Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0635-W/03
Pensionsabfindung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0635-W/03vom 29.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Pensionsabfindung im Sinne des § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 liegt nur dann vor, wenn sie in Abgeltung eines - auf Rente lautenden - bereits entstandenen Anspruches geleistet wird. § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 stellt auf die Abfindung von Pensionen, nicht auf die Abfindung von Anwartschaften ab.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende HR Dr. Ilse
Schwaiger und die weiteren Mitglieder Mag. Elisabeth Traxler,
Dr. Robert Zsifkovits und Mag. Harald Österreicher im
Beisein der Schriftführerin Andrea Newrkla am
21. Oktober 2003 über die Berufung vom
30. November 2000 der Bw., vertreten durch Exinger GesmbH,, gegen
den Bescheid vom 24. Oktober 2000 des Finanzamtes für den
23. Bezirk in Wien, vertreten durch Amtsdirektor Karl Wojta,
betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, Vorschreibung des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
für den Zeitraum vom 1. Jänner 1997 bis zum
31. Dezember 1999 nach in 1031 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung wie folgt entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer bei der Bw. durchgeführten
Lohnsteuerprüfung stellte das Prüfungsorgan ua. fest, der
Geschäftsführer der Bw., Herr Mag. T., habe anlässlich der
Beendigung seines Dienstverhältnisses im Kalenderjahr 1997 ua. eine Zahlung
in Höhe von S 2.092.704,00 erhalten, die - nach Auffassung des
Prüfungsorgans - von der Bw. zu Unrecht als Pensionsabfindung mit dem
begünstigten Steuersatz des § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988
versteuert worden ist. Dies deshalb, da die Pensionszusage erst am
28. Jänner 1992 erfolgt ist und daher der Zeitraum bis zur
Abfindung weniger als sechs Jahre betrage.
Das Finanzamt ist der Auffassung des Prüfungsorgans
gefolgt und hat die Bw. zur Haftung für Lohnsteuer herangezogen und den
Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
vorgeschrieben.
Den Ausführungen des Finanzamtes hält die Bw. in
der Berufung bzw. im Vorlageantrag im Wesentlichen Folgendes entgegen: dem
Gesetz sei weder das Erfordernis eines (mehrjährigen) Ansparungszeitraumes,
noch das Erfordernis eines (mehrjährigen) Abfindungszeitraumes zu
entnehmen. Im Übrigen stehe der Bescheid in Widerspruch zu
§ 117 BAO. Die Auszahlung der Pensionsabfindung sei im
Kalenderjahr 1997, also im Geltungsbereich der Lohnsteuerrichtlinien 1992,
erfolgt. Diese enthalten keinen Hinweis auf das Erfordernis einer
siebenjährigen Frist zwischen Pensionszusage und Abfindungszahlung. Dieses
Erfordernis sei erstmalig in die Lohnsteuerrichtlinien 1999 und in weiterer
Folge in die Lohnsteuerrichtlinien 2002 aufgenommen worden. Weiters bringt die
Bw. vor, dass sie die Berechnung der auf die ggstdl. Zahlung entfallenden
Lohnsteuer unter Berücksichtigung der zum Auszahlungszeitpunkt
vorherrschenden Rechtsauffassung bzw. Verwaltungspraxis der
Lohnsteuerrichtlinien 1992 vorgenommen habe und daher die nunmehrige
Haftungsinanspruchnahme - ihrer Auffassung nach - zu Unrecht erfolgt
sei.
Den von der Bw. vorgelegten Verträgen
(Geschäftsführer-Dienstvertrag vom 1. März 1990 und
Versorgungszusage vom 28. Jänner 1992) zufolge hat die Bw. mit
ihrem Geschäftsführer - soweit dies für das
gegenständliche Berufungsverfahren von Bedeutung ist - folgende
Pensionsvereinbarung getroffen (Punkt 10. des
Geschäftsführer-Dienstvertrages, §§ 1 und 6 der
Versorgungszusage):
(Punkt
10) Die Pensionsansprüche des Geschäftsführers
gegenüber der Dienstgeberin unterliegen einer gesonderten vertraglichen
Regelung, die somit einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages darstellt.
Die Pensionsvereinbarung ist ab dem Zeitpunkt ihrer Unterfertigung wirksam.
Sollte diese Beendigung dieses Geschäftsführerdienstvertrages nicht
wegen Übertritt in den Ruhestand erfolgen, wird der Pensionsvertrag dann,
wenn diese Vertragsbeendigung mit einer Abfertigung gemäß Pkt. 8
dieses Vertrages verbunden ist, gesondert abgelöst. Als Ablösesumme
gilt das zu diesem Zeitpunkt gültige volle Rückstellungserfordernis
nach versicherungsmathematischer Berechnung. Diese Ablöse wird neben einer
dem Geschäftsführer gemäß Pkt. 8 zustehenden
Abfertigung bezahlt.
(§ 1)
Wenn Sie in den Diensten unserer Firma das 60. Lebensjahr vollenden und
zu diesem Zeitpunkt oder danach in den Ruhestand treten, gewähren wir Ihnen
einen Ruhebezug nach Maßgabe des § 4.
(§ 6)
Wird das Dienstverhältnis vor Erreichen
des 60. Lebensjahres aus anderen Gründen als durch den Eintritt der
dauernden Invalidität (Berufsunfähigkeit) oder Ihren Tod beendet,
erlischt diese Versorgungszusage. Wird das Ausscheiden durch Gründe
bedingt, die nicht in Ihrer Person liegen, so können Ihnen nach unserem
Ermessen die für Ihre Versorgung angesammelten Mittel voll oder teilweise
überlassen werden.
Der am 18. Juni 1953 geborene
Geschäftsführer der Bw. stand zum Zeitpunkt der Beendigung des
Dienstverhältnisses im 44. Lebensjahr.
In der Berufungsverhandlung hat
die steuerliche Vertreterin der Bw. die bereits in der Berufung bzw. im
Vorlageantrag dargelegte Rechtsauffassung wiedergegeben und insbesondere darauf
hingewiesen, dass sie im Auszahlungszeitpunkt den Lohnsteuerabzug korrekt,
nämlich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen und der
Lohnsteuerrichtlinien 1992, vorgenommen habe.
Der
Senat hat erwogen:
Gemäß
§ 67 Abs. 8 lit. b
EStG 1988 in der im gegenständlichen Berufungsfall anzuwendenden
Fassung sind Zahlungen für Pensionsabfindungen, soweit sie nicht nach
Abs. 6 mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern sind, mit der
Hälfte des Steuersatzes, der sich bei gleichmäßiger Verteilung
des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt,
zu versteuern.
Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine
Pensionsabfindung im Sinne des § 67 Abs. 8 lit. b
EStG 1988 nur dann vor, wenn sie in Abgeltung eines - auf Rente
lautenden - bereits entstandenen Anspruches geleistet wird (VwGH vom
18. Dezember 2001, Zl. 2001/15/0190 mw
Judikaturhinweisen).
Den mit der Bw. abgeschlossenen oa. Vereinbarungen zufolge
hatte Herr Mag. T gegenüber der Bw. unter der Voraussetzung, dass er
in den Diensten der Bw. das 60. Lebensjahr vollendet und zu diesem oder einen
späteren Zeitpunkt in den Ruhestand tritt, einen Anspruch auf eine
monatliche Rente in einer näher bezeichneten Höhe. Herr Mag. T.,
geboren am 18.6.1953, hat das Dienstverhältnis zur Bw. jedoch im 44.
Lebensjahr beendet. Damit ist - wie aus der vertraglichen Vereinbarung
(§ 6 der Versorgungszusage) eindeutig hervorgeht - auch sein
Rentenanspruch erloschen. Die Hingabe des Betrages in Höhe von
S 2.092.704,00 ist daher nicht in Abgeltung eines auf Rente lautenden
Anspruches geleistet worden, da ein solcher Anspruch nicht existiert hat. Dieser
Betrag ist daher zu Recht nicht gemäß
§ 67 Abs. 8
lit. b EStG 1988 zu versteuern. Ob zwischen der Pensionszusage und der
Auszahlung ein zumindest 7-jähriger Zeitraum liegt, ist für die
Beurteilung, ob eine Pensionsabfindung im Sinne des § 67 Abs. 8
lit. b EStG 1988 vorliegt, nicht maßgeblich. Der Einwand der
Bw., der angefochtene Bescheid stünde im Hinblick darauf, dass der
Berechnung der auf den Abfindungsbetrag entfallenden Lohnsteuer die
Lohnsteuerrichtlinien 1992, die das Erfordernis eines 7-jährigen Zeitraumes
zwischen Pensionszusage Abfindungszahlung nicht vorsehen, in Widerspruch zu
§ 117 BAO, geht somit ins Leere. Dem Einwand der Bw., sie habe
zum Auszahlungszeitpunkt den Lohnsteuerabzug korrekt vorgenommen - die
nunmehrige Haftungsinanspruchnahme sei daher zu Unrecht erfolgt - ist
entgegen zu halten, dass die Haftung des Arbeitgebers auch dann gegeben ist,
wenn ihn an der unrichtigen Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer kein
Verschulden trifft (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch,
EStG 1988, Tz 1 zu § 82 mit
Judikaturhinweisen).
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien,
29. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0635-W/03
- Stammnummer
- 6506
- Gültig
- 29.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF