Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4545-W/02
Familienbeihilfe - keine Heimerziehung auf Kosten der Sozialhilfe, wenn durch den Bezug von Pflegegeld die Kostentragung nicht zur Gänze durch die öffentliche Hand erfolgt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4545-W/02vom 29.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich ein Kind auf Kosten der Sozialhilfe in Heimerziehung befindet, kommt es nicht auf die Art der Unterbringung bzw. Bezeichnung der Institution an, sondern ausschließlich auf die gänzliche Kostentragung durch die öffentliche Hand.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Roland Köhler, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wiener Neustadt vom
5. Mai 1999 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages ab Jänner 1999
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist seit
September 1974 in einem Wohnheim in S. untergebracht; laut Aktenlage
besteht zum Vater kein Kontakt, die Mutter ist verstorben. Seit
1. August 1993 bezieht der Bw. Pflegegeld der Stufe 2. Bis
Dezember 1998 wurde die Familienbeihilfe inkl. Erhöhungsbetrag durch
den Bw. bereits bezogen.
Mit dem angefochtenen Bescheid
wies das Finanzamt den Antrag des Bw. auf Gewährung der Familienbeihilfe
und der erhöhten Familienbeihilfe für den Monat November 1995 mit
der Begründung ab, dass die Familienbeihilfe gem.
§ 10 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967
für einen Monat nur einmal gebühre und die Familienbeihilfe für
den Monat November 1995 bereits gewährt und ausbezahlt worden sei. Ab
Jänner 1999 begründete das Finanzamt den Abweisungsbescheid
damit, dass sich der Bw. auf Kosten der Sozialhilfe in Heimerziehung
befinde.
In der gegen diesen Bescheid
eingebrachten Berufung schränkte der Bw., vertreten durch den ausgewiesenen
Sachwalter, das Berufungsbegehren ein und beantragte die Gewährung der
Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Jänner 1999. Weiters
führte der Sachwalter aus, dass das Wohnheim in S. als Wohngemeinschaft
anzusehen sei und daher deutlich von einer Anstalt zu unterscheiden sei; dass
die Unterbringung des Bw. in dieser Wohngemeinschaft keinesfalls mit einer
Heimerziehung gleichgesetzt werden könne, da den dort lebenden Personen ein
weitgehend selbständiges Leben ermöglicht werde und die Betreuung
nicht dauernd, sondern lediglich kontrollierend erfolge. Zudem wird in der
Berufungsschrift ausgeführt, dass der Bw. einen Teil seiner
Lebenshaltungskosten selbst trage, da ein Teil des Pflegegeldes der Stufe 2 als
Kostenbeitrag für die Unterbringung verwendet werde und der Bw. für
die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens selbst
aufkommen müsse.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab.
Der Bw. beantragte die Vorlage
der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Im
Vorlageantrag führt der Bw. neben den im Wesentlichen bereits in der
Berufungsschrift vorgebrachten Argumenten unter Hinweis auf eine Entscheidung
des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 89/13/0248 vom 19.9.1990) noch zusätzlich
aus, dass für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe nicht
entscheidend sei, ob der Lebensunterhalt aus öffentlichen Mitteln
bestritten werde.
Über Antrag des Bw. wurde
die Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorgelegt und mit Bescheid vom 17. November 2000 als unbegründet
abgewiesen.
Die gegen diesen Bescheid
erhobene Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom
24. September 2001, B 123/01, abgelehnt und dem
Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In der Folge wurde der
Bescheid durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
24. Oktober 2002, Zl. 2001/15/0216 wegen Rechtswidrigkeit seines
Inhaltes aufgehoben.
Durch die Aufhebung der
Berufungsentscheidung tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie
sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte und das Verfahren
ist von Amts wegen fortzusetzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6
Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 in der ab
September 1992 geltenden Fassung BGBl. 311/1992 haben Kinder, deren
Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf
Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung
befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter
denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Gemäß
§ 6
Abs. 2 lit. d FLAG haben volljährige Vollwaisen
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des
21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung,
jedoch vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen
oder geistigen Behinderung dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen und sich in keiner Anstaltspflege
befinden.
Nach Absicht des Gesetzgebers
soll somit in Fällen, in denen der Unterhalt einer Person durch die
Unterbringung in Anstaltspflege (§ 6 Abs.2
lit. d FLAG 1967) bzw. in einem Heim durch die öffentliche
Hand (§ 6 Abs.5 FLAG) sichergestellt ist, kein Anspruch auf
Familienbeihilfe bestehen.
Im
vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass der Bw. wegen einer vor der
Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und dass
die Eltern dem Bw. keinen Unterhalt leisten, obwohl die
Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes nicht gegeben ist.
Strittig
ist, ob sich der Bw. im Sinne des § 6 Abs. 5 FLAG auf Kosten
der Sozialhilfe in Heimerziehung befindet.
Laut
Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis v. 15. April 1997, Zl. 96/14/0140,
kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob sich ein Kind in Heimerziehung
befindet, nicht auf die Bezeichnung der Einrichtung an, in der das Kind
untergebracht ist, sondern auf die tatsächliche Art der Unterbringung.
Wesentliche Kriterien, die eine Heimerziehung im Sinne der genannten
Gesetzesstelle von der bloßen Unterbringung in einer Wohnung
unterscheiden, können darin bestehen, dass bei der Heimerziehung das Kind
sich um die allgemeinen Dinge der Lebensführung nicht zu kümmern
braucht, einer gewissen Reglementierung des Tagesablaufes und einer
regelmäßigen Aufsicht unterliegt und ihm - soweit erforderlich - eine
regelmäßige Pflege gewährt wird.
Doch auch wenn sich der Bw.
durch die Unterbringung im Wohnheim in S. im vorgenannten Sinn in Heimerziehung
befindet, ist dies nach der nunmehrigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr relevant, da es bei der Beurteilung der
Frage, ob sich ein Kind auf Kosten der Sozialhilfe in Heimerziehung befindet,
nicht auf die Art der Unterbringung (Bezeichnung als Anstalt oder Heim), sondern
ausschließlich auf die gänzliche Kostentragung durch die
öffentliche Hand ankommt. (vgl VwGH-Erkenntnisse 99/15/0210 vom
25. April 2002, 2000/15/0152 vom 19. Juni 2002, 2001/15/0220 u.
2001/15/0216 vom 24. Oktober 2002, 99/14/0320 vom 28. Jänner
2003).
Unbestritten ist im
gegenständlichen Fall, dass monatlich ein Teil des dem Bw. zustehenden
Pflegegeldes für die Unterbringungskosten aufgewendet worden ist.
Solcherart trifft es nicht zu, dass sich der Bw. zur Gänze auf Kosten der
öffentlichen Hand in Heimerziehung befunden hat. Vielmehr hat er auf Grund
seines Anspruches auf das Pflegegeld zu diesen Kosten beitragen.
Da somit im Fall des Bw. keine
Heimerziehung auf Kosten der Sozialhilfe im Sinn des § 6 Abs. 5 FLAG
vorliegt, ist der Anspruch auf Familienbeihilfe und auf den Erhöhungsbetrag
gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien,
29. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Kosten der UnterbringungHeimerziehung auf Kosten der SozialhilfePflegegeldKostentragung durch die öffentliche Hand
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4545-W/02
- Stammnummer
- 6526
- Gültig
- 29.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF