Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0669-I/02
Geltendmachung von Betriebsausgaben und Vorsteuern vor Aufnahme der Tätigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0669-I/02vom 28.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Reinhold Weinzierl, gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck betreffend
Umsatzsteuer und Einkommensteuer für das Jahr 2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid
betreffend Umsatzsteuer wird ersatzlos aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist
Architekt und bezieht als Gesellschafter (Mitunternehmer) eines
Architekturbüros Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Für den
Zeitraum 1994 bis 1999 wurden neben positiven Einkünften aus dieser
Beteiligung jeweils Verluste aus der Tätitkeit als Einzelunternehmer
erklärt, wobei - wie den Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen entnommen
werden kann - in keinem der Jahre Einnahmen aus dieser Tätigkeit erzielt
wurden; vielmehr sind lediglich Ausgaben geltend gemacht worden. Dabei hat der
Berufungswerber mit Wirkung ab 31. Jänner 1994 die Befugnis als Architekt
ruhend gemeldet und mit 1.1.2000 das freie Gewerbe
Bauen von Anschauungsmodellen für
Architektur und Bauwesen in den heute üblichen Materialien neu
angemeldet, jedoch in weiterer Folge wiederum (jedenfalls bis 12. März
2002) keine Umsätze erwirtschaftet.
Auch für das Jahr 2000
erklärte der Berufungswerber wiederum neben positiven Einkünften aus
der Beteiligung, einen Verlust als Einzelunternehmer in Höhe von 6.464,26
S. Darüberhinaus wurden Vorsteuern in Höhe von 654 S geltend
gemacht.
Über Vorhalt des
Finanzamtes Innsbruck vom 12. Februar 2002 wurde der Berufungswerber unter
Hinweis darauf, dass zur Einkommensteuer nur solche Einkünfte heranzuziehen
seien, deren Quellen auch auf Dauer gesehen einen Einnahmenüberschuss
erwarten lassen, ersucht, bekanntzugeben,
ob
die gegenständliche Tätigkeit zur Gewinn- bzw.
Einnahmenüberschusserzielung geeignet sei,
und
ob in naher Zukunft mit einer Erhöhung der Einnahmen bzw. Verminderung der
Ausgaben bzw. Werbungskosten zu rechnen sei,
weiters
wurde die Vorlage einer Vorausschau über das zu erwartende Ergebnis der
Folgejahre
angefordert.
In
Beantwortung dieses Fragenvorhaltes führte der steuerliche Vertreter im
Schreiben vom 12. März 2002 aus, dass der Berufungswerber aufgrund der
Auftragslage und der damit verbunden Arbeitsaus- bzw. überlastung in der
Mitunternehmerschaft sein Eigenbüro nicht wie geplant und vereinbart
für eigene Architekturwettbewerbsteilnahmen und eigene
Architekturausführungen nutzen habe können. Aufträge an sein
Büro seien daher in der Folge auch nicht eingegangen. An eine
Schließung des Eigenbüros sei noch nicht gedacht worden, da die
Möglichkeit der eigenständigen Auftrags- und Wettbewerbsbearbeitung
nicht aufgegeben werden möchte. Eine Prognoserechnung über
mögliche Auftragserteilungen und Wettbewerbsgewinne könne
naturgemäß nicht erstellt werden.
Das Finanzamt erließ in
weiterer Folge mit Ausfertigungsdatum 23. April 2002 einen jeweils von der
Erklärung abweichenden Bescheid betreffend Umsatz- und Einkommensteuer
für das Jahr 2000, in welchen der erklärte Verlust bzw. die geltend
gemachten Vorsteuern aus der Tätigkeit als Einzelunternehmer nicht
berücksichtigt und die in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung geltend gemachten
Beratungskosten als Sonderausgaben zum Ansatz gebracht wurden. In der
Begründung zum Bescheid betreffend Einkommensteuer wurde ausgeführt,
dass die geltend gemachten Ausgaben für Fahrt- und Reisespesen,
Gebühren und die Tourismausabgabe nicht anerkannt worden seien, da bereits
seit mehreren Jahren keine Einnahmen erzielt worden und diese Aufwendungen somit
nicht beruflich veranlasst seien. In der Begründung zum Bescheid betreffend
Umsatzsteuer wurde ausgeführt, dass die erklärte Vorsteuer um den
Betrag berichtigt worden sei, der auf die vorgenommene Kürzung der
Betriebsausgaben (Werbungskosten) entfalle.
Mit Schreiben vom 24.5.2002
wurde seitens des steuerlichen Vertreters gegen die oben angeführten
Bescheide Berufung erhoben und darin eingewendet, dass in den Werbungskosten nur
jene enthalten seien, welche dem Eigenbüro zuzurechnen seien. Die
Unterstellung seitens der Behörde, dass auch die laufende Tourismusabgabe
privat veranlasst sei, entbehre jeder Grundlage.
Nach Ergehen einer abweisenden
Berufungsvorentscheidung (Ausfertigungsdatum 15. Juli 2002), in welcher
begründend darauf verwiesen wurde, dass die Tätigkeit des
Berufungswerber als Einzelunternehmer keine Einkunftsquelle darstelle, sondern
als eine steuerliche Liebhaberei-Tätigkeit anzusehen sei, stellte der
steuerliche Vertreter mit Schreiben vom 12. August 2002 ohne weitere
Begründung einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zwar können nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 21.
Oktober 1993, Zl. 92/15/0060 und die dort zitierte Vorjudikatur)
Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten unter Umständen bereits dann
steuerliche Berücksichtigung finden, bevor der Steuerpflichtige noch
Einkommen aus seiner Tätigkeit im einkommensteuerlichen Sinn erzielt hat.
Für diese Berücksichtigung reichen allerdings weder bloße
Absichtserklärungen des Steuerpflichtigen über eine steuerbare
Tätigkeit aus, noch der Umstand, dass der Steuerpflichtige bloß die
Möglichkeit zur Erzielung von Einkünften aus einer bestimmten
Tätigkeit ins Auge fasst. Voraussetzung einer Berücksichtigung von
Betriebsausgaben vor der Erzielung von Einnahmen aus der steuerbaren
Tätigkeit ist, dass die ernsthafte Absicht zur späteren
Einnahmenerzielung als klar erwiesen angesehen werden kann.
Da nach dem Vorbringen des
steuerlichen Vertreters der Berufungswerber aufgrund der Auftragslage und der
damit verbunden Arbeitsaus- bzw. überlastung in der Mitunternehmerschaft
sein Eigenbüro nicht wie geplant und vereinbart für eigene
Architekturwettbewerbsteilnahmen und eigene Architekturausführungen nutzen
habe können und an eine Schließung des Eigenbüros deshalb noch
nicht gedacht worden sei, weil die Möglichkeit der eigenständigen
Auftrags- und Wettbewerbsbearbeitung nicht aufgegeben werden möchte, fehlt
es zumindest für den Berufungszeitraum an der ernsthaften Absicht zur
Einnahmenerzielung, zumal dieser Umstand jedenfalls bis zum 12. März 2003
(Datum des Antwortschreibens des steuerlichen Vertreters auf den Fragenvorhalt
des Finanzamtes Innsbruck) zutraf, und ist damit eine Berücksichtigung von
Betriebsausgaben vor Einnahmenerzielung ausgeschlossen.
Gem. § 12 Abs. 1 Z 1 UStG
1994 kann ein Unternehmer die von anderen Unternehmen in einer Rechnung (§
11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige
Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind,
als Vorsteuern abziehen.
Voraussetzung für einen
Vorsteuerabzug ist sohin die Unternehmereigenschaft des
Leistungsempfängers. Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist, wer
eine eine gewerblich oder berufliche Tätigkeit selbständig
ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede
nachhaltige Tätigkeit zur
Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen fehlt.
Unternehmer kann dabei jeder sein, von dem eine solche Tätigkeit ausgeht,
der also nach außen hin in Erscheinung tritt (vgl. Kolacny-Mayer, UStG,
Kurzkommentar, Tz 1 zu § 2).
Die Unternehmereigenschaft im
Sinne des § 2 UStG 1994 setzt also eine gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit voraus. Da der Berufungswerber aber seit 1994 jedenfalls bis zum
12. März 2002 keine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen
(als Einzelunternehmer) ausgeübt hat, fehlt es auch an der
Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, weshalb die geltend
gemachten Vorsteuern nicht berücksichtigt werden können.
Die Berufung gegen die oben
angeführten Bescheide war sohin abzuweisen.
Ergänzend wird angemerkt,
dass das Finanzamt für das Berufungsjahr 1990 einen Umsatzssteuerbescheid
erlassen hat, in dem die Umsatzsteuer mit 0 S festgesetzt wurde. Da der
Berufungwerber aber nicht unternehmerisch tätig war, hätte eine
Veranlagung zur Umsatzsteuer überhaupt nicht stattfinden dürfen. Der
angefochtene Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1990 war daher ersatzlos
aufzuheben.
Innsbruck,
28. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0669-I/02
- Stammnummer
- 6518
- Gültig
- 28.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF