Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0027-W/02
Ansatz von geschätzten Geschäftsführerbezügen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0027-W/02vom 22.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch wenn ein mit 5% an einer GmbH beteiligter Geschäftsführer einen gesetzlichen Anspruch auf Entlohnung hat, können unter den notfalls zu schätzenden Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nur die zugeflossenen Löhne erfasst werden, nicht aber solche, auf die er zwar Anspruch gehabt hätte, deren Bezahlung aber auf Grund der seit vielen Jahren stets ansteigenden erheblichen Verschuldung der GmbH nicht möglich war.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 22. Oktober 2003 über die Berufungen
des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. 14. Bezirk und
Purkersdorf, vertreten durch ORat Dr. Walter Klang, betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 1989 und 1990, hinsichtlich Nichtveranlagung zur
Einkommensteuer für das Jahr 1991, Umsatzsteuer für die Jahre 1989 bis
1991 sowie gegen den Jahresausgleichsbescheid für 1991 nach in Wien
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Der
Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1989 bis 1991 wird
Folge gegeben.
Der Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid für 1989 und den Jahresausgleichsbescheid
für 1991 wird teilweise Folge gegeben.
Der
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1990 wird aufgehoben, da die
Voraussetzungen für eine Veranlagung gemäß
§ 41 Abs. 1 und Abs. 2 EStG 1988 (Veranlagung auf Antrag
unter den im Abs. 2 genannten Bedingungen) nicht vorliegen.
Die Berufung
gegen den Nichtveranlagungsbescheid hinsichtlich Einkommensteuer für 1991
wird als unbegründet abgewiesen.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sowie die getroffenen
Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe und den als
Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erklärte im
Berufungszeitraum Einkünfte als Angestellter (Außendienstmitarbeiter)
einer Versicherungsgesellschaft, im geringfügigen Ausmaß aus der
selbständigen Vermittlung von Versicherungen sowie aus der
(Unter)Vermietung eines Geschäftslokales an die C GmbH, an der er zu
5% beteiligt und gemeinsam mit seiner damaligen Lebensgefährtin
Geschäftsführer war. (Die restlichen Anteile an der in den Folgejahren
insolvent gewordenen C GmbH befanden sich im Eigentum der
Lebensgefährtin.)
Sowohl bei der C GmbH als
auch beim Bw. fanden Prüfungen (gem. § 147 und 151 BAO) statt. Auf
Grund der im Folgenden angeführten Ergebnisse der Prüfungen
erließ das Finanzamt teils gemäß
§ 200 BAO
endgültige erklärte Abgabenbescheide. Nach Aufhebung des
Nichtveranlagungsbescheides hinsichtlich Einkommensteuer für 1990
erließ es einen Einkommensteuerbescheid für dieses Jahr. Weiters
wurden Bescheide betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer für 1991 auf
Basis der Feststellungen der Betriebsprüfung erlassen.
1. Erhöhung der
nichtselbständigen Einkünfte
Der Prüfer erhöhte in
allen drei Prüfungsjahren die Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit um je S 300.000,00 mit der Begründung, dass der Bw. im
Prüfungszeitraum Geschäftsführer der C GmbH gewesen sei und
dass für diese Tätigkeit im Zuge der Prüfung bei der C GmbH
diese Beträge als Geschäftsführerentgelt angesetzt worden seien.
(Der Prüfer verwies auf dem Bericht beigeschlossenen Kopien aus dem
Betriebsprüfungsbericht bezüglich der C GmbH.
Unter Tz. 26.3
(Geschäftsführerentgelt ...) sind dem Bp-Bericht für die
C GmbH folgende Ausführungen zu entnehmen:
"Für den
Geschäftsführer ... (=Bw.) wurde bisher kein
Geschäftsführerentgelt verrechnet. Die eigentliche
Geschäftsführertätigkeit wurde jedoch von ihm ausgeführt,
denn Frau C.S. (die Lebensgefährtin des Bw.), die ebenfalls als
Geschäftsführerin aufscheint, war lediglich bis auf die Bezahlung
kleinerer Ausgaben aus der Geschäftskasse, direkt mit der Kundenbetreuung
beschäftigt (siehe Niederschrift mit Frau S vom 14. 02. 1994). Einem
Geschäftsführer einer GmbH gebührt für seine
Geschäftsführungstätigkeit schon kraft Gesetzes ein angemessenes
Entgelt. Daher wird von der Bp für Herrn ... (=Bw.) ein
Geschäftsführerentgelt von jährlich 300.000,00 angesetzt (im
Sinne des VwGH-Erkenntnisses vom 20.11.1989, 89/14/0141). Hinsichtlich der
Angemessenheit wird darauf verwiesen, dass das von der Bp angesetzte
Geschäftsführerentgelt weit unter einem durchschnittlich üblichen
Geschäftsführerentgelt, bereits an der Untergrenze liegt. In Hinblick
darauf, dass dieses Geschäftsführerentgelt in der von der Bp
vorgenommenen Erlöszuschätzungen Deckung findet, kann im Wege der
Gegenverrechnung auch vom Zufluss des Entgeltes an den Geschäftsführer
ausgegangen werden."
2. Erhöhung der
Einkünfte und der Umsätze aus der (Unter)Vermietung eines
Geschäftslokales an die C GmbH
Der Prüfer ging davon aus,
dass die zum 1.1. 1989 ausstehende Mietforderungen an die C GmbH auf Grund
der im Rahmen der Prüfung bei dieser getroffenen Feststellungen im
Prüfungszeitraum ebenfalls als zugeflossen anzusehen seien.
Unter Tz. 26.5 (Mietverrechnung
...) sind dem Bp-Bericht für die C GmbH folgende Ausführungen zu
entnehmen:
"Herr ... (=Bw.),
Gesellschafter und Geschäftsführer der geprüften C GmbH
vermietete von 1982 bis 1991 Räumlichkeiten in Wien 17 ... an die
geprüfte Gesellschaft. Es wurde zwar jährlich Miete verrechnet, jedoch
wurde die Miete nicht vollständig ausbezahlt, sodass sich im Lauf der Jahre
erhebliche Mietrückstände ergaben. Im Hinblick auf die von der Bp
vorgenommenen Erlöszuschätzungen werden von der Bp die
ausständigen Mietentgelte, soweit sie noch in den
Erlöszuschätzungen Deckung finden, dem Gesellschafter ... (=Bw.) im
Wege der Gegenverrechnung als zugeflossen zugerechnet. Das Konto
"Mietverrechnung ..." (=Bw.) wird von der Bp entsprechend
abgeändert."
Der Prüfer führte
für die Jahre 1989 bis 1991 folgende Beträge an: 84.601,60, 164.643,80
und 8.401,26.
3. Kilometergelder,
Autotelefonkosten
Der Prüfer wies darauf
hin, dass die vom Bw. geführten Fahrtenbücher aus folgenden
Gründen als mangelhaft anzusehen seien:
Die Fahrtenbücher
enthielten keine Angaben über Ziel und Zweck der jeweiligen Reise. Es werde
jeweils nur "Wien-Umgebung" bzw. Wien-Umgebung, NÖ" angeführt.
Außerdem seien die regelmäßigen Fahrten des Bw. zur
Dienststelle in den Fahrtenbüchern nicht ausgewiesen. Weiters würden
in den Fahrtenbüchern nur ganz geringfügige Privatfahrten (1989: 44
km, 1990: 17 km) bzw. für 1991 überhaupt keine Fahrten
ausgewiesen.
Unter Bedachtnahme auf
Erfahrungswerte, wonach in Österreich durchschnittlich jährlich
zwischen 10.000 und 15.000 km gefahren würden und zur Abgeltung der Fahrten
von und zur Dienststelle, die ohnehin durch den Arbeitnehmerabsetzbetrag
abgegolten seien, schied der Prüfer von den geltend gemachten
Kilometergeldern einen auf jeweils 6.000 km entfallenden Anteil (= S 24.000,00)
aus.
Der Prüfer schätzte
die Privatnutzung des Autotelefons mit 30% und schied die entsprechenden Kosten
von den Telefongebühren und der Afa aus.
4. Subprovisionen
Der Prüfer erkannte die
vom Bw. für alle Jahre geltend gemachten Subprovisionen für die
Nennung von Kunden für Versicherungsabschlüsse durch den Bw. nicht an,
weil er Unterlagen darüber, aus denen ersichtlich ist, für welche ihm
von den Subprovisionsempfängern genannten Kunden welche
Versicherungsabschlüsse erfolgten, nicht aufbewahrt habe. Zudem habe eine
der Subprovisionsempfängerinnen, M. G., in Abrede gestellt, die in den
Zahlungsbestätigungen angeführten Zahlungen erhalten zu haben.
Vielmehr habe sie dem Bw. Blankobestätigungen unterschrieben, die erst
später vom Bw. ergänzt worden seien. Der Prüfer beurteilte auch
die von den anderen Provisionsempfängerinnen unterzeichneten
Bestätigungen unter Hinweis darauf als unglaubwürdig, dass deren
Provisionen stets ca. bzw. genau öS 10.000,00 jährlich betrugen und
daher zu keiner Steuerpflicht geführt hätten.
Aus dem Arbeitsbogen ist
ersichtlich, dass nicht bloß die namentlich genannte, sondern auch weitere
Provisionsempfängerinnen als Zeuginnen einvernommen wurden. Diese gaben
einhellig an, zwar keine Unterlagen über die vermittelten Kunden zu
besitzen, jedoch die bestätigten Provisionen tatsächlich erhalten zu
haben.
5. Werbespesen
Unter Hinweis auf die
üblicherweise private Veranlassung der vom Bw. geltend gemachten Kosten
sowie dem Umstand, dass der Bw. keinen Nachweis über die berufliche
Veranlassung der Kosten erbracht habe und beispielsweise nicht einmal die
bewirteten Gäste genannt habe, schied der Prüfer im Berufungszeitraum
Kosten für Bücher, Geschenkpapier, Bonbonnieren, Spirituosen, Sekt
aus. Diese Kosten seien nicht geeignet, eine Werbewirkung für den Abschluss
von Versicherungsverträgen zu entfalten. Die Bewirtungsspesen seien ohne
jede Einschränkung den nicht abzugsfähigen
Repräsentationsaufwendungen zuzuordnen. In der Rechnung über einen
Einkauf in einer Trafik seien keinerlei Warenbezeichnungen zu entnehmen. Der
Prüfer anerkannte dagegen die an den Arbeitgeber 1991 bezahlten bzw. von
diesem einbehaltenen) Kostenanteile, deren steuerliche Berücksichtigung
erst im Zuge der Prüfung beantragt worden sei.
Der Bw. begründete seine
Berufung gegen die auf Grund der Prüfung erlassenen Bescheide wie
folgt:
"Hinsichtlich jener
Änderungen im angefochtenen Bescheid, die sich auf Grund einer
Betriebsprüfung bei der ... (=C GmbH) ergaben, wird darauf verwiesen,
dass die entsprechenden Bescheide in vollem Umfang angefochten wurden und
beantragt wurde, diese Bescheide aufzuheben. Die Berufungen wurden bisher noch
nicht erledigt.
Hinsichtlich der
Änderungen bei den Kilometergeldern und dem Autotelefon wird eingewandt,
dass die Art der Führung des Fahrtenbuches und der Privatanteil des
Autotelefons der Abgabenbehörde bekannt war und bisher nicht beanstandet
wurde. Es widerspricht daher dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn nunmehr
diese Werbungskosten geändert werden.
Hinsichtlich der Subprovisionen
wird eingewandt, dass für die Anerkennung von Ausgaben gem. § 162 BAO
die Nennung des Empfängers ausreichend ist. Die Aufbewahrung weiterer
Unterlagen für den Nachweise von Ausgaben ist nicht notwendig. Wenn daher
der Steuerpflichtige keine zusätzlichen Nachweise aufbewahrt, kann ihm das
von der Behörde nicht zur Last gelegt werden. Zur Aussage der Frau G. ist
festzustellen, dass zwischen Herrn ... (=Bw.) und Frau G. ein Rechtsstreit
besteht. Der Wahrheitsgehalt ihrer Aussage ist daher im Zusammenhang mit diesem
Streit zu beurteilen.
Hinsichtlich der Werbespesen
wird auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen,
dass Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten auch dann anzuerkennen sind, wenn sie
nicht unmittelbar zu Einnahmen führen. Im Übrigen ist es in der
Versicherungsbranche durchaus üblich, dass anlässlich des
Jahreswechsels Werbepräsente an Kunden übergeben werden. Die in den
Werbespesen enthaltenen Ausgaben betreffen im wesentlichen solche
Werbepräsente."
Über Aufforderung des
Finanzamtes gab der Prüfer eine Stellungnahme ab:
Hinsichtlich der angesetzten
Mietentgelte verwies er auf die bei der C GmbH durchgeführte
Prüfung, auf die Berufung gegen die in der Folge erlassenen Bescheide sowie
auf einen dem Prüfungsbericht angeschlossenen Auszug über die
maßgeblichen Ausführungen aus dem für die C GmbH
angefertigten Prüfungsbericht.
Ebenso verwies der Prüfer
hinsichtlich der Erhöhung der nichtselbständigen Einkünfte um die
von ihm zusätzlich angesetzten Geschäftsführergehälter (von
der C GmbH), auf die Prüfungsfeststellungen und die
Berufungsausführungen betr. die C GmbH.
Zur behaupteten Verletzung des
Grundsatzes von Treu und Glauben wegen der Nichtanerkennung der Kilometergelder
wies der Prüfer darauf hin, dass weder eine diesbezügliche
Rechtsauskunft erteilt wurde noch die Art der Führung des Fahrtenbuches vor
der Vorhaltsbeantwortung dem Finanzamt bekannt war und deswegen keine Verletzung
dieses Grundsatzes erkannt werden könne.
Zu den geltend gemachten
Werbespesen führte er aus, dass diese "sicherlich keine üblichen
Werbegeschenke zum Jahreswechsel" darstellten; die tatsächlich zum
Jahreswechsel üblichen Geschenke seien nämlich vom Dienstgeber vorerst
bezahlt und in der Folge in Höhe von 50% der Kosten dem Bw.
weiterverrechnet worden. Die dem Bw. weiterverrechneten Kosten seien sehr wohl
berücksichtigt worden.
Hinsichtlich der Mieteinnahmen
von der C GmbH verwies der Prüfer auf die Stellungnahme zur Berufung
der C GmbH, die er der Stellungnahme in Kopie anschloss.
Aus der Stellungnahme zur
Berufung der C GmbH zu den vom Prüfer als zusätzliche
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigten
Geschäftsführerbezüge (von der C GmbH) ist u.a. eine
Aufzählung der Tätigkeiten des Bw. für die C GmbH zu
entnehmen. Er sei im Prüfungszeitraum auch als nichtselbständiger
Versicherungsvertreter tätig gewesen und habe ausschließlich im
Außendienst gearbeitet. Dadurch sei ihm sicherlich ausreichend Zeit zur
Durchführung der o.a. Arbeiten zur Verfügung gestanden.
Außendienstmitarbeiter bei Versicherungen hätten wie bekannt sei,
einen großen Spielraum bei der Dienstzeiteinteilung. Im Hinblick darauf,
dass der Bw. fast alle mit der Geschäftsführung der C GmbH
zusammenhängenden Arbeiten ausgeführt habe, sei das von der
Betriebsprüfung angesetzte Geschäftsführerentgelt (monatlich
öS 25.000,00 brutto) sicherlich nicht überhöht, zumal bereits an
gewerberechtliche Geschäftsführer Beträge um
öS 6.000,00 bezahlt würden. Weit höher müssten daher
tatsächlich erbrachte Geschäftsführerleistungen bewertet werden.
Ein Bruttomonatsgehalt von öS 25.000,00 stelle lediglich ein
Durchschnittsgehalt dar. Der Ansatz des Geschäftsführergehaltes sei
auch im Zusammenhang mit den von der Betriebsprüfung festgestellten Umsatz-
und Erlösdifferenzen zu sehen. Da die fehlenden Umsätze bzw.
Erlöse nicht in der geprüften Gesellschaft belassen wurden, könne
auch vom Zufluss des Geschäftsführergehaltes ausgegangen
werden.
Hinsichtlich des
zusätzlich angesetzten Mietentgeltes könne nicht erkannt werden, dass
der Bw. Geldbeträge doppelt versteuern müsse. Es würden lediglich
tatsächlich zugeflossene Beträge der Besteuerung
unterzogen.
Im Hinblick auf die von der
Betriebsprüfung festgestellten, nicht erklärten Einnahmen erscheine
die Annahme der Betriebsprüfung, dass der Bw. seine in den Bilanzen der
geprüften Gesellschaft ausgewiesenen Mietforderungen eigentlich schon von
der geprüften Gesellschaft erhalten habe und daher die nicht erklärten
Einnahmen mit den Mietforderungen aufzurechnen seien, nur logisch und
schlüssig.
In der Folge wurde für das
Jahr 1991 auf Basis der Feststellungen des Prüfers ein
Jahresausgleichsbescheid erlassen, gegen den der Bw. ebenfalls Berufung
einbrachte.
Im Verlauf der mündlichen
Berufungsverhandlung. wies der Bw darauf hin, dass das für die Chartamobil
zuständige FA für den 23. Bezirk, damals FA für
Körperschaften Wien, festgestellt habe, dass er nur formell Gesellschafter
gewesen sei und keine Bezüge aus dieser Tätigkeit als
Geschäftsführer gezogen habe. Er legte zum Beweis dafür ein
Schriftstück vor. Es handelt sich dabei um ein Schreiben des genannten FA
als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom glaublich 2.11.1977 an den
Spruchsenat beim FA für den 1. Bezirk. Tituliert ist das Schreiben mit
"Stellungnahme des Amtsbeauftragten (Sitzungsstück)". Das
Schriftstück wird zu den Akten genommen und verlesen.
Nach einer knappen Darstellung
der Prüfungsergebnisse wird auf Seite 3, vorletzter Absatz Folgendes
ausgeführt:
"Im Zuge der Einvernahme der
beiden Geschäftsführer C.S. und ... (= der Bw.) gaben beide
übereinstimmend an, dass die Geschäfte tatsächlich von C.S.
geführt wurden. Diese habe die Grundaufzeichnungen für sämtliche
Betriebe geführt. Auf Grund der von ihr übermittelten Belege war der
steuerliche Vertreter der GesmbH sodann beauftragt, die laufende Buchhaltung,
die Umsatzsteuervoranmeldungen sowie Jahreserklärungen und Bilanzen zu
erstellen.
... (=Bw.), der im
Prüfungszeitraum auch einer anderen Beschäftigung nachging, war
lediglich formell als Mitgeschäftsführer eingetragen und übte
gelegentliche Hilfsdienste aus. Nach Abschluss des Verfahrens gegen C.S. wird
daher das Verfahren gegen ... (= Bw.) einzustellen sein.
Hinsichtlich der materiellen
Vorwürfe räumte C.S. nach ausführlicher Erörterung der Sach-
und Rechtslage letztendlich ein, auf Grund der drückenden wirtschaftlichen
Lage die Grundaufzeichnungen mitunter verändert zu haben, dass nicht
sämtliche Umsätze enthalten waren. Auf die Niederschrift vom
21.11.1997 wird verwiesen...."
Der Bw. wies darauf hin, dass
er in den Berufungsjahren - wie auch heute noch - nur Bezüge von seinem
Dienstgeber, der Wiener Städtischen Versicherungs AG bezogen habe. Wenn er
im Berufungszeitraum auch von der Chartamobil Warenhandels GmbH Mieten kassierte
und versteuerte, habe er sie trotzdem wiederum in die finanzschwache GmbH
eingelegt.
Der Bw. wies darauf hin, dass
er die als Werbungskosten erklärten Vermittlungsprovisionen an die vier im
BP-Bericht genannten Provisionsempfängerinnen sehr wohl bezahlt
habe.
Der Referent führte
diesbezüglich folgendes aus: Aus dem Arbeitsbogen des Betriebsprüfers
ergebe sich, dass Frau K.S, Frau S.R. und Frau E.M. über Befragen durch den
Betriebsprüfer sich zwar nicht mehr an die vermittelten Aufträge
erinnern konnten und auch keine Schriftstücke mehr vorlegten, dagegen aber
den Erhalt der Zahlungen (zwischen 9.800,00 S und 10.000 S) bestätigt
hätten. Dagegen habe die als Zeugin einvernommene M.G. angegeben, die
Beträge vom Bw. nicht erhalten, sondern nur formelle Bestätigungen
unterschrieben zu haben.
Der Bw. wies hinsichtlich der
als Repräsentationsaufwendungen geltend gemachten Kosten wie z.B Sekt und
Bonbonnieren darauf hin, dass es üblich gewesen sei, den Chefs und
Sekretärinnen der Versicherungsnehmer derartige Geschenke zu Weihnachten zu
überreichen. Der Bw. ergänzte, dass es sich bei den Trafikwaren
ausschließlich um Portokosten gehandelt habe, und zwar für das
Versenden der Weihnachtspost.
Der Vertreter des FA wies
darauf hin, dass der Sachverhalt aus seiner Sicht vollständig dargelegt
worden sei.
Dem Berufungswerber wurde das
letzte Wort erteilt. Er wies darauf hin, alle seine Einkünfte und
Umsätze ordnungsgemäß versteuert zu haben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Ansatz von Geschäftsführerbezügen der C GmbH als
zusätzliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie Ansatz
von zusätzlichen Mietentgelten der C-GmbH
Wie sich aus den Auszügen
aus dem die Prüfung bei der C GmbH betreffenden
Betriebsprüfungsbericht ergibt, stellte der Prüfer zahlreiche
materielle (z.B. Kalkulationsdifferenzen) und formelle Mängel der
Buchführung fest. Auch eine Vermögensdeckungsrechnung führte zu
ungeklärten Vermögensunterdeckungen. Der Prüfer ging vom
Vorliegen von verdeckten Gewinnausschüttungen aus und erhöhte
daraufhin Umsatz und Gewinn der C GmbH in allen
Prüfungsjahren.
Weiters stellte der Prüfer
fest, dass der Bw., trotz des ihm zustehenden Anspruches keine
Geschäftsführerbezüge von der C GmbH erhalten habe. Er zog
daraufhin von den angesetzten verdeckten Gewinnausschüttungen die dem Bw.
zustehenden Geschäftsführerbezüge, die er mit S 300.000,00 pro
Jahr schätzte, (sowie auch Geschäftsführerbezüge der
weiteren Geschäftsführerin - in wesentlich geringerer Höhe),
wiederum ab, wodurch nur mehr im letzten Prüfungsjahr verdeckte
Gewinnausschüttungen verblieben.
Wie sich aus den Akten der
insolvent gewordenen C GmbH ergibt, wurde deren Berufung nach Abschreibung
eines Teiles der aushaftenden Abgabenschulden zurück gezogen. Auf eine
Erledigung der bei der C GmbH eingebrachten Berufung kann daher nicht mehr
zugewartet werden.
Fest steht, dass die
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit grundsätzlich durch
Gegenüberstellung der im Kalenderjahr zugeflossenen Einnahmen über die
im Kalenderjahr geleisteten Werbungskosten ermittelt werden. Daher unterliegen -
im Gegensatz zum Sozialversicherungsrecht - nur im Kalenderjahr tatsächlich
vereinnahmte Löhne der Einkommen(Lohn)steuerpflicht, keinesfalls aber schon
die Ansprüche auf auszuzahlende Löhne. (Auf die Frage nach dem Zufluss
von Löhnen, die von Arbeitgeber zwar (teilweise) verbucht, aber (teilweise)
nicht ausbezahlt wurden brauchte im zu beurteilenden Fall nicht näher
eingegangen zu werden.) Aus dem gesetzlichen Anspruch auf Entlohnung des
Geschäftsführers kann aber noch nicht auf den tatsächlichen
Erhalt dieser ihm an sich zustehenden Löhne geschlossen werden. Die
Gegenverrechnung mit bei der C-GmbH vom Prüfer festgestellten verdeckten
Gewinnausschüttungen vermag die Feststellung des Zuflusses der von ihm
angesetzten Löhne keineswegs zu ersetzen. (Im übrigen ist auch bei
verdeckten Gewinnausschüttungen und mehreren Gesellschaftern nicht nur der
Zufluss, sondern auch ein allenfalls von den Beteiligungsverhältnissen
abweichendes Ausmaß der Zurechnung der verdeckten
Gewinnausschüttungen auf die betroffenen Gesellschafter zu begründen.
Die Ausführungen im Prüfungsbericht (Tzlen 26.3 und 26.4) genügen
diesen Anforderungen nicht, zumal der Bw. stets nur mit 5%, die weitere
Gesellschafterin mit 95% beteiligt war. Gegen die Ausbezahlung der Löhne an
den Bw. in der vom Prüfer angesetzten Höhe spricht im übrigen die
Feststellung des Prüfers lt. Tz. 22 (verdecktes Stammkapital), wonach
mindestens seit 1983 eine hohe Verschuldung der C GmbH vorlag.
Die Annahme des Prüfers
(Tz 26.5 des Berichtes betr. die Prüfung bei der C GmbH) durch die von
ihm vorgenommenen Erlöszuschätzungen sei ein Zufluss der (seit Jahren
offenen) Mietrückstände der C GmbH zu unterstellen, erweist sich
aus den gleichen Gründen als verfehlt.
Mangels eines nachgewiesenen
Zuflusses waren daher nicht nur die vom Prüfer angesetzten Löhne
für die Geschäftsführertätigkeit aus den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit auszuscheiden, sondern auch die angesetzten
zusätzlichen Umsätze betr. Mieteinnahmen aus der Verpachtung des
Geschäftslokales an die C GmbH.
2.
Kilometergeldschätzung, Autotelefonprivatanteil, nicht anerkannte
Werbungskosten
Wie im Sachverhalt dargelegt,
führte der Bw. in seinen Fahrtenbüchern nur geringfügigste bzw.
im 3. Jahr überhaupt keine privat gefahrenen Kilometer an. Zu Recht ging
der Prüfer davon aus, dass diese Angaben von den statistisch erhobenen
jährlichen Werten zwischen 10.000 und 15.000 km pro Jahr stark abweichen
und als völlig unglaubwürdig zu beurteilen sind. Der vom Prüfer
aus den geltend gemachten Fahrtkosten ausgeschiedene Privatanteil geht von einer
Privatnutzung in Höhe von 6.000 km pro Jahr aus und übersteigt daher
keineswegs die obgenannten, statistisch erhobenen Werte.
Im Übrigen sind aus den
aktenkundigen (Bl. 32 - 44/1991, Hauptakt) Ablichtungen des "Fahrtenbuches"
keinerlei konkrete Ziele bzw. besuchte Kunden zu ersehen, sondern werden darin
nur stereotyp "Kundenbesuche, Kundenbetreuung", Anfangs- und Endstand, sowie die
täglich gefahrenen Km angegeben. Auch wird mit diesem Privatanteil dem
Umstand Rechnung getragen, dass in den geltend gemachten Fahrten offenkundig
auch nichtabzugsfähige Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle enthalten
sind, die aber bereits durch den Verkehrsabsetzbetrag berücksichtigt
wurden. Es liegt daher im Sinne der Rechtsprechung kein ordnungsgemäß
geführtes Fahrtenbuch vor, aus dem die einzelnen Ziele, sowie die
gefahrenen Strecken ersichtlich sind, weshalb das Finanzamt zur Schätzung
des Aufwandes berechtigt und verpflichtet war.
Ebenso widerspricht es den
allgemeinen Erfahrungen, dass ein Mobiltelefon ausschließlich für
berufliche Zwecke verwendet wird. Mangels entsprechender Aufzeichnungen oder
sonstiger Nachweise des Bw. über die Privatnutzung war der Privatanteil zu
schätzen, wobei dem Senat ein Anteil von 30% als durchaus angemessen
erscheint.
Der Bw. behauptete in der
Berufung auch nicht, das Kfz bzw. das Mobiltelefon ausschließlich
betrieblich bzw. beruflich genutzt zu haben, sondern wendet ein, die
Fahrtenbuchführung seien der Behörde ebenso bekannt gewesen, wie der
Telefon-Privatanteil. Die Änderung dieser Werbungskosten widerspreche dem
Grundsatz von Treu und Glauben.
Eine Verletzung von Treu und
Glauben wurde bereits durch den Prüfer in seiner Stellungnahme zur Berufung
mit durchaus zutreffenden Argumenten (zB keine diesbezüglichen
Auskünfte durch das Finanzamt) verneint. Da der Bw. keineswegs vom
Finanzamt zur konkreten Führung des Fahrtenbuches auf Grund einer Anfrage
oder im Zuge einer voran gegangenen Prüfung veranlasst worden ist, kann
keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben vorliegen. Die Verletzung
des Grundsatzes von Treu und Glauben stünde einer Wiederaufnahme des
Verfahrens entgegen. Da jedoch keine Bescheide über die Wiederaufnahme des
Verfahrens angefochten sind, kann der Grundsatz von Treu und Glauben den
vorgenommenen Änderungen schon aus diesem Grund nicht entgegenstehen.
Zu den unter Tz. 14.2.4 des
Prüfungsberichtes ausgeschiedenen Werbespesen (Bücher, Geschenkpapier,
Bonbonnieren, Sekt, Spirituosen, Speisen und Getränke, Feuerzeug,
Batterien, Blitz für Fotoapparat, Fotomaterial, Trafikwaren) vertrat der
Prüfer die Ansicht, dass diese Kosten keine Werbewirkung zum Abschluss von
Versicherungsverträgen entfalten könnten und auch die
(geringfügigen) Bewirtungsspesen Repräsentationsaufwand
darstellten.
Der Bw. wandte dagegen ein,
dass es nach der Judikatur nicht darauf ankomme, ob die Aufwendungen zu
Einnahmen führten oder nicht und es sei in der Versicherungsbranche
üblich, den Kunden zum Jahreswechsel Werbepräsente zu
überreichen.
Dem hielt der Prüfer in
der Gegenäußerung entgegen, dass er die vorerst vom Dienstgeber
vorfinanzierten Werbepräsente (lt. Bestätigung der Wiener
Städtischen Versicherung, Bl. 15/1991 Hauptakt, wurden "Kalender und
Werbegeschenke" beschafft) zum Jahresende, die ihm zur Hälfte vom
Dienstgeber später vom Gehalt abgezogen wurden, ohnedies steuerlich
berücksichtigt habe.
Wie sich aus den in den Akten
in Ablichtungen aufliegenden Belegen über die "Werbepräsente" ergibt,
können weder aus den (geringfügigen) Gasthausrechnungen die
eingeladenen Klienten, noch der konkrete betriebliche Anlass ersehen werden.
Das Gleiche gilt auch für
die übrigen Werbespesen. Sie weisen keine Empfänger und auch keinen
Zahlungsgrund auf. Die Rechnung über "Trafikwaren" weist als Aufgliederung
allerdings "Postwertzeichen" auf. Eine betriebliche oder berufliche Veranlassung
kann nach Auffassung des UFS hinsichtlich dieser Ausgabenposition nicht in
Abrede gestellt werden (Versendung von Glückwunschbillets etc.). Die
Hingabe eines "Fotoblitzgerätes" erscheint allerdings als völlig
unüblich, ebenso die eines Feuerzeuges. Sollte es der Bw. für eigene
Zwecke (und nicht als Geschenk) angeschafft haben, was aber nie behauptet wurde,
wäre aber wiederum die weitaus überwiegende betriebliche oder
berufliche Nutzung nachzuweisen gewesen. Für die übrigen
"Werbepräsente", wie "Bücher" wurden trotz eines Vorhaltes durch das
Finanzamt teils keine Belege vorgelegt, so dass eine betriebliche Veranlassung
nicht festgestellt werden kann bzw. handelt es sich um typische
Repräsentationskosten (Spirituosen, Bonbonnieren und damit im Zusammenhang
stehend das Geschenkpapier), die unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 3
EStG 1988 fallen. Dagegen konnten die Fotokosten im Zweifel als beruflich
veranlasst (zwecks Beweissicherung in Schadensfällen) anerkannt
werden.
Den diesbezüglichen
Berufungsbegehren war daher teilweise Folge zu geben.
3.
Subprovisionen
Strittig ist der nicht
anerkannte Aufwand an Subprovisionen für die Vermittlung von Interessenten
zum Abschluss von Versicherungsverträgen durch den Bw.
Der Prüfer wies in diesem
Zusammenhang darauf hin, dass eine der Zeuginnen (= M. G.), die angab, mit dem
Bw. früher befreundet gewesen zu sein, den tatsächlichen Empfang der
Subprovisionen entschieden in Abrede stellte. Sie habe dem Bw. gegenüber
aus Gefälligkeit "Blankozahlungsbestätigungen" unterschrieben. Der Bw.
wies im Berufungsverfahren darauf hin, dass er sich mit der Zeugin in einem
Rechtsstreit befinde und deshalb die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage zu
relativieren sei.
Diesbezüglich ist
festzuhalten, dass die Zeugin lt. Niederschrift auf die Folgen einer falschen
Zeugenaussage hingewiesen wurde. Weder aus ihrer Aussage, noch aus anderen
aktenkundigen Tatsachen ergeben sich Anhaltspunkte für eine falsche
Zeugenaussage zu Ungunsten des Bw. Auch der Bw. selbst liefert über den
Hinweis auf einen anhängigen Rechtsstreit hinaus keinerlei Beweismaterial,
das gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin sprechen könnte bzw. ihre
Aussagen als unglaubwürdig erscheinen ließe. Der Berufung konnte
insoweit keine Folge gegeben werden.
Anders verhält es sich mit
den anderen Subhonorarempfängerinnen. Diese waren zwar nicht in der Lage,
dem Prüfungsorgan Unterlagen über die dem Bw. von ihnen vermittelten
Verträge zu liefern, gaben jedoch einstimmig an, die geltend gemachten
Beträge auch erhalten zu haben. Abgesehen von dem Umstand, dass die
Provisionen der Höhe nach den Betrag des damals gültigen
Veranlagungsfreibetrag von S 10.000,00 entsprachen und daher bei den
Empfängerinnen keinerlei steuerliche Wirkungen nach sich ziehen konnten,
war der Prüfer nicht in der Lage weitere Anhaltspunkte anzuführen, die
gegen die Bezahlung der Subprovisionen an die als Zeugen einvernommenen
Empfängerinnen durch den Bw. gesprochen hätten. Der Berufung war daher
insoweit Folge zu geben.
Auf Grund des Umstandes, dass
im Gegensatz zum Betriebsprüfungsbericht nicht von einem Zufluss von
zusätzlichen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in den
Berufungsjahren auszugehen ist, liegen nur im ersten Berufungsjahr die
Voraussetzungen für eine Veranlagung gem.
§ 41 Abs. 1 EStG 1988 vor. Die Voraussetzungen für
eine Veranlagung auf Antrag gem. § 41 Abs. 2 EStG 1988 lagen
in den Jahren 1990 und 1991 ebenfalls nicht vor.
Der Einkommensteuerbescheid
für 1990 war daher aufzuheben und es war festzustellen, dass auf Grund von
§ 41 Abs. 1 EStG 1988 eine Veranlagung zu unterbleiben
hatte.
Die Berufung gegen den
Nichtveranlagungsbescheid hinsichtlich Einkommensteuer für 1991 war als
unbegründet abzuwesen.
Der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für 1989 war auf Grund der obigen Ausführungen
teilweise Folge zu geben.
Der Berufung gegen die
Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1989 bis 1991 konnte Folge gegeben
werden.
Neuberechnungen:
|
1.
Werbespesen betr. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
|
1989
|
1990
|
1991
|
von der Betriebsprüfung
nicht anerkannte Werbespesen
|
18.624,60
|
16.515,00
|
18.593,60
|
abzüglich
Fotomaterial
|
-
|
-
|
1.208,00
|
abzüglich Trafikwaren
(Briefmarken)
|
-
|
-
|
9.640,00
|
Hinzurechnung Werbespesen lt.
Berufungsentscheidung
|
18.624,60
|
16.515,00
|
7.745,60
|
2.
Einkünfte aus nichtselbst. Arbeit
|
1989
|
1990
|
1991
|
Einkünfte aus
nichtselbst. Arbeit lt. Veranlagung
|
133.362,00
|
136.981,00
|
113.247,00
|
Geschäftsführerentgelt
lt. Tz. 14.1
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Kürzung der
Kilometergelder lt. Tz. 14.2.1
|
24.000,00
|
24.000,00
|
24.000,00
|
Kürzung Autotelefon lt.
Tz. 14.2.2
|
3.440,00
|
3.940,00
|
1.700,00
|
Subprovisionen Tz. 14.2.3
(M. G.)
|
10.000,00
|
10.000,00
|
37.900,00
|
Werbespesen Tz.
14.2.4
|
18.624,00
|
16.515,00
|
7.745,60
|
abzügl. Kostenanteile
Arbeitgeber
|
0,00
|
0,00
|
-4.497,00
|
Einkünfte aus
nichtselbst. Arbeit lt. Berufungsentscheidung in öS
|
189.426,60
|
191.436,00
|
180.095,00
|
wie oben, gerundet in öS
:
|
189.427,00
|
191.436,00
|
180.095,00
|
Einkünfte aus
nichtselbst. Arbeit in €
|
13.766,20
|
13912,20
|
13.088,01
3. Zusammenstellung der
Einkünfte im Berufungszeitraum
|
|
1989
|
1990
|
1991
|
Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung lt. Erklärung
|
-26.110,00
|
6.539,00
|
20.762,00
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
268,00
|
268,00
|
-20.136,00
|
Summe der "anderen
Einkünfte" im Sinne von § 41 Abs. 1 EStG 1988 in öS
|
25.842,00
|
6.807,00
|
626,00
|
Summe der "anderen
Einkünfte" im Sinne von § 41 Abs. 1 EStG 1988 in €
|
1.878,01
|
494,68
|
45,49
Wien,
22. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0027-W/02
- Stammnummer
- 6517
- Gültig
- 22.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF