Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1777-W/02
Sprachkurs Ausland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1777-W/02vom 24.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung vom 15. September 2000
des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend
Einkommensteuer für das Kalenderjahr 1999 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit
Einkommensteuererklärung wurden vom Bw. ua. Werbungskosten in Höhe von
S 46.977,00 für einen Sprachkurs in London geltend gemacht. Dieser
Betrag setzt sich aus Flug- Unterkunft- Aufenthalts- Fahrt- und Kurskosten
zusammen. Als Begründung für die Antragstellung wurde vom Bw.
vorgebracht, dass die Internationalisierung seines Arbeitgebers immer weiter
fortschreite und die Geschäftssprache Englisch geworden sei. Als Mitglied
der Geschäftsleitung (Prokurist) sei es daher erforderlich englisch zu
sprechen. Eine Bestätigung des Covent Garden Language Centre, aus der zu
entnehmen ist, dass der Bw. einen Kurs General English plus Business mit 30
Stunden pro Woche absolviert hat, sowie eine Rechnung des C. Reisebüros war
der Erklärung angeschlossen.
Das Finanzamt hat die
Kursgebühr des Sprachkurses in Höhe von S 10.950,00 als beruflich
veranlasst anerkannt. Die Aufwendungen für den Flug, Aufenthalt und
Unterkunft sowie die Fahrtkosten wurden vom Finanzamt als zu den
nichtabzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebensführung dem §
20 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 zugeordnet. Als abzugsfähige
Werbungskosten hat das Finanzamt insgesamt (inclusive Kurskosten)
S 23.864,00 bei Durchführung der Veranlagung berücksichtigt.
Gegen den Einkommensteuerbescheid hat der Bw. eine Berufung eingebracht. Die
Berufung richtet sich gegen die Nichtanerkennung der Flug- Unterkunft-
Aufenthalts- und Fahrtkosten die dem Bw. im Zusammenhang mit dem Sprachkurs im
Ausland entstanden sind.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs.
1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und
Erhaltung der Einnahmen; sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind. Im Gegensatz dazu zählen nach § 20 Abs. 1 Z 2 EStG
1988 Aufwendungen für die Lebensführung, welche die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch dann
zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben, wenn sie zur Förderung des Berufes
oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Nach Lehre und Rechtsprechung
sind die Kosten eines Sprachkurses nur dann als Werbungskosten abzugsfähig,
wenn der Kurs ausschließlich oder nahezu ausschließlich auf den
Beruf des Abgabepflichtigen abgestellte Sprachkenntnisse vermittelt (vgl.
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 1989, 88/14/0091 und vom
22. September 1987, 87/14/0066). Werden Sprachkurse im Ausland besucht,
müssen für die Abzugsfähigkeit der gesamten Aufwendungen folgende
Voraussetzungen -wie für eine Studienreise- kumulativ vorliegen ( vgl. VwGH
vom 19. Oktober 1999, 99/14/0131 und vom 27. September 2000,
96/14/0055):
Planung
und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer
lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, welche die
zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen
lässt.
Die
Reise muss nach Planung und Durchführung dem Abgabepflichtigen die
Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen
konkrete berufliche Verwertung gestatten.
Das
Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und
nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des
Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere
als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer
entbehren.
Andere
allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr
Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als
Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen
verwendet wird; hiebei ist auf eine Normalarbeitszeit von durchschnittlich ca.
acht Stunden täglich abzustellen. Der nur zur Gestaltung der Freizeit
dienende Aufwand führt keinesfalls zu einer steuerlichen
Berücksichtigung.
Aus
der vom Bw. vorgelegten Rechnung des C. Reisebüros geht hervor, dass in der
Zeit vom 27. Juni 1999 bis 17. Juli 1999 in London Sprachferien mit Intensivkurs
und Privatunterkunft laut Katalog von LAL-Sprachferien FTI/99 gebucht wurde. Der
Intensivkurs für drei Wochen/ 30 Lektionen a 45 Minuten/pro Woche (General
English Plus 30L) wurde im Covent Garden Language Centre abgehalten. Über
die Kursteilnahme hat der Bw. eine Bestätigung erhalten. Da nur die
Rechnung der Erklärung angeschlossen war, wurde der Bw. eingeladen ein
detailliertes Kursprogramm vorzulegen und die berufsspezifischen Lehrinhalte des
Kurses näher zu erläutern. Ein Kursprogramm konnte der Bw. nicht
vorlegen. Es wurde aber von ihm ein Gedächtnisprotokoll für einen
Tagesablauf mit folgendem Inhalt angefertigt:
9
00-10 30: Grammatik
10
30-11 00: Pause
11
00-12 30:Business English (Präsentationen, Verhandlungen,
Fachausdrücke, Phrasen)
12
30-13 30 Mittagessen (mit Lehrpersonal, Gelegenheit die Sprache zu
trainieren)
13.30-15
00: One to one lesson (individuelles Training, wo ich Gelegenheit hatte
Präsentationen, die ich für die Firma brauche, wie zB. anlässlich
von Aufsichtsratssitzungen, wo ich den finanziellen Teil präsentiere, zu
üben)
Weiterer
Tagesablauf (im Allgemeinen)
15
00-16 00: Heimfahrt in die Unterkunft
16
00-17 00: Schlafen/Entspannen
17
00-19 00: Hausübungen
19
00-22 00: Abendessen /Freizeit
22
00-23 00: Heimfahrt in die Unterkunft
23
00-00 30: Lernen
Als
Reiseveranstalter ist auf der Rechnung die XYZ GesmbH Linz angegeben. Auf der
Homepage des Unternehmens ist angeführt, dass dieses als Veranstalter von
Reisen (Fernreisen, Städtereisen etc.) in verschiedene Destinationen der
Welt auftritt und als Spezialist von LAL Sprachreisen gilt. LAL Sprachreisen hat
eigene Sprachschulen in England, Malta, USA und Südafrika. Das Angebot von
LAL ist in einem Jahreskatalog dokumentiert und modular aufgebaut, d. h. zu
jeder Destination stehen jeweils mehrere Kurstypen und Unterkunftsvarianten zur
Auswahl. Es gibt Sprachreisen für Erwachsene und Jugendliche.
Der Bw. hat laut Rechnung einen
Intensivkurs besucht. Die Unterrichtsdauer war laut seinen Angaben drei Stunden
am Vormittag, eine Stunde und dreißig Minuten am Nachmittag und die Pausen
betrugen ebenfalls eine Stunde und dreißig Minuten. Rechnet man die Pausen
zur Unterrichtszeit hinzu, ergibt dies eine Gesamtdauer von sechs Stunden pro
Tag. Damit ist das für die steuerliche Anerkennung von Auslandsreisen
erforderliche Pensum von täglich acht Stunden nicht erfüllt. Auf Grund
der vom unabhängigen Finanzsenat durchgeführten Ermittlungen ist daher
davon auszugehen, dass der Veranstalter des Sprachkurses diesen für eine
Vielzahl an ihren Sprachkenntnissen erweiternde und vervollständigende
interessierende Leute anbietet, welche verschiedenen Berufsgruppen
angehören. Ein Kurs.-bzw. Reiseprogramm, welches ausschließlich auf
interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Bw. abgestellt ist, und bei
welchem allgemein interessierende Programmpunkte der Reise nicht mehr Zeit
einnehmen würden, als der Freizeit neben der laufenden Berufsausübung
entspricht, liegt nicht vor. Es liegen im gg. Berufungsfall nicht alle nach der
Judikatur geforderten Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit der
Aufwendungen für eine Studienreise vor. Die Flug- Unterkunfts- Aufenthalts-
und Fahrtkosten stellen daher keine berücksichtigungsfähigen
Werbungskosten dar. Diese Aufwendungen zählen zu den
nichtabzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung.
Grundsätzlich getrennt von
den Aufwendungen für eine Studienreise ist die Frage zu beurteilen, ob
Kosten eines im Zuge der Reise besuchten Kurses zu Werbungskosten führen.
So kann beispielsweise ein geringstes zeitliches Ausmaß umfassenden Kurses
zwar beruflich veranlasst sein, andererseits aber nicht zur beruflichen
Veranlassung der ganzen Reise führen.
In der Antragstellung hat der
Bw. dargelegt, dass Aufsichtsratssitzungen und Meetings auf Konzernebene in
Englisch abgehalten werden. Da er als Mitglied der Geschäftsführung an
diesen Meetings teilnimmt, kann davon ausgegangen werden, dass die Teilnahme an
dem Intensivkurs für den Bw. von konkretem beruflichen Nutzen war. Das
Finanzamt hat daher zu Recht die Kurskosten als Fortbildungskosten bei
Durchführung der Veranlagung anerkannt.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien,
24. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1777-W/02
- Stammnummer
- 6508
- Gültig
- 24.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF