Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ4I ZRV/0059-Z4I/03
Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0059-Z4I/03vom 04.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Eisenberger & Herzog, Rechtsanwaltssozietät, gegen den Bescheid
(Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Innsbruck vom 29. April 2003,
GZ. 800/30821/2003, betreffend Aussetzungsantrag gemäß
§
212a BAO, entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
13. März 2003, Zahl 800/30701/2003, wies das Hauptzollamt Innsbruck
den Antrag der Bf. auf Aussetzung der Einhebung des Altlastenbeitrages für
das vierte Quartal 2002 ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die in
der Hauptsache anhängig gewesene Berufung mit Berufungsvorentscheidung
einer Erledigung zugeführt worden sei und demnach die gesetzlichen
Voraussetzungen für eine Aussetzung der Einhebung nicht mehr gegeben seien.
Dagegen wurde mit Schreiben vom
18. März 2003 Berufung eingelegt und dies im Wesentlichen damit
begründet, dass die Bestimmungen des ALSAG mittels Individualantrag auf
Normenkontrolle angefochten worden wären, da nach Ansicht der Bf.
wesentliche Teile des ALSAG verfassungswidrig seien. Zusätzlich werde
darauf hingewiesen, dass eine weitere Verfassungswidrigkeit darin bestehe, dass
der Altlastenbeitrag weder mit den Bestimmungen des ZollR-DG noch mit den
Bestimmungen des § 1 lit. a BAO (Verfassungsgesetz) in Einklang zu bringen
sei. Durch die sofortige Zahlung des Altlastenbeitrages entstehe im Falle der
Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen der Bf. ein unwiederbringlicher
Schaden, da zwar der Altlastenbeitrag und der Säumniszuschlag
zurückgezahlt werde, für die zu Unrecht eingeforderten und
einbezahlten Beträge vom Staat jedoch keine Zinsen bezahlt werden
würden. Darüber hinaus handle es sich beim Altlastenbeitrag weder um
eine Einfuhr- noch um eine Ausfuhrabgabe, es liege somit keine Rechtsmaterie des
Zollrechtes der Europäischen Gemeinschaften vor, weshalb weder der
Zollkodex der Gemeinschaften, noch die von den Gemeinschaften angenommen
völkerrechtlichen Vereinbarungen über die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben
anzuwenden seien.
Die Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung vom 29. April 2003, Zahl 800/30821/2003 als
unbegründet abgewiesen, da im Zeitpunkt der Abweisung des Antrages keine
Berufung mehr, von deren Ausgang die Höhe der Abgaben abhängig gewesen
wäre, anhängig gewesen sei. Im Übrigen erscheine die Beschwerde
wenig erfolgversprechend, da in einem gleichgelagerten Fall vom Berufungssenat V
der Region Linz abweislich entschieden worden sei.
Dagegen richtet sich die
nunmehrige Beschwerde vom 6. Mai 2003. Die Auffassung des Hauptzollamtes
betreffend die Aussichtslosigkeit sei unbegründet, da in der Zwischenzeit
gegen die Entscheidung des Berufungssenates V der Region Linz
Verfassungsgerichtshofsbeschwerde erhoben worden wäre, da zumindest einige
Teile des ALSAG verfassungsrechtlich äußerst bedenklich seien und
daher die VfGH-Beschwerde keineswegs aussichtslos sei. Die sachlich
zuständige Oberbehörde solle der Beschwerde Folge geben und die
Aussetzung der Einhebung des Altlastenbeitrages bis zur Entscheidung durch den
VerfGH anordnen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a
Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder
mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des
Abgabepflichtigen auszusetzen. Im vorliegendem Fall ist in der Hauptsache durch
den unabhängigen Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom 27. Oktober
2003, GZ. ZRV/0043-Z4I/03, abweislich entschieden worden. Es liegt somit keine
solche Abgabe mehr vor, wodurch für die Bewilligung einer Aussetzung die
gesetzliche Grundlage fehlt. Im Übrigen ist nach § 212a Abs. 5
dritter Satz BAO der Ablauf der Aussetzung anlässlich einer über die
Berufung ergehenden a) Berufungsvorentscheidung oder b) Berufungsentscheidung
oder c) anderen, das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu
verfügen. Es besteht daher auch keine gesetzliche Grundlage die Aussetzung
der Einhebung gemäß
§ 212a BAO wegen Erhebung einer
Bescheidbeschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts
über den Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen, das Berufungsverfahren
abschließende, Erledigung hinaus auszudehnen. Dies entspricht auch der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zB VwGH
20.02.1996, 94/13/0266 oder auch VwGH 21.07.1998, 98/14/0101).
Ein Eingehen auf die Frage, ob
die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als erfolgversprechend oder nicht
erscheint, erübrigt sich aus diesem Grund. Die Beschwerde war daher als
unbegründet abzuweisen.
Innsbruck,
4. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0059-Z4I/03
- Stammnummer
- 6552
- Gültig
- 04.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF