Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1001-W/02
Gehsteigerrichtung, Vermietung und Verpachtung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1001-W/02vom 29.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1997 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw erzielt Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung. Im Jahr 1997 machte sie im Rahmen dieser
Einkunftsart ua Ausgaben für die Errichtung eines Gehsteiges iHv ATS
33.124,00 geltend. Die Kosten wurden von der Bw nach Aufforderung durch das
Finanzamt belegmäßig nachgewiesen.
Vom Finanzamt wurden die
Gehsteigerrichtungskosten den Errichtungskosten für das Gebäude
hinzugerechnet und im Wege einer jährlichen AfA von 1/10 der Gesamtkosten
bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
berücksichtigt.
Dagegen wurde von der Bw
Berufung erhoben. Begründet wurde diese im Wesentlichen wie
folgt:
Die Bw sei zur
Gehsteigherstellung mit Bescheid verpflichtet worden. Weiters sei sie nach
Fertigstellung des Gehsteiges verpflichtet gewesen, den Gehsteig an die Gemeinde
Wien zu übertragen. Es sei völlig unverständlich, warum die von
ihr abgetretenen Arbeiten zu ihren Lasten aktiviert und auf 10 Jahre
abgeschrieben wurden, obwohl sich das Wirtschaftsgut nicht mehr im Besitz der Bw
befinde.
Die Berufung wurde vom
Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung mit der Begründung abgewiesen, dass
im Sinne der ständigen Rechtsprechung die Kosten für die erstmalige
Errichtung eines Gehsteiges den Errichtungskosten für das Gebäude
zuzurechnen seien. Eine sofortige Absetzung sei daher gesetzlich nicht
möglich.
Die Bw stellte den Antrag auf
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Der Gehsteig sei aus
zwei Gründen nicht Teil des Gebäudes. Erstens örtlich und
zweitens sei er nicht im Eigentum und könne daher nicht dem Gebäude
zugerechnet werden. Der Gehsteig habe mit der Errichtung des Gebäudes
nichts zu tun. Das Gebäude sei außerdem im Erbweg erworben worden.
Eine Errichtung eines Gebäudes liege auch im weitesten Sinn nicht vor. Es
sei völlig widersinnig und widerspreche den Denkgesetzen, wenn ein
öffentliches Gut in das Anlagevermögen der Bw als ihr Eigentum
aufgenommen werden sollte. Falls dies dennoch - wenn auch unsinnigerweise
- erfolge, müsste unmittelbar zwingend eine Abschreibung auf den
niederen Teilwert erfolgen, da dieses "Anlagegut" keinerlei Wert
darstelle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auszugehen ist von
nachstehendem - unstrittigem - Sachverhalt:
Die Bw ist Eigentümerin
einer Liegenschaft (bebautes Grundstück) im 21. Wiener Gemeindebezirk, die
von ihr vermietet wird. Sie wurde vom Magistrat der Gemeinde Wien mit Bescheid
vom 27. 12. 1993 zu einer Gehsteigherstellung vor dieser Liegenschaft
verpflichtet. Die Gehsteigerrichtung wurde unter Heranziehung eines hiezu
berechtigten Gewerbetreibenden durchgeführt. Die Kosten dafür betrugen
ATS 33.124,86 und wurden von der Bw im Jahr 1997 bezahlt. Mit Schreiben vom
1. 4. 1997 ersuchte die Bw gemäß
§ 9 Abs 2 der VO der
Wiener Landesregierung vom 17. 2. 1981, LGBl Nr 14, um Übernahme
des Gehsteiges in die Erhaltung durch die Gemeinde Wien. Mit Bescheid vom
21. 5. 1997 erfolgte die Übernahme. Die von der Bw erklärten
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
iHv - ATS 4.389,46 resultieren ausschließlich aus der
Vermietung der oa Liegenschaft. Die Aufwendungen für die Gehsteigerrichtung
wurden von der Bw bei Ermittlung der Vermietungseinkünfte als Ausgaben in
vollem Umfang abgezogen.
Zu den Werbungskosten aus
Vermietung und Verpachtung zählen alle Aufwendungen, die durch die
Vermietungstätigkeit veranlasst sind. Werbungskosten sind demnach auch
Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit sie sich auf
Wirtschaftsgüter beziehen, die zur Erzielung von Einnahmen dienen. Unter
Abgaben sind Abgaben iS des Finanz-Verfassungsgesetzes zu verstehen,
insbesondere fallen darunter die Grundsteuer, die Bodenwertabgabe, aber auch
Anliegerbeiträge wie zB die Kanalisationsabgabe oder die
Wasserleitungsabgabe.
Einmalige Anliegerbeiträge
zählen allerdings grundsätzlich zu den Anschaffungs- bzw
Herstellungskosten des Grundstückes bzw Gebäudes und sind
gegebenenfalls im Wege der AfA absetzbar. Einmalige Anliegerbeiträge sind
zB die Beiträge zur Errichtung öffentlicher Interessentenwege und
Aufschließungsbeiträge für den Ausbau einer Straße (VwGH
vom 25. 11. 1999, Zl 99/15/0169). Erschließungskosten, die
der besonderen Nutzung des Grundstücks dienen (zB Anschlusskosten für
Gas, Wasser, Kanal, Strom), gehören zum Gebäude, ist das
Grundstück unbebaut, sind derartige Aufwendungen als eigenständige
Wirtschaftsgüter anzusehen (zB VwGH 12. 2. 1965, 1279/64;
1. 3. 1983, 82/14/0156)).
Dem oa Erkenntnis vom
25. 11. 1999, 99/15/0169 lag folgender Sachverhalt
zugrunde:
Der
Bf kaufte im Jänner 1996 von der Gemeinde H zusammenhängende,
unbebaute Grundstücke und vermietete sie in der Folge als Lagerplatz. Die
Gemeinde H dem Bf 622.110 S plus USt für die Herstellung einer
öffentlichen Gemeindestraße bis zur Grundstücksgrenze und
für die Herstellung der Einbindung in das Wasser- und Kanalnetz durch die
Verlegung der entsprechenden Leitungen an. Diese angelasteten Beträge
betreffen die mit einem Baukostenindex aufgewerteten Kosten von Maßnahmen,
die der Gemeinde H im Jahr 1990 (außerhalb der in der Folge vom Bf
erworbenen Grundstücke) für die Schaffung der Zufahrt über eine
öffentliche Gemeindestraße und für den Anschluss an das Wasser-
und Kanalnetz getätigt hat. Der Bf machte die genannten
Erschließungskosten im Jahr 1996 als Werbungskosten im Rahmen der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend. Im angefochtenen Bescheid
ging die belangte Behörde davon aus, dass sämtliche
Erschließungskosten Bestandteil des Grundstückpreises und damit nicht
abschreibbare Anschaffungskosten des Grund und Bodens seien.
Der
VwGH verneinte grundsätzlich die Werbungskosteneigenschaft der genannten
Kosten. Diese wurden vom VwGH vielmehr zum Teil (Herstellung einer
Gemeindestraße bis zur Grundstücksgrenze) den Anschaffungskosten des
Grund und Bodens hinzugerechnet, und zum Teil (Anbindung an das Trinkwasser- und
Abwasserkanalnetz) - grundsätzlich als zu den Herstellungskosten des
Gebäudes zu subsumieren - mangels eines Gebäudes als
eigenständige Wirtschaftsgüter aktiviert. Dies mit den Rechtsfolgen,
dass die Herstellungskosten für die Gemeindestraße (Eigentümerin
ist die Gemeinde) nicht abschreibbar - weil Teil des Grund und Bodens
- und die Anbindungskosten selbstständig abschreibbar wären (im
vorliegenden Fall wurde vom VwGH allerdings kein Zusammenhang dieser
Aufwendungen mit der Vermietung eines unbebauten Grundstückes
gesehen).
Nicht
anders sind im vorliegenden Fall die Kosten für die Gehsteigerrichtung zu
sehen. Diese sind den Anschaffungs- bzw Herstellungskosten für das
vermietete Gebäude als nachträgliche Herstellkosten hinzuzuzählen
und über die Restnutzungsdauer abzuschreiben. Das bedeutet nicht, dass der
Gehsteig sich dadurch als Wirtschaftsgut im Anlagevermögen der Bw befindet.
Die Kosten für die Errichtung desselben erhöhten vielmehr lediglich
den Wert des Gebäudes. Dem steht auch nicht entgegen, dass der
öffentliche Gehsteig nicht "exklusiv" für die Bw errichtet wurde, auch
von anderen benutzt werden darf und sich naturgemäß nicht im Eigentum
der Bw befindet.
Die
Berufung musste daher abgewiesen werden.
Wien,
29. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1001-W/02
- Stammnummer
- 6509
- Gültig
- 29.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF