Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3608-W/02
Gebäudeabschreibung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3608-W/02vom 31.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 8. 10. 2003 über die Berufung der Bw.,
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 vom 7. November 2001 nach in
Wien durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Im Bescheid des Finanzamtes vom
7. November 2001 werden bei der Berechnung der Abschreibung 20 % der
Anschaffungskosten, einer von der Bw. mit Kaufvertrag vom 3. 11. 2000
um S 2.900.000,00 erworbenen Liegenschaft entsprechend der Verwaltungspraxis als
auf Grund und Boden entfallend ausgeschieden, die Nutzungsdauer wird mit 50
Jahren (2 % AfA, - das Gebäude wurde vor 1915 errichtet) angenommen.
Mit 4. Februar erhebt die Bw. Berufung und begehrt,
gestützt auf ein Gutachten einen Gebäudeanteil von 88 % und eine
Nutzungsdauer von 30 Jahren.
Die Berufungsvorentscheidung
vom 1. März 2002 betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2000 wird
seitens des Finanzamtes wie folgt begründet:
"Das vorgelegte
Schätzgutachten vom 7. Februar
2001 trifft zwar Aussagen über den derzeitigen baulichen Zustand des
Hauses in 1150 Wien, Jadengasse 7, jedoch wird in diesem Gutachten die
Restnutzungsdauer nicht quantifiziert. Die Restnutzungsdauer eines Gebäudes
hängt zwar vornehmlich vom Bauzustand und der Bauausführung ab, wobei
auch Beeinträchtigungen aus verschiedensten Gründen sowie die
Vernachlässigung der notwendigen Erhaltungsarbeiten in Betracht zu ziehen
sind (vgl. VwGH 24. 10. 1990, 87/13/0119), jedoch wird in § 16 Abs. 1 Z 8
lit. e EStG 1988 als Voraussetzung für eine kürzere als die im Gesetz
unterstellte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 50 Jahren der Nachweis
der Nutzungsdauer des betreffenden Gebäudes gefordert. Aufgrund des
Gesetzeswortlautes reicht ein Gutachten über den
derzeitigen Bauzustand ohne
Quantifizierung der daraus resultierenden voraussichtlichen Nutzungsdauer des
Gebäudes als Nachweis nicht aus. Die jährliche Abschreibung
beträgt daher S 56.140,00 (2.807.000,00 x 2 %) da das Gebäude vor
1915 erbaut wurde".
Im Vorlageantrag der Bw. vom 3.
Juni 2002 wird seitens des steuerlichen Vertreters der Bw. ausgeführt, dass
auf der Seite 17 des oben angeführten Gutachtes in tabellarischer Form,
aufgegliedert nach 18 (!) verschiedenen Bauteilen, genau die Gesamtnutzungsdauer
sowie die Restlebensdauer angeführt worden sei. Aufgrund des Anteils an den
Baukosten sei damit schlüssig die
Restlebensdauer ermittelt worden.
Da von Seiten der Bw. ein
Missverständnis angenommen worden sei, sei die Finanzbehörde von der
Bw. telefonisch auf diese Tatsache aufmerksam gemacht worden. Bei diesem
Telefonat habe sich heraus gestellt , dass die vermeintlich fehlende
Quantifizierung seitens der Finanzbehörde sehr wohl gewürdigt wurde,
nur ist sie zuwenig schlüssig. Es lasse sich aus dieser Berechnung nicht
nachvollziehen, wie die Ermittlung der einzelnen Positionen durchgeführt
wurde. Dieser Sachverhalt war aus der Bescheidbegründung jedoch nicht zu
entnehmen, weshalb die Bescheidbegründung in diesem Punkt nicht den
Vorschriften der BAO entspricht.
Aufgrund des Telefonates wurde
ein weiterer Zusatz zum Gutachten angefordert (siehe Anlage). "Wir hoffen, dass
nunmehrige Gutachten entspricht. Mit einer zweiten Berufungsvorentscheidung
erklären wir uns ausdrücklich einverstanden. Sollte der Berufung nicht
stattgegeben werden stellen wir den Antrag auf mündliche
Berufungsverhandlung".
Im Vorlagebericht des
Finanzamtes wird bezüglich des vorgelegten Gutachtens ausgeführt, dass
in diesem keine Hinweise aufscheinen, dass infolge von Schäden oder anderer
baulicher Unzulänglichkeiten eine kürzere als die in den Richtlinien
benannte Restnutzungsdauer von 50 Jahren angenommen werden könne.
Im Gutachten wird der von der
Bw. begehrte 88 %-ige Gebäudewert mit der
Lärmbelästigung der
Liegenschaft in der Nähe des Westbahnhofes begründet (Seite 16 des
Gutachtens).
Es sei eine technisch-
wirtschaftliche Restnutzungsdauer des Gebäudes von
maximal 30 Jahren angemessen (Seite 16
des Gutachtens). Der Rohbau bestehend aus Fundamenten, Außenwänden,
Innenwänden, Decken, Stiegen und der Dachkonstruktion wird von Gutachter
entsprechend der vom Finanzamt festgesetzten
Nutzungsdauer von 50 Jahren (2 %)
begutachtet.
Durch Anwendung einer
niedrigeren Restnutzungsdauer im Bereich der Fenster und Türen, der
Bodenbeläge, der Heizungsanlage der Installationen sowie der Außen
und Innenputze und der Dacheindeckung gelangt der Gutachter in Form eines
Durchschnittssatzes in
Berücksichtigung des geschätzten (nach den Erfahrungswerten des
Gutachters bzw. in Anlehnung an die
"Baukostenanteile für
Baufortschrittsberichte der Bausparkasse der Österreichischen
Sparkassen") Anteiles an den Gesamtbaukosten zu der für das
Gebäude von der Bw. begehrten Abschreibungshöhe von 30 Jahren.
In der am 8.
10. 2003 über Antrag der Partei abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ausgeführt:
Ergänzend
wird vom steuerlichen Vertreter vorgebracht, dass er die Auffassung
vertritt, dass das Gutachten von einem qualifizierten Gutachter schlüssig
erstellt wurde und sich daher in technischer Weise einer Diskussion von Juristen
(nicht Fachkundigen) entzieht. Auch die Ermittlung der Durchschnittswerte im
Hinblick auf die Nutzungsdauer, erscheint dem steuerlichen Vertreter
schlüssig. Man habe mit dem Gutachter telefonisch Kontakt aufgenommen und
dabei sei ergänzend ausgeführt worden, dass die Kaminköpfe feucht
seien, die Teile der Verblechung am Dach rostig (Laub in den Dachrinnen), und
die Dacheindeckung porös sind. Weiters ist das Gebäude (1895
errichtet) nicht feuchtigkeitsisoliert und verfügt über alte
Fußböden und Türen. In technischer Hinsicht kann das Gutachten
daher nach Ansicht des steuerlichen Vertreters nicht widerlegt werden, es kann
allein darum gehen, ob das Gutachten geeignet ist die verkürzte
Nutzungsdauer nachzuweisen.
Seitens
des Finanzamtes wird vom Vertreter des Finanzamtes dazu vorgebracht, dass
es sehr wohl dem Finanzamt obliegt, die Schlüssigkeit von Gutachten zu
prüfen. Unbestrittenerweise handelt es sich hier um ein sehr altes Haus,
der Gutachter hat aber hauptsächlich aus der Sicht von Erfahrungswerten und
von Ereignissen, die möglicherweise eintreten werden, argumentiert. Im
Gutachten sei nicht konkret ausgeführt, dass die Schäden schon jetzt
im erheblichen Maße gegeben sind. Dem Umstand, dass es sich um ein altes
Haus handelt, wird in den Einkommensteuerrichtlinien dadurch Rechnung getragen,
dass die Nutzungsdauer nicht rd. 67 Jahre betrage, sondern mit 50 Jahren
anzunehmen ist.
Im Gutachten wurde
ausdrücklich das Gebäude als für sein Alter "im guten Zustand"
befindlich beurteilt, der Gutachter kommt ausdrücklich (Seite 17 des
Gutachten) zum Ergebnis, dass der Rohbau eine Restnutzungsdauer im Ausmaß
der vom Finanzamt ermittelten 50 Jahren aufweise.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Absetzung für
Abnutzung:
§ 7 ordnet an, dass bei
abnutzbarem Anlagegütern, deren Verwendung oder Nutzung zur Erzielung von
Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als
einem Jahr erstreckt, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
abzusetzen sind
("lineare AfA") und bezeichnet diese
jährliche Absetzung als "Absetzung für Abnutzung".
Der Abgabepflichtige muss die
AfA geltend machen. Es steht nicht in seinem Belieben, ob und wie viel er als
AfA abzieht.
§ 204 Abs. 1 HGB verlangt,
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbarem Anlagevermögen
"um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in
denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich wirtschaftlich genutzt werden
kann".
Steuerlich ist nur die lineare
Afa zulässig.
Ab 1989 gilt ohne Nachweis ein
AfA-Satz von 1,5 % der jeweiligen AfA-Basis (das entspricht einer Nutzungsdauer
von ca. 66 Jahren). Der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer mittels
Gutachtens über den Bauzustand ist möglich. Für Gebäude, die
vor dem 1. Jänner 1989 angeschafft oder hergestellt worden sind,
beträgt der AfA-Satz ab dem Jahre 1989 - ungeachtet des bis dahin
angewendeten AfA Satzes - ebenfalls
grundsätzlich bis zu 1,5 %. Bei
einem Gebäude, das vor dem Jahr 1915
erbaut worden ist, kann der bis zum Jahr 1988 zugrunde gelegte AfA-Satz
insoweit angesetzt werden, als er nicht mehr als 2 % beträgt. Ein
höherer AfA-Satz kann nur angewendet werden,
wenn
ein Gutachten hinsichtlich der Restnutzungsdauer des Gebäudes vorgelegt
wird oder wenn im Zuge eines Veranlagungs- oder
Betriebsprüfungsverfahrens bereits in der Vergangenheit ein
Gutachtenvorgelegt worden oder
ein der Erstellung eines Gutachtens gleichkommendes Ermittlungsverfahren
abgeführt worden ist.
Im gegenständlichen Fall
bestehen zwischen der Bw. und dem Finanzamt unterschiedliche Auffassungen
bezüglich der Bewertung bzw. der Nutzungsdauer von Gebäuden, aus
welchen die Bw. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.
Gemäß
§ 16 Abs.
1 Z 8 lit a des Einkommensteuergesetzes 1988 sind als Bemessungsgrundlage
für die Absetzung für Abnutzung die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten heranzuziehen. Die Anschaffungskosten umfassen nach
herrschender Lehre (z. B. Schuch/Quantschnigg "Einkommensteuerhandbuch" 3.
Auflage Seite 326) den Kaufpreis und alle sonstigen durch den Erwerb des
Wirtschaftsgutes entstandenen Ausgaben (Verwaltungsgerichtshof vom 12. 5. 1967,
1302/66). In der Folge sind die Anschaffungskosten eines bebauten
Grundstückes auf das Gebäude und auf den Grund und Boden
aufzuteilen.
Für den vorliegenden Fall
ergibt sich daraus folgendes:
Die Beurteilung der
Restnutzungsdauer des Gebäudes wurde vom Finanzamt mit 50 Jahren (2 % AfA)
angenommen. Das Finanzamt bezieht sich in seiner Beurteilung auf die im Rahmen
der Verwaltungspraxis angewendeten Erfahrungswerte. Diese stehen auch nicht im
Widerspruch mit der diesbezüglichen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes. Der von der Bw. beauftragte Gutachter kommt in der
Beurteilung der Restnutzungsdauer des "Rohbaues" im Bereich Fundamente,
Außenwände, Innenwände zu einer Gesamtlebensdauer des
Gebäudes von 150 Jahren, für den Bereich der Decken, Stiegen und der
Dachkonstruktion zu einer Gesamtlebensdauer von 75 Jahren und damit ebenfalls,
wie schon die Beurteilung des Finanzamtes gezeigt hat für die oben
erwähnten Bereiche zu einer Restnutzungsdauer von 50 Jahren. Unterschiede
in der Beurteilung der Nutzungsdauer ergeben sich laut dem von der Bw.
vorgelegten Gutachtens darin, dass der Gutachter beispielsweise im Bereich der
Türen und Fenster, im Gas Wasser Heizungsbereich, beim Innenanstrich bei
den Fußbodenbelägen etc. zu einer gesondert beurteilten kürzeren
Restlebensdauer gelangt, und in seinem Gutachten zum Schuss gelangt, dass
beispielsweise eine Nutzungsdauer von 5 Jahren bei den Innenanstrichen bewirkt,
dass sich die Nutzungsdauer des Rohbaues, welchen der Gutachter ebenfalls mit 50
Jahren angenommen hat durch Errechnung eines Mittelwertes auf eben oben
angeführte 30 Jahre Restnutzungsdauer für das gesamte Gebäude
auswirken könne. Dieser Überlegung kann seitens des UFS jedoch nicht
gefolgt werden denn, wie der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in den
Erkenntnissen vom 14. 5. 65, 2338/64; 11. 6. 65, 2011/64; 27. 6. 78, 2116/77
ausgeführt hat kann eine kürzere Lebensdauer verschiedener
Gebäudeteile wie Installationen, Verputz, Türen, Fußböden,
Anstrich, Malerei, sanitäre Einrichtungen keine kürzere Nutzungsdauer
als die sich aus den konstruktiven und haltbaren Bauteilen sich ergebende
einheitliche technische Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes begründen.
Auch der Umstand, dass nach 25 Jahren umfangreiche Großreparaturen oder
Umbauten anfallen werden, rechtfertige beispielsweise ebenfalls keine
kürzere Nutzungszeit.
Abgesehen davon, dass also die
Aussagen im Gutachten die von der Bw. begehrte Restnutzungsdauer nicht
begründen können, handelt es sich formell um ein Gutachten, bei
welchem am 25. 1. 2001 der Auftrag zur Gutachtenserstellung erteilt wurde. Die
Besichtigung durch den Gutachter ist am 30 Jänner 2001 erfolgt. Das
Schätzgutachten wurde am 7. 2. 2001 erstellt. Die von der Bw. begehrte
Abschreibung betrifft jedoch im vorliegenden Fall die Monate November und
Dezember des Jahres 2000. Das vorgelegte Gutachten, welches die
Restnutzungsdauer für den Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens
ermittelt, ist somit für die Beurteilung der Nutzungsdauer für den
Zeitpunkt des Kaufes der Liegenschaft bereits als vom Ansatz her verfehlt zu
beurteilen. Da das Gebäude im zweiten Halbjahr des Jahres 2000 angeschafft
wurde ist die Halbjahresabschreibung zulässig.
Der Berufung wird daher
teilweise stattgegeben.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Wien,
am 31. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3608-W/02
- Stammnummer
- 6528
- Gültig
- 31.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF