Findok · Richtlinien
UP-6100
2. Anwendungsbereich
geltende FassungRichtlinie2026-0.071.355gilt ab 14.02.2025
Inhaltsverzeichnis der UP-6100
Wortlaut laut Findok
2. Anwendungsbereich
Der präferenzbegünstigte Warenverkehr findet nur auf Ursprungserzeugnisse der EU oder Chiles Anwendung. Der räumliche Anwendungsbereich des Abkommens umfasst das Gebiet der EU und das Gebiet Chiles.
Der räumliche Anwendungsbereich des Abkommens umfasst auch deren Hoheitsgewässer. Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich deren Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Staates, dem sie gehören.
Art. 3.4 des Ursprungsprotokolls enthält die genauen Bestimmungen hinsichtlich des Begriffes "Schiffe und Fabriksschiffe einer Vertragspartei" (siehe Abschnitt 5.4.).
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.071.355
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0165-IV/7/2013
- Stammnummer
- 65119
- Enthalten in Fassung
- 9, 10, 11, 12, 13 (geltend: 13)
- Gültig
- 14.02.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF