Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0289-W/02
Liebhaberei bei einem Gewerbebetrieb und bei Vermietung von zwei Liegenschaften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0289-W/02vom 03.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Steuerpflichtige erklärte (neben anderen Einkünften) unter den Einkünften aus Gewerbebetrieb seit 15 Jahren ausschließlich Verluste. Über Ersuchen wurde lediglich auf Behauptungsebene und nicht konkretisiert vorgebracht, der Pflichtige habe in den vergangenen Jahren beträchtliche, nicht aktivierungsfähige Aufwendungen getätigt und sei ein Teil dieser Einkünfte im Jahr 1998 zu erwarten, sodass in diesem Jahr mit einem Gewinn zu rechnen sei. Beim Jahr 1998 handelt es sich jedoch um jenes, betreffend welches in den Erklärungen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb mehr aufscheinen (wie auch in den Erklärungen für 1999 und 2000).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Intercura Treuhand- und Rev.gesmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
den 6., 7. und 15. Bezirk in Wien betreffend Einkommensteuer für 1994
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe bzw. den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern (in € und S) zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die vom Bw. eingereichte
Einkommensteuererklärung für 1994 weist Einkünfte aus
Gewerbebetrieb in Höhe von - S 429.170,00 aus.
Der - nach wiederholten Aufforderungen seitens des
Finanzamtes nachgereichte - Jahresabschluss hat (einzelne Positionen
zusammengefasst wiedergegeben) folgenden Inhalt:
Aktiva Anlagevermögen
|
Betriebs- und
Geschäftsausstattung
|
S
291.590,00
|
Personenkraftwagen
|
S
1,00
Umlaufvermögen
|
Materialvorräte
|
S
29.100,00
|
Kassa
|
S
46.625,78
|
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
|
S
1.983.846,77
Passiva
|
Investitionsfreibeträge
|
S
110.572,53
|
Verbindlichkeiten
|
S
1.711.781,88
|
Rechnungsabgrenzungsposten
|
S
10.983,00
Gewinn- und
Verlustrechnung Aufwand
|
Wareneinsatz
|
|
Handelswareneinkauf
|
S
22.278,95
|
Bestandsveränderungen
|
S
35.000,00
|
Zölle und Frachten
|
S
1.211,00
|
Fremdleistungen
|
S
765.306,33
Personalaufwand
|
Löhne, Gesetzlicher Sozialaufwand,
Provisionen
|
S
311.079,95
Sonstiger
Aufwand
|
Maschinen- und Gerätemieten, Miete,
...
|
S
585.492,59
|
Kreditzinsen
|
S
78.181,13
|
Normalabschreibung
|
S
374.179,00
|
Abschreibung geringw. Wirtschaftsg.
|
S
1.020,00
|
Steuern und Beiträge
|
S
6.100,69
|
Zuweisung Investitionsfreibetrag
|
S
18.630,00
Erlöse
|
Exporterlöse
|
S
487.695,00
|
Handelswarenerlöse 20%
|
S
10.095,00
|
Leistungserlöse 20%
|
S
704.429,00
|
Sonstige Erträge
|
S
7.049,60
Nebenerlöse
|
Provisionserträge
|
S
66.870,83
|
Ert. a. Vermietung u. Verpachtung
10%
|
S
358.930,83
|
Ert. a. Vermietung u. Verpachtung
20%
|
S
134.245,00
|
Zinsen für Bankguthaben
|
S
16,19
|
Verlust
|
-
S 429.157,19
Unter den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung (von Grundstücken und Gebäuden) machte der
Bw. nur Angaben zu den Anschriften zweier Grundstücke (S...g. und
F...pl.), jedoch ohne einen Betrag bzw. Beträge in der Spalte "Betrag in S"
anzugeben. Diesbezüglich waren den Erklärungen Beilagen nicht
angeschlossen.
Das Finanzamt
berücksichtigte anlässlich der Veranlagung für das Jahr 1994 den
erklärten Verlust bei der Bescheiderlassung nicht ("Einkünfte aus
Gewerbebetrieb 0 S") und begründete dies wie folgt:
"Eine Tätigkeit, die nicht
geeignet ist, auf Dauer einen Gewinn bzw. einen Überschuß zu
erzielen, kommt als Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuergesetzes nicht
in Betracht; es sind daher ausnahmsweise auftretende Gewinne bzw.
Überschüsse aus einer solchen Tätigkeit (Liebhaberei) nicht als
Einkünfte gem. § 2 (3) EStG 88 zu erfassen und Verluste aus
einer solchen Tätigkeit nicht abzugsfähig, sondern stellen
gem. § 20 EStG 88 Kosten der privaten Lebensführung dar.
Wie aus der Aktenlage zu ersehen ist, sind aus der gewerblichen
Tätigkeit seit 10 Jahren nur Verluste entstanden. Eine Einkunftsquelle
liegt daher nach Ansicht des Finanzamtes nicht vor. Eine unternehmerische
Tätigkeit liegt auch dann vor, wenn die Kriterienprüfung nach
§ 2 L-VO ertragsteuerlich zur Annahme von Liebhaberei führt
(§ 6 L-VO)."
Mangels
betragsmäßiger Angaben bezüglich der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung erfolgte der Ansatz dieser Einkünfte im
Einkommensteuerbescheid mit S 0,00.
Die vom ehem. steuerlichen
Vertreter des Bw. eingebrachte Berufung richtet sich "1.) gegen den Ansatz der
Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Null und 2.) gegen den Ansatz der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ebenfalls mit Null."
Die Begründung der
Berufung hat folgenden Inhalt:
"zu 1.) (Der Bw.) hat in den
vergangenen Jahren bis einschließlich 1996 beträchtliche Aufwendungen
in Projekte getätigt, die jetzt beginnen, ihren wirtschaftlichen Wert auch
in entsprechenden Erträgen ihre Auswirkung zu zeigen. Gerade im
Medienbereich sind oft lange Vorbereitungszeiten und Vorarbeiten zu erbringen,
bis daraus Erträge fließen können. So hat (der Bw.) im Jahre
1997 bereits mit der einflußreichen K...-Mediengruppe Geschäfte
abgewickelt bzw. angebahnt, die voraussichtlich auch in entsprechende
Erträge umgesetzt werden können. Die Einstufung seines Verlustes als
Liebhaberei würde jedoch dazu führen, daß seine getätigten
Aufwendungen dann, wenn sie endlich zu Erträgen führen, durch den
fehlenden Verlustabzug voll zur Besteuerung herangezogen werden und daher auf
den verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der Besteuerung entsprechend der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit keine Rücksicht genommen wird.
zu 2.) "Ich lege der Berufung ... die Beiblätter
für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Liegenschaften
F... und S... bei. aus denen ersichtlich ist, daß insgesamt Verluste von
S 1.195.710,-- im Steuerbescheid zu berücksichtigen sind.
Die Beilagen betreffend die Einkünfte -
S...g. bzw. F...pl. enthalten nachstehende Angaben:
|
Hauptmietzins
|
|
S
119.955,24
|
1/10 der Aufwendungen 1993 (2. Rate)
|
S
66.719,00
|
|
1/10 der Aufwendungen 1994 (1. Rate)
|
S
93.218,00
|
|
Kreditzinsen Kto. 4...7
|
S
27.079,00
|
|
Abschreibung
|
S
12.750,00
|
-
S 199.766,00
|
Werbungskostenüberschuss
|
|
-
S 79.810,76
|
Hauptmietzins
|
|
S
553.156,92
|
1/10 der Aufwendungen 1990
(5. Rate)
|
S
58.841,36
|
|
1/10 der Aufwendungen 1991 (4. Rate)
|
S
693.404,64
|
|
1/10 der Aufwendungen 1992 (3. Rate)
|
S
362.533,52
|
|
1/10 der Aufwendungen 1993 (2. Rate)
|
S
189.088,00
|
|
Kreditzinsen Kto. 4...0 (richtig, statt
S 699.175,22:)
|
S
248.623,00
|
|
Kreditzinsen Kto. 6...3
|
S
82.950,30
|
|
Kreditzinsen Kto. 6...2
|
S
10.767,70
|
|
Kreditzinsen Kto. 2...6
|
S
13.773,00
|
|
Abschreibung
|
S
9.075,00
|
-
S 1.669.056,52
|
Werbungskostenüberschuss
|
|
-
S 1.115.899,60
In der Folge
ersuchte das Finanzamt den Bw. zwecks Erledigung der Berufung betreffend
Anerkennung des Werbungskostenüberschusses aus Vermietung und Verpachtung
um Vorlage einer Prognoserechnung für die Häuser S...g. und
F...pl.
Im Anschluss langten
Prognoserechnungen nicht beim Finanzamt ein und legte das Finanzamt die Berufung
der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom
27. März 1998 hielt die Finanzlandesdirektion dem Bw. u.a. vor, es
stelle sich die Frage, mit welcher Begründung die unter den Einkünften
aus Gewerbebetrieb erklärte Tätigkeit als Einkunftsquelle
qualifizierbar sein könnte, wurden doch im Zeitraum 1983 bis 1994
ausschließlich Verluste aus der in Rede stehenden "gewerbebetrieblichen"
Tätigkeit erklärt. Zwecks Beantwortung wurde um Vorlage einer
Prognoserechnung ersucht, welcher eine Erläuterung beizulegen sei, welche
schlüssig darzulegen haben werde, dass sich ab einem konkretisierbaren
Veranlagungsjahr ein Gesamtüberschuss einstellen wird.
Hinsichtlich der Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung wurde unter den Punkten 2. und 3. des Schreibens
um Erstattung näherer Ausführungen, um Vorlage diverser Unterlagen und
nochmals um Vorlage einer Prognoserechnung bezüglich der als
Bestandsobjekte genutzten Häuser ersucht.
Mit Schreiben vom 9. Juni
1998 nahm der Bw. hierzu wie folgt Stellung:
"(Der Bw.) lebt nachwievor im
gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter, die auch aus eigenem Einkommen für
den überwiegenden Teil der Lebenshaltungskosten aufkommt. (Der Bw.)
hat in den vergangenen Jahren beträchtliche nicht aktivierungsfähige
Aufwendungen für den Abschluß von Geschäften getätigt. Ein
Teil dieser Provisionseinkünfte ist im Jahr 1998 zu erwarten, sodaß
in diesem Jahr mit einem Gewinn aus Gewerbebetrieb zu rechnen ist.
zu 2) und 3) Zu den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung lege ich für 1994
korrigierte Einnahmen- Ausgabenrechnungen vor. Die Korrektur war erforderlich,
da offensichtlich die Förderungszuschüsse nicht enthalten waren.
Bestätigungen der Bank ... lege ich zur Kenntnisnahme bei. Eine Zinsliste
von Feber 1998 für F...platz liegt ebenfalls bei. Ebenso füge ich an
einen Schlußprüfbericht des Wiener Bodenbereitstellungs- und
Stadterneuerungsfonds vom 18.3.1998 betreffend Liegenschaft F...platz. Aufgrund
der geänderten Einnahmen - und Ausgabenrechnungen ist ersichtlich,
daß bereits in wenigen Jahren die zukünftigen Erträge inkl. der
Förderungszuschüsse die Ausgaben übersteigen werden und daher von
einem Gesamtertrag in absehbarer Zeit auszugehen ist.
Mit einem zweiten Schreiben vom
21. November 2001 ersuchte die Finanzlandesdirektion den Bw. Bezug nehmend
auf die erklärte gewerbliche Tätigkeit und auf die
Vermietungstätigkeit zur "Klärung des abgabenrechtlichen Charakters
dieser Tätigkeiten um Vorlage der Einkommensteuererklärungen für
die Jahre 1999 und 2000, der Saldenlisten für das Jahr 2001, der
Prognoserechnung für (die) Zinshäuser ... F...platz und S...gasse ...,
der Aufzeichnungen über alle umsatzsteuerpflichtigen Entgelte für die
Jahre 1999 bis 2001, sowie aller (dem Bw. für sein) Begehren zweckdienlich
erscheinenden Belege ... . Die Beweismittel haben den
Geschäftsverlauf und die geschäftliche Lage des Gewerbebetriebes
genauso wie den Verlauf (der) Vermietungstätigkeit und die Ertragslage der
Zinshäuser so darzustellen, dass die Einkunftsquelleneigenschaft dieser
Tätigkeiten beurteilt werden kann."
Nachdem zwei Fristerstreckungen
bei der Finanzlandesdirektion beantragt worden sind, langte beim ehem.
Sachbearbeiter folgendes Schreiben eines Mitarbeiters des steuerlichen
Vertreters ein (per E-Mail): "Nach Rücksprache mit (dem
Geschäftsführer) werden wir voraussichtlich die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 1994 ... nur für die gewerbliche Tätigkeit
nicht aber für die Vermietungstätigkeit zurückziehen. Da
(der Bw.) nächste Woche einen Termin (beim Geschäftsführer) hat,
können wir die Entscheidung erst nächste Woche konkret treffen."
In der Folge wurde das Schreiben der Finanzlandesdirektion
weder beantwortet noch die Berufung auf den Punkt: Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung eingeschränkt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zu den (erklärten) Einkünften aus Gewerbebetrieb:
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Gemäß
§ 115 Abs. 1 BAO haben die
Abgabenbehörden die abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und von
Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu
ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben
wesentlich sind.
Die Abgabenbehörde trägt zwar die
Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen
Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei
nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht.
Beide Pflichten bestehen grundsätzlich nebeneinander
und schließen einander nicht aus. Die amtswegige Ermittlungspflicht
besteht zwar auch dann, wenn die Partei ihre Verpflichtungen (Offenlegungs- und
Mitwirkungspflicht) verletzt (vgl zB bei Nichtbeantwortung eines Vorhaltes),
doch wird ihr Umfang durch solche Pflichtverletzungen beeinflusst. In dem
Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung
ungeachtet ihrer Verpflichtung hiezu nicht bereit ist bzw eine solche
unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach
allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu
prüfen, zurück (Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar²,
Tz. 8f zu § 115 mwN).
Bis zum in Rede stehenden Berufungsjahr 1994 stellt sich
die Verlustreihe betreffend die vom Bw. als Einkünfte aus Gewerbebetrieb
erklärte Tätigkeit folgendermaßen dar:
"Verlustabzug
(Anleitung Ziffer 19)
aus 1979 - 82 - S 3.035.777,--"
(Seite 4 der Einkommensteuererklärung für 1983,
Vorakt).
|
|
S
|
|
S
|
1983:
|
-
121.255,00
|
1989:
|
-
184.893,00
|
1984:
|
-
446.140,00 lt. BP - 400.000,00
|
1990:
|
-
140.448,00
|
1985:
|
-
524.652,00 lt. BP - 500.000,00
|
1991:
|
-
334.535,00
|
1986:
|
-
472.796,00
|
1992:
|
-
396.414,00
|
1987:
|
-
462.223,00
|
1993:
|
-
100.961,00
|
1988:
|
-
420.158,00
|
1994:
|
-
429.170,00
Bereits an dieser Stelle sei
bemerkt, dass sich die Verlustreihe nach dem Jahr 1994 weiter fortsetzte:
|
|
S
|
|
S
|
1995:
|
-
443.390,00
|
1997:
|
-
60.960,00
|
1996:
|
-
315.010,00
|
|
Ab den Erklärungen für
das Jahr 1998 scheinen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb mehr auf.
Dem Bw. fällt im Sinne obiger Rechtsausführungen
zur Last, dass er weder auf die Vorhaltungen des Finanzamtes in Richtung des
Nichtbestehens einer Einkunftsquelle ("seit 10 Jahren nur Verluste"
- in Wahrheit wurden seit 15 Jahren
ausschließlich Verluste erklärt) noch auf die Schreiben der
Finanzlandesdirektion reagiert bzw. seine Mitwirkungspflicht erfüllt hat.
Im oben wiedergegebenen ersten Schreiben der Finanzlandesdirektion (vom
27. März 1998) wurde berechtigterweise aufgezeigt, dass sich die zu
überprüfende Frage stellt, mit welcher Begründung die unter den
Einkünften aus Gewerbebetrieb erklärte Tätigkeit als
Einkunftsquelle qualifizierbar sein könnte. Der Bw. hat diesbezüglich
lediglich auf der Behauptungsebene und nicht konkretisiert vorgebracht, er habe
in den vergangenen Jahren beträchtliche nicht aktivierungsfähige
Aufwendungen für den Abschluss von Geschäften getätigt und sei
ein Teil dieser Provisionseinkünfte im Jahr 1998 zu erwarten, sodass in
diesem Jahr mit einem Gewinn aus Gewerbebetrieb zu rechnen sei. Beim Jahr 1998
handelt es sich jedoch nach den obigen Ausführungen um jenes, betreffend
welches in den Erklärungen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb mehr
aufscheinen. In dieses Bild fügt sich ein, dass der Bw. auf den
zweiten Vorstoß zum Zweck einer Sachverhaltsaufklärung seitens der
Finanzlandesdirektion (Schreiben vom 21. November 2001) abgesehen von der
Mitteilung einer ins Auge gefassten Zurückziehung dieses Berufungspunktes
nicht (mehr) reagiert hat.
Die Berufung war daher in diesem Punkt als unbegründet
abzuweisen.
Zu den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung:
Hofstätter-Reichel führen im
Einkommensteuer-Kommentar unter Tz. 14.2 zu § 2 mwN aus:
Bei Ermittlung des
(prognostizierten) Gesamtgewinnes bzw des Gesamtüberschusses ist das
Jahresergebnis grundsätzlich um die Auswirkungen steuerlicher
Sondervorschriften (zB begünstigte Abschreibungen, steuerfreie
Rücklagen oder steuerfreie Beträge) zu bereinigen. Steuerfreie
Einnahmen sind insoweit anzusetzen, als sie nicht zu einer Kürzung von
Aufwendungen (Ausgaben) führen.
Der Bw. ist zwar den wiederholt
seitens des Finanzamtes und der Finanzlandesdirektion ausgesprochenen Ersuchen
um Übermittlung von Prognoserechnungen betreffend die beiden in Rede
stehenden Liegenschaften nicht nachgekommen, dennoch kann auf Grund der vom Bw.
zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für 1994 vorgelegten
korrigierten Einnahmen- Ausgabenrechnungen, welche einen
Werbungskostenüberschuss in Höhe von lediglich rund
-S 118.000,00 ausweisen, nicht von einer
Liebhaberei-Vermietungstätigkeit ausgegangen werden: Betreffend
Gebäudeinvestitionen beider Liegenschaften wurde die steuerlich
begünstigte Abschreibung der oben angegebenen Beträge verteilt auf
10 Jahre geltend gemacht (vgl. Werbungskostenpositionen: 1/10 der
Aufwendungen). Bei der gebotenen Bereinigung der hohen Beträge der
1/10-Aufwendungen ergibt sich auch hinsichtlich der Liegenschaft F...platz
anstelle des Werbungskostenüberschusses in Höhe von rund
-S 189.000,00 jedenfalls ein Einnahmenüberschuss.
Der Berufung konnte in diesem Punkt laut berichtigter
Berechnung stattgegeben werden.
Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung:
Einkünfte - S...g. (laut berichtigter
Berechnung):
|
Hauptmietzins
|
|
S
119.955,24
|
1/10 der Aufwendungen 1993 (2. Rate)
|
S
66.719,00
|
|
1/10 der Aufwendungen 1994 (1. Rate)
|
S
93.218,00
|
|
Kreditzinsen Kto. 4...7
|
S
27.079,00
|
|
Förderungszuschuss
|
-
S 151.026,00
|
|
Abschreibung
|
S
12.750,00
|
-
S 48.740,00
|
Einnahmenüberschuss
|
|
+
S 71.215,24
Einkünfte -
F...pl. (laut berichtigter Berechnung):
|
Hauptmietzins
|
|
S
553.156,92
|
1/10 der Aufwendungen 1990 (5. Rate)
|
S
58.841,36
|
|
1/10 der Aufwendungen 1991 (4. Rate)
|
S
693.404,64
|
|
1/10 der Aufwendungen 1992 (3. Rate)
|
S
362.533,52
|
|
1/10 der Aufwendungen 1993 (2. Rate)
|
S
189.088,00
|
|
Kreditzinsen Kto. 4...0 (statt S 699.175,22
richtig:)
|
S
699.275,22
|
|
Kreditzinsen Kto. 6...3
|
S
72.182,50
|
|
Kreditzinsen Kto. 6...2
|
S
10.767,70
|
|
Kreditzinsen Kto. 2...6
|
S
13.773,00
|
|
Förderungszuschuss
|
-
S 1.366.248,00
|
|
Abschreibung
|
S
9.075,00
|
-
S 742.692,94
|
Werbungskostenüberschuss
|
|
-
S 189.536,02
|
Werbungskostenüberschuss
(gerundet)
|
|
-
S 189.536,00
Wien,
3. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0289-W/02
- Stammnummer
- 6561
- Gültig
- 03.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF