz von
2%, d.h. auf eine Nutzungsdauer der Lagerhalle von 50 Jahren
ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Absetzung
für Abnutzung:
§ 7 EStG 1988 ordnet
an, dass bei abnutzbaren Anlagegütern, deren Verwendung oder Nutzung durch
den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich
erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt,
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf
die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen sind ("lineare
AfA") und bezeichnet diese jährliche Absetzung als "Absetzung
für Abnutzung". Der Abgabepflichtige muss die Abschreibung (AfA)
geltend machen. Es steht nicht in seinem Belieben, ob und wie viel er als AfA
abzieht (Verwaltungsgerichtshof 30.9.1960, Z. 262/58). § 204
Abs. 1 HGB verlangt, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von
abnutzbarem Anlagevermögen "um planmäßige Abschreibungen
zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die
Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand
voraussichtlich wirtschaftlich genutzt werden kann". Steuerlich ist nur
die lineare AfA zulässig. Es gilt ohne Nachweis ein AfA-Satz von 1,5% der
jeweiligen AfA-Basis (das entspricht einer Nutzungsdauer von ca.
67 Jahren). Der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer mittels
Gutachten über den Bauzustand ist möglich. Bei Altgebäuden, wenn
bisher ein niedrigerer Abschreibungssatz verwendet wurde, ist dann ab 1989 ein
Abschreibungssatz von 1,5% möglich. Für Gebäude, die vor dem
1. Jänner 1989 angeschafft oder hergestellt worden sind, beträgt
der AfA-Satz ab dem Jahre 1989 - ungeachtet des bis dahin angewendeten
AfA-Satzes - ebenfalls grundsätzlich bis
zu 1,5%. Ein höherer AfA-Satz kann nur angewendet werden,
wenn ein Gutachten hinsichtlich der
Restnutzungsdauer des Gebäudes vorgelegt wird oder wenn im Zuge
eines Veranlagungs- oder Betriebsprüfungsverfahrens bereits in der
Vergangenheit ein Gutachten vorgelegt worden oder ein der Erstellung eines
Gutachtens gleichkommendes Ermittlungsverfahren abgeführt worden ist. Im
gegenständlichen Fall bestehen zwischen der Bw. und dem Finanzamt
unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Nutzungsdauer von
Gebäuden, aus welchen die Bw. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
erzielt. Die Abschreibung für den Bereich der Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung ist in § 16 Abs. 1 Z. 8 EStG 1988 geregelt.
Die Gebäudeabschreibungssätze des § 8 Abs. 1 leg.cit.
kommen dabei niemals in Betracht, und
zwar auch dann nicht, wenn das betriebliche Gebäude beim Mieter
betrieblichen Zwecken dient. Die Abschreibungssätze des § 8
Abs. 1 gelten nur für den
Eigentümer, der das Gebäude
für die dort angeführten Zwecke
selbst nutzt und nicht für den
Vermieter (vgl. VwGH 8.8.1996, 92/14/0052). Steuersystematisch sind die
unterschiedlichen Abschreibungssätze damit zu begründen, dass die
stillen Reserven eines Gebäudes bei Zugehörigkeit zu einem
Betriebsvermögen steuerhängig bleiben. Man kann sich daher in diesem
Bereich die höheren Abschreibungssätze "leisten", weil die durch
gegebenenfalls zu hohe Abschreibung (zu rasche Abschreibung) gelegten stillen
Reserven steuerlich weiter erfasst werden können. Dies ist bei
Gebäuden im Privatvermögen mangels Besteuerung der Einkunftsquelle
nicht der Fall. Nicht einmal bei
Erfassung der Gebäudeveräußerung als Spekulationsgeschäft
könnte es zu einer Nacherfassung zu hoher Abschreibung kommen, weil dabei
nicht der Buchwert, sondern die Anschaffungskosten des Gebäudes anzusetzen
sind. In der Berufung bzw. im übermittelten Gutachten wurde nun, wie das
Finanzamt in seiner Beurteilung richtig erkannt hat, seitens des Gutachters
bezüglich des "Bauzustandes im maßgeblichen Zeitpunkt" darauf nur
insofern eingegangen, als einerseits zwei bestimmte einzuhaltende
Gebäudekriterien aufgezählt wurden, welche historisch gesehen "die
Planungswünsche der Fa. H. GmbH. einschränkten, und andererseits
festgehalten wird, dass die Lagerhalle in einer den Bebauungsbestimmungen nicht
entsprechenden Lage situiert ist. Die anderen angeführten Argumente, die
Auflage des Arbeitsinspektorates, dass die Lagerhalle nur als solche und nicht
auch als Arbeitsraum verwendet werden dürfe, bzw. der Vermutung, dass "bei
Kündigung des Mietvertrages seitens des Mieters" die Schaffung eines
Innenhofes zwecks Ermöglichung eines vollwertigen Arbeitsraumes notwendig
werden würde, legen nicht eine gebäudebezogene Kriterienbeurteilung
der die technische und wirtschaftliche Nutzungsdauer der Lagerhalle festlegenden
Bauzustandsmerkmale fest, sondern beschreiben vielmehr einerseits nur die rein
arbeitsrechtliche Einschränkung einer über die (im Zeitpunkt des
unentgeltlichen Erwerbes festgelegt gewesene) Gebäudewidmung hinausgehende
Zusatznutzung, andererseits eine rein spekulative Annahme eines in weiterer
Zukunft liegenden Umbauerfordernisses, welche wiederum nur auf der derzeit gar
nicht stattfindenden Zusatznutzung auch als "Arbeitsraum" basiert. Der Hinweis,
dass nunmehr bereits Abnutzungen im Boden- bzw. Torbereich erkennbar seien,
stellt nicht auf den Zeitpunkt ab, der für die Ermittlung der Abschreibung
maßgeblich ist. Er ist daher wegen Verfehlung schon von der Methodik her
unmaßgeblich. Darüber hinaus sind Abnutzungsform und
-ausmaß nicht konkret dargestellt, und, dass bzw. inwieweit die
Lagerhalle dadurch in ihrer Substanz beeinträchtigt sein sollte, ist nicht
quantifiziert. Auch ist ein laufendes Instandhaltungserfordernis nach der
Judikatur als nicht nutzungsdauermindernd anzusehen, sondern vielmehr zwecks
objektiver Nutzungsdauerfeststellung bei deren Ermittlung vorauszusetzen. Eine
Abstimmung einer "Säulenreihe" auf Firmenfahrzeuge erscheint nur dann als
bedeutsam, wenn eben diese Firmenfahrzeuge übliche Größen
übersteigen. Somit ist aber dann die Annahme, dass die Lagerhalle bei
Einsatz kleinerer Fahrzeuge nicht (mehr) nutzbar sein könnte, nicht mehr
real bzw. beurteilungsrelevant. Auch fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür,
dass bzw. warum derartige oder ähnliche Fahrzeuge in Zukunft nicht mehr
erhältlich sein sollten. Eine nutzungsdauermindernde Rückwirkung der
Existenz der "Säulenreihe" ist somit nicht erkennbar. Wesentlich erscheint,
dass der Gutachter selbst in seiner Konklusion nicht eine Nutzungsdauer von
25 Jahren bestätigt, sondern lediglich äußert, dass
"eine Vorzeitige Abschreibung der
Investitionskosten auf 25 Jahre gerechtfertigt ist". Dabei wurde in
der gutachterlichen Stellungnahme hervorgehoben, dass die Festlegung der
25-jährigen Abschreibungsdauer vor allem auch "unter Bedachtnahme" auf die
zu erwartende Einstellung der Tätigkeit "des Geschäftsführers"
der als Mieterin auftretenden Kapitalgesellschaft erfolgte. In keiner Weise
wurde jedoch berücksichtigt, dass sowohl in dem angesprochenen Zeitraum von
25 Jahren, als auch später ein Wechsel des Geschäftsführers
und eine Fortführung der betrieblichen Tätigkeit mit einem anderen
Geschäftsführer weder ausgeschlossen, noch ungewöhnlich ist. Da
für einen höheren Abschreibungssatz als 1,5%, nicht aus
Überlegungen über den Zeitpunkt der Tätigkeitseinstellung des
Geschäftsführers der Mieterin abgeleitete Anhaltspunkte für das
Ausmaß "vorzeitiger Abschreibungen" maßgeblich sind, sondern nur
eine allenfalls kürzere Nutzungsdauer, geht die vorgelegte "gutachterliche
Stellungnahme" an den Erfordernissen eines begründenden Gutachtens für
einen höheren Abschreibungssatz vorbei.
Andererseits
wurde nun von der steuerlichen Vertreterin der Bw. in der mündlichen
Berufungsverhandlung vorgebracht, dass zwar die gutachterliche Stellungnahme mit
Mängeln behaftet sei, dass aber nach objektiven Kriterien ersichtlich sei,
dass ein Gebäude wie das hier zu beurteilende nicht nach den allgemeinen
Kriterien der Ermittlung der Nutzungsdauer vergleichbar ist. Wenn nämlich
eine fast 1 Meter dicke Erdschicht auf dem Dach des Gebäudes laste,
welche zu einer anhaltenden Befeuchtung des Gebäudes führt,
könne, so auch die Aussage der Bw., welche das Dachdeckergewerbe betreibt,
nicht von, mit anderen Gebäuden vergleichbaren Abschreibungssätzen
ausgegangen werden, dies wollte der Gutachter schließlich auch zum
Ausdruck bringen, weshalb dem in der mündlichen Verhandlung
eingeschränkten Berufungsbegehren (AfA-Satz 2%) nachgekommen wird. Da das
Gebäude im zweiten Halbjahr errichtet wurde, ist für das Jahr 1999
lediglich die Halbjahresabschreibung zulässig.
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1999
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2000
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Abschreibung lt. Finanzamtbescheid
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55.050,00
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110.100,00
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Abschreibung lt BE
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73.400,00
|
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146.800,00
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Differenz
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18.350,00
|
|
36.700,00
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Die erzielten Einkünfte
werden gem. § 188 BAO festgestellt.
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Einkünfte lt Finanzamt
|
201.543,00
|
|
672.112,00
|
Einkünfte lt BE
|
183.193,00
|
|
635.412,00
|
Davon entfallen auf:
|
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|
|
G.H.
|
91.596,50
|
|
317.706,00
|
R.H.
|
91.596,50
|
|
317.706,00
Wien,
am 30. 10. 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3516-W/02
- Stammnummer
- 6572
- Gültig
- 30.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF