Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0020-F/02
Ist ein Grundstück übertragen worden oder nicht.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0020-F/02vom 24.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dkfm Dr Jakob Stemmer, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
14.3.1994 betreffend Grunderwerbsteuer, StrNr 118/0825
entschieden: Der
Berufung wird stattgegeben. Die Grunderwerbsteuer wird mit
38.847,62 € festgesetzt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsführer war
Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der
FSV GmbH.
Weiters war der
Berufungsführer Komplementär der FSV KG. Kommanditistin war seine
Ehegattin. Der Berufungsführer war am Vermögen der FSV KG zu 90% seine
Ehegattin zu 10% beteiligt. Die FSV KG war Eigentümerin der Liegenschaften
EZ 4710 und EZ 4361 KG L. Die FSV KG hat ihren Betrieb zum 30.6.1992 aufgegeben.
Im Zuge der Auseinandersetzung übernahm der Berufungsführer die Aktiva
der FSV KG in sein Privatvermögen. Seine Ehegattin erhielt ein
Auseinadersetzungsguthaben in Höhe von S 600.000,00.
Mit Bescheid vom 14. März
1994 hat das Finanzamt Feldkirch dem Berufungsführer Grunderwerbsteuer in
Höhe von S 604.555,00 vorgeschrieben.
In der Berufung vom 11. April
1994 brachte der Berufungsführer im Wesentlichen vor, dass aus der
Aufsandungserklärung vom 21.12.1992 klar abzuleiten sei, dass nur die
Liegenschaft EZ 4361 ins Privatvermögen des Berufungsführers
übergegangen sei. Es sei von vornherein zwischen den Gesellschaftern
vereinbart worden, dass die Liegenschaft EZ 4710 von der FSV KG an die FSV GmbH
verkauft werden solle. Das auf diesem Grundstück befindliche Gebäude
habe seit jeher als Unterkunft für betriebsangehörige Gastarbeiter
gedient. Es sei niemals beabsichtigt gewesen dieses alte Gebäude aus dem
Betriebsvermögen zu entnehmen und ins Privatvermögen zu
überführen. Damit der Verkaufswert dieser Liegenschaft beim Verkauf
durch die FSV KG an die FSV GmbH einem Fremdvergleich standhalte, sei im
Zeitpunkt der Errichtung der Urkunden Ende 1992 vereinbart worden, eine
Schätzung der EZ 4710 zu veranlassen. Das Gutachten über die
Verkehrswertschätzung sei im April 1993 erstellt worden und sei die
Grundlage für den Kaufvertrag zwischen der FSV KG und der FSV GmbH gewesen.
Der Berufungsführer habe dieses Grundstück niemals in sein
außerbücherliches Eigentum übernommen. Die FSV KG habe den
gesamten Maschinenpark einschließlich der Gastarbeiterunterkunft an die
FSV GmbH verkauft. In den übernommenen Aktiven und Passiven sei daher die
Kaufpreisforderung für die Liegenschaft EZ 4710 sowie der Kaufpreis
für die verkauften Maschinen und Einrichtungen enthalten. Hätte die
gegenständliche Liegenschaft ins Privatvermögen überführt
werden sollen, so wäre dies sicherlich im Rahmen der
Aufsandungserklärung vom 21.12.1992 erfolgt. Die Löschung der KG sei
deshalb nicht veranlasst worden, weil sie noch Eigentümerin der
Liegenschaft EZ 4710 gewesen sei und für den Kaufvertrag
Parteifähigkeit gegeben sein musste. Mangels Vorliegens der Schätzung
habe der Kaufvertrag von der im Eigentum der KG stehenden Liegenschaft erst zu
einem späteren Zeitpunkt erstellt werden können.
In der Berufungsvorentscheidung
vom 16. Juni 1994, womit die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde, hat
das Finanzamt im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des
VwGH die Geschäftsübernahme iSd § 142 HGB einerseits die
Vollbeendigung der Personengesellschaft, deren Geschäft durch den
übernehmenden Gesellschafter ohne Liquidation fortgeführt werde und
andererseits den Eintritt des übernehmenden Gesellschafters in die
Rechtsposition der früheren Gesellschaft kraft Universalsukzession bewirke.
Ein Weiterbestehen der Gesellschaft und damit ein Zurückbehalten einzelner
Vermögensteile sei damit nicht denkbar. Gegenstand des Erwerbes sei das
gesamte Vermögen der früheren Personengesellschaft, wie es im
Zeitpunkt der Auflösung bestanden habe. Hinsichtlich der beiden
Grundstücke sei der Tatbestand des
§ 1 Abs 1 Z 2 GrEStG erfüllt. Im
gegenständlichen Fall sei die Auflösung der Gesellschaft und damit der
Erwerb am 30.6.1992 erfolgt. Dies ergebe sich aus der Aufsandungsurkunde vom
21.12.1992, worin auch festgestellt worden sei, dass die Übernahme des
Vermögens bereits stattgefunden habe. An dem kraft Gesetzes eingetretenen
Erwerb ändere auch der Umstand, dass die KG vorerst nicht aus dem
Firmenbuch gelöscht worden sei und auch keine Aufsandung hinsichtlich der
strittigen Liegenschaft erfolgt sei, nichts. Die Eintragung der Änderung
des Grundbuches stelle lediglich eine Berichtigung auf Grund des eingetretenen
Erwerbes kraft Gesetzes dar und es sei steuerlich unbeachtlich, ob und wann
diese Eintragung vom Berechtigten veranlasst werde. Zu untersuchen bleibe auf
Grund der Ausführungen in der Berufung aber noch, ob die strittige
Liegenschaft bei Auflösung bereits aus dem Titel eines rechtsgültigen
Kaufvertrages aus dem Vermögen der Gesellschaft ausgeschieden worden sei.
Die Auflösung sei mit 30.6.1992 erfolgt. Nach den Ausführungen in der
Berufung sei bei Erstellung der Aufsandungsurkunde Ende 1992 vereinbart worden
eine Schätzung in Auftrag zu geben, die Grundlage für den Kaufvertrag
mit der FSV GmbH sein sollte. Im April 1993 sei die Schätzung
durchgeführt worden. Der Kaufvertrag sei erst am 13.10.1993 abgeschlossen
worden. Im Hinblick auf diesen zeitlichen Ablauf der Ereignisse könne aber
auch dem im Schreiben vom 19.5.1994 angeführten Entschluss des
Berufungsführers nicht mehr Bedeutung zugemessen werden, als einen
Entschluss in Zukunft einen Vertrag abzuschließen. Voraussetzung für
das Zustandekommen eines Kaufvertrages sei nach der ständigen
Rechtsprechung des VwGH nämlich einerseits die Einigung über
Kaufgegenstand und Kaufpreis, wobei beide bestimmt sein müssten und
andererseits dass die Parteien in der Außenwelt ihren Willen, ein
Rechtsgeschäft abzuschließen gehörig kundgetan hätten. Nach
den obigen Ausführungen seien bei Auflösung der Gesellschaft die
Bedingungen für einen rechtsgültigen Kaufvertrag daher nicht
vorgelegen, sodass auch die strittige Liegenschaft in diesem Zeitpunkt noch zum
Vermögen der KG gehört habe und infolge der Auflösung auch
hinsichtlich dieser Liegenschaft ein Erwerb kraft Gesetzes gegeben
sei.
Im Vorlageantrag vom 18. Juli
1994 brachte der Berufungsführer ergänzend vor, dass es sich beim
gegenständlichen Vorgang nicht um eine Geschäftsübernahme iSd
§ 142 HGB gehandelt habe, sondern um eine Betriebsaufgabe. So sei ein Teil
der Liegenschaften in das Privatvermögen des Berufungsführers
übernommen worden, Warenlager und Maschinen sowie die
streitgegenständliche Liegenschaft seien an die FSV GmbH verkauft worden.
Damit sei der betriebliche Organismus als solcher zerschlagen worden und es
liege eine Betriebsaufgabe für die Firma FSV KG vor. Folgerichtig sei auch
steuerrechtlich nicht etwa eine Einbringung des Vermögens in die FSV GmbH
vorgenommen, sondern eine Betriebsaufgabe mit allen Konsequenzen der
Versteuerung durchgeführt worden. Überdies sei weder der Tatbestand
des § 142 HGB erfüllt, noch eine vertragliche Vereinbarung in diesem
Sinne abgeschlossen worden. Auf handelsrechtlicher Ebene bedeute dies, dass es
sich nicht um eine Universalsukzession handle, sondern dass die FSV KG in das
Stadium der Liquidation eingetreten sei. Der Unterschied bestehe darin, dass im
Falle des § 142 HGB die Vollbeendigung der Personengesellschaft eintrete,
im Stadium der Liquidation die Handlungsfähigkeit der KG jedoch erhalten
bleibe. Auch wenn daher die Veräußerung der
streitgegenständlichen Liegenschaft nicht bereits zum 30.6.1992
stattgefunden hätte, wäre ein zurückbehalten einzelner
Vermögensteile im Gegensatz zu den Ausführungen der
Berufungsvorentscheidung noch möglich und eine spätere
Veräußerung an die FSV GmbH hätte noch stattfinden können.
Dies wäre jedoch nur für den Fall relevant, dass das Zustandekommen
eines rechtsgültigen Vertrages über die Veräußerung des
streitgegenständlichen Grundstückes zum 30.6.1992 verneint würde.
Der Abschluss eines Kaufvertrages unterliege grundsätzlich der
Privatautonomie der Vertragspartner. Dies bedeute unter anderem, dass
Rechtsgeschäfte, so das Gesetz nicht eine andere Anordnung treffe, in
gewillkürter Form abgeschlossen werden können. Ob dann noch eine
Urkunde zu bestimmten Zwecken über dasselbe Rechtsgeschäft
abgeschlossen werde, hindre nicht die Gültigkeit des ursprünglich
abgeschlossenen Rechtsgeschäftes. Für den Vertragsabschluss wesentlich
sei, dass über die vom Gesetz zwingend aufgestellten Tatbestandsmerkmale
zwischen den Vertragsparteien Willenseinigung hergestellt sei. Diese
Tatbestandsmerkmale bestünden beim Kauf im Kaufgegenstand einerseits und im
Kaufpreis andererseits. Bestehe also Einigkeit über Kaufgegenstand und
Kaufpreis so komme ein Kaufvertrag gültig zustande. Die Meinung dass
darüber hinaus die Parteien in der Außenwelt ihren Willen ein
Rechtsgeschäft abzuschließen gehörig kundgetan haben
müssen, sei verfehlt. Es sei zwar sicherlich richtig, dass die
Schlüssigkeit einer Willenserklärung danach beurteilt werde, ob die
Parteien durch ihr objektives Verhalten unter Berücksichtigung der im
redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Bräuche einen
rechtsgeschäftlichen Willen bekundet haben. Wenn die Willensbildung zwar
für zwei verschiedene Rechtspersönlichkeiten jedoch in derselben
natürlichen Person zustande komme, wäre es überzogen und den im
redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten widersprechend, wenn hier ein
schriftlicher Vertrag für die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes
verlangt würde. Dass ein solcher noch abgeschlossen wurde, habe den Grund,
dass für die Verbücherung eines Liegenschaftserwerbes eine
grundbuchsfähige Urkunde vorhanden sein müsse, wobei dieser im Bezug
auf den Vertragsabschluß nur mehr deklarative Wirkung zukomme. Was die
Bestimmtheit des Kaufpreises anlange, so sei einzuschränken, dass
Bestimmtheit auch dann vorliege, wenn die Parteien zwar keine Zahl genannt
haben, jedoch Bestimmbarkeit gegeben sei. Diese sei schon dann gegeben, wenn von
einem orts- oder geschäftsüblichen Preis ausgegangen werde oder seine
Bestimmung dem billigen Ermessen eines Dritten überlassen werde. In seinem
Schreiben vom 19. Mai 1994 habe der Berufungsführer bekundet, dass er als
alleiniger Komplementär der FSV KG anläßlich der Betriebsaufgabe
per 30.6.1992 beschlossen habe, der FSV GmbH die streitgegenständliche
Liegenschaft zu verkaufen. Damit sei aber klargestellt, dass sowohl ein
rechtsgeschäftlicher Wille auf Veräußerung bzw Erwerb der
streitgegenständlichen Liegenschaft vorgelegen sei, als auch die
Bestimmbarkeit des Kaufpreises durch den Verkehrswert gegeben gewesen sei. Der
Umstand, dass die Übertragung der Liegenschaft an die FSV GmbH von
vornherein beabsichtigt gewesen sei, werde auch durch die Indizien des
Nichtanführens dieser Liegenschaft in der Aufsandungserklärung bzw der
Sinnhaftigkeit der Liegenschaft als Arbeiterunterkunft in der FSV GmbH
gestützt. Er beantrage daher der Berufung stattzugeben.
In einer Eingabe vom 31.7.2003
brachte der Berufungsführer vor, dass entgegen der Darstellung in der
Berufungsvorentscheidung nicht von einer Geschäftsübernahme nach
§ 142 HGB auszugehen sei. Diese Bestimmung betreffe explizit die
Übernahme des Geschäftes bei Ausschließung eines Gesellschafters
aus einer Zweipersonengesellschaft und werde auch auf das Ausscheiden von
Gesellschaftern in anderen Fällen angewendet. Im gegenständlichen Fall
führe die Betriebsaufgabe zur Auflösung der Gesellschaft, welcher die
Liquidation oder Auseinandersetzung zu folgen habe. Keineswegs komme es dabei zu
einem Eigentumsübergang kraft Gesetzes. Die Betriebsaufgabe begründe
daher keinen Grunderwerbsteuertatbestand. Es sei also zu prüfen, ob die
Aufsandungserklärung vom 21.12.1992, auf die sich der angefochtene Bescheid
beziehe, hinsichtlich der berufungsgegenständlichen Liegenschaft einen
solchen Tatbestand erfülle. In dieser Aufsandungserklärung werde auch
die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern festgelegt. Die
Aufsandungserklärung sei daher im Grundsatz geeignet, einen
Grunderwerbsteuertatbestand zu erfüllen, wie dies hinsichtlich des GST-NR
819/1 in EZ 4361 auch zutreffe. Auf Grund des anlässlich der
Betriebsaufgabe per 30.6.1992 gefassten Beschlusses des Berufungsführers,
das GST-NR 259/3 an die FSV GmbH zu verkaufen, scheine dieses Grundstücke
in der Aufsandungserklärung nicht mehr auf. Wie sich bereits aus Absatz 2
dieser Erklärung ergebe, werde nur das GST-NR 819/1 in die
Auseinandersetzungsvereinbarung einbezogen. Dasselbe ergebe sich auch eindeutig
aus der Einwilligung in die Einverleibung. Wäre es bloß darum
gegangen hinsichtlich des GST-NR 259/3 die Eintragungsgebühr zu ersparen,
wäre dieses Grundstück sehr wohl in die Einverleibungsbewilligung
aufzunehmen gewesen, nur die grundbücherliche Durchführung hätte
sich auf GST-NR 819/1 beschränkt. Bereits nach dem Wortlaut der
Aufsandungserklärung sprächen überwiegende Gründe
dafür, diese im Sinne der Berufung auszulegen. Keineswegs könne aus
dieser Urkunde zwingend darauf geschlossen werden, dass der Berufungsführer
mit dieser Urkunde einen Anspruch auf Übereignung des GST-NR 259/3 erworben
habe. Dieser Befund werde durch die als weiteres Kriterium der Auslegung zu
erforschende Absicht der Parteien bestätigt. Der Berufungsführer habe
beschlossen, das Grundstück an die FSV GmbH zu verkaufen. Entgegen den
bisherigen Überlegungen der Finanzbehörde habe dieser Entschluss
keineswegs nach außen in Erscheinung treten müssen, sondern sei im
Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen und der Auslegung zu
Grunde zu legen. Ergänzend sei zu beachten, dass sachenrechtlich die
Mitwirkung der KG zur Übertragung des Eigentums erforderlich gewesen sei.
Bis zur Vollabwicklung bleibe die aufgelöste KG Trägerin von Rechten
und Pflichten und sei als solche auch parteifähig. Die
Aufsandungserklärung enthalte keine Einwilligung der KG zur Einverleibung
des Eigentumsrechtes an GST-NR 259/3 für den Berufungsführer. Die
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer sei daher um den Wert des
GST-NR 259/3, sohin um den Betrag von ATS 2.000.000,00 zu kürzen.
Weiters regte der Berufungsführer die Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung an.
Im Erörterungstermin
brachten die Vertreter des Berufungsführers im Wesentlichen ergänzend
vor, dass es einzig und allein darum gehe, wie die Aufsandungserklärung
auszulegen sei und ob sie geeignet sein könnte, den Anspruch der
Übereignung zu begründen. Der Willensentschluss des
Berufungsführers das Grundstück an die GmbH zu verkaufen habe als
Auslegungsbehelf der Aufsandungsurkunde nicht nach außen treten
müssen. Die Heranziehung von Prinzipien für die Wirksamkeit von
rechtsgeschäftlichen Erklärungen von Personen mit sich selbst
würden hier nicht Platz greifen. Es gäbe keinen Grund warum die
Aufsandungserklärung das Grundstück nicht hätte beinhalten
sollen, wenn es an den Berufungsführer hätte übertragen werden
sollen. Bei der Erstellung der Aufsandungserklärung sei das
streitgegenständliche Grundstück gedanklich bereits - wie im
Übrigen auch das bewegliche Anlagevermögen - an die GmbH
verkauft gewesen.
Der Vertreter des Finanzamtes
entgegnete, dass die Aufsandungserklärung nur eine nachträgliche
Beurkundung dessen sei, was die Gesellschafter vereinbart hätten. Die
Aufsandungserkärung sei nur zum Zweck der Übertragung der einen
Liegenschaft abgegeben worden, weil die Aufsandungserklärung typischerweise
nicht einen Rechtsanspruch begründe, sondern nur urkundlich benötigt
werde für die grundbücherliche Durchführung. Der Wille auf
Veräußerung der Liegenschaft an die GmbH sei nicht nach außen
getreten und daher unbeachtlich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs 1 Z 1 GrEStG unterliegt ein
Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf
Übereignung eines inländischen Grundstückes begründet der
Grunderwerbsteuer.
Gemäß
§ 1 Abs 1 Z 2 GrEStG unterliegt der
Erwerb des Eigentums an einem inländischen Grundstück, wenn kein den
Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft
vorausgegangen ist, der Grunderwerbsteuer.
Im gegenständlichen Fall wurde das Unternehmen der KG
vom Berufungsführer nicht als Einzelunternehmen weitergeführt. Die
Voraussetzungen des § 142 HGB liegen daher nicht vor. Der
Berufungsführer hat daher keinen Erwerb nach § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG
verwirklicht.
Im vorliegenden Fall ist nur strittig, ob aus der durch die
Aufsandungserklärung dokumentierten Vereinbarung abgeleitet werden kann,
dass das berufungsgegenständliche Grundstück in das
Privatvermögen des Berufungsführers übertragen wurde oder nicht.
Es ist zwar richtig, dass für die Anerkennung eines
Insichgeschäftes in Form einer Doppelvertretung der
Rechtsgeschäftswille in einer Form nach außen treten muss, so dass
dieser Wille nicht einseitig rückgängig gemacht werden kann; im
vorliegenden Fall geht es aber nicht darum, ob der Verkauf der
streitgegenständlichen Liegenschaft bereits zum Zeitpunkt der Vereinbarung
des durch die Aufsandungserklärung dokumentierten Rechtsgeschäftes
bereits rechtsgültig an die GmbH erfolgt ist, sondern ob aus der
Aufsandungserklärung der Erwerb der berufungsgegenständlichen
Liegenschaft durch den Berufungsführer abgeleitet werden kann.
In der Aufsandungserklärung ist nur das unstrittig an
den Berufungsführer übertragene GST-NR 819/1 ausdrücklich
erwähnt. Aus der Formulierung "Im Zuge der Auseinandersetzung
übernimmt Herr FSV die Aktiva und Passiva der Firma FSV in sein
Privatvermögen" kann nach Ansicht des UFS nicht abgeleitet werden,
dass der Berufungsführer auch das streitgegenständliche
Grundstück in sein Privatvermögen übernommen hat, weil es keinen
einsichtigen Grund dafür gibt, dass der Berufungsführer, hätte er
auch dieses Grundstück in sein Privatvermögen übernehmen wollen,
dieses nicht in die Aufsandungserklärung aufgenommen hat. Zudem wurde der
vom Berufungsführer beabsichtigte Verkauf der Liegenschaft an die GmbH nach
Einholung eines Schätzungsgutachtens tatsächlich durchgeführt. Es
kann daher nicht mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass die
berufungsgegenständliche Liegenschaft vom Rechtsgeschäftswillen
umfasst war und eine Übertragung der Liegenschaft ins Privatvermögen
des Berufungsführers beabsichtigt war. Der Berufung war daher stattzugeben
und der angefochtene Bescheid im Rahmen des Berufungsbegehrens abzuändern.
Feldkirch,
24. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0020-F/02
- Stammnummer
- 6548
- Gültig
- 24.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF