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Findok · Richtlinien

UP-6100

2. Anwendungsbereich

geltende FassungRichtlinie2026-0.071.355gilt ab 14.02.2025

Inhaltsverzeichnis der UP-6100

Wortlaut laut Findok

2. Anwendungsbereich Der präferenzbegünstigte Warenverkehr findet nur auf Ursprungserzeugnisse der EU oder Chiles Anwendung. Der räumliche Anwendungsbereich des Abkommens umfasst das Gebiet der EU und das Gebiet Chiles. Der räumliche Anwendungsbereich des Abkommens umfasst auch deren Hoheitsgewässer. Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich deren Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Staates, dem sie gehören. Art. 3.4 des Ursprungsprotokolls enthält die genauen Bestimmungen hinsichtlich des Begriffes "Schiffe und Fabriksschiffe einer Vertragspartei" (siehe Abschnitt 5.4.).

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.071.355
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0165-IV/7/2013
Stammnummer
65119
Enthalten in Fassung
9, 10, 11, 12, 13 (geltend: 13)
Gültig
14.02.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF