Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0085-W/02
Kommanditistin und handelsrechtliche Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0085-W/02vom 31.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dkfm. Karl Holztrattner, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12.,
13., 14. Bezirk in Wien und Purkersdorf betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 1990 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist Kommanditistin und
Geschäftsführerin im Rahmen der Fa. K. Entwicklung und Vertrieb neuer
Technologien GmbH & Co KG und bezieht Einkünfte aus Gewerbebetrieb
sowie nicht selbständiger Tätigkeit.
Im Zuge der BP über den
Zeitraum 1990 bis 1992 bei der KG wurde festgestellt, dass die Bw. auch als
Dienstnehmerin der Fa. K. Entwicklung und Vertrieb neuer Technologien GmbH
geführt wurde. Diese Kompl.-GmbH ist die einzige
geschäftsführende und vertretungsbefugte Gesellschafterin der KG und
erhält für diese Tätigkeit eine Vorwegvergütung i. H. der
Aufwendungen für die Gehälter und Gehaltsspesen ihrer Dienstnehmer.
Da die Bw. erst mit 31.5.1990
zur Geschäftsführerin der Kompl.-GmbH bestellt wurde, anerkannte die
BP lt. st. Rspr. des VwGH vom 15.2.1994, 93/14/0210 die Vergütung der
Gehälter und Nebenkosten der Bw. für den Zeitraum Jänner bis Mai
1990 nicht als Betriebsausgabe. Diese nicht anerkannte Gehaltsvergütungen
wurden der Bw. als Vorweggewinn im Rahmen der einheitlichen und gesonderten
Feststellung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb angerechnet, die
bezahlten Sozialversicherungsbeiträge wurden als Sonderbetriebsausgaben
berücksichtigt.
Das Dienstverhältnis
zwischen der Kompl.-GmbH und der Bw. für den Zeitraum Jänner bis Mai
1990 wurde somit nicht anerkannt, und die Einkünfte aus nicht
selbständiger Arbeit 1990 i.H.v. S 146.662,-- (bisher S 271.786,-- abzgl.
Kürzung lt. BP S 125.124,--) ermittelt.
Die Kürzung der
Bruttobezüge wurde lt. BP i.H.v. S 147.177,-- vorgenommen, unter
Berücksichtigung der darauf entfallende Sozialversicherung i.H.v.
S-22.053,-- ergibt sich derKürzungsbetrag betr die erklärten Einkünfte aus nicht
selbständiger Arbeit lt. BP i.H.v. S 125.124,--.
In der form- und fristgerechten
Berufung wird unter Verweis auf die bzgl. der KG eingebrachten Berufung gegen
die BP wie folgt eingewendet:
Das Erkenntnis vom 15.2.1994,
93/14/0210 sei erst nach der BP ergangen und nicht auf die vorliegende
Rechtssituation übertragbar. Der Sachverhalt sei ein anderer, da die
Geschäftsführung nur ein Teil der Tätigkeit der GmbH sei. Die
Kompl.-GmbH lt. zitierten Erkenntnis hatte ausschließlich
Geschäftsführertätigkeit und wurde lt. VwGH ausgeführt, dass
"entscheidend sei, ob das Dienstverhältnis der Kommanditistin zur
Kompl.-GmbH ungewöhnlich und unangemessen zur Erreichung des von der
Beschwerdeführerin angestrebten Zieles ist, und seine Erklärung nur in
der Absicht der Steuervermeidung findet".
Im vorliegenden Fall sei die
Anstellung der Kommanditisten E. D. und W. D. bei der GmbH nicht die Absicht der
Steuervermeidung, sondern gab es eine Reihe anderer Gründe. W. D. wollte
den Status als ASVG-Versicherter nicht verändern, und war dies Bedingung
für die Weiterbeschäftigung. Und auch Frau Edith D. legte Wert auf die
Weiterführung dieser Versicherung, da sie beabsichtigte die Pension nach
ASVG zu erreichen.
Zudem hätte die GmbH auf
Grund ihrer Gewerbeberechtigungen nicht nur die
Geschäftsführertätigkeit, sondern auch allgemeine
Unternehmensbetätigungen lt. Gewerbeberechtigungen zum Betriebsgegenstand.
Es obliege der GmbH & Co KG und der GmbH die Geschäftseinteilung und
Beschäftigung der Mitarbeiter derart zu gestalten, wie es der Kunde
verlange. Dass es sich dabei um Kostenersätze zwischen der GmbH und KG
handeln muss, würde den steuerrechtlichen Bestimmungen bei
Personengesellschaften und Beziehungen zwischen Personengesellschaften und der
Gesellschaft entsprechen.
Zur Berufung nahm die BP wie
folgt Stellung:
ad Vergütung für die
Geschäftsführertätigkeit)
Es ist zwar richtig, dass die
Kompl.-GmbH berechtigt ist, die in der Berufung angeführten
Tätigkeiten auszuführen, dies wäre im Prüfungszeitraum
jedoch nicht der Fall gewesen. Sie übte lt. Aktenlage bzw. Auskunft des
Finanzamtes für Körperschaften nur die
Geschäftsführertätigkeit bei der KG aus. Die Personalführung
ist ein Teil der Geschäftsführung.
Zur Steuervermeidung führt
die BP wie folgt aus:
Die Vorgangsweise, nämlich
Kommanditisten als Dienstnehmer bei der Kompl.-GmbH anzustellen, führt bei
der Bw. zu geringerer Gewerbesteuerlast. Die Kommanditisten selbst hatten
Steuervorteile im Bereich der Einkommensteuer, da sie als nichtselbständig
Tätige die Begünstigungen nach §§ 67 und 68 sowie
Absetzbeträge wie Arbeitnehmer- und Verkehrsabsetzbetrag erhielten. Somit
ist das zitierte VwGH-Erkenntnis anwendbar.
Zur Stellungnahme der BP wurde
wie folgt ergänzend eingewendet:
Die Behauptung der BP, dass die
Kompl.-GmbH neben der Geschäftsführung noch andere Tätigkeiten im
Prüfungszeitraum ausgeübt habe, sei unrichtig. Eine juristische Person
könne als solche nicht tätig werden, sondern nur durch ihre Organe
bzw. Mitarbeiter. Das Leistungsvolumen der Bw. wäre in der Stellungnahme
bzgl. der Berufung gegen die Feststellungsbescheide ausführlich
erläutert worden.
Die Bw. hätte über
Jahrzehnte für die KG gearbeitet und daher auch entsprechende Rechte nach
dem Angestelltengesetz, wie Abfertigungsansprüche, Urlaubsansprüche,
Krankengeld-Fortzahlung, u.dgl. erworben. Bei ausschließlicher
Tätigkeit im Rahmen des Kommanditistenverhältnisses bei der KG
hätte die Bw. jedoch auf diese Rechte verzichten müssen. Die Bw.
wäre daher nur unter der Bedingung des Weiterbestehens eines
Dienstverhältnisses über die Konstruktion der GmbH bereit gewesen,
ihre volle Arbeitskraft der KG zur Verfügung zu stellen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
ad Vergütung für die
Geschäftsführertätigkeit)
Für Kommanditisten, die
nicht handelsrechtliche Geschäftsführer der Kompl.-GmbH sind, besteht
i.d.R. kein wirtschaftlicher Grund, ihre Tätigkeit nicht unmittelbar der KG
zu erbringen, sondern die Kompl.-GmbH zwischenzuschalten. Lt. st. Rspr. des VwGH
ist eine solche Zwischenschaltung steuerlich nicht anzuerkennen, wenn nicht im
Einzelfall stichhaltige außersteuerliche Gründe vorgebracht werden
können (u.a. VwGH 86/14/0203, 7.11.1989, 21.2.2001, 2001/14/0008,
19.11.1998, 98/15/0150).
Die Bw. ist an der KG im
Zeitraum 1990 u. 1991 mit 20%, im Zeitraum ab 2.1.1992 mit 33,33% am Erfolg und
Betriebsvermögen beteiligt. Die GmbH ist Komplementärin und mit 0% an
der KG beteiligt, sie erhält die ihr entstehenden Kosten für die
Geschäftsführung und eine Haftungsentschädigung
ersetzt.
Die Bw. ist seit 31.5.1990 als Geschäftsführerin
Dienstnehmerin der GmbH .
Strittig ist, ob die ersetzten
Kosten für die Geschäftsführung der GmbH richtigerweise zu
vergüten waren oder ob diese als Gewinnanteile der Bw. anzusehen sind. Das
Dienstverhältnis der Gesellschafterin im Zeitraum 1-5/1990 ist lt. Ansicht
der BP nicht anzuerkennen, weil sie in diesem Zeitraum nicht mit der
Geschäftsführung betraut war.
Im vorliegenden Fall ist somit
die Bw. bereits im Zeitraum 1-5/1990 für die KG, und erst ab dem 31.5.1990
auch als Geschäftsführerin der GmbH tätig. Als Grund für den
Abschluss der Dienstverhältnisse ist lt. BP der abgabenersparende Effekt
bzw. Steuervermeidung betr. Gewerbesteuer und die Nutzung von Steuervorteilen im
Bereich der Einkommensteuer bzgl. Begünstigungen wie z.B.
Absetzbeträge (Arbeitnehmer und Verkehrsabsetzbetrag) anzuführen.
Daher sind lt. Ansicht der BP die Dienstverhältnisse unter Verweis auf die
Erkenntnisse des VwGH vom 15.2.1994, 93/14/0210 nicht anzuerkennen.
Eingewendet wird, dass das
Erkenntnis des VwGH auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sei. Die
GmbH hatte ausschließlich die Geschäftsführung zum
Betriebsgegenstand, der Gegenstand der GmbH im Berufungsfall laute wie lt.
Firmenbuch ersichtlich auf "die Erzeugung von
Heizkörperverkleidungen, Handel mit Waren aller Art, insb.
Heizkörperverkleidungen u. Sanitärgegenständen, Montage von
Heizkörperverkleidungen, die Setzung von Kachelöfen u.dgl.,
Mauertrockenlegungen sowie die Beteiligung an Unternehmen gleicher oder
ähnlicher Art und die Übernahme deren
Geschäftsführung". Die GmbH besitze somit die entsprechenden
Gewerbeberechtigungen, und sei die Geschäftsführung nur ein Teil ihrer
Tätigkeit.
Im ggstdl. Fall ist die Bw. lt.
ergänzenden Ausführungen zur Berufung gegen die Feststellungsbescheide
der KG nicht nur als Geschäftsführerin tätig, da dies bei einer
Firmengröße wie der Bw. wirtschaftlich nicht möglich sei. Die
Aufgabe der Bw. sei die Leitung des Bereiches Heizkörperverkleidungen,
Durchführung der Lohn- und Gehaltsverrechnung, Führung der Kassa und
Erledigung sämtlicher Büroarbeiten. Die Bw. wäre weiters allein
und ganztägig in der Filiale Floridsdorf tätig gewesen, und hätte
diesbzgl. sämtliche Leistungen erbracht. Die Gehaltszahlungen hätte
die GmbH von der KG als Aufwandsentschädigung erhalten.
Die Bw. war somit als
Bürokraft und auch Ganztagskraft einer Filiale tätig, wofür die
KG die Aufwandsentschädigung an die GmbH bezahlte. Es handelt sich
diesbzgl. somit nicht um die Geschäftsführertätigkeit, sondern um
Tätigkeiten, die dem überwiegenden Interesse der KG dienen. Die Bw.
bestätigt somit selbst die Feststellungen der BP, da sie im Zeitraum
1-5/1990 (im überwiegenden Maße) nicht für die GmbH als
Geschäftsführerin tätig geworden ist. Die Nichtanerkennung des
Dienstverhältnisses mit der GmbH im Zeitraum 1-5/1990 ist daher nicht als
unrichtig zu beurteilen. Auch übte lt. Aktenlage und Auskunft des
Finanzamtes für Körperschaften die GmbH nur die
Geschäftsführertätigkeit bei der KG aus.
Als Grund für die
Anstellung der Bw. bei der GmbH vor ihrer
Geschäftsführertätigkeit wurden weiters die
sozialversicherungsrechtliche Gründe, die Pensionsbezüge nach dem ASVG
zu erreichen, eingewendet. Dazu ist auszuführen, dass auch ein
Dienstverhältnis zur KG möglich gewesen wäre, und den
gewünschten Versicherungsschutz nach dem ASVG mit sich gebracht hätte.
Lt. st. Rspr. des VwGH besteht die wirtschaftlich angemessene Gestaltung
für das für die KG tätige Personal - mit Ausnahme des
Geschäftsführers der Kompl.-GmbH - i.d.R. im unmittelbaren
Vertragsverhältnis (Dienstverhältnis) zur KG (E 19.11.1998,
98/15/0150).
Das Berufungsbegehren ist daher
als unbegründet abzuweisen.
Wien,
31. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0085-W/02
- Stammnummer
- 6556
- Gültig
- 31.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF