Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0131-F/03
Pendlerpauschale
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0131-F/03vom 30.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Reinhard Kerber, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz betreffend
Einkommensteuer für 2001
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Einkommensteuer wird mit
4.685,07 € festgesetzt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsführer
arbeitet als Grenzgänger in Vaduz.
In der Berufung vom 10.2.2003
gegen den Einkommensteuerbescheid vom 7.1.2003 beantragte der
Berufungsführer die Berücksichtigung des Pendlerpauschales in
Höhe von 2.511,73 €, da die einfache Wegstrecke vom Wohn- zum
Arbeitsort 61 km betrage und die Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittels
nicht möglich sei, da mit der frühesten Verbindung der Arbeitsort
nicht rechtzeitig erreicht werden könne.
Das Finanzamt Bregenz hat der
Berufung mittels Berufungsvorentscheidung vom 17.3.2003 nur teilweise
stattgegeben, da die einfache Wegstrecke (über das Zollamt Mäder) nur
53 km betrage.
Mit Eingabe vom 31.3.2003
beantragte der Berufungsführer die Vorlage der Berufung an die zweite
Instanz. Dem Vorlageantrag war eine Berechnung der schnellsten Route
beigefügt, wonach die einfache Wegstrecke (über das Zollamt Lustenau)
60,7 km beträgt.
Mit Vorhalt vom 3.4.2003
forderte das Finanzamt Bregenz den Berufungsführer auf, die von ihm
angegebene Streckenauswahl zu begründen, mitzuteilen warum die
Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist, sowie
detaillierte Arbeitsaufzeichnungen für das Jahr 2001 vorzulegen.
Mit undatiertem Schreiben
führte der Berufungsführer aus, dass die von ihm gewählte Strecke
die schnellste sei. Außerdem sei der Grenzübergang die ganze Nacht
geöffnet. Die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln sei auf
Grund seiner Arbeitszeiten gar nicht möglich. Weiters legte er eine
Bestätigung seines Arbeitgebers vor, wonach seine Arbeitszeit bereits um
5.00 Uhr beginne.
Auf Anfrage des UFS hat die GA
03 der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg die Öffnungszeiten der
Zollstellen in Vorarlberg mitgeteilt. Demnach hat das Zollamt Mäder
täglich von 5.00 bis 24.00 Uhr geöffnet.
Dies hat der UFS dem Finanzamt
Bregenz mit dem Ersuchen um Stellungnahme mitgeteilt.
Mit Telefax vom 28.5.2003 hat
der UFS dem steuerlichen Vertreter des Berufungsführers in einem Vorhalt
mitgeteilt, dass das Zollamt Mäder erst um 5.00 Uhr für den
Reiseverkehr geöffnet wird, sowie dass das Finanzamt Bregnz dem UFS eine
Berechnung der Fahrtstrecke über Feldkirch Tisis übermittelt hat,
wonach die einfache Fahrtstrecke 52,5 km und die Fahrzeit 59 min beträgt.
Die detaillierte Wegbeschreibung war beigefügt.
In der Stellungnahme vom
2.6.2003 teilte der steuerliche Vertreter des Berufungsführers mit, dass
die vom Finanzamt vorgeschlagene Streckenwahl ohne zusätzliche Staus in den
Ortsdurchfahrten eine Verlängerung der Fahrzeit um rund 50% gegenüber
der gewählten Strecke bedeute. Unter Fahrtstrecke sei bei Benützung
eines Kraftfahrzeuges jene kürzeste Strecke zu verstehen, die ein
Arbeitnehmer für tägliche Fahrten vernünftigerweise wähle,
um die auf Grund bestehender Geschwindigkeitsbeschränkungen
zeitaufwändige Befahrung von Ortsdurchfahrten zu vermeiden. Die von ihm
gewählte Strecke betrage 62,0 km die Fahrtzeit 43 min.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs
1 Z 6 EStG sind Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte Werbungskosten. Für die Berücksichtigung dieser
Aufwendungen gilt:
a) Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 und § 57 Abs. 3) abgegolten.
b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als
Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer Fahrtstrecke von
20 km bis 40 km 5.280 S jährlich
40 km bis 60 km 10.560 S jährlich
über 60 km 15.840 S jährlich
c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben
Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach
lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer einfachen Fahrtstrecke von
2 km bis 20 km 2.880 S jährlich
20 km bis 40 km 11.520 S jährlich
40 km bis 60 km 20.160 S jährlich
über 60 km 28.800 S jährlich.
Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen
nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte abgegolten. [...].
Gemäß
§ 124 b Z
52 EStG sind zur Abgeltung der erhöhten Treibstoffkosten der Jahre 2000 und
2001 im Kalenderjahr 2001 anstelle der Pauschbeträge gemäß
§ 16 Abs 1 Z 6 lit c folgende Pauschbeträge zu
berücksichtigen:
Bei einer einfachen Fahrtstrecke von
2 km bis 20 km 3 600 S jährlich
20 km bis 40 km 14 400 S jährlich
40 km bis 60 km 24 480 S jährlich
über 60 km 34 560 S jährlich.
Das große
Pendlerpauschale steht bereits dann zu, wenn die Benützung des
Massenverkehrsmittels zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht
zumutbar ist. Unzumutbarkeit liegt damit zB dann vor, wenn auf dem halben
Arbeitsweg (hin oder auch zurück) ein Massenverkehrsmittel überhaupt
nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit verkehrt. Der Berufungsführer hat
durch die Bestätigung seines Arbeitgebers, dass seine Arbeitszeit bereits
um 5.00 Uhr morgens beginnt glaubhaft dargetan, dass er seinen Arbeitsplatz
nicht mit Hilfe eines Massenverkehrsmittels erreichen kann. Es steht ihm daher
das große Pendlerpauschale zu.
Abzuklären ist nur noch ob
die einfache Fahrtstrecke größer oder kleiner als 60 km ist.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum EStG
1988 ist festgehalten, der Freibetrag richte sich, wenn die Benützung eines
Kraftfahrzeuges erforderlich ist, nach der auf der Straße
zurückgelegten Strecke. "Umwegstrecken" seien in der Regel nicht zu
berücksichtigen.
Aus § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. b EStG 1988 ergibt sich,
dass der Gesetzgeber des EStG 1988 grundsätzlich für Fahrten des
Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - im öffentlichen
Interesse - nicht den Individualverkehr unter Benützung des Kfz sondern die
Benützung eines Massenbeförderungsmittels steuerlich
berücksichtigt wissen will. Nur wenn die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist,
können im Wege der Pauschbeträge nach § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c
EStG 1988 Kosten des Individualverkehrs geltend gemacht werden. Solcherart sind
aber auch bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmales "Fahrtstrecke" nach lit. c
öffentliche Interessen (etwa nach Vermeidung von Lärm und
Abgasbelastung für die Wohnbevölkerung) zu berücksichtigen. Nach
der Rechtsprechung des VwGH ist unter "Fahrtstrecke" nach lit. c jene zu
verstehen, deren Benutzung mit dem Kfz nach dem Urteil gerecht und billig
denkender Menschen für die täglichen Fahrten eines Pendlers sinnvoll
ist. Es ist dies jene kürzeste Strecke, die ein Arbeitnehmer für
tägliche Fahrten vernünftigerweise wählt, wobei auch auf die
Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie auf die Vermeidung von
Lärm und Abgasen im Wohngebiet Bedacht zu nehmen ist.
Überflüssige Umwege oder bloß aus persönlicher Vorliebe
gewählte Streckenvarianten haben dabei außer Betracht zu bleiben.
Im gegenständlichen Fall besteht die dem steuerlichen
Vertreter vom UFS vorgehaltene Route im Wesentlichen aus Autobahn und
Bundesstraße. Die Tatsache, dass mehrere Ortsdurchfahrten passiert werden,
spielt in Anbetracht dessen, dass eine Straße des hochrangigen
Straßennetzes benützt wird, die Ortsdurchfahrten vor 5.00 Uhr morgens
passiert werden, sohin zu dieser Zeit nur ein äußerst geringes
Verkehrsaufkommen und damit verbunden ein sehr geringes Sicherheitsrisiko sowie
eine geringe Lärm- und Abgasbelastung für die Wohnbevölkerung
gegeben sind, keine Rolle. Es sprechen daher keine öffentlichen Interessen
dafür, die vom Berufungsführer begehrte, um ca 9,5 km längere,
Route zu wählen. Die Tatsache, dass die vom UFS vorgeschlagene Route eine
um ca 15 min längere Fahrt darstellt, führt nicht dazu, dass diese
Route unzumutbar ist. Bei der Fahrt von der Arbeitsstätte zum Wohnort steht
es dem Berufungsführer zudem frei die vom Finanzamt angewendete Route
über das Zollamt Mäder zu verwenden, die lediglich ca 53 km
beträgt und in ca 45 min zurückgelegt werden kann. Zusammenfassend ist
daher zu sagen, dass die vom Berufungsführer gewählte Route lediglich
auf einer persönlichen Vorliebe beruht und die kürzeste ihm zumutbare
Fahrtstrecke lediglich ca 52,5 km beträgt. Daher konnte der Berufung nur im
Rahmen der Berufungsvorentscheidung Folge gegeben werden.
Feldkirch,
30. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0131-F/03
- Stammnummer
- 6545
- Gültig
- 30.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF