Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0157-G/02
Zurückweisung wegen verspäteter Berufungseinbringung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0157-G/02vom 13.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
ECOWT Wirtschafts- und Steuerberatungs GmbH, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Umgebung vom 2. November 1999 betreffend Umsatzsteuer
für das Jahr 1997 entschieden:
Die
Berufung wird als verspätet zurückgewiesen und die
Berufungsvorentscheidung wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit angefochtenem Bescheid vom
2. November 1999 hat das Finanzamt Graz-Umgebung die Umsatzsteuer
für das Jahr 1997 mit
ATS 200.000,-- festgesetzt.
Die Zustellung dieses
Bescheides zu Handen der (damaligen) steuerlichen Vertreterin der Bw., der GS.
WTH GmbH, erfolgte laut Zustellnachweis (Rückschein der Post) am
4. November 1999.
Mit Eingabe vom
14. Dezember 1999, beim Finanzamt eingelangt am
15. Dezember 1999, wurde seitens der damaligen steuerlichen
Vertreterin neben einer neuerlichen Verlängerung der Rechtsmittelfrist
betreffend den Umsatzsteuerbescheid 1996
vom 4. Oktober 1999 ua. auch die Verlängerung der
Rechtsmittelfrist betreffend den (verfahrensgegenständlichen)
Umsatzsteuerbescheid 1997 vom
2. November 1999, und zwar jeweils bis zum
20. Jänner 2000, beantragt.
Der Umsatzsteuerbescheid
1996 vom 4. Oktober 1999 wurde
der steuerlichen Vertretung laut Zustellnachweis am 8. November 1999
zugestellt. Mit Eingabe vom 9. November 1999 wurde um
Verlängerung der Frist zur Einreichung einer (expressis verbis nur) gegen
den Umsatzsteuerbescheid 1996
gerichteten Berufung bis zum 15. Dezember 1999 ersucht.
Mit als "Berufung gegen die
Umsatzsteuerbescheide und Feststellungsbescheide, jeweils für die Jahre
1996 und 1997" bezeichnetem Schriftsatz vom 28. Dezember 1999 wurde
ua. auch die bislang nicht eingereichte Umsatzsteuererklärung 1997
(erklärte Gutschrift ATS 303.142,--) erstmals
vorgelegt.
In der Folge hat das Finanzamt
dieser Berufung - nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens - mit
Berufungsvorentscheidung vom 23. Februar 2001 teilweise stattgegeben
(Festsetzung einer Gutschrift von ATS 30.335,--).
Mit Schreiben vom
26. März 2001, beim Finanzamt eingelangt am
27. März 2001, wurde wiederum um Fristerstreckung (laut
Schriftsatz: "Rechtsmittelfristverlängerungsansuchen zur Einbringung einer
Berufung"; gemeint wohl: Antrag auf Verlängerung der Frist zur Stellung des
Vorlageantrages) bis
16. April 2001 (Ostermontag) ersucht.
Mit Schriftsatz vom
17. April 2001 (Poststempel ebenfalls vom 17. April 2001),
beim Finanzamt eingelangt am 18. April 2001, wurde der Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt.
Die Abgabenbehörde zweiter
Instanz hat die frühere steuerliche Vertreterin, die GS. WTH GmbH, am
25. August 2003 zunächst telefonisch um Übermittlung eines
allfälligen Aufgabenachweises für das Fristerstreckungsersuchen vom
14. Dezember 1999 ersucht. Dabei wurde mitgeteilt, dass
grundsätzlich das auf dem Schreiben angeführte Datum mit dem
Aufgabedatum übereinstimme. Eine allenfalls vorhandene
Aufgabebestätigung (Einschreiben oä.) würde nach Durchsicht des
Aktes übermittelt werden.
In der Folge wurden dem
Finanzsenat nach nochmaliger schriftlicher Anfrage - zunächst via E-Mail,
in der Folge auch auf dem konventionellen Postwege - die (elektronisch
gespeicherten) bereits im Akt des Finanzamt befindlichen Schriftsätze,
nämlich das (nur) den Umsatzsteuerbescheid des Jahres
1996 betreffende
Fristerstreckungsersuchen vom 9. November 1999, der
Fristerstreckungsantrag betreffend Umsatzsteuer- und Feststellungsbescheide
1996 und 1997 vom
14. Dezember 1999 sowie der gegen die genannten Bescheide eingebrachte
Berufungsschriftsatz vom 28. Dezember 1999,
übermittelt.
Schließlich hat die
Abgabenbehörde zweiter Instanz dem Bw. mit Vorhalt vom
11. September 2003 zur Kenntnis gebracht, dass sie von der
verspäteten Einbringung der gegen den Umsatzsteuerbescheid
1997 gerichteten Berufung ausgehe.
Daraufhin hat der Bw. dem
Finanzsenat mit (per Fax eingereichtem) Schreiben vom 3. Oktober 2003
mitgeteilt, er habe die Unterlagen für die Berufung seiner ehemaligen
steuerlichen Vertretung rechtzeitig übergeben und
"keinen weiteren Einfluss betreffend der
Fristen bzw. Überreichung der Unterlagen für die Berufung"
gehabt.
Der
Unabhängige Finanzsenat hat nun wie folgt erwogen:
Gemäß
§ 245 Abs. 1 BAO beträgt die Berufungsfrist einen
Monat.
Die Abgabenbehörde
hat (zwingend!) gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO eine Berufung
bescheidmäßig zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht
eingebracht wurde. Die Erlassung von Zurückweisungsbescheiden obliegt
sowohl der Abgabenbehörde erster Instanz als auch jener zweiter
Instanz.
Ein Antrag auf
Fristverlängerung kann rechtswirksam nur innerhalb der Rechtsmittelfrist
gestellt werden. Ein verspäteter Antrag ist zurückzuweisen
(Ritz, BAO 2. Auflage,
§ 245 Tz 14, mwN).
Hat die Abgabenbehörde
erster Instanz den Anlass zur Zurückweisung nicht aufgegriffen, so
hat die mit Vorlageantrag angerufene
Abgabenbehörde zweiter Instanz den nunmehr erkannten Grund zur
Zurückweisung wahrzunehmen (Stoll,
BAO-Kommentar, 2735, mwN).
Auf Grund der oa. Aktenlage
wurde der berufungsgegenständliche Bescheid vom 2. November 1999
unbestrittenerweise am 4. November 1999 zugestellt (Zustellnachweis). Die
einmonatige Berufungsfrist ist auf Grund der Bestimmung des
§ 108 Abs.2 und 3 zweiter Satz BAO am
6. Dezember 1999 (Montag) abgelaufen. Das (ua. auch) den hier
verfahrensgegenständlichen Bescheid betreffende, mit
14. Dezember 1999 (Dienstag) datierte Fristerstreckungsansuchen ist -
ebenfalls unstrittig - erst am 15. Dezember 1999 und sohin
verspätet bei der Behörde eingelangt, weshalb auf Grund der
dargelegten Rechtslage spruchgemäß zu entscheiden war.
Dem steht - wie bereits
ausgeführt - auch nicht entgegen, dass das Finanzamt die Verspätung
offenbar übersehen und daher eine (meritorische) Berufungsvorentscheidung
erlassen hat.
Auch mit seinem Vorbringen im
Schreiben vom 3. Oktober 2003 vermag der Bw. keine für die
rechtzeitige Einbringung der Berufung sprechenden Umstände
darzutun.
Der Vollständigkeit halber
wird darauf hingewiesen, dass mit Zurückweisung der Berufung und Aufhebung
der Berufungsvorentscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
wiederum der ursprünglich angefochtene Bescheid in Rechtsbestand tritt
(vgl. Stoll, aaO).
Graz,
10. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0157-G/02
- Stammnummer
- 6498
- Gültig
- 13.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF