Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0007-I/02
Finanzordnungswidrigkeit, Vorsatz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0007-I/02vom 30.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der
Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch die Mag. Barenth &
Dr. Freisinger-Klingler Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H, wegen
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a
des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
5. August 1998 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Innsbruck vom
7. Juli 1998
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid
aufgehoben und das Finanzstrafverfahren gemäß
§ 136 in
Verbindung mit § 157 FinStrG eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 7. Juli
1998, SNr. 183/97, hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde
erster Instanz den Bw. nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
für schuldig erkannt, weil er im Bereich des Finanzamtes Innsbruck Abgaben,
die selbst zu berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die
Monate 1-12/96 und 1-7/97 nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet und dadurch eine Verkürzung an Umsatzsteuer in
Höhe von S 117.875,00 bewirkt habe.
Aus diesem Grund wurde über
ihn gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in
Höhe von S 9.000,00 verhängt und für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen ausgesprochen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 5. August 1998, wobei
- unter Beischluss mehrerer Beilagen - im Wesentlichen wie folgt
vorgebracht wurde :
Der Bw.
betreibe seit vielen Jahren die Vermietung zweier Geschäftslokale. Zur
Abwicklung sämtlicher steuerlicher Angelegenheiten habe er die Kanzlei
X-GmbH beauftragt, welche eine befugte Parteienvertreterin sei. Da die
Umsätze aus der Geschäftsraumvermietung, ausgenommen die
jährlichen Indexerhöhungen, monatlich gleichbleibend zufließen
würden, habe der Bw. nach Rücksprache mit seiner
Steuerberatungsgesellschaft einen Dauerauftrag eingerichtet und habe bis Ende
1994 die Umsatzsteuer mittels Dauerauftrag in der erforderliche Höhe
eingezahlt. Über einen auf den Zahlscheinen des Dauerauftrages angebrachten
Vermerk sei dem Finanzamt Innsbruck mitgeteilt worden, dass es sich dabei um die
Entrichtung der Umsatzsteuer-Zahllast handle. Bis Ende 1996 habe diese
Vorgangsweise reibungslos funktioniert. In der Folge seien zwei Probleme
entstanden: ab 1. Jänner 1995 sei die Geschäftsraummiete anstelle
von bisher 10% mit nunmehr 20% zu verusten gewesen, und ab 1. Jänner
1997 habe das Finanzamt Innsbruck zwar die Gutschrift der Zahlung, jedoch nicht
die Belastung der Umsatzsteuer verbucht. Der Bw. habe diese Vorgangsweise mit
seiner Steuerberatungskanzlei abgesprochen und darauf vertraut, dass diese ihn
fristgerecht zu einer Veränderung seines Verhaltens hinzuweisen habe. Das
Finanzamt Innsbruck habe das Erkenntnis im Wesentlichen damit begründet,
dass der Steuerberater ausschließlich mit der Erstellung der
Jahresabschlüsse betraut sei und die Verantwortung für die Erstellung
von Umsatzsteuervoranmeldungen beim Bw. gelegen sei. Das Finanzamt unterstelle
dem Bw. fortgesetztes und vorsätzliches Handeln. Die korrekte
Beweiswürdigung führe zu einer anderen Schlussfolgerung: Eine
Bezahlung der Umsatzsteuer mit Dauerauftrag sei bei monatlich gleichbleibenden
Umsätzen wie bei einer Dauervermietung durchaus möglich und
üblich. Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug bestehe bis zur Rechtskraft des
Steuerbescheides. Die mit der Steuerberatungskanzlei abgesprochene Vorgangsweise
sei bis Ende 1994 mit keiner Steuerverkürzung verbunden gewesen. Auch die
Nichtverbuchung der Umsatzsteuer-Zahllasten ab Jänner 1997 sei nicht dem
Bw. vorzuwerfen. Der Bw. habe kein unrechtmäßiges Verhalten erkenne
können. Die X-GmbH als steuerlicher Vertreter der Bw. habe nicht nur die
Jahresabschlüsse erstellt, sondern auch übrige
wirtschaftstreuhänderische Arbeiten durchgeführt und den Bw. in
Umsatzsteuerfragen beraten. Der Zeuge Dr. Y, ehemaliger
Geschäftsführer der X-GmbH und ehemaliger steuerlicher Vertreter des
Bw., habe in seiner Vernehmung ausgeführt, dass er von der Vorgangsweise
der Entrichtung der Umsatzsteuerzahllast mittels Dauerauftrag gewusst habe. Er
habe den Bw. seit 20 Jahren betreut. Es sei eine Schutzbehauptung, dass
Dr. Y mit laufenden Abgaben nichts zu tun gehabt habe. Die X-GmbH habe den
Bw. mit Schreiben vom 12. Dezember 1994 davon in Kenntnis gesetzt, dass
eine Option auf die Umsatzsteuerpflicht hinsichtlich der
Geschäftsraumvermietung empfohlen werde. Nicht darauf hingewiesen habe die
X-GmbH den Bw. darauf, dass der Bw. diesfalls seine Dauerauftrag erhöhen
müsse. Auch nachdem die X-Gmbh Anträge auf Regelbesteuerung gestellt
habe, sei die Information der Erhöhung des Dauerauftrages unterblieben. Das
Versäumen den Hinweises auf Erhöhung der monatlichen
Umsatzsteuer-Zahllastbeträge stelle einen klassischen Beratungsfehler dar.
Es sei nicht erklärbar, warum die X-GmbH erst bei Erstellung der
Steuererklärungen 1995 im Jahr 1997 festgestellt habe, dass sich der
Umsatzsteuersatz von bisher 10% auf 20% erhöht habe. Es wäre
angesichts der in der Steuererklärung ausgewiesenen Nachzahlung von
S 53.192,00 an der X-GmbH gelegen, umgehend mittels strafbefreiender
Selbstanzeige die Umsatzsteuer-Zahllasten 1996 und 1-5/1997 zu korrigieren.
Sämtliche Verantwortungen des Zeugen Dr. Y würden
Schutzbehauptungen darstellen. Die Bevollmächtigung eines befugten
Parteienvertreters könne in aller Regel nie zu einem Vorwurf des Auswahl-
oder Überwachungsverschuldens führen. Der Bw. sei von seinem
ehemaligen steuerlichen Vertreter nicht ausreichend und nicht vollständig
über die Gesetzesänderung informiert worden. Es sei dem Bw. nicht
verständlich, wieso ein jahrelang geübtes unbeanstandetes Verhalten
nunmehr für den inkriminierten Zeitraum als vorsätzliches deliktisches
Verhalten qualifiziert werde. Die Berufung mündet in die Anträge, das
angefochtene Erkenntnis ersatzlos aufzuheben, in eventu die Beweisaufnahme
hinsichtlich des Zeugen Dr. Y in Anwesenheit des Verteidigers zu
wiederholen.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49
Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit
schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind,
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe von alkoholischen
Getränken nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit
entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen
Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten
Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die Versäumung eines
Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar.
Im angefochtenen Erkenntnis
wurde festgestellt, dass der Bw. ab 1/96 die monatlichen Umsatzsteuerzahllasten
mittels eines Dauerauftrages mit gleichbleibenden Beträgen einbezahlt hat.
Diese Beträge ergaben sich aus dem Durchschnittsbetrag, sodass eine
Differenz zu den tatsächlich fälligen Zahllasten in den Monaten 1/96
bis 7/97 in Höhe von S 117.875,00 entstanden ist.
Aus diesen vom Bf.
unbestrittenen Feststellungen ergibt sich, dass der Bw. die objektive Tatseite
des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG wie im angefochtenen
Erkenntnis dargestellt verwirklicht hat.
Strittig ist hingegen, ob der
Bw. vorsätzlich im Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG gehandelt
hat. Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet. Voraussetzung für das Vorliegen eines Vorsatzes (auch eines
bedingten Vorsatzes im Sinne des § 8 Abs. 1, 2. Halbsatz
FinStrG) ist jedenfalls, dass die strafbare Handlung mit Wissen und Wollen des
Täters begangen wird.
Der finanzstrafrechtlich
unbescholtene Bw. wurde ab dem Jahr 1980 bis zum Februar 1998 von der X-GmbH
steuerlich vertreten. Er hat die Umsatzsteuervorauszahlungen jedenfalls seit dem
Zeitraum 1/93 bis 12/96 durch regelmäßige Überweisung eines
gleichbleibenden Betrages von S 9.587,00 entrichtet. Lediglich für den
Monat 10/94 wurden davon abweichend S 20.046,00 entrichtet.
Mit Eingabe vom
23. Februar 1998 legte der Bw. dem Finanzamt Innsbruck als
Finanzstrafbehörde I. Instanz ein Schreiben der X-GmbH an den Bw. vom
12. Dezember 1994 In diesem Schreiben wurde (unter anderem) "zur neuen USt
ab 01.01.1995" mitgeteilt, dass die Vermietung zu Wohnzwecken weiterhin mit 10%
(20% Heizung) zu versteuern sei. Weiters wurde auf die Kleinunternehmerregelung
aufmerksam gemacht. Zur Vermietung von Geschäftsgrundstücken wurde im
Wesentlichen ausgeführt, dass diese in Hinkunft unecht befreit sei; auch in
diesem Falle sei eine Option auf die USt-Pflicht zu empfehlen. Mit Schreiben vom
14. März 1995 teilte die X-GmbH dem Finanzamt Innsbruck im Auftrag des
Bw. mit, dass dieser auf die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z. 16
und Z. 27 UStG 1994 verzichtet.
In der mündlichen
Verhandlung vor dem Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde
I. Instanz vom 27. März 1998 hat der Bw. angegeben, die X-GmbH
habe ihm die monatliche Umsatzsteuerzahllast errechnet und er habe einen
Dauerauftrag über den errechneten Betrag erteilt. Er habe sich bei der
Auskunft über die zu entrichtenden Beträge ganz auf die Auskunft des
Steuerberaters verlassen. Am 30. April 1998 wurde Dr. Y vom Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz als Zeuge einvernommen.
Dieser war die Ansprechperson des Bw. in der X-GmbH. Dr. Y gab an, im Jahre
1997 seien vom Bw. zwar Zahlungen in Höhe von S 9.587,00 an das
Finanzamt überwiesen worden, eine Weisung sei aber nicht erfolgt und
deswegen sei auch eine Festsetzung erfolgt. Gegenüber der Bank sei aber die
Weisung erteilt worden, sie möge entsprechend dem jeweiligen Monat auch
einen Verwendungszweck, nämlich Umsatzsteuer 1, 2 etc.
anführen. In den Vorjahren habe diese Vorgangsweise keinerlei Probleme
bereitet. Die X-GmbH habe lediglich den Jahresabschluss gemacht. In der
mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 1998 wiederholte der Bw. seine
Angaben, dass er von der X-GmbH die Anweisung erhalten habe, in welcher
Höhe er den Dauerauftrag einzuzahlen habe und dass es ihre Aufgabe gewesen
sei, ihn in sämtlichen steuerlichen Angelegenheiten zu vertreten und
beraten.
Diese Feststellungen ergeben
sich aus dem Strafakt des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde
I. Instanz, Str.L.Nr. 183/97, sowie aus dem Veranlagungsakt, StNr.
909/1877.
Gemäß
§ 98
Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung
zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel
bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der
Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
Im gegenständlichen Fall
erscheint vorsätzliches Handeln des Bw. nicht mit der für einen
Schuldspruch erforderlichen Bestimmtheit erweisbar: seine Vorgangsweise -
Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen in im Wesentlichen gleichbleibenden
Beträgen mittels Dauerauftrag - wurde über einen
mehrjährigen Zeitraum hinweg weder von seinem steuerlichen Vertreter noch
vom Finanzamt Innsbruck beanstandet. Der Bw. wurde von seinem steuerlichen
Vertreter zwar nachweislich über verschiedene Änderungen des
Umsatzsteuerrechtes, nicht aber über eine erforderliche Erhöhung
dieses Dauerauftrages im Zusammenhang mit einer Änderung des Steuersatzes
informiert und es waren - soweit feststellbar - die dem Bw.
erteilten Informationen auch nicht geeignet, dass der Bw. von sich aus diesen
Schluss hätte ziehen können. Auch aus der Zeugenaussage des Dr. X
ist nicht ersichtlich, dass der Bw. dahingehend informiert worden wäre, die
Erhöhung des Steuersatzes zu berücksichtigen. Auch kann dem Bw. nicht
zur Last gelegt werden, dass die Bank es ab den Umsatzsteuervorauszahlungen
für 1/97 unterlassen hat, den Verwendungszweck der Überweisungen
anzugeben, weshalb diese Überweisungen auf dem Abgabenkonto des Bw. nicht
mehr als Umsatzsteuervorauszahlungen, sondern "auf Saldo" verbucht wurden. Der
Bw. hat vielmehr seit Jahren regelmäßig Umsatzsteuervorauszahlungen
in unveränderter und bis zur Einleitung des gegenständlichen
Finanzstrafverfahrens nicht beanstandeter Art und Weise rechtzeitig geleistet
und es haben sich in der Sphäre des Bw. auch keine Änderungen ergeben.
Damit liegen nach Ansicht der Berufungsbehörde keine hinreichenden
Anhaltspunkte vor, dass der Bw. ab dem Zeitraum 1/96 wissentlich und willentlich
unrichtige Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet hat.
Es erübrigt sich zu
prüfen, ob der Bw. allenfalls fahrlässig gehandelt hat, weil
fahrlässige Zuwiderhandlungen in der Bedeutung des § 49
Abs. 1 lit. a FinStrG nicht strafbar sind.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Innsbruck,
30. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0007-I/02
- Stammnummer
- 6527
- Gültig
- 30.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF