Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2469-W/02
Dienstgeberbeitragspflicht für einen Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2469-W/02vom 04.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Becsar, Veltze & Partner KEG, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
den 1. Bezirk in Wien betreffend Bescheid gem. § 92 Abs 1 lit b BAO,
womit die Bemessungsgrundlagen für den Dienstgeberbeitrag zum
Familienlastenausgleichsgesetz gemäß
§ 41 FLAF (= DB) und
des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (= DZ) sowie die Abgaben für 1.
Jänner bis 31. Dezember 2000 festgestellt werden, entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.)
befasst sich mit der Abwicklung von Immobilienprojekten in Wien.
Im vorgelegten Arbeitnehmerakt
liegt eine ausführliche Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien gegen die
Bw. wegen Beschäftigung von vermutlich nicht versicherten Ausländern
und Hinterziehung von Abgaben gem. § 33 FinStrG im Jahr 2000 vom 19.6.2000
auf.
Eine Reaktion des Finanzamtes
hierauf ist aus den Akten nicht ersichtlich.
Am 28.12.2000 stellte der
steuerliche Vertreter der Bw. "gem. Erkenntnis vom 26.9.2000" den
Antrag auf Rückerstattung des bezahlten Dienstgeberbeitrages für
"Geschäftsführerbezüge" für die Jahre 1995 bis
laufend.
Mit 26.2.2001 wurde dieses
Ansuchen für den Zeitraum 1995-1999 vom Finanzamt für den
1. Bezirk in Wien bescheidmäßig abgewiesen.
Als Begründung wurde
angeführt, dass auf dem entsprechenden Abgabenkonto in den Jahren 1995-1997
kein Dienstgeberbeitrag abgeführt worden sei, daher hätte dem Antrag
auf Rückerstattung nicht stattgegeben werden können.
Desweiteren wurde vom Finanzamt
für den 1. Bezirk in Wien der angefochtene "Bescheid gem. § 92
Abs 1 lit b BAO, womit die Bemessungsgrundlagen für den
Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsgesetz gemäß
§ 41 FLAF (= DB) und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (= DZ)
sowie die Abgaben für 1. Jänner bis 31. Dezember 2000 festgestellt
werden," erlassen. Hierin wurde festgestellt:
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Zeitraum
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Bemessungsgrundlage
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DB
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DZ
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Gesamt
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1.1. bis
31.12.2000
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504.955,00
S
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22.723,00
S
|
2.626,00
S
|
25.349,00
S
In der Begründung
führte das Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien aus, dass zur
Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder
Art für Personen, die an Kapitalgesellschaften zu mehr als 25% beteiligt
seien, zählten, vorausgesetzt, dass die Merkmale eines
Dienstverhältnisses - ausgenommen die persönliche
Weisungsgebundenheit- vorlägen. Die Tätigkeit des
Geschäftsführers der Bw. weise die Merkmale eines
Dienstverhältnisses auf. Die Lohnabgaben Dienstgeberbeitrag und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag wären im Wege der Selbstbemessung daher zu Recht
berechnet worden.
Aus einem Ausdruck aus dem
Abgabeninformationssystem ergibt sich, dass die Bw. für das Jahr 2000
22.723 S an Dienstgeberbeitrag und 2.626 S an Zuschlag hierzu
abgeführt hat.
Nach einer
Fristverlängerung hinsichtlich des Termins zur Einbringung einer Berufung
erhob der steuerliche Vertreter des Bw. am 18.4.2001 das Rechtmittel der
Berufung gegen den Bescheid gem. § 92 Abs 1 lit b BAO für das Jahr
2000.
Die Berufung richte sich gegen
die "Festsetzung" des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrages für den Geschäftsführer und begehre die
Ausnahme der Geschäftsführerbezüge aus der Dienstgeberbeitrags-
bzw. Dienstgeberbeitragszuschlagspflicht.
Der Geschäftsführer
der Bw. sei kein Dienstnehmer. Sein Anteil an der Gesellschaft betrüge mehr
als 25%.
Das Gesetz normiere weiters
folgende Punkte um festzustellen, ob ein Dienstverhältnis vorläge oder
nicht:
Kündigungsfristen:
Selbstverständlich gäbe es keine Kündigungsfristen im Sinne des
Angestelltengesetzes.
Urlaubsregelung:
Der Geschäftsführer habe keinen Anspruch auf Urlaub. Bei langer
Krankheit oder bei Urlaub müsse sich der Geschäftsführer um die
Vertretung selber kümmern.
Entlohnung:
Die Entlohnung erfolge abweichend vom Dienstverhältnis nicht in 14
gleichbleibenden Beträgen. Anspruch auf Sonderzulage bestehe daher
nicht.
Weisungsgebundenheit:
Der Geschäftsführer sei nicht weisungsgebunden.
Ertragsteuern:
Der Geschäftsführer müsse für die Versteuerung seines
Einkommens selbst Sorge tragen.
Arbeitszeit:
Der Geschäftsführer sei an keine wie immer geartete Arbeitszeit
gebunden; Anwesenheitspflicht bestehe nicht.
Aus diesen Punkten
gehe klar hervor, dass es sich um kein Dienstverhältnis handeln könne
und daher sei die Unterwerfung der Bezüge der Dienstgeberbeitrags- und
Dienstgeberbeitragszuschlagspflicht nicht rechtens.
Die Finanzlandesdirektion als
Abgabenbehörde zweiter Instanz versendete mit 31.8.2001 einen Vorhalt an
den steuerlichen Vertreter der Bw., in dem dieser eingeladen wurde, für den
streitverfangenen Zeitraum das Geschäftsführerbezugskonto, das Konto
betreffend GSVG-Versicherung, das Verrechnungskonto des
Geschäftsführers, die vertraglichen Vereinbarungen mit dem
Geschäftsführer und die Fahrtenbücher der im
Betriebsvermögen der Bw. stehenden Kraftfahrzeuge innerhalb einer Frist von
4 Wochen ab Erhalt des Vorhaltes zu übersenden.
Ferner wurde gebeten,
mitzuteilen, ob dem Geschäftsführer der Bw. eine Firmenpension, bzw.
eine Abfertigung zugesagt worden sei.
Der Vorhalt blieb
unbeantwortet.
Die Zuständigkeit zur
Entscheidung über die offene Berufung ging mit 1.1.2003 auf den
Unabhängigen Finanzsenat über (§ 323 Abs 10 BAO).
Der Unabhängige
Finanzsenat versendete den genannten Vorhalt am 12.2.2003 neuerlich an den
steuerlichen Vertreter der Bw. zur Beantwortung. Am 7.3.2003 übersendete
der steuerliche Vertreter der Bw. dem Unabhängigem Finanzsenat das
Geschäftsführerbezugskonto für das Jahr 2000, das Konto
betreffend GSVG-Versicherung und das Verrechnungskonto des
Geschäftsführers für das Jahr 2000.
Wie der steuerliche Vertreter
in seiner Vorhaltsbeantwortung ausführt, könne man diesen Konten
entnehmen, dass der Geschäftsführer kein regelmäßig
gleichbleibendes Gehalt bezöge. Der Geschäftsführerbezug sei
erfolgsbezogen; am Verrechnungskonto des Geschäftsführers scheine eine
Verbindlichkeit auf. Wie bereits in der ursprünglichen Berufung
dargestellt, trage der Geschäftsführer der Bw. volles
Unternehmerwagnis und es lägen keine Merkmale eines
Dienstverhältnisses vor.
Aus dem Konto 6250
(Geschäftsführerentgelt) für das Jahr 2000 ist ersichtlich, dass
ein fixer Betrag von 300.000,00 S am Jahresende dem Verrechnungskonto
Geschäftsführer 3651 gutgeschrieben wurde. Die Aufwendungen für
die Versicherung nach dem GSVG im Betrag von 243.116,55 S sind ebenfalls im
Aufwand der Bw. verbucht.
Aus der Gewinn- und
Verlustrechnung der Bw. sind bei Leistungserlösen von 5,1 Mio S und einem
Materialeinsatz von 4,1 Mio S Löhne in Höhe von 18.087,17 S sowie das
Geschäftsführerentgelt von 300.000 S ersichtlich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 43
Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes - FLAG idF des
Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, ist der Dienstgeberbeitrag für
jeden Monat bis spätestens zum 15. des nachfolgenden Monats an das
Finanzamt zu entrichten. Die Bestimmung[en] über den Steuerabzug vom
Arbeitslohn (Lohnsteuer) finden gemäß
§ 43 Abs. 2 leg.
cit. sinngemäß Anwendung.
Gemäß
§ 78
Abs. 1 EStG 1988 hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei
jeder Lohnzahlung einzubehalten und gemäß
§ 79 Abs. 1
leg. cit. die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war,
spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an
das Finanzamt des Betriebsstätte abzuführen.
Nach Maßgabe der
Bestimmungen des § 57 Abs. 7 und 8 des Handelskammergesetzes
(für die Jahre 1995 bisn1988) und des § 122 Abs. 7 und 8 des
Wirtschaftskammergesetzes 1998 (für 1999 und 2000) kann ein Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag unter sinngemäßer Anwendung des § 43 FLAG
eingehoben werden.
Wenn die Abgabenvorschriften
die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne
abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen, ist gemäß
§ 201 BAO in der Fassung vor dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz
BGBl. I Nr. 97/2002 ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn der
Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung, zu der er verpflichtet
ist, unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig
oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
in seinem Erkenntnis vom 13. Mai 2003, 2001/15/0097, zu einem Antrag auf
Gutschrift entrichteter Dienstgeberbeiträge und Zuschläge für
einen Gesellschafter-Geschäftsführer unter anderem
ausgeführt:
"Bei
verständiger Würdigung dieses Antrages ist darunter das Begehren zu
verstehen, wegen unrichtiger Selbstberechnung und Entrichtung der
Selbstbemessungsabgaben diese in richtiger Höhe ... festzusetzen, damit die
Beschwerdeführerin die Rückzahlung (§ 293 BAO) des dadurch
entstehenden Guthabens beantragen könne.
So
wertet etwa der Verwaltungsgerichtshof einen auf Unrichtigkeit der
Selbstbemessung einer Abgabe gestützten Rückzahlungsantrag dahin, dass
ein solcher Antrag die Verpflichtung der Abgabenbehörde zur
bescheidmäßigen Festsetzung der Abgabe auslöst, wenn eine solche
noch nicht erfolgt ist (vgl. etwa VwGH 25. Juni 2002, 2002/17/0153, mwN, und
auch Stoll, BAO III, S. 2480).
Das
Finanzamt gelangte offensichtlich zur Ansicht, dass die der Entrichtung zu
Grunde liegende Abgabenbemessung durch die Beschwerdeführerin richtig sei,
und stellte die "Beitragspflicht" in derselben Höhe fest,
welche die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag ... als abgeführt
erklärt hatte. Folgerichtig hätte es aber den Antrag der
Beschwerdeführerin ... als unbegründet abweisen müssen, weil sich
die Abgabenbemessung - nach Ansicht des Finanzamtes - nicht als
unrichtig erwiesen hat. Der vom Finanzamt erlassene Feststellungsbescheid war
somit unzulässig."
Auch im hier zu beurteilenden
Fall hat das Finanzamt hinsichtlich des streitumfangenen Jahres 2000 einen
Feststellungsbescheid erlassen, in welchem die Beitragspflicht im Umfang der
Selbstberechnung festgestellt wurde. Nach der dargestellten Judikatur ist die
Erlassung eines derartigen Feststellungsbescheides unzulässig.
Der angefochtene Bescheid war
daher aufzuheben.
Bemerkt wird, dass der
angefochtene Bescheid auch jegliche Prüfung dahingehend vermissen
lässt, ob angesichts der dem Finanzamt zur Kenntnis gebrachten
Ermittlungsergebnisse der Bundespolizeidirektion Wien die lohnabhängigen
Abgaben von der Bw. selbst nicht wesentlich zu niedrig berechnet
wurden.
Wien, 4. November
2003
Normen und Schlagworte
- § 43 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 78 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 57 Abs. 7 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Gesellschafter-GeschäftsführerDienstgeberbeitragZuschlag zum DienstgeberbeitragRückzahlungsansuchenFeststellungsbescheid
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2469-W/02
- Stammnummer
- 6541
- Gültig
- 04.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF