Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1182-L/02
Dienstgeberbeitragspflicht eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1182-L/02vom 23.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BwIn., vertreten
durch KWT Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf
vom 7. Mai 2001, betreffend Nachforderung von Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
für den Prüfungszeitraum 1996 bis 1999 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Die
Fälligkeit der Abgaben erfährt keine Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der
Berufungswerberin durchgeführten Lohnsteuerprüfung über die
Kalenderjahre 1996 bis 1999 wurde festgestellt, dass die an den wesentlich (100
%) beteiligten Gf. in den Kalenderjahren 1996 bis 1998 bezahlten
Vergütungen nicht in die Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag einbezogen worden seien. Auf Grund dieser Feststellungen
wurde mit Abgabenbescheid vom 7. Mai 2001 der auf die
Geschäftsführerbezüge entfallende Dienstgeberbeitrag
(S 71.821,-- = € 5.219,44) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
(S 7.661,-- = € 556,75) nachgefordert.
Dagegen wurde durch die
bevollmächtigte Vertreterin berufen. Der Verfassungsgerichtshof habe in
seinem Erkenntnis vom 1. März 2001 aufgezeigt, dass, falls neben
der Weisungsungebundenheit auch die übrigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses nicht mehr erkennbar seien, es bereits
einkommensteuerrechtlich kein Fall des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG sein
könne. Dies treffe im vorliegenden Fall zu, bei der der Gf. im
Prüfungszeitraum als zu 100 % beteiligter
Gesellschafter-Geschäftsführer mit ins Gewicht fallendem realem
Unternehmerwagnis einerseits tätig gewesen sei, andererseits in der Art der
Führung des Unternehmens keine sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses erkennbar gewesen seien. Unter anderem seien im
Prüfungszeitraum keine laufenden Entgelte für die
Geschäftsführertätigkeit ausbezahlt worden, sondern die
Globalverrechnung sei jeweils erst durch Nachbuchungen beim diesbezüglichen
Jahresabschluss nach Vorliegen des jeweiligen vorläufigen Jahresergebnisses
erfolgt. Weiters sei auch seitens der Betriebsprüfung in den Jahren 1996
bis 1998 eine verdeckte Gewinnausschüttung seitens des Gf. unterstellt
worden, die mit nicht erklärten GmbH-Umsätzen, respektive durch den
Gf. persönlich zugeführte Einnahmen gerechtfertigt worden sei. Zu
derlei möglichen persönlichen Zuführungen könne wohl kaum
ein "normaler Dienstnehmer" die Möglichkeit besitzen, wodurch wiederum die
Annahme eines Dienstverhältnisses im Sinne des EStG entkräftet bzw.
verneint werde.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 25. Juni 2001 wies das Finanzamt das Rechtsmittel ab.
Im Vorlageantrag, wodurch die
Berufung wiederum als unerledigt gilt, führte die bevollmächtigte
Vertreterin ergänzend aus, dass noch etliche Beschwerdeansuchen beim VwGH
liegen würden, bei denen eine endgültige Entscheidung über die
DB- und DZ-Pflicht bis dato noch immer nicht höchstgerichtlich entschieden
worden sei. Auch sei nicht richtig, dass der Gf. bis Herbst 1998 sämtliche
betrieblichen Tätigkeiten durchgeführt habe, wie aus den Lohnkonten
der im Prüfungszeitraum beschäftigten Dienstnehmer ersehen werden
könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der seit 1.1.1994
geltenden Fassung sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG
1988.
Abs. 3 des § 41 FLAG bestimmt, dass der Beitrag von
der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen ist. Arbeitslöhne sind
Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988.
Gemäß
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
fallen unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung von
Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG in den
Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG richteten, abgelehnt (vgl. VfGH 9.6.1998, B
286/98 und vom 24.6.1998, B 998/98 und B 999/98) und weiters auch die
Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den Erkenntnissen vom
1.3.2001, G 109/00 und vom 7.3.2001, G 110/00 abgewiesen.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G
109/00, wird unter Zitierung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf
hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im
Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis seien, im Fall der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl von Merkmalen
gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen Dienstverhältnisses
verlieren, gehören vor allem folgende: fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort,
arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit, Anwendbarkeit typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie
Arbeits- und Urlaubsregelung, Abfertigung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
oder Kündigungsschutz, sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form
der Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl. dazu insbesondere VwGH 23.4.2001,
2001/14/0052, 2001/14/0054, vom 10.5.2001, 2001/15/0061 und vom 17.10.2001,
2001/13/0197).
Insgesamt stellt somit das in § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen der
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses - abgesehen vom
hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit - vor allem auf die Kriterien
der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft
und das Fehlen des Unternehmerwagnisses ab. Von Bedeutung ist noch das Merkmal
der laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen) Entlohnung. Ausgehend von
diesen Kriterien ist bei Anwendung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 leg. cit. zu
beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die für ein
Dienstverhältnis sprechenden Kriterien im Vordergrund stehen.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Kapitalgesellschaft ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil
des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit
im Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und
über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung spricht für diese
Eingliederung.
Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit
sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der
Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen
selbst aufkommen muss. Entscheidend sind die tatsächlichen
Verhältnisse. Im Vordergrund dieses Merkmales steht, ob den
Steuerpflichtigen tatsächlich - in seiner Stellung als
Geschäftsführer - das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmensschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind auch
Wagnisse, die sich aus Schwankungen aus nicht überwälzbaren Ausgaben
ergeben.
Ein gegen Einkünfte iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG sprechendes Unternehmerwagnis ist nach den VwGH-Erk. vom 27.7.1999,
99/14/0136 und vom 20.11.1996, 96/15/0094 nur dann gegeben, wenn es sich auf die
Eigenschaft als Geschäftsführer bezieht. Es kommt nicht auf ein Wagnis
aus der Stellung als Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerwagnis der
Gesellschaft an. Daher weist weder das Unternehmerwagnis auf Grund der
Beteiligung, die Haftung für Bankkredite der Gesellschaft noch der
Vergleich des Alleingesellschafter-Geschäftsführers mit einem
Einzelunternehmer auf das Unternehmerwagnis des Geschäftsführers hin.
Vom Vorliegen eines Unternehmerrisikos kann nach dem VwGH-Erk. 24.2.1999,
98/13/0014, dann gesprochen werden, wenn der Geschäftsführer im Rahmen
seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite
maßgeblich beeinflussen und solcherart den finanziellen Erfolg seiner
Tätigkeit weitgehend selbst gestalten kann. Dabei kommt es, wie der VwGH in
den Erkenntnissen vom 21.12.1999, 99/14/0255 und vom 26.7.2000, 2000/14/0061,
erkannt hat, auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Im Vordergrund
dieses Merkmales steht, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins
Gewicht fallender Einnahmensschwankungen trifft. In die Überlegungen
einzubeziehen sind aber auch Wagnisse, die sich aus Schwankungen bei nicht
überwälzbaren Ausgaben ergeben.
Hiezu ist festzustellen, dass der Gf. folgende
Geschäftsführerbezüge ausbezahlt erhalten hat: 1996:
S 181.022,00, 1997: S 720.000,00 und 1998: S 695.000,00. Die von
der Berufungswerberin in diesen Kalenderjahren erzielten Verluste betrugen:
1996: - S 87.030,--, 1997: - S 740.465,-- und 1998: - S 932.345,--.
Obwohl die Verluste laut Handelsbilanz im Prüfungszeitraum angestiegen
sind, wurden auch die Geschäftsführervergütungen drastisch
erhöht. Laut den vorgelegten Konten Nr. 5320
"Geschäftsführergehälter" erfolgte 1996 eine monatliche
Auszahlung von Teilen der Geschäftsführerbezüge. Im Kalenderjahr
1997 wurden Teilbeträge in vier Raten ausbezahlt und 1998 erfolgte wiederum
eine monatliche Auszahlung bzw. Verbuchung der
Geschäftsführervergütung. Entsprechend § 1014 ABGB
ist die GmbH verpflichtet, dem Geschäftsführer seine Barauslagen zu
ersetzen (vgl. Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht 2/100). Aus
den Einkommensteuererklärungen des Gf. für die Kalenderjahre 1996 bis
1998 ist jedenfalls ersichtlich, dass ihm keine das 12 %ige
(1996) bzw. 6 %ige (1997 u. 1998)
Pauschale übersteigenden Ausgaben bei den Einkünften aus
selbständiger Arbeit erwachsen sind.
Bei diesem Sachverhalt liegt nach den Erk. d. VwGH vom 23.
4. 2001, 2001/14/0054, vom 23.4.2001, 2001/14/0052, vom 27.6.2001, 2001/15/0057,
vom 12.9.2001, 2001/13/0056 und vom 19.6.2002, 2002/15/0084 - 00086, kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis beim Geschäftsführer vor.
Schwankungen der Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers
entsprechend der Ertragslage der Gesellschaft lassen noch keinen
Rückschluss auf eine tatsächliche Erfolgsabhängigkeit von der
Tätigkeit des Geschäftsführers und damit auf ein ins Gewicht
fallendes Unternehmerwagnis zu (VwGH 12.9.2001, 2001/13/0203 und vom 27.2.2002,
2001/13/0103). Von solchen Schwankungen der Vergütungen könnte nur
dann auf ein Risiko des Geschäftsführers geschlossen werden, wenn ein
Zusammenhang zwischen diesen Schwankungen und wirtschaftlichen Parametern
(insbesondere dem wirtschaftlichen Erfolg) der Gesellschaft besteht, was hier
weder behauptet wird noch der Fall ist. Vom Geschäftsführer frei
verfügte Änderungen der Höhe seiner Bezüge haben mit einem
Risiko, wie es für Unternehmer eigentümlich ist, nichts gemein (VwGH
19.12.2001, 2001/13/0086).
Unbestritten ist, dass laut den Buchhaltungsunterlagen
(Konto Geschäftsführergehälter) die
Geschäftsführervergütungen jährlich abgerechnet, wobei meist
monatliche bzw. vierteljährliche Akontozahlungen geleistet wurden.
Derartiges steht nach der Rechtsprechung des VwGH der Annahme einer "laufenden
Entlohnung" nicht entgegen (vgl. Erk. 29.1.2002, 2001/14/0167).
Auch kann bei den vom Geschäftsführer zu
erfüllenden Aufgaben (Geschäftsführertätigkeit laut
Firmenbuch seit 29.12.1995) die faktische Eingliederung in den betrieblichen
Ablauf in organisatorischer Hinsicht nicht bestritten werden. Nach dem VwGH-Erk.
12.9.2001, 2001/13/0180 spricht nämlich die kontinuierliche und über
einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung für diese Eingliederung. Bis Herbst 1998 hat der
Gf. laut den am 25.10.2000 zu Protokoll gegebenen Aussagen außerdem viele
Arbeiten für das Unternehmen, wie Organisation, Einkauf, Ausschank,
Reinigung etc. ganz oder teilweise selbst ausgeführt.
Auf Grund dieser Feststellungen weist die Tätigkeit
des wesentlich beteiligten Geschäftsführers somit - unter
Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die Merkmale eines
Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft bezogenen
Vergütungen als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind. Keine Bedeutung hat die Unterstellung
einer verdeckten Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit anderen
Prüfungsfeststellungen.
Die Berufung war als
unbegründet abzuweisen.
Linz,
23. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1182-L/02
- Stammnummer
- 6568
- Gültig
- 23.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF