Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3704-W/02
Entsendung eines Dienstnehmers ins Ausland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3704-W/02vom 31.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Laufende Reparaturen und Servicearbeiten im Ausland stellen, wenn sie nicht im Zusammenhang mit der Errichtung von Anlagen stehen, keine von der Einkommensteuer befreite Auslandstätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 dar.
Die sogenannte Monteurklausel des Art. 9 Abs. 2 DBA-Deutschland kommt auch bei einer 183 Tage nicht übersteigenden Dauer des Auslandseinsatzes nicht zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat ansässig ist. Die auf den Auslandseinsatz entfallenden Bezüge sind aus der inländischen Bemessungsgrundlage auszuscheiden, berechtigen allerdings zur Vornahme des Progressionsvorbehalts.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2000 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem am Ende der folgenden
Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. legte seiner
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2000 einen Zettel bei, auf welchem er darauf hinwies, dass er als
Flugzeugwart für eine deutsche Fluggesellschaft circa 10 Monate im Jahr im
Ausland tätig sei. Er ersuchte um Prüfung, ob er aus diesem Grund ganz
oder teilweise von der österreichischen Lohnsteuer befreit sei.
Im Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2000 wurden die in den beiden übermittelten Lohnzetteln
ausgewiesenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zur Gänze
zur Bemessung der Einkommensteuer herangezogen.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung beantragte der Bw., die bereits von ihm entrichtete
Einkommensteuer für das Jahr 2000 entsprechend rückzuvergüten, da
er als Wartungsmechaniker bei der deutschen Fluggesellschaft seit Beginn seines
Dienstverhältnisses größtenteils im Ausland tätig sei. Sein
gewöhnlicher Aufenthalt sei daher nicht Österreich, da er sich je nach
den vom Dienstgeber zugewiesenen Einsatzzielen überwiegend im
europäischen und außereuropäischen Ausland befinde.
Dies sei bei der Bemessung der
Einkommensteuer nicht berücksichtigt worden, obwohl er darauf hingewiesen
habe, dass er eine begünstigte Auslandstätigkeit im Sinne des § 3
Abs. 1 Z 10 EStG 1988, nämlich die Instandsetzung und Wartung von Anlagen,
verrichte. Er sei daher für die Zeit seiner Auslandsaufenthalte von der
Einkommensteuer befreit.
Mit Bescheid vom 10. Juni 2002
wurde die Berufung mit Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276
BAO als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde
ausgeführt, dass die zitierte gesetzliche Bestimmung nur dann anzuwenden
sei, wenn es sich um eine begünstige Auslandstätigkeit handle. Eine
solche liege nur dann vor, wenn sich die vom Bw. aufgezählten
Tätigkeiten auf die Errichtung von Anlagen im Ausland beziehen. Selbst wenn
man davon ausgehe, dass es sich bei Flugzeugen um Anlagen im Sinne der zitierten
Gesetzesstelle handle, sei eine Steuerbefreiung nicht zulässig, da die
Flugzeuge nicht von der deutschen Fluggesellschaft errichtet worden
seien.
Im dagegen eingebrachten
Vorlageantrag verwies der Bw. darauf, dass es sich bei den begünstigten
Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sowohl nach dem
Gesetzeswortlaut als auch nach Lehre und Rechtsprechung nicht nur um
Bauausführungen sondern auch um Wartungen von nicht ortsfesten Geräten
und Maschinen handle. Es sei daher gleichgültig, ob die Anlagen als
beweglich oder unbeweglich anzusehen seien.
Überdies liege eine
derartige Tätigkeit auch vor, wenn diese in der praktischen Ausführung
des mit einem ausländischen Auftraggeber abgeschlossenen Vertrages bestehe.
Als Mitarbeiter der inländischen Zweigniederlassung der ausländischen
Fluggesellschaft führe er im Rahmen seiner Auslandstätigkeit Wartungen
durch, die von der deutschen A Technik AG beauftragt werden, weswegen auch in
dieser Hinsicht eine begünstigte Auslandstätigkeit
vorliege.
Im Rahmen des von der
Abgabenbehörde zweiter Instanz durchgeführten Vorhaltsverfahrens gab
der Bw. die Daten seiner Auslandsaufenthalte sowie die für seine
Tätigkeit in B erhaltene Entlohnung bekannt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender
Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde
gelegt:
Der Bw., der im Inland
über einen Wohnsitz verfügt, war von Februar bis Dezember 2000 bei der
österreichischen Betriebsstätte einer deutschen Fuggesellschaft als
Flugzeugwart beschäftigt und in dieser Funktion in verschiedenen
europäischen Städten - darunter auch in B - tätig. Die Dauer der
Entsendungen überschritt in drei Fällen ein Monat niemals jedoch 183
Tage. Sämtliche Vergütungen wurden von der inländischen
Betriebsstätte getragen.
Im Rahmen seiner Tätigkeit
war der Bw. mit der Wartung von Flugzeugen sowie mit der Instandsetzung und
Wartung von Baulichkeiten (Büroräumlichkeiten,
Lagerräumlichkeiten, etc, die von seinem Dienstgeber angemietet und von den
Mitarbeitern eingerichtet wurden) betraut.
In der Zeit vom 9. April
bis 8. Juni 2000 war der Bw. auf Einschulung in B in Deutschland. Für die
Monate Mai bis Juni wurden von der österreichischen Betriebsstätte
folgende Bezüge nach Abzug der angeführten
Sozialversicherungsbeiträge und der einbehaltenen Lohnsteuer an den Bw.
ausbezahlt (Beträge in S):
|
Monat
|
Grundgehalt
|
Zulagen
|
|
brutto
|
Sozialversicherungsbeitrag
|
brutto
|
Sozialversicherungsbeitrag
|
April
|
30.000,--
|
5.295,--
|
5.500,--
|
970,75
|
Mai
|
30.000,--
|
5.295,--
|
7750,--
|
1.367,88
|
Juni
|
30.000,--
|
5.295,--
|
2500,--
|
441,25
Darüber hinaus erhielt
der Bw. im Mai einen Urlaubszuschuss in Höhe von 12.500,-- S
brutto.
Diese
Feststellungen ergeben sich aus dem umfangreich belegten Vorbringen des Bw.
sowie den diesbezüglichen Auskünften seines Dienstgebers.
Dieser
Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu
würdigen:
1. Betreffend
Steuerbefreiung gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988:
Die genannte Bestimmung sieht vor, dass Einkünfte, die
Arbeitnehmer inländischer Betriebe (lit. a) für eine begünstigte
Auslandstätigkeit (lit. b) von ihren Arbeitgebern beziehen, von der
Einkommensteuer befreit sind, wenn die Auslandstätigkeit jeweils
ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgeht.
a) Inländische Betriebe sind Betriebe von
inländischen Arbeitgebern oder inländische Betriebsstätten von im
Ausland ansässigen Arbeitgebern.
b) Begünstigte Auslandstätigkeiten sind die
Bauausführung, Montage, Montageüberwachung, Inbetriebnahme,
Instandsetzung und Wartung von Anlagen, die Personalgestellung anlässlich
der Errichtung von Anlagen durch andere Unternehmungen sowie die Planung,
Beratung und Schulung, soweit sich alle diese Tätigkeiten auf die
Errichtung von Anlagen im Ausland beziehen, weiters das Aufsuchen und die
Gewinnung von Bodenschätzen im Ausland.
Die angeführten
Auslandstätigkeiten (die Aufzählung ist taxativ) wie
Bauausführung, Montage, Wartung, Personalgestellung, Planung und Beratung
sind immer begünstigt, soweit sich all
diese Tätigkeiten auf die Errichtung von Anlagen beziehen"
(Doralt4,
Einkommensteuergesetz Kommentar Bd I Tz 51 zu § 3).
Tätigkeiten wie die
Inbetriebnahme, Instandsetzung, Montageüberwachung, Wartung von Anlagen,
Engineering, Planung und Gestellung von Arbeitskräften sind nur dann
begünstigt, wenn sie mit einem begünstigten ausländischen
Vorhaben in Zusammenhang stehen (Wiesner-Atzmüller-Grabner Leitner-Wanke,
EStG, Rz 45 zu § 3).
Dagegen sind laufende
Reparaturen und Servicearbeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit der
Errichtung von Anlagen stehen, nicht begünstigt. Befreit ist zwar auch die
mittelbare Mitwirkung von den als Hilfspersonen im Ausland eingesetzten
Arbeitnehmern ( z.B. Bürokräfte, Krankenpersonal) bei der
Anlagenerrichtung, vergleichbare Tätigkeiten außerhalb der Errichtung
von Anlagen sind aber nicht begünstigt (z.B. die bloße Einrichtung
fertig gestellter Baulichkeiten mit beweglichem Mobiliar; Doralt
aaO).
Dass es sich bei den vom Bw. im
Ausland ausgeführten Tätigkeiten um Service- und Wartungsarbeiten
handelt, die an bereits in Betrieb genommenen Flugzeugen sowie bereits
errichteten Baulichkeiten vorgenommen werden, und in keinem Zusammenhang mit der
Errichtung von Anlagen stehen, wird vom Bw. letztlich nicht bestritten. Damit
können diese Tätigkeiten aber keine begünstigten
Auslandstätigkeiten im Sinne der genannten Bestimmung
darstellen.
Insoweit ist die Berufung
unbegründet.
2. Betreffend Anwendung von
Doppelbesteuerungsabkommen:
Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der
Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der
Grundsteuern, BGBl. Nr. 221/1955, welches im Streitzeitraum zur Anwendung zu
kommen hat, sieht in Artikel 9 Abs. 1 und 2 betreffend Einkünfte aus
unselbständiger Tätigkeit Folgendes vor:
(1) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in
einem der Vertragstaaten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die
in dem anderen Staat ausgeübt wird, so hat der andere Staat das
Besteuerungsrecht für diese Einkünfte, soweit nicht Artikel 10 etwas
anderes bestimmt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die natürliche Person
1. sich nur vorübergehend, zusammen nicht mehr als 183
Tage im Lauf eines Kalenderjahres, in dem anderen Staat aufhält und
2. für ihre Tätigkeit von einem Arbeitgeber
entlohnt wird, der seinen Wohnsitz in dem gleichen Staate wie die
natürliche Person hat, und
3. ihre Tätigkeit nicht im Rahmen einer in dem anderen
Staate befindlichen Betriebsstätte des Arbeitgebers ausübt.
Artikel 9 erfasst Einkünfte aus nicht
selbständiger Arbeit mit Ausnahme solcher Einkünfte, die von
juristischen Personen des öffentlichen Rechts und von bestimmten
Entschädigungszahlungen nach Artikel 10 des Abkommens zu behandeln sind. Er
weist im Rahmen seines Anwendungsbereiches das Besteuerungsrecht für
Einkünfte aus aktiver nichtselbständiger Tätigkeit
grundsätzlich dem Tätigkeitsstaat zu.
Nach Artikel 9 Abs. 2 (sog. Monteurklausel) kommt das
Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates bei einem weniger als 183 Tage
dauernden Aufenthalt im Tätigkeitsstaat - sog. kurzfristige
Arbeitnehmerentsendung - allerdings nur dann in Betracht, wenn der
Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat ansässig ist oder dort - nach
abkommensrechtlichen Kriterien - zumindest eine Betriebstätte hat, in
deren Rahmen der Steuerpflichtige seine Tätigkeit ausübt. Liegen diese
Kriterien nicht vor, wechselt das Besteuerungsrecht nicht zum
Tätigkeitsstaat (Lang/Schuch, Doppelbesteuerungsabkommen
Deutschland/Österreich, Art. 9 Tz 1).
Da der Bw. zwar in der österreichischen
Betriebsstätte des deutschen Unternehmens angestellt ist, das Unternehmen
aber eindeutig in Deutschland ansässig ist, kommt entsprechend den obigen
Ausführungen die sogenannte Monteurklausel nicht zu Anwendung. Für die
Zeit der Tätigkeit des Bw. in B steht daher Deutschland das
Besteuerungsrecht zu.
Hat aber nach Artikel 9 Abs. 1 der Ausübungsstaat das
Besteuerungsrecht, muss der Wohnsitzstaat nach Artikel 15 Abs. 1 des genannten
Abkommens die Einkünfte aus der Bemessungsgrundlage ausscheiden. Allerdings
räumt ihm Artikel 15 Abs. 3 das Recht zur Vornahme des
Progressionsvorbehalts ein (Lang/Schuch, aaO Tz.3).
Dementsprechend sind die Einkünfte des Bw. soweit sie
auf seine Tätigkeit in Deutschland entfallen aus der Bemessungsgrundlage
für die inländische Einkommensteuer auszuscheiden und lediglich
für die Ermittlung des Besteuerungsprozentsatzes
heranzuziehen.
Da die Abkommen mit den anderen Staaten, in denen der Bw.
im Jahr 2000 tätig war, ähnliche Regelungen enthalten, wobei die
sogenannte Monteurklausel jeweils darauf abstellt, dass
die
Dauer der Tätigkeit 183 Tage im Kalenderjahr bzw. innerhalb von 12 Monaten
nicht überschreiten darf,
die
Vergütungen von einem oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der
nicht im anderen Staat ansässig ist, und
die
Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen
Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat
hat,
und hinsichtlich der Tätigkeit des Bw.
in den anderen Vertragsstaaten jeweils sämtliche dieser Kriterien
erfüllt werden, bleibt für das Einkommen, soweit es nicht auf
Deutschland entfällt, das Besteuerungsrecht in
Österreich.
Die auf Deutschland entfallenden aus der inländischen
Bemessungsgrundlage auszuscheidenden Bezugsteile sind in folgender Weise zu
ermitteln:
Die Dauer der Entsendung des Bw. nach Deutschland betrug im
April 22, im Mai 30 und im Juni 8 Tage. Dementsprechend fallen 22/30tel des
Grundgehaltes für April, das gesamte Grundgehalt für Mai und 8/30tel
des Junigrundgehalts auf die Tätigkeit in Deutschland. Da die Zulagen in
diesen drei Monaten ausschließlich für die Tätigkeit in
Deutschland bezahlt wurden, sind diese insgesamt aus der inländischen
Bemessungsgrundlage auszuscheiden.
Die vom deutschen Arbeitgeber ausbezahlten sonstigen
Bezüge gemäß
§ 67 Abs. 1 EStG 1988 sind im Verhältnis
der auf Deutschland entfallenden Tage zum gesamten auf den deutschen Arbeitgeber
im Jahr 2000 entfallenden Lohnzahlungszeitraum aufzuteilen. Dementsprechend ist
der Bruchteil von 61/335tel aus der inländischen Bemessungsgrundlage
auszuscheiden; ein Progressionsvorbehalt ist angesichts des Umstandes, dass
diese Bezüge mit einem festen Satz von 6% zu besteuern sind, nicht zu
berücksichtigen. Da zu diesen Bezügen auch der vom Bw. angeführte
Urlaubszuschuss zählt, der im Mai ausbezahlt wurde, hat diesbezüglich
ein weiteres gesondertes Ausscheiden aus der Bemessungsgrundlage zu
unterbleiben.
Die Berechnung der aus der
Bemessungsgrundlage auszuscheidenden Einkunftsteile hat demgemäß in
folgender Weise zu erfolgen (Beträge alle in S):
|
|
Monat
|
Anteil
|
Bruttobezug
|
SV-Beitrag
|
stpfl. Bezug
|
Grundgehalt
|
April
|
22/30
|
22.000,--
|
3.883,--
|
18.117,--
|
Mai
|
100%
|
30.000,--
|
5.295,--
|
24.705,--
|
Juni
|
8/30
|
8.000,--
|
1.412,--
|
6.588,--
|
Zulagen
|
April
|
100%
|
5.500,--
|
970,75
|
4.529,25
|
Mai
|
100%
|
7.750,--
|
1.367,88
|
6.382,12
|
Juni
|
100%
|
2.500,--
|
441,25
|
2.058,75
|
sonstige Bezüge
|
2-12/2000
|
61/335
|
10.683,--
|
-,--
|
-,--
|
auszuscheiden insgesamt
|
|
|
86.433,--
|
13.370,--
|
62.380,--
|
Bez. lt. Lohnzettel
|
2-12/2000
|
|
470.190,--
|
72.444,--
|
334.138,--
|
Bez. lt. BE
|
2-12/2000
|
|
383.757,--
|
59.074,--
|
271.758,--
|
|
|
|
|
|
|
sonstige Bezüge
|
|
61/335
|
10.683,--
|
1.779,--
|
|
sonst. Bez. lt. LZ
|
|
100%
|
58.667,--
|
9.768,--
|
|
sonst. Bez. lt. BE
|
|
274/335
|
47.984,--
|
7.989,--
|
Für die Ermittlung des
Progressionsvorbehaltes ist der laut o.a. Berechnung auszuscheidende
Nettoeinkunftsbetrag in Höhe von 62.380,-- S in Ansatz zu
bringen.
Der Berufung
war daher insoweit im oben dargestellten Umfang stattzugeben.
Beilage: 2
Berechnungsblätter
Wien,
31. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 9 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 9 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 15 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 15 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3704-W/02
- Stammnummer
- 6543
- Gültig
- 31.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF