Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0354-I/02
Bewertung einer aus einer Landwirtschaft schenkungsweise übergebenen unbebauten Liegenschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0354-I/02vom 05.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Johannes Klausner, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend
Schenkungssteuer
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit
Schenkungsvertrag vom 18. Dezember 2001 hatte T. H. seiner Ehegattin Ch. H.
(= Bw) aus der ihm gehörigen Liegenschaft (land- und forstwirtschaftlicher
Betrieb) in EZ 90112 GB A. das aus dem darin befindlichen Gst 2003/1 und
gemäß der Vermessungsurkunde des DI J. neu gebildete Grundstück
Gst 2003/7 im Ausmaß von letztlich 532 m² schenkungsweise
übertragen. In Vertragspunkt III. wurde weiters festgehalten, dass der
zuletzt für die gesamte Liegenschaft in EZ 90112 GB A. mit einer
Gesamtfläche von 70.005 m² durch das Finanzamt K. festgestellte
Einheitswert S 16.000 beträgt. Die Übergabe der Liegenschaft ist gem.
Punkt IV. bereits am 1. Oktober 2001 erfolgt.
Dem Finanzamt
wurde von der zuständigen Bewertungsstelle betreffend die übertragene
unbebaute Fläche ein Hilfswert im Betrag von € 15.500 aus EW-AZ X
bekannt gegeben.
Das Finanzamt
Innsbruck hat daraufhin in Ansehung der erworbenen Liegenschaft als
Grundvermögen (unbebautes Grundstück) einen besonderen dreifachen
Einheitswert im Betrag von € 46.500 ermittelt und der Bw mit Bescheid vom
22. Feber 2002, Str. Nr. X, unter Berücksichtigung des Freibetrages
gem. § 14 Abs. 1 und 3 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG),
BGBl. 1955/141 idgF, gemäß
§ 8 Abs. 1 und Abs. 4 ErbStG (Stkl.
I) insgesamt an Schenkungssteuer einen Betrag von € 2.226,84 vorgeschrieben
(Berechnung im Einzelnen: siehe Bescheid). In der Begründung wurde
ausgeführt, die Vorschreibung erfolge "gemäß
§ 19
Abs. 3 ErbStG von dem zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld
festgestellten besonderen Einheitswert".
In der dagegen
erhobenen Berufung wurde eingewendet, der von der Behörde ermittelte
Grundstückswert sei nicht nachvollziehbar und insoferne der Bescheid
mangelhaft; er sei lediglich damit erklärbar, dass ein neuer Wert
festgelegt und dieser unzulässigerweise verdreifacht worden wäre.
Betreffend das Schenkungsgrundstück hätten sich die
Wertverhältnisse zwischen dem letzten Feststellungszeitpunkt sowie dem
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld nicht geändert, sodass keine
Veranlassung für die Feststellung eines separaten Wertes bestanden habe.
Selbst im gegenteiligen Falle hätte die geänderte Wertfeststellung
jedoch bescheidmäßig erfolgen müssen. Ausgehend vom zuletzt
festgestellten Einheitswert für die Gesamtliegenschaft (Landwirtschaft)
ergebe sich im Hinblick auf den Ehegattenfreibetrag von gesamt € 9.500 die
Schenkungssteuer mit S Null.
Die abweisende
Berufungsvorentscheidung vom 29. April 2002 wurde damit begründet,
dass von der zuständigen Bewertungsstelle der einfache Einheitswert
(Hilfswert) des geschenkten Grundstückes mit € 15.500 mitgeteilt
worden sei; die Abgabenbehörde sei an diesen Wert gebunden. Eine Berufung
könne nur gegen den zugrunde liegenden Einheitswertbescheid gerichtet
werden. Seit 1. Jänner 2001 sei für die Bemessung der
Schenkungssteuer der dreifache Einheitswert, sohin € 46.500, heranzuziehen.
Mit Antrag vom
7. Mai 2002 wurde die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und ergänzend eingewendet, der
Berechnung der Schenkungssteuer könne wohl nur ein mit rechtskräftigem
Bescheid festgestellter und bestehender Einheitswert zugrunde gelegt werden.
Weder dem Geschenkgeber noch der Bw sei seitens der Bewertungsstelle des
Finanzamtes K. ein separater Feststellungsbescheid zugegangen, weshalb auch die
Erhebung eines Rechtsmittels dagegen nicht möglich gewesen
wäre.
Die
Einsichtnahme in die bezughabenden Bewertungsakten hat ergeben, dass
hinsichtlich des landwirtschaftlichen Betriebes EZ 90112 GB A. eine
Wertfortschreibung zum 1. Jänner 2002 erfolgte und der Einheitswert ab
diesem Zeitpunkt mit € 1.400 festgestellt wurde. Das
schenkungsgegenständliche Grundstück im Ausmaß von 532 m²
unter der neuen EZ 743 GB A. wurde unter EW-AZ Y erfaßt und findet sich im
Bewertungsakt lediglich ein Vermerk, dass hiezu zum 1. Jänner 2002
eine Nachfeststellung und Bewertung als unbebautes Grundstück erfolgen
werde. Ein diesbezüglicher Bescheid wurde noch nicht erlassen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 18
ErbStG ist für die Wertermittlung grundsätzlich der Zeitpunkt der
Entstehung der Steuerschuld maßgeblich und richtet sich die Bewertung gem.
§ 19 Abs. 1 ErbStG, soweit nicht in Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben
ist, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes. Für
inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen,
Grundvermögen und inländische Betriebsgrundstücke wird nach Abs.
2 das (seit 2001) Dreifache des Einheitswertes als maßgeblich bestimmt,
der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes auf den dem
Entstehen der Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt
festgestellt wurde.
§ 19 Abs.
3 ErbStG lautet: "Haben sich in den Fällen des Abs. 2 die
Verhältnisse zwischen dem unmittelbar vorausgegangenen
Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld
dergestalt geändert, daß nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes
die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung oder eine Artfortschreibung
gegeben sind, so ist auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld ein
besonderer Einheitswert festzustellen.
In diesem Fall ist das Dreifache des besonderen Einheitswertes
maßgebend."
Eine
Wertfortschreibung bei wirtschaftlichen Einheiten des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens hat gem. § 21 Abs. 1 Z 1 lit a
Bewertungsgesetz (BewG), BGBl. 1955/148 idgF, dann zu erfolgen, wenn der Wert,
der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, vom zuletzt
festgestellten Einheitswert um mehr als ein Zwanzigstel, mindestens aber um
€ 200 oder um mehr als € 3.650, abweicht. Eine Artfortschreibung ist
dann gem. § 21 Abs. 1 Z 2 BewG vorzunehmen, wenn die Art des
Bewertungsgegenstandes (entweder land- und forstwirtschaftliches Vermögen,
Grundvermögen oder Betriebsgrundstücke) von der zuletzt im
Einheitswertbescheid festgestellten Art abweicht. Alle Fortschreibungen wie auch
die im Falle der Neugründung von wirtschaftlichen Einheiten vorzunehmenden
Nachfeststellungen (§ 22 BewG) sind auf den dem maßgeblichen Ereignis
folgenden Beginn eines Kalenderjahres (das ist zum 1.1. des Folgejahres)
vorzunehmen (§ 21 Abs. 4 und § 22 Abs. 2 BewG).
Durch § 19
Abs. 3 ErbStG wird ein von § 21 Abs. 4 BewG abweichender
Fortschreibungszeitpunkt bestimmt (vgl. VfGH 7.10.1978, B 213/76). Da nach
§ 186 BAO der Einheitswert ua der im § 19 Abs. 2 ErbStG genannten
Vermögensarten gesondert, also unabhängig vom Abgabenverfahren,
festzustellen ist, ist also hierüber ein Einheitswertbescheid zu erlassen.
Nachdem im § 19 Abs. 3 ErbStG ausdrücklich die
Feststellung eines Einheitswertes
angeordnet ist, ist § 186 BAO auch für einen solchen besonderen
Einheitswert anzuwenden. Zuständig zur Erlassung solcher
Feststellungsbescheide sind sachlich die Finanzämter mit allgemeinem
Aufgabenkreis. Ein solcher Feststellungsbescheid über den besonderen
Einheitswert wäre dann verfahrensrechtlich als Grundlagenbescheid anzusehen
und gemäß
§ 192 BAO als Feststellungsbescheid für
Abgabenbescheide bindend (vgl. dazu: Dr.
Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern Band III, Erbschafts-
und Schenkungssteuer, Rz 106 f.).
In Zusammenhalt
damit ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.6.2002,
2001/16/0610, zu verweisen. Diesem Erkenntnis lag die schenkungsweise
Übergabe einer hälftigen Liegenschaft bestehend aus zwei
Grundstücken, worauf sich der Rohbau eines Hauses befand, zum
Übergabsstichtag 24. August 2000 zugrunde. Zum 1. Jänner
2000 waren Einheitswertbescheide für unbebaute Grundstücke in
Höhe von gesamt (erhöht) S 244.000 ergangen. Abgestellt auf die
von der zuständigen Bewertungsstelle zum 1. Jänner des
Folgejahres 2001 durchgeführte Art- und Wertfortschreibung und Feststellung
des Einheitswertes für das (mit dem Rohbau) bebaute Grundstück im
Betrag von S 1,366.000 hatte die belangte Behörde ua diesen Wert als
besonderen Einheitswert gem. § 19 Abs. 3 ErbStG auf den
Übergabsstichtag "festgestellt" und für Zwecke der
Schenkungssteuer als Bemessungsgrundlage herangezogen. Der
Verwaltungsgerichtshof hat dem Beschwerdevorbringen, es sei bei der
Steuerbemessung vom zuletzt zum 1. Jänner 2000 festgestellten
Einheitswert von S 244.000 auszugehen, Folge gegeben und nach Darlegung der
bezughabenden Bestimmungen der §§ 18 und 19 Abs. 2 und 3 ErbStG in der
Begründung ausgeführt: "Die Bebauung eines
Grundstückes stellt gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 2 iVm den
§§ 51 und 53 Abs. 1 BewG einen Grund für eine Artfortschreibung
dar. Demzufolge hätte gemäß
§ 19 Abs. 3 ErbStG auf
den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld (also zum 24. August 2000)
ein besonderer Einheitswert festgestellt
werden müssen, weil gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 2 leg. cit. bei
Schenkungen unter Lebenden die Steuerschuld mit dem Zeitpunkt der
Ausführung der Zuwendung entsteht. Eine solche
bescheidmäßig vorzunehmende Feststellung ist weder den vorgelegten
Verwaltungsakten noch dem erstinstanzlichen Erbschaftsteuerbescheid zu
entnehmen. Die Hinweise auf eine entsprechende Feststellung in der
Begründung der Berufungsvorentscheidung vom ... sowie des angefochtenen
Bescheides vermögen die vom § 19 Abs. 3 ErbStG geforderte
besondere Einheitswertfeststellung zum 24. August 2000 ebensowenig zu
ersetzen wie der ... erlassene Einheitswertbescheid (Artfortschreibung) des
Finanzamtes zum 1. Jänner 2001 für "Grundbesitz
(Einfamilienhaus)". Da sohin die im Beschwerdefall gemäß
§ 19 Abs. 3 ErbStG erforderliche
Feststellung eines besonderen Einheitswertes auf den 24. August 2000
fehlt, ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes
belastet ..." und war demgemäß aufzuheben.
In Anbetracht
obiger Lehre und Rechtsprechung käme sohin im Gegenstandsfalle die
Heranziehung eines besonderen Einheitswertes bezogen auf den
schenkungssteuerlich maßgebenden Übergabsstichtag 1. Oktober
2001 für Zwecke der Schenkungssteuerbemessung nur dann in Betracht, wenn
auf diesen Stichtag gesondert ein "besonderer Einheitswert" mit
Einheitswertbescheid festgestellt worden wäre. Wie aus den bezughabenden
Bewertungsakten der zuständigen Bewertungsstelle hervorgeht, wurde jedoch
ein solcher Einheitswertbescheid nicht erlassen. Vielmehr geht aus dem
Einheitswertakt EW-AZ Y hervor, dass betreffend das Schenkungsgrundstück
eine Nachfeststellung (erst) auf den nachfolgenden Feststellungszeitpunkt
1. Jänner 2002 durchgeführt werden wird.
Zufolgedessen
kommt daher der Berufung Berechtigung zu und ist die Schenkungssteuer gem.
§ 19 Abs. 2 ErbStG ausgehend vom zuletzt festgestellten Einheitswert der
Liegenschaft EZ 90112, land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, in Höhe von
gesamt S 16.000 dreifach zu bemessen, woraus sich allerdings in Anbetracht
der Gesamtfläche von 70.005 m² umgelegt auf die übergebene
Fläche von 532 m² unter Berücksichtigung des Freibetrages nach
§ 14 Abs. 1 und 3 ErbStG von € 9.500 der steuerpflichtige Erwerb mit
€ Null ergibt und sohin für eine Steuervorschreibung nach § 8
Abs.1 ErbStG kein Raum verbleibt; von der Vorschreibung der Mindeststeuer
(Grunderwerbsteueräquivalent) nach § 8 Abs. 4 ErbStG kann ebenso
Abstand genommen werden, da sich diese im Ergebnis mit lediglich € 0,53
errechnet und damit unter die Bagatellgrenze fällt.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
5. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 186 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0354-I/02
- Stammnummer
- 6569
- Gültig
- 05.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF