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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0227-G/13

Zustellung eines Haftungsbescheides im Insolvenzverfahren des Haftungspflichtigen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0227-G/13vom 08.05.2013
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 10. Jänner 2013 gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom 10. Dezember 2012 betreffend Haftung gemäß § 9 in Verbindung mit § 80 BAO entschieden: Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungsgründe Laut vorliegendem Firmenbuchauszug FN 001 vertrat Z die Z.GmbH von ihrer Errichtung im Jahr 2001 bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens am 21. Februar 2008 als handelsrechtlicher Geschäftsführer. Nach der Schlussverteilung wurde der Konkurs im Jahr 2010 aufgehoben und die Firma in Folge Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG im Firmenbuch gelöscht. Über das Vermögen des Z wurde am 16. Jänner 2009 vom Bezirksgericht 002 ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und M zum Masseverwalter bestellt. Mit dem Haftungsbescheid vom 10. Dezember 2012 nahm das Finanzamt Z gemäß § 9 in Verbindung mit § 80 BAO als Haftungspflichtigen für aushaftende Abgaben der Z.GmbH in der Höhe von 66.511,72 € in Anspruch. Der Haftungsbescheid wurde an Z zu Handen M als Masseverwalter adressiert und zugestellt. Die von M als Masseverwalter im Insolvenzverfahren gegen den Haftungsbescheid eingebrachte Berufung wurde vom Finanzamt mit der Berufungsvorentscheidung vom 13. März 2013 als unbegründet abgewiesen. Den daraufhin vom Bw. eingebrachten Antrag auf Entscheidung durch die Berufungsbehörde zweiter Instanz legte das Finanzamt dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 2 Abs. 2 IO wird durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Masseverwalter für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners im Sinne des § 80 BAO (siehe Erkenntnis vom 24.3.2009, 2009/13/0013 und die dort zitierte Vorjudikatur). Der Masseverwalter tritt nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens an die Stelle des Schuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Insolvenzmasse handelt. Abgaben sind während des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Schuldner repräsentiert, festzusetzen (Beschlüsse des VwGH vom 18.9.2003, 2003/15/0061 und vom 2.3.2006, 2006/15/0087). Es konnte daher gegenüber dem Schuldner Z , dem in den die Masse betreffenden Angelegenheiten des § 2 Abs. 2 IO die Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam ein Haftungsbescheid durch Zustellung einer an ihn als Adressaten gerichteten Ausfertigung erlassen werden. Vielmehr hätte ausschließlich der Masseverwalter als Partei behandelt werden müssen. Durch die bloße Zustellung an den Masseverwalter (zu seinen Handen) ist der Bescheid diesem gegenüber nicht wirksam geworden. Ein an den Gemeinschuldner gerichteter Bescheid ist als nicht rechtswirksam erlassen anzusehen (VwGH 18.09.2003, 2003/15/0061). Da die als Bescheid intendierte Erledigung des Finanzamtes vom 10. Dezember 2012 sohin keine Rechtswirkungen zu entfalten vermochte, erweist sich die vorliegende Berufung als nicht gegen einen wirksam ergangenen Bescheid bzw. gegen einen "Nichtbescheid" gerichtet. Eine Berufung gegen einen mangels rechtswirksamer Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid ist gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 27.4.1995, 93/17/0075; 29.5.1995, 93/17/0318). Graz, am 8. Mai 2013

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0227-G/13
Stammnummer
65311
Gültig
08.05.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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