Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0082-W/02
Ergänzungsbilanz, Vermietung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0082-W/02vom 31.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dkfm. Karl Holztrattner, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12.,
13., 14. Bezirk und Purkersdorf in Wien betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 1990 bis 1992 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der Bescheid betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 1990 bleibt unverändert.
Die Bescheide
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1991 und 1992 werden
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe bzw. den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist
Gesellschafter-Geschäftsführer und Kommanditist der Fa. K. Entwicklung
und Vertrieb neuer Technologien GmbH & Co KG und bezieht Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb sowie weiters Einkünfte
aus V+V.
Im Zuge einer BP bei der KG
über den Zeitraum 1990 bis 1992 wurde folgende wesentliche und das
Berufungsverfahren betr Feststellungen ermittelt:
ad Liegenschaft in Wien 14.,
Hd.Straße 357)
Der Bw. ist
Alleineigentümer der Liegenschaft und stellt der betrieblich genutzte Teil
der Liegenschaft Sonderbetriebsvermögen des Bw. dar. Die Mieterträge
für die betrieblich genutzten Teile und die entsprechenden Aufwendungen
sind bei der Überschussermittlung betr Einkünfte aus V+V nicht
anzusetzen.
Im Prüfungszeitraum wurde
folgende betriebliche Nutzung durch die KG bzw. Nutzung betr Einkünfte aus
V+V ermittelt:
|
|
betrieblich
genutzt
|
von
|
bis
|
Top
1+2
|
17,94
%
|
vor
1990
|
laufend
|
Top
4
|
6,12
%
|
April
1991
|
laufend
|
Top
5
|
4,84
%
|
vor
1990
|
Dez.
1991
|
Ausmaß
der Nutzung für V+V
|
|
Jän.
- Dez. 1990
|
77,22
|
Jän.
- März 1991
|
77,22
|
April
- Dez. 1991
|
71,10
|
Jän.
- Dez. 1992
|
75,94
ad Einkünfte aus
V+V)
Die Mieteinnahmen wurden daher
um den betrieblichen Bereich zugerechneten Mieteinnahmen i.H.v S 91.978,54, S
102.032,21 und S 92.497,44 gekürzt. Weiters erfolgte betr die Wohnung Top 5
eine Einnahmenzurechnung i.H.v. S 12.452,-- (1.556,50x7) für die Monate Mai
bis Dezember 1992, da lt. Angaben der Hausverwaltung keine Nutzung durch die KG
erfolgte.
Die Einkünfte aus V+V
wurden wie folgt ermittelt:
|
|
1990
|
1991
|
1992
|
Mieteinnahmen
brutto
|
311.312,16
|
252.990,35
|
309.667,--
|
Einnahmenzurechn.
|
|
|
12.452,--
|
Einnahmenmind.
|
-91.978,54
|
-102.032,21
|
-92.497,44
|
Mieten inkl. Bk lt.
BP
|
219.333,62
|
150.958,14
|
229.621,56
Der Buchwert der Liegenschaft
wurde ausgehend von den historischen Anschaffungskosten von S 200.000,-- und
Nutzung durch Vermietung von 77,22% zum 1.1.1990 im Ausmaß von
S 89.575,-- betr Grund und Boden sowie S 53.189,-- (S 64.865,-- abzgl. Afa
von S 11.676,--) ermittelt. Der Restbuchwert für den Abgang von 6,12% im
April 1991 beträgt S 3.166,--.
Der Teilwert des Gebäudes
für den Zugang im Jänner 1992 wurde mit 4,84 % i.H.v. S 26.814,-
ermittelt.
In der form- und fristgerechten
Berufung wird gegen die Feststellungen der BP - unter Verweis auf die bzgl. der
KG eingebrachten Berufung - wie folgt ausgeführt:
Die Feststellungen hinsichtlich
der betrieblich genutzten Teile in den einzelnen Jahren würden unrichtig
sein. Der Zeitpunkt des Ausscheidens der Wohnung "Staikovic" wäre falsch
angenommen worden. Ebenso würde die Darstellung der Buchwerte und der
Abschreibung der Liegenschaft nicht den Tatsachen entsprechen. Die Entnahme der
Wohnung und die Aufteilung der Kosten sei daher unrichtig ermittelt
worden.
Weiters wäre die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb und nichtselbständiger Arbeit im Rahmen
der KG unrichtig angesetzt worden.
Zur Berufung nahm die BP wie
folgt Stellung:
ad Einkünfte aus
Gewerbebetrieb - Gewinnanteil der KG
Die BP verweist auf die
Berufung gegen den betr Feststellungsbescheid gem. § 188 BAO, wobei die
Einbringung einer Berufung auch nur gegen diesen möglich ist.
ad Einkünfte aus V+V betr
die Liegenschaft 1140 Wien, Hd.Straße 357)
Auf Grund der Berufung nahm die
BP mit der Hausverwaltung erneut Kontakt auf, und stellte sich heraus, dass die
Zahlungsbelege für die Monate Jänner 1992 bis April 1992 falsch
abgelegt worden waren. Daher hatte die Hausverwaltung angenommen, dass betr die
Wohnung Top 5 eine Leerstehung vorlag.
Die nun vorliegenden
Mietzahlungen der Bw. sind als Indiz für die Nutzung der Wohnung zu werten,
und ist die Wohnung daher erst mit 30.4.1992 aus dem Sonderbetriebsvermögen
des Bw. auszuscheiden.
Die neuen Erfolgsauswirkungen
werden wie folgt dargestellt:
|
|
betrieblich
genutzt
|
von
|
bis
|
|
Top
1+2
|
17,94
%
|
vor
1990
|
laufend
|
wie
BP-Bericht
|
Top
4
|
6,12
%
|
April
1991
|
laufend
|
wie
BP-Bericht
|
Top
5
|
4,84
%
|
vor
1990
|
April
1992
|
|
Ausmaß
der Nutzung für V+V
|
in
%
|
|
Jän.
- Dez. 1990
|
77,22
|
keine
Änderung zu BP-Bericht
|
Jän.
- März 1991
|
77,22
|
keine
Änderung zu BP-Bericht
|
April
- Dez. 1991
|
71,10
|
keine
Änderung zu BP-Bericht
|
Jän.
- April 1992
|
71,10
|
|
Mai
- Dez. 1992
|
75,94
|
Da zwischen
dem Zugangszeitpunkt lt. BP-Bericht mit 1.1.1992 und dem Zugangszeitpunkt lt.
Berufung (30.4.1992) ein relativ geringfügiger Zeitraum liegt, ist lt. BP
vom unveränderten Teilwert des BP-Berichtes auszugehen. Auch die Buchwerte
von Grund und Boden und Gebäude ändern sich zum 31.12.1992 nicht.
Weiters bleiben Afa-Bemessung, Buchwerte und Afa unverändert.
ad CA Hypothekardarlehen und
Zinsen (in Zusammenhang mit der Liegenschaft in 1140 Wien, Hd.Straße
357)
Die Hypothekardarlehenszinsen
für das Jahr 1992 sind daher wie folgt abzuändern:
|
Hypothekardarlehenszinsen
100%
|
S
15.052,94
|
dafür
als Betriebsausgabe abzusetzen für
|
S
1.450,10
|
a)
Jän. - April 1992: 28,90%
|
S
2.414,49
|
b)
Mai - Dez. 1992: 24,06%
|
S
3.864,59
|
Summe
|
|
bisher
lt. BP-Bericht
|
S
3.621,74
|
Erfolgsauswirkung
|
S
242,85
Die Stellungnahme der BP wurde
dem Bw. zur Kenntnis gebracht, eine Gegenäußerung des Bw. erfolgte
nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. ist Eigentümer der
Liegenschaft in 1140 Wien, Hd.Straße 357 und wurde diese auch betrieblich
genutzt. Das Ausmaß der betrieblichen Nutzung wurde von der BP wie
nachfolgend dargestellt ermittelt. Die persönlichen Verhältnisse des
Bw. werden im Rahmen der Gewinnermittlung betr die KG in einer zweiten Stufe
durch eine Ergänzungsbilanz berücksichtigt.
Im Rahmen der vorliegenden
Berufungserledigung wird somit der Einwendung Rechnung getragen, dass auch die
Wohnung Top 5 im Zeitraum Jänner bis April 1992 betrieblich genutzt wurde.
Die Wohnung wird somit erst mit 30.4.1992 aus dem Sonderbetriebsvermögen
ausgeschieden.
Im Prüfungszeitraum liegt
daher folgende Nutzung durch die KG bzw. Nutzung betr Einkünfte aus V+V
vor:
|
|
betrieblich
genutzt
|
von
|
bis
|
|
Top
1+2
|
17,94
%
|
vor
1990
|
laufend
|
wie
BP-Bericht
|
Top
4
|
6,12
%
|
April
1991
|
laufend
|
wie
BP-Bericht
|
Top
5
|
4,84
%
|
vor
1990
|
April
1992
|
|
Ausmaß
der Nutzung für V+V
|
in
%
|
|
Jän.
- Dez. 1990
|
77,22
|
keine
Änderung zu BP-Bericht
|
Jän.
- März 1991
|
77,22
|
keine
Änderung zu BP-Bericht
|
April
- Dez. 1991
|
71,10
|
keine
Änderung zu BP-Bericht
|
Jän.
- April 1992
|
71,10
|
|
Mai
- Dez. 1992
|
75,94
|
Die Erfolgsauswirkungen stellen
sich somit wie folgt dar:
Die Hypothekardarlehenszinsen
für das Jahr 1992 werden wie folgend dargestellt ermittelt.
|
Hypothekardarlehenszinsen
100%
|
S
15.052,94
|
dafür
als Betriebsausgabe abzusetzen für
|
S
1.450,10
|
a)
Jän. - April 1992: 28,90%
|
S
2.414,49
|
b)
Mai - Dez. 1992: 24,06%
|
S
3.864,59
|
Summe
|
|
bisher
lt. BP-Bericht
|
S
3.621,74
|
Erfolgsauswirkung
|
S
242,85
Die Einkünfte aus V+V
für das Jahr 1992 lauten lt. vorliegender Berufungsentscheidung im
Ausmaß der erfolgswirksam ermittelten Hypothekardarlehenszinsen auf S
+243,-- (lt. BP-Bericht i.H.v. S 0,00).
Bzgl. der Ermittlung des
Teilwertes für den Zugang von 4,84% im April 1992 wird ausgeführt,
dass auf Grund des geringfügigen Zeitraum zwischen dem Entnahmezeitpunkt
zum 31.12.1991 und 30.4.1992 von einem unveränderten Teilwert und
unveränderten Buchwerten von Grund und Boden und Gebäude zum 1.1.1992
lt. BP-Bericht auszugehen ist (vgl. Prüferbilanz betr
KG).
Dem Berufungsbegehren war daher
Folge zu geben, die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1991 und 1992
werden auf Basis der Gewinnanteile betr die Feststellung der gemeinschaftlichen
Einkünfte gem. § 188 BAO der K. GmbH & Co KG, StNr. 08 510/1368-18
abgeändert.
Die Gewinnanteile für die
Jahre 1991 und 1992 lauten auf S 31.535,-- und S -845.571,--. Die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1992 lauten daher unter Berücksichtigung
der nichtausgleichsfähige Verlust (lFB-) von S 5.688,-- auf S
-839.883,--.
Beilage: 4
Berechnungsblätter
Wien,
31. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0082-W/02
- Stammnummer
- 6558
- Gültig
- 31.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF