Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0494-W/02
Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug, Fremdüblichkeit von Verträgen zwischen Ehegatten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0494-W/02vom 24.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Es ist nicht fremdüblich, wenn eine natürliche Person eine Betriebsausstattung von einer GmbH, an der sie selbst gemeinsam mit ihrem Vater beteiligt ist, zu einem erheblichen Preis erwirbt und anschließend unentgeltlich an die GmbH "rückvermietet".
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkerdorf
betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer für das Jahr 1994
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. war bis zur Ende 1995
erfolgten Scheidung lt. Firmenbuch gemeinsam mit ihrem mittlerweile verstorbenen
Vater an der nach ihrem geschiedenen Mann und ihr benannten G-GmbH beteiligt und
bis 1.10.1995 die alleinige Geschäftesführerin. Die damaligen
Ehegatten hatten die Liegenschaft H-Str.86, auf der die G-GmbH ab Ende der 70er
Jahre einen Heurigenbetrieb unterhielt, gemeinsam je zur Hälfte erworben.
Mit Schenkungsvertrag aus 1981 übertrug der (damalige) Ehegatte der Bw.
seinen Anteil an der Liegenschaft H-Str.86, der Bw., die die Liegenschaft
wiederum der GmbH verpachtete. Der Gatte war bis Anfang 1995 an der G-GmbH lt.
Firmenbuch nicht beteiligt, aber bei ihr als Dienstnehmer beschäftigt. Im
Jahr 1995 übernahm der Gatte - offenbar im Zuge des Scheidungsverfahrens
die Anteile der Bw. als auch des weiteren Gesellschafters.
In einem Ergänzungsvorhalt
v. 7.11.1996 ersuchte das Finanzamt die Bw. um belegmäßigen Nachweis
des in der Voranmeldung für Dezember 1994 geltend gemachten
Vorsteuerbetrages in Höhe von öS 400.000,00 und drohte der Bw.
an, die Vorsteuer, falls der Nachweis unterbleiben sollte, nicht anzuerkennen.
Gleichzeitig wurde die Bw. zum wiederholten Male um die Einreichung von
Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen für 1994
ersucht.
Mangels Abgabe von
Erklärungen - trotz Festsetzung von Erzwingungsstrafen in Höhe von
insgesamt öS 9.000,00 - sah sich das Finanzamt - wie bereits in den beiden
vorangegangenen Veranlagungsjahren - zur Schätzung der Bemessungsgrundlagen
genötigt. In Anlehnung an die Vorjahre wurden die Umsätze aus der
Verpachtung der Liegenschaft mit einem Betrag unter öS 300.000,00
geschätzt aber zugleich mangels Regelbesteuerungsantrages als unecht
steuerbefreit außer Ansatz gelassen und keine Vorsteuer angesetzt.
Gemäß den §§ 11 Abs.12 in Verbindung mit § 16 Abs. 2
UStG 1972 wurde Umsatzsteuer in Höhe von öS 26.400,00
vorgeschrieben.
Die Bw. erhob durch ihre
Vertreterin Berufung und beantragte hinsichtlich beider Bescheide
erklärungsgemäße Veranlagung "auf Basis der mit separater Post
übersandter Erklärung".
Hinsichtlich der Umsatzsteuer
wies die Bw. darauf hin, dass die Umsatzsteuererklärung eine Gutschrift in
Höhe von öS 379.818,00 ergebe (und beantragte die Aussetzung
gemäß
§ 212a BAO).
Nachdem die in den beiden
Berufungsschriften erwähnten Erklärungen am Finanzamt nicht
eingelangten, erließ das Finanzamt jeweils einen Mängelauftrag
gemäß
§ 250 Abs. 1 lit. c BAO.
Nach Einlangen der
Erklärungen erging an die Bw. hinsichtlich des auch in der
Umsatzsteuerjahreserklärung für 1994 ausgewiesenen Vorsteuerbetrages
in Höhe von öS 400.000,00 ein Vorhalt, in dem die Bw. wiederum um
belegmäßigen Nachweis ersucht wurde. Weiters wurde der Bw. unter
Hinweis darauf, dass auch ihre erklärten Umsätze
(öS 240.000,00) unter öS 300.000,00 lägen ersucht, sich
zu äußern ob sie einen Regelbesteuerungsantrag gemäß
§ 6 Z. 18 UStG 1994 stellen möchte oder nicht, wobei auf die sich
daraus ergebenden Konsequenzen hingewiesen wurde.
Außerdem wurde die Bw. um
Aufgliederung der geltend gemachten Abschreibung für Absetzung in Höhe
von öS 147.500,00 sowie um belegmäßigen Nachweis der
geltend gemachten Sonderausgaben ersucht.
Hinsichtlich Umsatzsteuer
für 1994 gab das Finanzamt der Berufung insoweit teilweise Folge, als es
die erklärten Umsätze zum Ansatz brachte, mangels
Regelbesteuerungsantrages als steuerfrei in Abzug brachte und die auf diese
Umsätze entfallende Umsatzsteuer gemäß
§ 11 Abs.
12 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 UStG 1972 festsetzte. Die
Vorsteuer ließ es jedoch wegen des trotz wiederholter Vorhalte
unterbliebenen Nachweises außer Ansatz.
Im Zuge der
Berufungsvorentscheidung über die Einkommensteuer ließ das Finanzamt
die geltend gemachte Afa zur Gänze außer Ansatz. (In den
Veranlagungen der Jahre 1988, 1989, 1990 und 1991 war noch jeweils eine Afa in
erklärter Höhe von öS 47.425,00 anerkannt worden.) Das Finanzamt
verwies in der Begründung auf § 7 Abs. 3 EStG 1988, wonach bei
§ 4 Abs. 3 EStG-Gewinnermittlung ein Anlageverzeichnis geführt
werden müsse widrigenfalls - wie im gegenständlichen Fall - die
geltend gemachte Afa nicht anerkannt werden könne.
Im Vorlageantrag vom
8.September 1997 gab die Bw. schließlich einen Antrag auf Regelbesteuerung
ab und legte eine Kopie einer mit 30.12.1994 datierten Rechnung der G-GmbH vor.
Die an die Bw. gerichtete Rechnung lautet: "Wir verkaufen Ihnen, wie besichtigt,
das komplette Lokalinventar gemäß detaillierter Aufstellung in den
Bestandsräumen 1130 Wien, H.Straße .. zum Betrag von öS
2.000.000,00 + 20% USt öS 400.000,00, gesamt öS 2.400.000,00. Die
ausgewiesene Umsatzsteuer sei von der G-GmbH auch ordnungsgemäß
entrichtet worden. (Anmerkung: Lt. Aktenlagen hatte die Bw. um Überrechnung
ihres Guthabens aus der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 1994 von
knapp unter 400.000,00 auf das Steuerkonto der G-GmbH ersucht.) Die Belege
für die geltend gemachten Sonderausgaben lägen ihr nicht vor, seien
aber angefordert worden. Betr. das Anlageverzeichnis bzw. die geltend gemachte
Afa müsse sie noch aus den alten Akten des Vorsteuerberaters die
Bemessungsgrundlage des Afa-Betrages von 47.425,00 feststellen. Der Afa-Betrag
von öS 100.000,00 betreffe die Afa für die 1994 angeschafften
Wirtschaftsgüter von öS 2.000.000,00. Ein detailliertes
Anlageverzeichnis reiche sie nach.
Nachdem das "detaillierte
Verzeichnis" der "Rechnung" nicht beigeschlossen war, erging an die Bw. wiederum
ein Vorhalt, in dem sie um Vorlage dieses Verzeichnisses, eines
Anlageverzeichnisses sowie der Sonderausgabenbelege ersucht wurde. Weiters
ersuchte das Finanzamt um Bekanntgabe, ob das von der G-GmbH erworbene Inventar
weiter von der G-GmbH genutzt werde. Allfällige diesbezügliche
Entgeltsvereinbarungen mögen offen gelegt bzw. vorgelegt werden. Für
den Fall, dass das Inventar nicht von der G-GmbH genutzt werde, möge die
sonstige Verwendung offen gelegt werden.
Der Vorhalt blieb
unbeantwortet.
Im Vorhalt vom 9.12.1997 wurden
die "detaillierte Aufstellung" zur Rechnung vom 30.12.1994 abverlangt und um
Bekanntgabe der Nutzungsart des erworbenen Inventars ersucht. Das Finanzamt
ersuchte die Bw. bekannt zu geben, ob die Bezahlung des Kaufpreises netto
erfolgt ist und ersuchte um Vorlage von diesbezüglichen Belegen bzw. um
Bekanntgabe von Zahlungsmodalitäten und darüber errichteter
Verträge.
In einem weiteren Vorhalt
(betr. die Veranlagung 1995) wurde die Bw. auf die von ihr unterfertigte
Rechnung vom 26.09.1995 betr. Veräußerung des von ihr lt. Rechnung
vom 30.12.1994 erworbenen Inventars der G-GmbH an ihren Gatten mit der Bemerkung
hingewiesen, dass dieser Umsatz in ihrer Umsatzsteuererklärung für das
Jahr 1995 nicht aufscheine.
Nach Urgenzen
des Finanzamtes langte schließlich ein nichtunterfertigtes Schreiben mit
Absender "G-GmbH und K.(Anmerkung dem Geschäftsführer der G-GmbH)" ein
in dem dem Finanzamt mitgeteilt wurde, dass sich der Geschäftsführer
in Spitalsbehandlung befinde.
Die angeforderte Inventaraufstellung befinde sich in den
Händen der damaligen Steuerberaterin Frau Edeltraud Stephan, welche trotz
mehrmaligen Bitten und Besprechen ihres Anrufbeantworters sich nicht gemeldet
habe. "Bei unserer Rechnungskopie befinde sich leider auch kein Anhang." Zu den
entsprechenden Vereinbarungen könne nur der Geschäftsführer
(Anmerkung: K. ) aufschlussreiche Angaben machen. Das gesamte Inventar sei im
Wege der Scheidung der Eheleute G. im Jahre 1995 wieder retour gekauft worden.
"Die Nettoanschaffungskosten des veräußerte Inventars könnte man
auf Grund des Anlagevermögens ermitteln, nachdem Frau Stephan die
ausständige Aufstellung zur Rechnung beigebracht hat." Um
Terminverlängerung bis zur Genesung des Geschäftsführers werde
ersucht.
Nach Mahnung und Zwangsstrafenfestsetzung langte
schließlich ein Schreiben des K. mit folgendem Inhalt ein.
"ad 1) In der Anlage überreiche ich die Afa-Listen
1994 der GmbH Adaptierung Lokal und Adaptierung Loggia-Stüberl. Diese
Wirtschaftsgüter wurden an Frau ... (=Bw.)
veräußert.
ad 2) Die von Frau ... (Bw.) erworbenen
Wirtschaftgüter wurden weiterhin von der GmbH benutzt.
Auf Grund des rückläufigen Geschäftsganges
der GmbH ist diese nicht mehr in der Lage, Instandsetzungen und Adaptierungen
vorzunehmen. Diesfalls wäre eine Herabsetzung der Pacht notwendig gewesen.
Auf Grund des Kaufes von Frau ... (=Bw.) wurde vereinbart, dass die Pacht in
gleicher Höhe wie bisher bleibt und das Nutzungsentgelt für die
erworbenen Wirtschaftsgüter einschließt. Ein weiterer Grund bestand
auch darin, dass auch Verhandlungen mit anderen möglichen Pächtern
geführt wurden, und daher auch aus diesem Grund die durchgeführten
Adaptierungen in das Eigentum der Verpächterin übergehen
sollten.
ad 3) die Abstattung de Kaufpreises erfolgte im
Verrechnungswege, da in der GmbH zu Gunsten des damaligen Ehepaares G.
Forderungen an die GmbH in der den Kaufpreis übersteigenden Höhe
aushafteten. Die Berichtigung des Kaufpreises erfolgte daher in Form von
Saldierung gegen das Verrechnungskonto des Ehepaares G.
ad 4) Die Anschaffungskosten der erworbenen
Wirtschaftsgüter beliefen sich in den Jahren 1979 bis 1991 auf insgesamt
öS 2.600.941,00.
Zum d.a. Schreiben vom 14. Jänner 1998 (Anmerkung:
betreffend die Abverlangung der detaillierten Aufstellung zur Rechnung der Bw.
vom 26.09.1995 über den "Rückkauf" durch K. der verschiedenen
Adaptierungen von der Bw. im Zuge des Scheidungsverfahrens) ist
auszuführen, dass gegenständliche Rechnung storniert wurde und im Jahr
1996 neu ausgestellt wurde."
Die im
Arbeitsbogen des Prüfers in Kopie aufliegende - mit handschriftlichen
Stornierungsvermerken versehene - Rechnung weist als Rechnungsaussteller die Bw.
auf und lautet wie folgt: "Ich verkaufe Ihnen, wie besichtigt, das komplette
Lokalinventar samt Kücheneinrichtung gemäß detaillierter
Aufstellung in den Bestandräumen ..."
Bei der Bw.
fand schließlich eine Prüfung der Aufzeichnungen gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO statt.
Hinsichtlich
des Berufungspunktes "nicht anerkannte Vorsteuer" führte der Prüfer
unter Tz. 12 des Berichtes zur Nichtanerkennung der Vorsteuer aus dem
"Inventarkauf vom 30.12.1994 folgendes aus: "Ein Rechnungsmerkmal
gemäß
§ 11 UStG ist die Menge und handelsübliche
Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und Umfang der
sonstigen Leistung. In der gegenständlichen Rechnung wird als
Kaufgegenstand das gesamte Lokalinventar gemäß detaillierter
Aufstellung in den Bestandsräumen 1130 Wien, H-Straße angeführt.
Als detaillierte Aufstellung wurde das Anlagenverzeichnis zu den Konten
Adaptierung-Lokal und Adaptierung Loggiastüberl vorgelegt. Aus diesen
Afa-Listen ist der angeführte erforderliche Rechnungsbestandteil im
wesentlichen nicht zu entnehmen, da darin überwiegend nur von
"Adaptierungen" die Rede ist. Darüber hinaus handelt es sich bei den
"Wirtschaftgütern" laut Afa-Listen überwiegend nicht um Inventar
(=Einrichtungsgegenstände) wie in der Rechnung angeführt. Das Inventar
verbleibt in der G-GmbH. Weitere Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ist
die erfolgte Lieferung der Kaufgegenstände. Lieferung bedeutet Verschaffung
der Verfügungsmacht. Wie kann über Adaptierungsarbeiten der
Vergangenheit die Verfügungsmacht verschafft werden? Das
Rechtsgeschäft wurde von der Berufungswerberin als Vermieterin der
Bestandsräume einerseits und als Gesellschafter-Geschäftsführerin
andererseits abgeschlossen.
Im Hinblick darauf ist das gegenständliche
Rechtsgeschäft auch auf dessen Fremdüblichkeit zu würdigen. Als
Kaufpreis für die "rechnungsgegenständlichen Wirtschaftsgüter"
wurden öS 2 Mio. zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart. Das
Mietverhältnis und insbesonders das Mietentgelt blieb allerdings
unverändert!!
Dem gegenständlichen Rechtgeschäft steht auch der
Pachtvertrag entgegen, der unter Punkt 8 "bauliche Änderungen" unter
anderem wie folgt lautet: "Die von der Pächterin durchgeführten und
mit dem Pachtobjekt fest verbundenen Investitionen gehen entschädigungslos
ins Eigentum der Verpächterin über." Warum dann öS 2 Mio.
bezahlen.
Der einzige Grund für das gegenständliche
Rechtsgeschäft ist nach Ansicht der Betriebsprüfung der Ankauf eines
Abschreibungspostens, der zu einem steuerlichen Vorteil führt, ansonsten
aber abgesehen von den obgenannten formellen Mängeln und
Widersprüchen, absolut fremdunüblich ist.
Zu obigem Absatz wird von der Steuerberaterin der
Abgabepflichtigen auf Punkt 2 des Schreibens vom 19.3.98 verwiesen. Dieser
lautet wie folgt:
"Die von Frau ... (= die Bw.) erworbenen
Wirtschaftsgüter wurden weiterhin von der GmbH benutzt.
Auf Grund des rückläufigen Geschäftsganges
der GmbH ist diese nicht mehr in der Lage Instandsetzungen und Adaptierungen
vorzunehmen. Diesfalls wäre eine Herabsetzung der Pacht notwendig gewesen.
Auf Grund des Kaufes von Frau ... (= Bw.) wurde vereinbart, dass die Pacht in
gleicher Höhe wie bisher bleibt und das Nutzungsentgelt für die
erworbenen Wirtschaftsgüter einschließt.
Ein weiterer Grund bestand auch darin, dass auch
Verhandlungen mit anderen Pächtern geführt wurden, und daher auch aus
diesem Grund die durchgeführten Adaptierungen in das Eigentum der
Verpächterin übergehen sollten."
Diesen Ausführungen ist nach Ansicht der
Betriebsprüfung kein Argument für die Anerkennung des strittigen
Rechtsgeschäftes abzugewinnen.
Im mittleren Absatz wird nur die Fremdunüblichkeit
dokumentiert. Der letzte Absatz beinhaltet keine Begründung. Bei Beendigung
des Pachtverhältnisses (im Falle eines neuen Pächters) wären die
Pächterinvestitionen ohnedies unentgeltlich in das Eigentum der
Verpächterin übergangen.
Zur strittigen Afa führte der Prüfer unter Tz.15
aus, dass sich die beantragte Afa aus der Gebäude-Afa in Höhe von
öS 47.425,00 und der Inventar-Afa in Höhe von öS 100.000,00
zusammensetzt.
Die beantragte Gebäude-Afa basiere auf einer
Nutzungsdauer von 20 Jahren. Das Einkommensteuergesetz 1988 sehe bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung allerdings nur einen Afa-Satz von
1,5% (ohne Nachweis der Nutzungsdauer) vor (siehe
§ 16 Abs. 1 Z. 8 e EStG 1988). Unter
Anwendung dieses Afa-Satzes für den Neubau (12,5% der Anschaffungskosten)
bzw. eines Afa-Satzes von 25 für den Altbau (87,5% der Anschaffungskosten)
ergebe sich eine Jahres-Afa von öS 18.377,00
Die Inventar-Afa werde von der Betriebsprüfung mit
Verweis auf die Ausführungen in Tz. 12 nicht anerkannt.
Hinsichtlich der Sonderausgaben seien solche in Höhe
von öS 25.000,00 belegmäßig nachgewiesen worden.
Aus den Bilanzen der G-GmbH für die Jahre 1994 bis
2000 ergibt sich in Übereinstimmung mit den Prüfungsfeststellungen,
dass mit Ende 1994 die Ansätze der Aktivposten Adaptierung Lokal
Anschaffungskosten öS 1.430.230,00, Adaptierung Loggia-Stüberl
öS 1.170.711,00, sowie die beiden Investitionsablösen
(öS 953.000,00 und öS 1.500.000,00) ausgebucht wurden. Dagegen
wurden die Positionen "Betriebs- und Geschäftsausstattung und Werkzeuge
(Anschaffungskosten/Buchwert zum 31.12.1994 öS 3.998.797,00/1.198.640,00
bzw. 3.828,00/1,00) auch in den Bilanzen für die Folgejahre
weitergeführt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Sonderausgaben
Auf Grund des erst im Zuge der
Betriebsprüfung erfolgten belegmäßigen Nachweises können
die beantragten Sonderausgaben anerkannt werden und war der Berufung insoweit
Folge zu geben.
2.
Vorsteuer aus der Rechnung vom 30.12.1994 der G-GmbH
Für die Anerkennung von
Vorsteuern sieht § 12 UStG 1972 eine Reihe von
Voraussetzungen vor. Bei Fehlen auch nur eines der wesentlichen Merkmale ist die
Anerkennung bzw. der Abzug von Vorsteuern nicht möglich. Im wesentlichen
muss eine Leistung durch einen Unternehmer für das Unternehmen
ausgeführt und darüber eine Rechnung ausgestellt worden sein, die die
im § 11 UStG 1972 angeführten Merkmale aufweist.
Fest steht, dass der G-GmbH
Unternehmereigenschaft zukam und eine Lieferung an die Bw. als Vermieterin der
Liegenschaft grundsätzlich möglich und zulässig war. Soweit die
Lieferung das Unternehmen der Bw. betraf - im gegenständlichen Fall die
Vermietung bzw. Verpachtung der Liegenschaft - war auch das Recht auf Abzug von
Vorsteuern auf Grund von Lieferungen oder Leistungen für das Unternehmen
der Bw. bei Vorliegen einer gem. § 11 UStG 1972
ordnungsgemäßen Rechnung grundsätzlich gegeben.
Entgegen der Auffassung der
Betriebsprüfung würde die Lieferung der gesamten Betriebseinrichtung
oder auch nur die Lieferung der Betriebseinrichtung eines abgrenzbaren
Teilbetriebes keineswegs von vornherein einen steuerlich unbeachtlichen
Missbrauch darstellen, zählt doch die Vorgangsweise des "sale and lease
back" mittlerweile zu den durchaus gängigen Methoden der
Unternehmensfinanzierung, bei dem der Leasingunternehmer als Käufer
auftritt und beispielsweise die gekaufte Betriebseinrichtung sofort dem
Verkäufer verleast (vermietet). Im Ergebnis fließen dem Untenehmen
des Leasingnehmers Mittel aus der Veräußerung zu, die für andere
betriebliche Zwecke eingesetzt werden können. Die Leasingraten können
gleichsam als Ersatz für die Absetzung für Abnutzung bzw. für
sonst erforderliche Kreditzinsen und -spesen angesehen werden.
Im konkreten Fall wurden aber
nur nicht oder nur schwer abgrenzbare "Adaptierungen" und keineswegs die
Betriebsausstattung als Ganze bzw. nach außen hin klar abgrenzbare Teile
davon erworben und um ein angemessenes Entgelt zurückgemietet, weshalb der
Feststellung der Betriebsprüfung, es liege diesbezüglich ein
Missbrauch der Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen
Rechtes vor, gewiss Berechtigung zukommt.
Ein unbeteiligter Fremder,
insbesondere eine Bank oder Leasinggesellschaft, würde nur genau
abgrenzbare Gegenstände im Rahmen eines "sale and lease back" erwerben, da
sie im Falle des Zahlungsverzuges des Leasingnehmers bei der Verwertung des
Leasinggegenstandes sonst mit ganz erheblichen Schwierigkeiten zu rechnen
hätte und würde daher schon deshalb einen solchen Vertrag keineswegs
abschließen. Als gänzlich unverständlich bzw. fremdunüblich
aus der Sicht eines fremden Leasinggebers erscheint die Tatsache, dass das
Mietentgelt ungeachtet des Erwerbes der "Adaptierungen" um einen
Anschaffungspreis von öS 2 Mio. ohne USt nicht erhöht bzw. im
Ergebnis überhaupt kein eigenes Leasingentgelt vereinbart wurde. Ein
fremder Dritter hätte eine derartige Investition ohne
Gewinnmöglichkeit nicht abgeschlossen. Die Veräußerung ist daher
eindeutig als Missbrauch im Sinne des § 22 BAO zu beurteilen und
für die steuerliche Beurteilung außer Betracht zu
lassen.
Weiters entspricht auch die
"Rechnung selbst nicht den Anforderungen des UStG 1972. Wie vom Finanzamt
und der Betriebsprüfung zu Recht festgestellt, enthält die
Rechnungsschrift mit ihrer Formulierung "das komplette Lokalinventar samt
Kücheneinrichtung lt. detaillierter Aufstellung" ohne Vorliegen der
zitierten "detaillierten Aufstellung", zu deren Vorlage die Bw. wiederholt
aufgefordert wurde, nicht die vom Gesetzgeber im § 11 Abs. 1
Z. 3 UStG 1972 verlangte Menge und handelsübliche Bezeichnung der
gelieferten Gegenstände.
Der UFS geht im Rahmen der
freien Beweiswürdigung davon aus, dass das erst später vorgelegte
Anlagenverzeichnis nicht die in der Rechnung zitierte Aufstellung war, da sie
sonst sicher als solche bezeichnet worden wäre und der Rechnung nicht
angeschlossen hätte werden müssen, zumal der Bw. als
Geschäftsführerin die Bilanz der GmbH samt Beilagen, die sie
gemäß
§ 194 Handelsgesetzbuch eigenhändig
unterzeichnen musste, zweifellos bekannt war.
Unabhängig von der Frage
des Vorliegens der Bedingungen für die Anwendung des
§ 22 BAO lagen daher auch die materiellen Voraussetzungen
für den Abzug der Vorsteuer aus der Rechnung der G-GmbH nicht vor, weshalb
das Berufungsbegehren auf Anerkennung der Vorsteuern aus der Rechnung vom
30.12.1994 als unbegründet abzuweisen war.
Wien,
24. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0494-W/02
- Stammnummer
- 6520
- Gültig
- 24.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF